Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung von Unternehmen im Lausitzer Revier im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021-2027 (JTF-Unternehmensförderung)
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung von Unternehmen im Lausitzer Revier im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021-2027 (JTF-Unternehmensförderung)
vom 11. August 2023 ( ABl./23, [Nr. 34] , S.910) geändert durch Erlass des MWAE vom 27. Juni 2024 ( ABl./24, [Nr. 27] , S.539)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§
23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Multifonds-Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Just Transition Fund (JTF) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich
der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang ( ABl. L
231 vom 30.6.2021, S.
1) (Just Transition Fund [JTF], im Folgenden JTF-VO);
der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159)
in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie von großen Unternehmen (GU) der gewerblichen Wirtschaft im Lausitzer Revier im Land Brandenburg (Landkreise Dahme-Spreewald [LDS], Elbe-Elster [EE], Oberspreewald-Lausitz [OSL], Spree-Neiße [SPN] und kreisfreie Stadt Cottbus [CB]).
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen
Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die nach Artikel 14, 17, 18, 36, 38, 41 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr.
651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, im Folgenden AGVO) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 freigestellt sind,
oder
De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) (im Folgenden De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung
dar.
1.4 Ziel der Förderung ist es, einen Anreiz für Investitionen von Unternehmen zu schaffen, die zur Bewältigung und Abmilderung der mit dem Kohleausstieg einhergehenden sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen und Auswirkungen beitragen.
1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.
Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Vorhaben sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden:
die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive,
die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sowie
der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt.
Der Beitrag zur Berücksichtigung/Umsetzung dieser Grundsätze ist im Förderantrag kurz darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Eine Arbeitshilfe in Form eines Merkblattes wird den Antragstellenden von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zur Verfügung gestellt.
1.6 Mit Blick auf die Verwirklichung des Ziels, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, muss gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/1060 die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sichergestellt werden. Dazu ist durch die Projektträger im Einzelfall, wenn produktive Investitionen gleichzeitig Infrastrukturinvestitionen darstellen (zum Beispiel bei Kraftwerken), gegebenenfalls eine Klimaverträglichkeitsprüfung nach einem festgelegten Muster durchzuführen, welches durch die ILB bereitgestellt wird. Sofern ausschließlich produktive Investitionen gefördert werden, ist eine Klimaverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.
1.7 Begriffsbestimmungen
KMU-Definition
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs 1 AGVO in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Dabei werden verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen einbezogen.
KMU sind Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
Als kleine Unternehmen (KU) werden Unternehmen definiert, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigen.
Gewerbliche Wirtschaft
Zur gewerblichen Wirtschaft im Sinne dieser Richtlinie gehören die Wirtschaftszweige (Klassifikation, Ausgabe 2008 [WZ 2008]) C, E, F, G, I, J, M 71.1, sofern gewerblich, N, S 95, S 96.01, S 96.02 (C: Verarbeitendes Gewerbe; E: Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen; F: Baugewerbe/Bau; G: Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; I: Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie; J: Information und Kommunikation; M 71.1: Architektur- und Ingenieurbüros; N: Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen; S 95: Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern; S 96.01: Wäscherei und chemische Reinigung; S 96.02: Frisör- und Kosmetiksalons), hierbei sind die Ausschlüsse entsprechend Nummer 3.4 dieser Richtlinie zu beachten.
Kreislaufwirtschaft
Die Kreislaufwirtschaft ist ein Modell der Produktion und des Verbrauchs (Produktionsumstellung auf stoffliche/energetische Kreisläufe), bei dem bestehende Materialien und Produkte so lange wie möglich geteilt, wiederverwendet, repariert, aufgearbeitet und recycelt werden. Sie umfasst auch dementsprechende Reparaturmöglichkeiten/Designs. Auf diese Weise wird der Lebenszyklus der Produkte verlängert. Dies bedeutet, dass Abfälle auf ein Minimum reduziert werden. Nachdem ein Produkt das Ende seiner Lebensdauer erreicht hat, verbleiben die Ressourcen und Materialien so weit wie möglich in der Wirtschaft. Sie werden also immer wieder produktiv weiterverwendet, um weiterhin Wertschöpfung zu generieren. Ein Merkblatt wird von der ILB zur Verfügung gestellt.
Produktive Investitionen
Unter produktiven Investitionen sind Investitionen in Anlagekapital (materielle Vermögenswerte) oder immaterielle Vermögenswerte von Unternehmen im Hinblick auf die Produktion von Waren und Dienstleistungen zu verstehen, die zu Bruttoanlageinvestitionen beitragen.
Diversifizierung
Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind (Artikel 2 Nummer 49 Buchstabe a AGVO).
2 Fördertatbestände der Richtlinie
Die Richtlinie umfasst die folgenden Fördertatbestände:
2.1 Produktive Investitionen von KMU
(Artikel 14, 17 AGVO oder De-minimis-Verordnung)
2.2 Transformationsberatung für KMU
(Artikel 18 AGVO oder De-minimis-Verordnung)
2.3 Startgeld Lausitz (De-minimis-Verordnung)
2.4 Produktive Investitionen von GU (Artikel 14 AGVO)
2.5 Umweltschutzinvestitionen von GU (Artikel 36, 38, 41 AGVO)
2.1 Produktive Investitionen von KMU
2.1.1 Gegenstand der Förderung
2.1.1.1 Gefördert werden produktive Investitionen als Erstinvestitionen ¹ von KMU
zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterung),
zur Diversifizierung einer Betriebsstätte.
2.1.1.2 Die Förderung kann nach Artikel 14, Artikel 17 AGVO oder nach der De-minimis-Verordnung erfolgen.
2.1.1.3 Förderung nach AGVO
Vorhaben werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mindestens 20 000 Euro umfassen. Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO sowie des Artikels 13 AGVO.
Die Zuwendungsempfangenden müssen bestätigen, dass sie in den beiden Jahren vor der Beantragung der Zuwendung keine Verlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a AGVO hin zu der Betriebsstätte vorgenommen haben, in der die Erstinvestition, für die die Zuwendung beantragt wird, getätigt werden soll, und verpflichten sich, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, nicht zu tun.
Bei Beihilfen für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
Zuwendungsempfangende müssen entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben leisten; dieser Eigenbeitrag darf keinerlei öffentliche Förderung enthalten.
Eine Erstinvestition der- beziehungsweise desselben Zuwendungsempfangenden (auf Unternehmensgruppen-Ebene) in dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Arbeiten an einer anderen durch eine Beihilfe geförderten Investition in derselben NUTS-3-Region gilt als Teil einer Einzelinvestition. Wenn es sich bei der betreffenden Einzelinvestition um ein großes Investitionsvorhaben handelt, darf die insgesamt für die Einzelinvestition gewährte Beihilfe nicht über dem angepassten Beihilfenhöchstsatz für große Investitionsvorhaben im Sinne des Artikels 2 Nummer 50 AGVO liegen.
2.1.1.4 Förderung nach der De-minimis-Verordnung
Vorhaben werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mindestens 10 000 Euro umfassen. Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung.
2.1.2 Zuwendungsempfangende
2.1.2.1 Zuwendungsempfangende sind KMU der gewerblichen Wirtschaft.
2.1.2.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung und während der Dauer des Vorhabens ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte, Zweigniederlassung oder Zweigstelle im Lausitzer Revier im Land Brandenburg haben.
2.1.3 Zuwendungsvoraussetzungen
2.1.3.1 Zuwendungen werden gewährt für
direkt vom Kohleausstieg betroffene KMU, die dies durch eine belegbare Auftragsbeziehung (Rechnung, Vertrag) zum Unternehmen Lausitz Energie Bergbau AG (LEAG) in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung belegen können, oder
besonders betroffene KMU in Gebieten mit hohen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung des lokalen Entwicklungspotentials und Güter-, Dienstleistungsangebotes (Lausitzer Revier im Land Brandenburg ohne die Gemeinden Schönefeld, Schulzendorf, Eichwalde, Wildau, Königs Wusterhausen, Mittenwalde, Bestensee, Heidesee und kreisfreie Stadt Cottbus) oder
KMU, die produktive Investitionen im Bereich der Kreislaufwirtschaft tätigen, oder
KMU, die mit der Investition zukunftsfähige ² Arbeits- oder Ausbildungsplätze erhalten oder schaffen.
2.1.3.2 Bei Zuwendungen nach Nummer 2.1.3.1 Buchstabe a, b und c sind Arbeits- oder Ausbildungsplatzeffekte keine Zuwendungsvoraussetzung.
2.1.3.3 Die KMU müssen ihre produktiven Investitionen und die gegebenenfalls zu erzielenden Arbeits- und Ausbildungsplatzeffekte (Arbeitsort) im Lausitzer Revier im Land Brandenburg realisieren.
2.1.3.4 Zuwendungsfähig sind Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurden.
2.1.3.5 Der schriftliche Antrag mit allen erforderlichen Inhalten, insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO, muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt worden sein.
2.1.3.6 Sofern die Förderung nach der De-minimis-Verordnung erfolgt, müssen die Antragstellenden vor Bewilligung der Zuwendung die „Erklärung über bereits erhaltene bzw. beantragte De-minimis-Beihilfen“ bei der ILB einreichen, in der die Antragstellenden alle anderen ihnen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angeben, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten.
2.1.3.7 Eine gleichzeitige Förderung nach Nummer 2.1 und Nummer 2.3 ist ausgeschlossen.
2.1.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
2.1.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung
2.1.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
2.1.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
2.1.4.4 Bemessungsgrundlage bei Förderung nach AGVO
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für produktive Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte (in Übereinstimmung mit Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a AGVO in C-Gebieten und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a AGVO in D-Gebieten).
Bei der Förderung von immateriellen Vermögenswerten müssen entsprechend der jeweiligen Anwendung die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 8 AGVO beziehungsweise die des Artikels 17 Absatz 4 AGVO beachtet werden.
2.1.4.5 Höhe der Zuwendung bei Förderung nach AGVO
In den C-Fördergebieten kann die Förderung bis zu einem Höchstsatz von 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgen. In den an Polen angrenzenden C-Fördergebieten kann ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent gewährt werden.
In den D-Fördergebieten gilt nach Artikel 17 Absatz 6 AGVO ein Höchstfördersatz von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für kleine Unternehmen und von 10 Prozent für mittlere Unternehmen.
Es ergeben sich nach AGVO und Regionalleitlinien ³ folgende maximale prozentualen Höchstfördersätze der zuwendungsfähigen Ausgaben:
Regionalbeihilfe (Artikel 14 AGVO)
OSL | C-Gebiet: | KU: MU: | 35 Prozent; 25 Prozent |
EE | C-Gebiet: | KU: MU: | 35 Prozent; 25 Prozent |
SPN | C-Gebiet + Grenzzuschlag: | KU: MU: | 45 Prozent; 35 Prozent |
CB | C-Gebiet + Grenzzuschlag: | KU: MU: | 45 Prozent; 35 Prozent |
Investitionsbeihilfe (Artikel 17 AGVO)
LDS | D-Gebiet: | KU: MU: | 20 Prozent; 10 Prozent |
Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist für Investitionsbeihilfen auf maximal 8,25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt (vergleiche Artikel 4 Buchstabe c AGVO, Artikel 17 AGVO) beziehungsweise richtet sich für regionale Investitionsbeihilfen nach dem angepassten Beihilfenhöchstsatz, der im Einklang mit dem in Artikel 2 Nummer 20 AGVO festgelegten Mechanismus für eine Investition mit zuwendungsfähigen Ausgaben von 110 Millionen Euro errechnet wird (vergleiche Artikel 4 Buchstabe a AGVO, Artikel 14 AGVO). Vorhaben, die die Anmeldeschwellen nach der AGVO überschreiten, müssen bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.
Für die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
2.1.4.6 Bemessungsgrundlage bei Förderung nach der De-minimis-Verordnung
Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben setzen sich zusammen aus:
direkten Sachausgaben
Zuwendungsfähig sind die direkten Ausgaben für produktive Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
und
indirekten Ausgaben
Indirekte Ausgaben werden nach Artikel 54 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 7 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben abgegolten.
2.1.4.7 Höhe der Zuwendung bei Förderung nach der De-minimis-Verordnung
Der Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beträgt maximal 70 Prozent.
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro brutto nicht übersteigen.
2.2 Transformationsberatung für KMU
2.2.1 Gegenstand der Förderung
2.2.1.1 Gefördert wird die Beratung für KMU durch akkreditierte Beratungsunternehmen.
2.2.1.2 Die Transformationsberatung erfolgt über die zwei Module „Analyse“ und „Implementierung“.
2.2.1.3 Die Module der Transformationsberatung sind auf aus dieser Richtlinie geförderte produktive Investitionen auszurichten.
2.2.1.4 Die Förderung kann nach Artikel 18 AGVO oder nach der De-minimis-Verordnung erfolgen.
Bei Förderung nach AGVO: Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
Bei Förderung nach der De-minimis-Verordnung: Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung.
2.2.1.5 Modul Analyse
Im Rahmen des Moduls Analyse werden Beratungen gefördert, die auf die Ausgestaltung einer produktiven Investition nach Nummer 2.1.1 im Kontext der Bewältigung und Abmilderung der Folgen des Kohleausstiegs ausgerichtet sind. Das Modul Analyse kann hierbei auch die Ermittlung von Veränderungspotentialen und Anpassungsnotwendigkeiten bei der Produktion von Gütern und Diensten umfassen.
Eine Förderung des Moduls Analyse setzt nicht die Förderung einer produktiven Investition voraus.
Im Ergebnis der Beratung kann auch von einer produktiven Investition abgeraten werden.
2.2.1.6 Modul Implementierung
Im Rahmen des Moduls Implementierung werden Beratungen während der Investitionsphase gefördert, die dazu dienen, KMU bei der Umsetzung der beantragten produktiven Investition zu unterstützen. Dies umfasst zum Beispiel Unterstützung bei Planung/Projektstrukturplanung, Organisationsunterstützung oder bei Fragen der technischen wie auch internen unternehmensorganisatorischen Implementierung.
Eine Förderung des Moduls Analyse ist nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Moduls Implementierung.
Ein Antrag auf Förderung des Moduls Implementierung kann erst nach Beantragung einer produktiven Investition nach Nummer 2.1 gestellt werden.
2.2.1.7 Nicht gefördert werden in den Modulen Analyse und Implementierung:
unternehmensinterne Beratung,
Beratung durch Familienangehörige oder auch Beratung durch Unternehmen beziehungsweise Beraterinnen und Berater mit gesellschaftsrechtlicher Beteiligung am antragstellenden KMU,
Beratungen, bei denen es sich um eine fortlaufende oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommene Beratung handelt (zum Beispiel laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung, Beratungen zu Versicherungsfragen, Werbung, zu Jahresabschlüssen/ Bilanzen/Buchführung etc.
),
EDV-/
Software
beratung oder auch gutachterliche Stellungnahmen, es sei denn, dass diese zwingend für die produktive Investition erforderlich sind und im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser stehen,
Durchführung von Ausschreibungsverfahren,
Seminare,
Workshops
und Gruppenveranstaltungen,
Beratungsleistungen zur Antragstellung und zuwendungsrechtlichen Abwicklung der Förderungen nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3,
Beratungen, die ethisch-moralisch nicht vertretbare oder gegen Recht und Ordnung verstoßende Inhalte zum Gegenstand haben.
2.2.2 Zuwendungsempfangende
2.2.2.1 Zuwendungsempfangende sind KMU der gewerblichen Wirtschaft.
2.2.2.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung und während der Dauer des Vorhabens ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte, Zweigniederlassung oder Zweigstelle im Lausitzer Revier im Land Brandenburg haben.
2.2.3 Zuwendungsvoraussetzungen
2.2.3.1 Die Transformationsberatung darf nur von zum Zeitpunkt der Bewilligung akkreditierten Beratungsunternehmen durchgeführt werden. Details zum Akkreditierungsverfahren und zu akkreditierten Beratungsunternehmen werden über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB bekannt gegeben.
2.2.3.2 Bei Förderung nach Nummer 2.2 sind die Ergebnisse der Transformationsberatung in Beratungsberichten zu dokumentieren. Details zum Inhalt des Beratungsberichts werden über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB bekannt gegeben.
2.2.3.3 Zuwendungsfähig sind Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurden.
2.2.3.4 Der schriftliche Antrag mit allen erforderlichen Inhalten, insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO, muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt worden sein.
2.2.3.5 Sofern die Förderung nach der De-minimis-Verordnung erfolgt, müssen die Antragstellenden vor Bewilligung der Zuwendung die „Erklärung über bereits erhaltene bzw.
beantragte De-minimis-Beihilfen“ bei der ILB einreichen, in der die Antragstellenden alle anderen ihnen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angeben, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten.
2.2.3.6 Eine Transformationsberatung ist nicht Voraussetzung für eine Antragstellung produktiver Investitionen nach Nummer 2.1.
2.2.3.7 Beim Modul Analyse muss das Vorhaben spätestens drei Monate nach Bewilligung abgeschlossen sein.
2.2.3.8 Beim Modul Implementierung entspricht die Dauer des Vorhabens maximal dem Zeitraum des korrespondierenden Vorhabens der geförderten produktiven Investition nach Nummer 2.1.
2.2.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
2.2.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung
2.2.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
2.2.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
2.2.4.4 Bemessungsgrundlage bei Förderung nach AGVO und nach De-minimis-Verordnung
Zuwendungsfähig sind Sachausgaben für externe Beratungsleistungen (insbesondere das Beratungshonorar sowie die Reisekosten, Auslagen und Spesen der beratenden Person).
Die Ausgaben werden als Kosten je Einheit nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 1 200 Euro je Beratungstag gefördert.
Ein zuwendungsfähiger Beratungstag umfasst mindestens acht Zeitstunden.
Es können nur Beratungstage abgerechnet werden, die die in Nummer 2.2.4.4 Buchstabe c definierte zeitliche Mindestvoraussetzung erfüllen.
Im Modul Analyse sind mindestens fünf und maximal zehn volle Beratungstage zuwendungsfähig.
Im Modul Implementierung sind mindestens fünf und maximal fünfzehn volle Beratungstage zuwendungsfähig.
2.2.4.5 Höhe der Zuwendung bei Förderung nach AGVO
Die Förderung beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen pauschalierten Ausgaben für externe Beratungsleistungen in Höhe von 1 200 Euro je Beratungstag. Damit beträgt der Zuschuss maximal 600 Euro je Beratungstag.
Für das Modul Analyse liegt der Zuschuss für die Beratung bei mindestens 3 000 Euro (bei fünf Beratungstagen) und maximal 6 000 Euro (bei zehn Beratungstagen).
Für das Modul Implementierung liegt der Zuschuss für die Beratung bei mindestens 3 000 Euro (bei fünf Beratungstagen) und maximal 9 000 Euro (bei fünfzehn Beratungstagen).
2.2.4.6 Höhe der Zuwendung bei Förderung nach der De-minimis-Verordnung
Die Förderung beträgt maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen pauschalierten Ausgaben für externe Beratungsleistungen in Höhe von 1 200 Euro je Beratungstag. Damit beträgt der Zuschuss maximal 840 Euro je Beratungstag.
Für das Modul Analyse liegt der Zuschuss für die Beratung bei mindestens 4 200 Euro (fünf Beratungstage) und maximal 8 400 Euro (zehn Beratungstage).
Für das Modul Implementierung liegt der Zuschuss für die Beratung bei mindestens 4 200 Euro (fünf Beratungstage) und maximal 12 600 Euro (fünfzehn Beratungstage).
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro brutto nicht übersteigen.
2.3
Startgeld Lausitz
2.3.1 Gegenstand der Förderung
2.3.1.1 Gefördert werden neue KMU der gewerblichen Wirtschaft.
2.3.1.2 Das Startgeld Lausitz wird für die Dauer von zwölf aufeinanderfolgenden vollen Monaten gewährt.
2.3.1.3 Die Förderung erfolgt ausschließlich nach der De-minimis-Verordnung.
2.3.1.4 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung.
2.3.2 Zuwendungsempfangende
2.3.2.1 Zuwendungsempfangende sind KMU der gewerblichen Wirtschaft, deren Gründung bei Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
2.3.2.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung und während der Dauer des Vorhabens ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte, Zweigniederlassung oder Zweigstelle im Lausitzer Revier im Land Brandenburg haben.
2.3.3 Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.3.1 Innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung muss im geförderten KMU in einer Betriebsstätte, Zweigniederlassung oder Zweigstelle im Lausitzer Revier im Land Brandenburg eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person (Arbeits- oder Ausbildungsplatz) eingestellt worden sein, die zum Zeitpunkt der Bewilligung weiterhin beschäftigt ist. Die gegebenenfalls sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der oder des Gründenden wird dabei nicht berücksichtigt.
2.3.3.2 Die oder der Gründende muss im Haupterwerb im geförderten KMU tätig sein.
2.3.3.3 Innerhalb des gesamten Förderzeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden vollen Monaten entsprechend Nummer 2.3.1.2 muss im geförderten KMU in einer Betriebsstätte, Zweigniederlassung oder Zweigstelle im Lausitzer Revier im Land Brandenburg ein sozialversicherungspflichtiger Arbeits- oder Ausbildungsplatz besetzt sein. Die gegebenenfalls sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der oder des Gründenden wird dabei nicht berücksichtigt.
2.3.3.4 Die Antragstellenden müssen vor Bewilligung der Zuwendung die „Erklärung über bereits erhaltene bzw. beantragte De-minimis-Beihilfen“ bei der ILB einreichen, in der die Antragstellenden alle anderen ihnen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angeben, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten.
2.3.3.5 Förderausschlüsse
Eine gleichzeitige Förderung nach Nummer 2.1 und Nummer 2.3 ist ausgeschlossen.
Bei laufender oder bereits abgeschlossener Förderung im Rahmen der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg für die Förderung von Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen im Handwerk im Land Brandenburg (Meistergründungsprämie Brandenburg) vom 1. April 2019 ( ABl.
S. 383), zuletzt geändert durch Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie vom 30. November 2021 (ABl. S. 1072), ist eine Förderung nach Nummer 2.3 ausgeschlossen.
Bei laufender oder bereits abgeschlossener Förderung im Rahmen der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung von Neugründungen innovativer Unternehmen im Land Brandenburg (Gründung innovativ) in der EU-Förderperiode 2021-2027 vom 23. August 2022 (ABl. S. 781) ist eine Förderung nach Nummer 2.3 ausgeschlossen.
Bei bereits abgeschlossener Förderung nach Nummer 2.3 ist eine Förderung im Rahmen der Richtlinie Meistergründungsprämie Brandenburg ausgeschlossen.
Eine Förderung im Rahmen der Richtlinie Gründung innovativ im Anschluss einer Förderung nach Nummer 2.3 ist möglich.
Die Ausschlüsse gelten für die jeweils gültigen Fassungen der genannten Richtlinien.
2.3.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
2.3.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung
2.3.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
2.3.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
2.3.4.4 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind ausschließlich die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 pauschalierten Ausgaben neuer KMU der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von 2 900 Euro je vollen Monat (Kosten je Einheit).
2.3.4.5 Höhe der Zuwendung
Die Förderung beträgt maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen pauschalierten Ausgaben. Damit beträgt der Zuschuss 2 030 Euro je vollen Monat. Der Zuschuss für das zwölfmonatige Startgeld Lausitz beläuft sich damit auf 24 360 Euro.
2.3.4.6 Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro brutto nicht übersteigen.
2.4 Produktive Investitionen von GU
2.4.1 Gegenstand der Förderung
2.4.1.1 Gefördert werden produktive Investitionen von großen Unternehmen (GU). Hierbei können Beihilfen nur für Erstinvestitionen gewährt werden, die eine neue wirtschaftliche Tätigkeit ⁴ begründen. Geförderte materielle und immaterielle Vermögenswerte müssen neu sein.
2.4.1.2 Vorhaben werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mindestens 100 000 Euro umfassen.
2.4.1.3 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO und des Artikels 13 AGVO.
2.4.1.4 Die Zuwendungsempfangenden müssen bestätigen, dass sie in den beiden Jahren vor der Beantragung der Zuwendung keine Verlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a AGVO hin zu der Betriebsstätte vorgenommen haben, in der die Erstinvestition, für die die Zuwendung beantragt wird, getätigt werden soll, und verpflichten sich, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, nicht zu tun.
2.4.1.5 Die Investition gilt zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, wenn die nationalen Behörden die Investition als abgeschlossen erachten oder, in Ermangelung dessen, wenn die drei Jahre nach Beginn der Arbeiten verstrichen sind.
2.4.2 Zuwendungsempfangende
2.4.2.1 Zuwendungsempfangende sind GU der gewerblichen Wirtschaft.
2.4.2.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung und während der Dauer des Vorhabens ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte, Zweigniederlassung oder Zweigstelle im Lausitzer Revier im Land Brandenburg haben. Eine Förderung im Landkreis Dahme-Spreewald ist nicht möglich.
2.4.3 Zuwendungsvoraussetzungen
2.4.3.1 Die geförderte produktive Investition muss zu neu geschaffenen Arbeitsplätzen führen. Die GU müssen ihre produktiven Investitionen und die neu geschaffenen Arbeitsplätze (Arbeitsort) im Lausitzer Revier im Land Brandenburg realisieren.
2.4.3.2 Die produktive Investition ist gemäß der JTF-VO nur förderfähig, wenn sie zum Übergang der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und zur Erreichung der damit verbundenen Umweltziele beiträgt.
2.4.3.3 Zuwendungsfähig sind Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurden.
2.4.3.4 Voraussetzung für eine Förderung ist eine vorherige Beratung zum geplanten Vorhaben mit der ILB und dem für Wirtschaft und Energie zuständigen Ministerium.
2.4.3.5 Der schriftliche Antrag mit allen erforderlichen Inhalten, insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO, muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt worden sein.
2.4.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
2.4.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung
2.4.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
2.4.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
2.4.4.4 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für produktive Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte (in Übereinstimmung mit Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a AGVO).
2.4.4.5 Höhe der Zuwendung
Es ergeben sich nach AGVO und Regionalleitlinien ⁵ folgende maximale prozentuale Höchstfördersätze der zuwendungsfähigen Ausgaben:
Regionalbeihilfe (Artikel 14 AGVO)
OSL | C-Gebiet | GU: | 15 Prozent |
EE | C-Gebiet | GU: | 15 Prozent |
SPN | C-Gebiet + Grenzzuschlag: | GU: | 25 Prozent |
CB | C-Gebiet + Grenzzuschlag: | GU: | 25 Prozent |
Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie pro Unternehmen und Vorhaben richtet sich für regionale Investitionsbeihilfen nach dem angepassten Beihilfenhöchstsatz, der im Einklang mit dem in Artikel 2 Nummer 20 AGVO festgelegten Mechanismus für eine Investition mit zuwendungsfähigen Ausgaben von 110 Millionen Euro errechnet wird (vergleiche Artikel 4 Buchstabe a AGVO, Artikel 14 AGVO). Vorhaben, die die Anmeldeschwellen nach der AGVO überschreiten, müssen bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.
Für die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Sofern bei der Berechnung der Investitionskosten immaterielle Vermögenswerte berücksichtigt werden, müssen die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 8 AGVO erfüllt sein. Bei GU werden die Kosten immaterieller Vermögenswerte nur bis zu einer Obergrenze von 50 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Investitionskosten der Erstinvestition berücksichtigt.
Bei Beihilfen für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
Zuwendungsempfangende müssen entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben leisten; dieser Eigenbeitrag darf keinerlei öffentliche Förderung enthalten.
Eine Erstinvestition der- beziehungsweise desselben Zuwendungsempfangenden (auf Unternehmensgruppen-Ebene) in dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Arbeiten an einer anderen durch eine Beihilfe geförderten Investition in derselben NUTS-3-Region gilt als Teil einer Einzelinvestition. Wenn es sich bei der betreffenden Einzelinvestition um ein großes Investitionsvorhaben handelt, darf die insgesamt für die Einzelinvestition gewährte Beihilfe nicht über dem angepassten Beihilfenhöchstsatz für große Investitionsvorhaben im Sinne des Artikels 2 Nummer 50 AGVO liegen.
2.5 Umweltschutzinvestitionen von GU
2.5.1 Gegenstand der Förderung
2.5.1.1 Gefördert werden Investitionen von großen Unternehmen (GU). Hierbei können Beihilfen gewährt werden für
Investitionen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung nach Artikel 36 AGVO.
Investitionen für nicht gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen nach Artikel 38 AGVO.
Investitionen zur Förderung von erneuerbaren Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung nach Artikel 41 AGVO.
2.5.1.2 Nicht förderfähig sind Investitionen, die sicherstellen sollen, dass
geltende Unionsnormen (Artikel 36 Absatz 3 AGVO) beziehungsweise
angenommene und in Kraft getretene Unionsnormen (Artikel 38 Absatz 2 AGVO)
eingehalten werden.
2.5.1.3 Vorhaben werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mindestens 100 000 Euro umfassen.
2.5.1.4 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 6 AGVO.
2.5.1.5 Die Zuwendungsempfangenden müssen bestätigen, dass sie in den beiden Jahren vor der Beantragung der Zuwendung keine Verlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a AGVO hin zu der Betriebsstätte vorgenommen haben, in der die Erstinvestition, für die die Zuwendung beantragt wird, getätigt werden soll, und verpflichten sich, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, nicht zu tun.
2.5.2 Zuwendungsempfangende
2.5.2.1 Zuwendungsempfangende sind GU der gewerblichen Wirtschaft und des Wirtschaftszweiges Abschnitt D Energieversorgung (Klassifikation, Ausgabe 2008 [WZ 2008]).
2.5.2.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung und während der Dauer des Vorhabens ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte, Zweigniederlassung oder Zweigstelle im Lausitzer Revier im Land Brandenburg haben.
2.5.3 Zuwendungsvoraussetzungen
2.5.3.1 Die geförderte Investition muss zu neu geschaffenen Arbeitsplätzen führen. Die GU müssen ihre Investitionen und die neu geschaffenen Arbeitsplätze (Arbeitsort) im Lausitzer Revier im Land Brandenburg realisieren.
2.5.3.2 Die Investition ist gemäß der JTF-VO nur förderfähig, wenn sie zum Übergang der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und zur Erreichung der damit verbundenen Umweltziele beiträgt.
2.5.3.3 Zuwendungsfähig sind Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurden.
2.5.3.4 Voraussetzung für eine Förderung ist eine vorherige Beratung zum geplanten Vorhaben mit der ILB und dem für Wirtschaft und Energie zuständigen Ministerium.
2.5.3.5 Der schriftliche Antrag mit allen erforderlichen Inhalten, insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO, muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt worden sein.
2.5.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
2.5.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung
2.5.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
2.5.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
2.5.4.4 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionsmehrkosten beziehungsweise Investitionskosten in Übereinstimmung mit den Artikeln 36, 38, 41 AGVO.
2.5.4.5 Höhe der Zuwendung
Es ergeben sich nach AGVO folgende maximale prozentuale Höchstfördersätze der zuwendungsfähigen Ausgaben für Vorhaben nach:
Nummer 2.5.1.1 Buchstabe a:
bis zu 55 Prozent gemäß Artikel 36 AGVO
Nummer 2.5.1.1 Buchstabe b:
bis zu 35 Prozent gemäß Artikel 38 AGVO
Nummer 2.5.1.1 Buchstabe c:
bis zu 45 Prozent gemäß Artikel 41 AGVO
Für die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
3 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
3.1 Eigenleistungen und Leistungen von verbundenen und/oder verflochtenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit den Vorhaben erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.
3.2 Soweit erforderlich, sind für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Genehmigungen der zuständigen Behörden zügig zu beantragen und müssen vor der ersten Auszahlung der Zuwendung vorliegen.
3.3 Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei, bei Großunternehmen fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an die Begünstigten im Lausitzer Revier im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.
3.4 Förderausschlüsse
3.4.1 Rückforderung und Unternehmen in Schwierigkeiten
Ausgenommen von der Förderung sind
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
sofern eine Förderung nach AGVO beabsichtigt ist: Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Abweichend hiervon sind Förderungen jedoch für Unternehmen möglich, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
3.4.2 Ausschlüsse nach Arten und Bereichen
3.4.2.1 Grundsätzlich nicht gefördert werden entsprechend Artikel 9 JTF-VO:
die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken,
die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen,
Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe.
3.4.2.2 Nicht gefördert werden:
turnusmäßige Erneuerungen von Standardsoft- und -
hardware
,
Lieferungen und Leistungen von verbundenen Unternehmen,
Grundstücke,
Tiere,
Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge aller Art, die eine Verkehrszulassung haben und primär dem Transport dienen,
gebrauchte Wirtschaftsgüter,
Blockheizkraftwerke (BHKW) und Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen),
Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
Ausgaben für Miet- und
Leasing
verträge,
Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
Investitionen in das Nebengewerbe,
Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
Investitionen für die Teilnahme an Messen beziehungsweise die Teilnahme an Messen,
Barzahlungen.
3.4.2.3 Von der Förderung ausgeschlossene Bereiche:
Fischerei und Aquakultur,
Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
Stahlindustrie,
Steinkohlenbergbau und Braunkohlentagebau,
Schiffbau,
Kunstfaserindustrie,
Verkehrssektor und damit verbundene Infrastrukturen,
Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen und sonstiger Fahrzeugbau, soweit fossile Verbrenner oder nach Artikel 13 Buchstabe a AGVO ausgeschlossen,
Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, soweit fossile Verbrenner,
Rundfunkveranstalter, Telekommunikation,
Erzeugung und Verteilung von Energie und für Energieinfrastrukturen (ausgenommen Vorhaben nach Nummer 2.5),
Betriebsbeihilfen zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ der NACE Revision 2 fällt, oder zugunsten von Unternehmen, die konzerninterne Tätigkeiten ausüben und deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.10 „Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben“ oder die Klasse 70.22 „Unternehmensberatung“ der NACE Revision 2 fällt,
Breitbandinfrastrukturen,
Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtungen oder ähnliche Einrichtungen,
Tätigkeiten und Investitionen, die durch gesetzliche Vergütungsansprüche finanziert beziehungsweise anteilig finanziert werden,
Großhandel,
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung.
3.4.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.
3.5 Kumulierung
Die Zuwendung in Form von staatlichen Beihilfen beziehungsweise in Form von De-minimis-Beihilfen darf die nach den beihilfenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfenintensität oder den maximal zulässigen Beihilfenbetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 8 AGVO beziehungsweise des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung wird verwiesen.
3.6 Pflichten zur Transparenz sowie Veröffentlichung
Bei Förderung nach AGVO:
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden auf einer ausführlichen Beihilfen-
Website
der Europäischen Kommission veröffentlicht ( https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de ).
Bei Förderung nach De-minimis-Verordnung:
Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2026 Informationen über jede Einzelbeihilfe innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe auf einer ausführlichen Beihilfen-
Website
der Europäischen Kommission veröffentlicht werden müssen.
3.7 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation
Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem JTF verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung der Europäischen Union hinzuweisen. Dazu zählen Maßnahmen wie Ankündigungen auf
Websites
und in
Social Media
, Informationen gegenüber Medien, langlebige Tafeln und Schilder sowie die Organisation von größeren Kommunikationsaktivitäten. Das Merkblatt „Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website efre.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich. Die Einhaltung der Vorschriften wird mittels Vorlage der im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweise geprüft. Verstöße gegen die Kommunikationsauflagen werden mit Zuwendungskürzungen sanktioniert.
Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX
der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.
3.8 Liste der Vorhaben
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten einer Förderung aus dem JTF erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.
Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:
Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmenden,
Bezeichnung des Vorhabens,
Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens,
Datum des Beginns des Vorhabens,
Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens),
Gesamtkosten des Vorhabens,
betroffener Fonds,
betroffenes spezifisches Ziel,
Kofinanzierungssatz der Union je Vorhaben,
Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land,
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten der Standort der oder des Begünstigten, wenn die oder der Begünstigte eine juristische Person ist,
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.
Die Daten werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden der Daten unter anderem für die Projektdatenbank kohesio.eu durch Organe der Europäischen Union ermöglicht wird.
3.9 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die ILB statistische Daten in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden, den Auftragnehmenden und Unterauftragnehmenden, den beantragten und geförderten Vorhaben sowie den geförderten Begünstigten.
Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Internetportal zur Verfügung.
Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
4 Verfahren
4.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe
Online
-Antragsverfahren unter www.ilb.de ).
4.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde ILB, bei Förderungen nach Nummer 2.4 und Nummer 2.5 unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des für Wirtschaft und Energie zuständigen Ministeriums. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen.
Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Die Antragstellenden dürfen nach von der ILB bestätigtem Eingang des Antrags mit allen erforderlichen Inhalten bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung des beantragten Vorhabens beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmebeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab. Die Risiken liegen insoweit bei der oder dem Antragstellenden.
4.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben, bei Förderungen nach Nummer 2.2 nach Abschluss des Vorhabens.
4.4 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff.
ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt
online
über das Internetportal der ILB.
Die ILB gibt bekannt, welche Unterlagen die Zuwendungsempfangenden mit dem Verwendungsnachweis zur Erfolgskontrolle einzureichen haben.
Bei Förderung nach Nummer 2.2 sind die in Beratungsberichten dokumentierten Ergebnisse der Transformationsberatung mit dem Verwendungsnachweis einzureichen.
4.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §
44 LHO und die ANBest-EU 21, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.
Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die oder der Zuwendungsempfangende hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den JTF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.
4.6 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 ( GVBl. I
S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 ( BGBl. I
S. 2034, 2037).
Die Bewilligungbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
5 Geltungsdauer und Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
¹ Siehe Definition „Erstinvestition“ nach Artikel 2 Nummer 49 Buchstabe a AGVO.
² Arbeits- und Ausbildungsplätze sind zukunftsfähig, wenn die geförderten Investitionen von Unternehmen entsprechend dem Territorialen Übergangsplan für das Braunkohlerevier Lausitz (Brandenburg) mindestens einem der folgenden Bereiche zugeordnet werden können: Errichtung/Erweiterung, Anschaffung von Ausrüstungen, Bauten und Anlagen; Diversifizierung; Anpassung der Produktion; Förderung des Produktabsatzes inklusive Digitalisierung von Wertschöpfungsketten; Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz.
³ Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Regionalleitlinien).
⁴ Siehe Definition „Erstinvestition, die eine neue wirtschaftliche Tätigkeit begründet“ nach Artikel 2 Nummer 51 Buchstabe a AGVO. Der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte (Artikel 2 Nummer 51 Buchstabe b AGVO) ist nicht Gegenstand der Förderung.
⁵ Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Regionalleitlinien).
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