Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt)
vom 12. Dezember 2016 ( JMBl/17, [Nr. 1] , S.2) geändert durch Runderlass vom 15. August 2023 ( JMBl/23, [Nr. 9] , S.132)
I.
Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder sind übereingekommen, die einheitlich für den Bereich des Bundes und der Länder geltenden Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 18. Dezember 1984 ( BAnz.
Nr.
176 vom 18. September 1984 in Verbindung mit der Beilage 47/84) in der geänderten Fassung vom 5. Dezember 2012 (BAnz. AT 2012 B2) zu ändern.
Die Richtlinien in ihrer neuen Fassung werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie sind ab 1. Januar 2017 mit sämtlichen Anlagen auf der
Homepage
des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ( www.bmjv.de ) abrufbar.
Für das Land Brandenburg soll zusätzlich im Rahmen der Nummer 163 RiVASt folgender Absatz gelten:
(3) Wünscht die gesuchte Person bereits vor ihrer Überstellung ihr Recht wahrzunehmen, einen Rechtsbeistand in Deutschland zu benennen, und verfügt sie nicht bereits über einen solchen, so stellt ihr die zuständige deutsche Justizbehörde nach entsprechender Unterrichtung durch den festnehmenden Mitgliedstaat unverzüglich Informationen zur Verfügung, die ihr dies erleichtern (§ 83j Absatz 5 IRG
in Verbindung mit §§ 142 Absatz 5, 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 StPO
).
II.
Für das Land Brandenburg setze ich die Neufassung der Richtlinien mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 6. Dezember 2012 ( JMBl.
S.
118) außer Kraft.
Potsdam, den 12. Dezember 2016
Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
Stefan Ludwig
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