BVormPrüfV
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Verordnung über Prüfungen nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz im Land Brandenburg (Berufsvormünderprüfungsverordnung - BVormPrüfV)

    Verordnung über Prüfungen nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz im Land Brandenburg (Berufsvormünderprüfungsverordnung - BVormPrüfV)
    vom 23. Dezember 1999 (GVBl.II/00, [Nr. 03], S.39)
    Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung
    des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S.
    254) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im
    Einvernehmen mit dem Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten:

    Abschnitt 1 Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

    § 1 Prüfungsbehörde

    (1) Prüfungsbehörde ist die überörtliche Betreuungsbehörde. Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen durch die
    Prüfungsorgane zu treffen sind, handeln sie für die
    Prüfungsbehörde.
    (2) Die in dieser Verordnung verwendeten Berufs- und
    Statusbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

    § 2 Prüfungsausschuss

    (1) Innerhalb der Prüfungsbehörde wird ein ständiger Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss
    obliegen:
    die Unterbreitung von Vorschlägen für die Bestellung der
    Prüfer;
    die Ablehnung eines Bewerbers, wenn die Voraussetzungen für die
    Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt sind;
    die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der
    Prüfung;
    die Festlegung, wie die schriftlichen Arbeiten anonymisiert und welche
    Hilfsmittel zugelassen werden;
    die Bewertung der Prüfung als nicht bestanden in den Fällen des
    § 11 Abs. 2 und die Entscheidung über die Nachholung eines
    Prüfungstermins gemäß § 12 Abs. 4 sowie
    die Überprüfung von Entscheidungen der Prüfungsorgane im
    Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 15.
    (2) Dem Prüfungsausschuss gehören einschließlich des Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder an. Der
    Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Bei
    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die
    Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Vorsitzende oder ein
    von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, der
    Prüfung beizuwohnen und sich über die Einhaltung der
    Prüfungsordnung zu informieren.
    (3) Die Prüfungsbehörde bestellt die Mitglieder des
    Prüfungsausschusses für jeweils zwei Jahre und ernennt den
    Vorsitzenden sowie seinen Stellvertreter. Eine mehrmalige Bestellung ist
    zulässig. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll ein
    Stellvertreter bestellt werden. Die Ernennung zum Vorsitzenden des
    Prüfungsausschusses kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
    (4) Wer zum Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt
    wird, soll über eine Qualifikation verfügen, die den Anforderungen
    des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes sachlich entspricht. Die Mitglieder
    sind von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss im Einzelfall ausgeschlossen,
    soweit dabei ein Interessenkonflikt bestehen kann.
    (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden, soweit
    sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, durch den Vorsitzenden
    des Prüfungsausschusses zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

    § 3 Prüfer und Prüfungskommission

    (1) Die Prüfer werden von der Prüfungsbehörde bestellt. Die Prüfungsbehörde benennt die Prüfer für den
    jeweiligen Prüfungstermin, bestimmt die Zusammensetzung und ernennt den
    Vorsitzenden der Prüfungskommission. Für die Beschlussfassung der
    Prüfungskommission sowie für die Auswahl und die Verhinderung der
    Prüfer gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 entsprechend.
    (2) Die Prüfer haben die Aufgabe, den schriftlichen Teil
    der Prüfung zu bewerten und den mündlichen Teil abzunehmen. Im
    mündlichen Teil der Prüfung entscheiden sie in Prüfungskommissionen, denen einschließlich des Vorsitzenden
    mindestens zwei Prüfer angehören.
    (3) Die Tätigkeit der Prüfer sowie die Mitarbeit in
    den Prüfungskommissionen und im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.
    Für Auslagen und Zeitversäumnisse wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Das Nähere wird durch
    Verwaltungsvorschrift des für Soziales zuständigen Mitglieds der
    Landesregierung bestimmt.

    Abschnitt 2 Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen

    § 4 Organisation der Prüfung

    (1) Die Prüfungen werden in der Regel mindestens einmal
    jährlich durchgeführt. Die Prüfungsbehörde legt Ort und
    Zeitpunkt der Prüfungen fest und sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf bei der Vorbereitung und Durchführung
    der Prüfungstermine.
    (2) Termin und Ort der schriftlichen Prüfung werden von
    der Prüfungsbehörde mindestens vier Monate vor der Prüfung im
    Amtlichen Anzeiger des Amtsblattes öffentlich bekannt gegeben. Die
    Bekanntmachung enthält auch Hinweise darüber, welche Hilfsmittel bei
    den Prüfungen zugelassen sind.
    (3) Innerhalb von vier Wochen nach Ablegen der Prüfung
    ergeht von der Prüfungsbehörde ein Bescheid über das Ergebnis
    der schriftlichen und mündlichen Prüfungen.

    § 5 Prüfungsanmeldung

    (1) Der Teilnehmer hat sich schriftlich bei der Prüfungsbehörde zur Prüfung anzumelden. Er hat der
    Prüfungsbehörde gegenüber bei der Anmeldung zur Prüfung
    eine Erklärung abzugeben, zu welcher Prüfung gemäß §
    2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes er zugelassen werden möchte.
    Er hat nachzuweisen, welche Prüfungen er nach den §§ 2 und 3 des
    Gesetzes zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes
    bereits abgelegt hat und mit welchem Ergebnis. Die Anmeldung muss mindestens
    drei Monate vor dem Termin der schriftlichen Prüfung erfolgen. Später
    eingehende Anmeldungen können bis zum nächsten Termin
    zurückgestellt werden.
    (2) Eine Anmeldung zur Prüfung ist längstens bis zum
    30. Juni 2003 für den nächsten auf diesen Tag folgenden
    Prüfungstermin zulässig.
    (3) Nach der Prüfungsanmeldung erhebt die Prüfungsbehörde von dem Teilnehmer die Anmeldegebühr
    gemäß § 16 Abs. 1.

    § 6 Zulassungsvoraussetzungen

    (1) Zu Prüfungen, deren Ablegung gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des
    Berufsvormündervergütungsgesetzes dem Abschluss einer Lehre oder
    einer vergleichbaren Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
    Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, darf nur zugelassen
    werden, wer
    mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen
    berufsmäßig geführt und
    mindestens 250 Unterrichtsstunden an einer Umschulung oder Fortbildung
    gemäß § 7 teilgenommen hat.
    (2) Zu Prüfungen, deren Ablegung gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
    Berufsvormündervergütungsgesetzes dem Abschluss einer Ausbildung an
    einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
    Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, darf nur zugelassen
    werden, wer
    mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen
    berufsmäßig geführt und
    mindestens 500 Unterrichtsstunden an einer Umschulung oder Fortbildung
    gemäß § 7 teilgenommen hat.
    (3) Der Nachweis darüber, wie lange der Prüfungsteilnehmer Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig
    geführt hat, kann durch die Vorlage von Ausfertigungen
    vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen, von Bescheinigungen der
    Betreuungsbehörde oder durch andere geeignete Belege erbracht werden.
    (4) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Umschulung
    oder Fortbildung wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der
    Umschulung oder Fortbildung geführt. Aus der Bescheinigung muss
    hervorgehen, ob die Fortbildung oder Umschulung den in § 7 genannten
    Anforderungen entspricht und auf welchen Sachgebieten Kenntnisse vermittelt
    worden sind. Mehrere Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen können
    zusammengerechnet werden. Anerkannt werden Umschulungs- oder
    Fortbildungsmaßnahmen von Bildungsträgern, die als juristische
    Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Veranstaltungen der
    Umschulung oder Fortbildung durch ihre Einrichtungen organisieren,
    öffentlich anbieten und durchführen. Andere Umschulungs- oder
    Fortbildungsmaßnahmen können nur anerkannt werden, wenn sie auf der
    Grundlage eines Umschulungs- oder Fortbildungsprogramms über einen
    längeren Zeitraum mit qualifizierten Lehrkräften durchgeführt
    wurden. Die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 1908 f Abs.
    1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausgeschlossen.
    (5) Sofern kein Zulassungshindernis nach § 14 vorliegt,
    ist zur Prüfung zuzulassen, wer nachweist, dass er Betreuungen oder
    Vormundschaften berufsmäßig geführt hat, an einer Umschulung
    oder Fortbildung nach § 7 teilgenommen sowie die Anmeldegebühr
    entrichtet hat. Mit der Zulassung ist dem Teilnehmer aufzugeben, die in §
    16 Abs. 2 bezeichnete Prüfungsgebühr innerhalb von zwei Wochen zu
    entrichten. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder nicht
    nachgewiesen, ist die Zulassung nach Zustimmung des Prüfungsausschusses
    gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 durch Bescheid zu versagen.

    § 7 Inhalte der Umschulung oder Fortbildung

    (1) Die für die Zulassung zur Prüfung vorgelegten
    Nachweise über die Teilnahme an einer Umschulung oder Fortbildung sollen
    den Erwerb wesentlicher Kenntnisse insbesondere auf folgenden Sachgebieten
    belegen:
    Grundzüge des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mit den
    Schwerpunkten
    rechtliche Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch,
    Recht des Vormundschafts- und Betreuungsverfahrens;
    Grundzüge des Sozialrechts mit den Schwerpunkten
    Recht der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung,
    Recht der Sozialhilfe;
    Gesundheitssorge mit den Schwerpunkten
    psychische Erkrankungen, geistige, seelische und körperliche
    Behinderungen, Suchterkrankungen,
    Sicherstellung der Heilbehandlung,
    Einwilligung in risikoreiche Heilbehandlungen;
    Aufenthaltsbestimmung mit den Schwerpunkten
    Wohnungs- und Heimangelegenheiten,
    Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen;
    Vermögenssorge mit den Schwerpunkten
    Schuldenregulierung, Vermögensverwaltung und -anlage,
    Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalte und
    genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte,
    Schuldvertragsrecht, insbesondere Mietrecht,
    Erb- und Familienrecht, insbesondere Unterhaltsrecht;
    Berufsrecht und Organisation mit den Schwerpunkten
    Arbeits- und Büroorganisation,
    Vergütung und Aufwendungsersatz,
    Bericht und Rechnungslegung,
    Haftungsrecht und Datenschutz;
    Handlungskompetenz mit den Schwerpunkten
    Konzepte der Beratung und Betreuung, Betreuungsplanung,
    Krisenintervention,
    Gesprächsführung, Supervision und Fallbesprechung.
    (2) Der vom Prüfungsteilnehmer nach Absatz 1 verlangte
    Nachweis kann auch dann als erbracht angesehen werden, wenn der
    Prüfungsteilnehmer aufgrund von Vorkenntnissen zur Führung von
    Betreuungen aus vorhandenen Berufs- oder berufsvorbereitenden Abschlüssen
    die inhaltlichen Schwerpunkte bei der Umschulung oder Fortbildung
    nachvollziehbar so gewählt hat, dass damit vorrangig Kenntnisse in den
    Bereichen erworben wurden, die von der beruflichen Vorbildung bisher nicht
    erfasst waren.

    § 8 Durchführung der Prüfung

    (1) In der Prüfung wird festgestellt, ob der Teilnehmer
    über Kenntnisse verfügt, die zur Erfüllung der Aufgaben eines
    Berufsvormunds oder Berufsbetreuers in vergleichbarer Weise wie der Abschluss
    einer Lehre oder einer Ausbildung an einer Hochschule besonders befähigen.
    (2) Die Prüfung, deren Ablegung dem Abschluss einer Lehre
    im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, erfolgt schriftlich.
    (3) Die Prüfung, deren Ablegung dem Abschluss einer
    Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
    Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, besteht aus einem
    schriftlichen und einem mündlichen Teil.
    (4) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
    erfolgt von den jeweiligen Prüfern in Form der Prädikate
    "bestanden" oder "nicht bestanden".

    § 9 Schriftliche Prüfung

    (1) In den Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss einer
    Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, hat der Teilnehmer in
    einer Klausur innerhalb einer Bearbeitungszeit von vier Unterrichtsstunden
    Aufgaben aus den in § 7 Abs. 1 genannten Sachgebieten zu lösen. Die
    Aufgaben sollen überwiegend in Form einfacher Fälle der
    Vormundschafts- und Betreuungspraxis entnommen sein. Die Klausur ist
    erfolgreich bearbeitet, wenn drei Viertel der Aufgaben in vertretbarer Weise
    gelöst wurden.
    (2) In den Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss einer
    Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
    des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, hat der Teilnehmer
    in drei Klausuren in einer Bearbeitungszeit von jeweils vier Unterrichtsstunden
    Aufgaben aus den in § 7 Abs. 1 genannten Sachgebieten zu lösen. Die
    Aufgaben sollen dem Teilnehmer vertiefte Kenntnisse auf diesen Sachgebieten
    abverlangen und überwiegend in Form komplexer Sachverhalte der
    Vormundschafts- und Betreuungspraxis entnommen sein. Die Prüfung ist
    bestanden, wenn zwei Klausuren erfolgreich im Sinne des Absatzes 1 Satz 3
    bearbeitet wurden.
    (3) Die Klausurarbeiten werden anonymisiert. Der Prüfungsausschuss kann Einzelheiten über die Art der Anonymisierung
    festlegen. Er kann auch bestimmen, welche Hilfsmittel zulässig sind. Die
    Teilnehmer haben sich die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

    § 10 Mündliche Prüfung

    (1) Wer die schriftliche Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 bestanden hat, ist zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Die
    mündliche Prüfung, deren Dauer je Teilnehmer 45 Minuten beträgt,
    umfasst Aufgaben aus den in § 7 Abs. 1 genannten Sachgebieten. Es sollen
    nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden.
    (2) Die Prüfungskommission berät im Anschluss an die
    mündliche Prüfung über das Ergebnis der Abschlussprüfung.
    Dabei ist jede Einzelleistung der Prüfungsteilnehmer von den Mitgliedern
    der Prüfungskommission getrennt und selbständig zu beurteilen und zu
    bewerten.
    (3) Die Prüfungskommission teilt den Teilnehmern im
    Anschluss an die Prüfung das Ergebnis der mündlichen Prüfung
    mit.

    § 11 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

    (1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des
    Prüfungsablaufes schuldig machen, können von der Prüfung
    vorläufig ausgeschlossen werden.
    (2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen
    entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des
    Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei
    Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden
    erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres
    nachträglich festgestellten Täuschungen.

    § 12 Rücktritt, Nichtteilnahme

    (1) Prüfungsbewerber können nach erfolgter Anmeldung
    vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung
    zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
    (2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung
    oder nimmt ein Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass
    ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
    (3) Treten Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich
    abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger
    Grund für den Rücktritt vorliegt. Im Krankheitsfalle ist ein
    ärztliches Attest vorzulegen.
    (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

    § 13 Prüfungsnachweis

    Über das erfolgreiche Bestehen der Prüfung wird ein
    Nachweis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung ausgehändigt.

    § 14 Wiederholung der Prüfung

    (1) Hat der Teilnehmer eine Prüfung erstmalig nicht
    bestanden, kann er die Prüfung auf Antrag gemäß § 5
    wiederholen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist unzulässig.
    (2) Hat der Teilnehmer eine Prüfung erstmalig nicht
    bestanden, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im
    Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, kann er sich anstatt
    zur Wiederholungsprüfung zu einer Prüfung anmelden, deren Ablegung
    dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
    Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht. Die erste Prüfung
    gilt in diesem Falle als nicht abgelegt.
    (3) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, deren Ablegung
    dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
    Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, kann nicht zu einer
    Prüfung zugelassen werden, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung
    an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
    Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht.

    § 15 Widerspruch

    Gegen Verwaltungsakte der Prüfungsbehörde ist der
    Widerspruch statthaft.

    § 16 Gebühren

    (1) Für die Anmeldung zur Prüfung wird eine einmalige Gebühr von 200 Deutsche Mark erhoben.
    (2) Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr beträgt
    300 Deutsche Mark für Prüfungen, deren Abschluss einer Lehre im
    Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht,
    650 Deutsche Mark für Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss
    einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
    des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht.
    (3) Für die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung
    gelten die Gebühren des Absatzes 2 entsprechend. Ist nur der
    mündliche Teil der Prüfung gemäß § 10 zu wiederholen,
    beträgt die Höhe der Gebühr 100 Deutsche Mark.

    § 17 In-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in
    Kraft.
    Potsdam, den 23. Dezember 1999
    Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
    Frauen Alwin Ziel
    Anlage

    N a c h w e i s

    Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Prüfung nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des
    Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 254) im Land Brandenburg
    Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort
    hat am .......... die Prüfung nach § 2 Abs. 1 (2)
    des Gesetzes zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes im Land Brandenburg bestanden.
    Die in der Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse stehen
    gemäß § 2 Abs. 1 (2) des Gesetzes zur Ausführung des
    Berufsvormündervergütungsgesetzes bezüglich eines Vergütungsanspruches nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz
    (BVormVG) einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
    BVormVG (einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des
    § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG) gleich.
    Ort, Datum Unterschrift des/der Vorsitzenden
    des Prüfungsausschusses
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