Anordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Zentralen Führungsaufsichtsstelle für das Land Brandenburg
DE - Landesrecht Brandenburg

Anordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Zentralen Führungsaufsichtsstelle für das Land Brandenburg

Anordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Zentralen Führungsaufsichtsstelle für das Land Brandenburg
vom 18. November 2015 ( JMBl/15, [Nr. 12] , S.114)

I. Organisation

1. Zuständigkeit
Bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht wird eine Stelle eingerichtet, die zentral die Aufgaben der Aufsichtsstelle nach § 68a des Strafgesetzbuchs wahrnimmt. Sie führt die Bezeichnung „Zentrale Führungsaufsichtsstelle bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht“.
2. Leitung
Die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Führungsaufsichtsstelle muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Leitung kann auch einer Richterin oder einem Richter übertragen werden.
Im Schriftverkehr werden der Unterschrift die Amtsbezeichnung und der Zusatz „Leiterin der Zentralen Führungsaufsichtsstelle“ beziehungsweise „Leiter der Zentralen Führungsaufsichtsstelle“ beigefügt.

II. Geschäftsgang

1. Register, Namensverzeichnis
Die Geschäftsstelle führt ein Register für Führungsaufsichten und zu diesem Register ein alphabetisches Namensverzeichnis mit Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der verurteilten Person sowie dem Namen und dem Dienstsitz ihrer Bewährungshelferin beziehungsweise ihres Bewährungshelfers.
2. Aktenführung
Die Zentrale Führungsaufsichtsstelle legt für jede verurteilte Person, die ihr untersteht, eine Akte an. Der Aktenumschlag hat die Farbe grün.
Das Aktenzeichen wird durch eine Zahl für den Landgerichtsbezirk - „11“ für Cottbus, „12“ für Frankfurt (Oder), „14“ für Neuruppin und „13“ für Potsdam - das Registerzeichen „FA“, die laufende Nummer des Registers und das Jahr der Registereintragung gebildet (zum Beispiel „11 FA 1/15“). Bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist dem Registerzeichen in Klammern der Buchstabe „J“ hinzuzufügen.
Auf dem Aktenumschlag sind die Bezeichnung der Aufsichtsstelle, der Name der verurteilten Person und der Name der Bewährungshelferin beziehungsweise des Bewährungshelfers nebst Dienstsitz anzugeben.
3. Personalbogen
Für jede Akte ist ein Personalbogen anzulegen und dem übrigen Akteninhalt vorzuheften.
Die Aufsichtsstelle füllt den Personalbogen zu Beginn der Unterstellung aus, soweit ihr dies möglich ist, und übersendet der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer einen Abdruck.

III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 1. Oktober 1992 ( JMBl.
S.
178) außer Kraft.
Potsdam, den 18. November 2015
Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
Dr.
Helmuth Markov
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