WaldSperrV
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Verordnung zum Sperren von Wald (Waldsperrungsverordnung - WaldSperrV)

    Verordnung zum Sperren von Wald (Waldsperrungsverordnung - WaldSperrV)
    vom 3. Mai 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 12] , S.325) geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 83] )
    Auf Grund des § 18 Abs. 5 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom
    20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Landwirtschaft,
    Umweltschutz und Raumordnung:

    § 1 Zulässigkeit von Sperrungen

    (1) Das Sperren von Wald schränkt das allgemeine Betretungsrecht nach
    § 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg ein. Im Rahmen des
    vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens hat die zuständige untere
    Forstbehörde zwischen den Rechten und Pflichten des Waldbesitzers sowie
    denen der Waldbesucher abzuwägen. Eine Waldsperrung ist zulässig,
    wenn sie verhältnismäßig, dass heißt
    angemessen,
    geeignet und
    erforderlich
    ist, um Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen für den Wald,
    den Waldbesucher oder den Waldbesitzer abzuwenden.
    (2) Das Sperren von Wald kann sich auf Waldgebiete, auf bestimmte
    Waldflächen abseits von Wegen (Wegegebot) oder auf bestimmte
    Betretungsarten beziehen.
    (3) Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 (hohe Waldbrandgefahr) in Waldgebieten der
    Waldbrandgefahrenklasse A1 und bei Waldbrandgefahrenstufe 5 (sehr hohe Waldbrandgefahr) in Waldgebieten der Waldbrandgefahrenklasse A
    ist der Wald für das Betreten zu sperren, wenn es zum Schutz des Waldes oder
    seiner Besucher notwendig ist.
    (4) Zum Schutz des Waldes vor gesetzwidrigem Befahren mit Kraftfahrzeugen
    sind in davon besonders betroffenen Gebieten Waldwege durch verschlossene
    Schranken für das Befahren zu sperren, wenn der rechtmäßige
    Zustand nicht auf anderem Wege hergestellt werden kann. Absatz 1 bleibt hiervon
    unberührt. Eine Befahrung des in § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des
    Landes Brandenburg genannten Umfangs muss möglich sein.
    (5) Nicht verschlossene Schranken stellen grundsätzlich keine Sperrung
    nach § 18 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg dar, wenn das
    allgemeine Betretungsrecht nach § 15 des Waldgesetzes des Landes
    Brandenburg durch Öffnung oder Umgehung beziehungsweise Umfahrung der
    Schranken ausgeübt werden kann. Stellt das Öffnen und
    Verschließen der Schranken eine unzumutbare Erschwerung des allgemeinen
    Betretungsrechtes dar oder macht es unmöglich beziehungsweise kann die
    Schranke nicht umgangen oder umfahren werden, so bedarf das Belassen oder
    Aufstellen dieser Schranken der Genehmigung nach § 18 Abs. 2 des
    Waldgesetzes des Landes Brandenburg.

    § 2 Verfahren

    (1) Das Sperren von Wald erfolgt entweder auf Antrag oder von Amts wegen
    durch die untere Forstbehörde. Dabei sind die Waldbesitzer sowie
    diejenigen anzuhören, deren Belange in die Abwägung nach § 1
    Abs. 1 einbezogen werden müssen. Zur Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes ist zu einer
    Anhörung durch eine ortsübliche Bekanntmachung aufzufordern. Ist es
    beabsichtigt, einzelne Betretungsarten auszuschließen, sind
    regelmäßig die Gemeinde und der Landkreis ins Benehmen zu setzen.
    (2) Die Sperrung ist dem Zweck nach zu befristen. Eine Sperrung ist
    aufzuheben, wenn sich die der Sperrung zu Grunde liegenden Gründe
    erheblich verändern, so dass eine Sperrung nicht mehr durch § 1
    Abs. 1 gerechtfertigt ist.
    (3) Die Entscheidung über die Waldsperrung ist unter Angabe des
    Sperrgrundes der Bevölkerung ortsüblich bekannt zu machen.

    § 3 Art und Umfang der Kenntlichmachung

    (1) Die Sperrung von Wald ist neben der Bekanntmachung gemäß
    § 2 Abs. 3 durch geeignete Maßnahmen und Instrumente, insbesondere
    Schilder, im erforderlichen Umfang für jedermann im Wald kenntlich zu
    machen. Die hierfür zulässigen Schilder werden durch
    Verwaltungsvorschrift der obersten Forstbehörde bekannt gemacht.
    (2) Die untere Forstbehörde macht die Sperrung kenntlich.
    (3) Die Waldbesitzer haben die Maßnahmen der Kenntlichmachung zu
    dulden.
    (4) Nach Wegfall des Sperrgrundes, Ablauf der Befristung der Sperrung sowie
    nach Aufhebung der Sperrung ist die Kenntlichmachung unverzüglich zu
    entfernen.

    § 4 Gesetzliche Betretungs- und Fahrverbote

    Die unteren Forstbehörden haben auf gesetzliche Betretungs- oder
    Fahrverbote gemäß dem Waldgesetz des Landes Brandenburg durch
    Schilder hinzuweisen, wenn dies für deren Durchsetzung geboten ist. Die
    hierfür zu verwendenden Schilder werden durch Verwaltungsvorschrift der
    obersten Forstbehörde bekannt gemacht. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

    § 5 Übergangsvorschrift

    Schilder, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zur Sperrung von Wald
    oder zur Kenntlichmachung gesetzlicher Betretungs- oder Fahrverbote im Wald
    aufgestellt wurden, dürfen bis fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser
    Verordnung verwendet werden, sofern ihr Inhalt den Bestimmungen des
    Waldgesetzes des Landes Brandenburg nicht widerspricht.

    § 6 In-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Potsdam, den 3. Mai 2004
    Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
    Wolfgang Birthler
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren