Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Stolpe“
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Stolpe“
vom 6. Januar 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 05], S.98) geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 29. Januar 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 05] )
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen im Landkreis Oberhavel werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Stolpe".
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 2.788 Hektar. Es umfaßt im Osten Teile des Westbarnim sowie im Westen Teile der Zehdenick-Spandauer Havelniederung. Das Landschaftsschutzgebiet liegt in folgenden Gemarkungen des Landkreises Oberhavel: Birkenwerder, Borgsdorf, Hennigsdorf, Hohen-Neuendorf, Hohen-Schöpping, Stolpe, Falkenhagen Forst, Velten'sches Luch.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in topographischen Karten im Maßstab 1:10.000 eingetragen. Auf diesen Karten sind Orientierungspunkte eingetragen, auf deren Grundlage der genaue Grenzverlauf in Absatz 3 wörtlich beschrieben wird. Die Beschreibung der Grenzziehung erfolgt im Uhrzeigersinn. Soweit in der Beschreibung auf Flurkarten verwiesen wird, ist der Grenzverlauf dort eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand der auf diesen Flurkarten eingetragenen Linie. Alleen, Hecken und Straßenbegleitgrün an Grenzwegen, -straßen, -kanälen und -gräben sind Bestandteil des Schutzgebietes.
Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberhavel, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
(3) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:
Ausgangspunkt
(Orientierungspunkt 1)
ist der Schnittpunkt der Stadtgrenze von Berlin mit der Autobahn A 111 (E26). Er ist auf Flurkarte Nr. 13, Gemarkung Stolpe, Flur 5, dargestellt. Vom Ausgangspunkt aus verläuft die Grenze entlang der Stadtgrenze von Berlin westwärts bis zum Beginn der Siedlung Stolpe-Süd.
Ab Siedlung Stolpe-Süd verläuft die Grenze entlang der bebauten Grundstücke (Flurgrenze Gemarkung Stolpe, Flur 5, dargestellt auf Flurkarte Nr. 13), um die Siedlung Stolpe-Süd herum und trifft dann auf den Weg, der in südwestlicher Richtung auf die Ruppiner Chaussee trifft. Die Grenze folgt dann der Ruppiner Chaussee in Richtung Nordwest bis zur nordwestlichen Begrenzung des Gewerbegebietes (ehemaliges Grenztruppengelände), der sie dann bis zum Bahndamm folgt. Bis zum
Orientierungspunkt 2
verläuft die Grenze entlang des Bahndammes auf der nördlichen Böschung.
Vom
Orientierungspunkt 2
aus verläuft die Grenze entlang der Stadtgrenze von Berlin zunächst westwärts, später südwärts (in diesem Bereich verläuft die Stadtgrenze z. T. durch den Nieder-Neuendorfer See) bis zum
Orientierungspunkt 3
.
Der weitere Grenzverlauf für den Bereich "Schwimmhafenwiesen" bis zum
Orientierungspunkt 4
ist in Flurkarte Nr. 1 (Gemarkung Hennigsdorf, Flur 1) dargestellt.
Vom
Orientierungspunkt 4
, der am Ostufer des Oder-Havel-Kanals liegt, folgt die Grenze dem Ostufer des Oder-Havel-Kanals nordwärts bis zum
Orientierungspunkt 5
.
Vom
Orientierungspunkt 5
folgt der Grenzverlauf dem Südwestufer des Veltener Kanals in Richtung Nordwest bis zum
Orientierungspunkt 5 a
.
Vom
Orientierungspunkt 5 a
folgt die Grenze dem rechten Straßenrand der Verbindungsstraße vom H.E.S.-Betriebsgelände entlang in Richtung Nordosten bis zur Straßenkreuzung am Höhenpunkt 34.7, danach in Richtung Westen auf der nördlichen Straßenseite bis zum
Orientierungspunkt 6
auf der östlichen Kanalseite.
Vom
Orientierungspunkt 6
verläuft die Grenze in nördlicher Richtung am Ostufer des Veltener Stichkanals entlang bis zu der Stelle, an der auf dem gegenüberliegenden Westufer des Stichkanals die Waldkante liegt.
Von dort an folgt der Grenzverlauf der Waldkante nordwärts bis zum
Orientierungspunkt 7
. Das Forsthaus Heidekrug ist nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes. Der Grenzverlauf um das Forsthaus Heidekrug ist in Flurkarte Nr. 16, Gemarkung Falkenhagen Forst, Flur 12, dargestellt.
Vom
Orientierungspunkt 7
folgt der Grenzverlauf der bebauten Grundstücksgrenze in Richtung Nordwesten bis zum
Orientierungspunkt 8
(dargestellt in Flurkarte Nr. 2, Gemarkung Velten`sches Luch, Flur 6).
Vom
Orientierungspunkt 8
aus folgt der weitere Grenzverlauf der Pinnower Chausseee in Richtung Nordost bis zum
Orientierungspunkt 9
.
Die LSG-Grenze zwischen
Orientierungspunkt 9
und
Orientierungspunkt 10
verläuft entlang der Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Borgsdorf und Falkenhagen Forst. Der Grenzverlauf in diesem Bereich ist in Flurkarte Nr. 3, Gemarkung Borgsdorf, Flur 4, dargestellt.
Ab
Orientierungspunkt 10
folgt der Grenzverlauf der bebauten Siedlungskante bis zum
Orientierungspunkt 11
und ist der Flurkarte Nr. 14, Falkenhagen Forst Flur 15, zu entnehmen.
Von
Orientierungspunkt 11
ab ist der weitere Grenzverlauf bis zum
Orientierungspunkt 12
der Flurkarte Nr. 3, Gemarkung Borgsdorf Flur 4, zu entnehmen.
Der Grenzverlauf zwischen
Orientierungspunkt 12
und
Orientierungspunkt 13
ist in den Flurkarten
Flurkarte Nr. 4 | Gemarkung Borgsdorf | Flur 2 |
Flurkarte Nr. 5 | Gemarkung Birkenwerder | Flur 9 |
Flurkarte Nr. 6 | Gemarkung Birkenwerder | Flur 8 |
Flurkarte Nr. 7 | Gemarkung Hohen Neuendorf | Flur 16 |
dargestellt.
Vom
Orientierungspunkt 13
an entspricht der weitere Grenzverlauf in Richtung Südosten der Gemarkungsgrenze zwischen Hohen Neuendorf und Stolpe bis zum
Orientierungspunkt 14
(dargestellt in Flurkarte Nr. 9, Hohen Neuendorf Flur 14).
Zwischen dem
Orientierungspunkt 14
und dem
Orientierungspunkt 15
ist der Grenzverlauf in den Flurkarten
Flurkarte Nr. 8 | Gemarkung Hohen Neuendorf | Flur 13 |
Flurkarte Nr. 9 | Gemarkung Hohen Neuendorf | Flur 14 |
dargestellt.
Ab
Orientierungspunkt 15
verläuft die Grenze in Richtung Südosten auf der Gemarkungsgrenze zwischen Hohen Neuendorf und Stolpe bis zum Schnittpunkt der Gemarkungsgrenze mit der Eisenbahn.
Von dort an verläuft die Grenze entlang der Eisenbahnlinie nordostwärts bis zum Schnittpunkt der Eisenbahnlinie mit der Hennigsdorfer Straße. Von diesem Schnittpunkt aus verläuft die Grenze bis zum
Orientierungspunkt 16
(dargestellt in Flurkarte Nr. 11, Gemarkung Stolpe Flur 2) entlang der Hennigsdorfer Straße südwärts.
Ab
Orientierungspunkt 16
folgt die Grenze der Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Hohen Neuendorf und Stolpe bis zum Schnittpunkt dieser Gemarkungsgrenze mit der Stadtgrenze von Berlin am
Orientierungspunkt 17
, dargestellt in Flurkarte Nr. 11, Gemarkung Stolpe, Flur 2.
Zwischen
Orientierungspunkt 17
und dem Ausgangspunkt, Orientierungspunkt 1, folgt die Grenze der Stadtgrenze von Berlin im Bereich der Gemarkung Stolpe.
(4) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegende, aber vom Schutzgebiet allseits umschlossene Flächen (Ausgrenzungen von Ortslagen) sind in folgenden Flurkarten dargestellt:
Flurkarte Nr. 10 | Gemarkung Stolpe | Flur 1 |
Flurkarte Nr. 11 | Gemarkung Stolpe | Flur 2 |
Flurkarte Nr. 12 | Gemarkung Stolpe | Flur 4 |
Flurkarte Nr. 13 | Gemarkung Stolpe | Flur 5 |
Flurkarte Nr. 14 | Gemarkung Falkenhagen Forst | Flur 15 |
Flurkarte Nr. 15 | Gemarkung Falkenhagen Forst | Flur 16 |
Flurkarte Nr. 16 | Gemarkung Falkenhagen Forst | Flur 12 |
Flurkarte Nr. 17 | Gemarkung Hohenschöpping | Flur 1 |
(5) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung befindet sich auch der östlich der Bundesautobahn A 111 gelegene Teil des ehemaligen Grenzübergangs Stolpe (ausgegrenzt auf den entsprechenden topographischen Karten im Maßstab 1:10.000).
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Förderung einer an Berlin angrenzenden, weitgehend unbebauten und unzersiedelten Landschaftseinheit mit ihrer besonderen Bedeutung für das Stadt- und Regionalklima, für die Grundwassererneuerung, die Naherholung und für die Sicherung der reichhaltigen und gebietsspezifischen Naturausstattung, insbesondere im Rahmen einer Ausgleichs- und Vermittlungsfunktion zwischen der Stadt Berlin und den Landschaftsräumen des Umlandes. Dies bedeutet im einzelnen:
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, ins besondere in bezug auf
den Schutz der Böden vor Überbauung und den Erhalt ihrer Funktionsfähigkeit durch Sicherung und Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften sowie der Verhinderung von Verdichtung, Abbau und Erosion,
die Funktionsfähigkeit eines weitgehend ungestörten Wasserhaushaltes mit dem Schwerpunkt der Sicherung der Trinkwasserressourcen, der Grundwasserneubildung sowie der Erhaltung von Altarmen,
die Reinhaltung und Verbesserung der Luft sowie auf den Erhalt und die Stabilisierung des Regional- und Lokalklimas mit besonderer Bedeutung als Klimaausgleichsfläche im Norden des Ballungsraumes Berlin zwischen den Siedlungsachsen Berlin - Oranienburg und Berlin - Kremmen,
eine artenreiche Naturausstattung der vielgegliederten Havelniederung mit ihren Quellbereichen, Altarmen, Altwassern, Ufern und Verlandungszonen, insbesondere für störempfindliche Arten und solche mit großen Lebensraumansprüchen wie Elbebiber und Seeadler,
die vielfältigen Biotope und Landschaftselemente der Kulturlandschaft, wie Feuchtgrünland, Trockenrasen, Hecken, Feldgehölze, Solitärbäume, Lesesteinhaufen, Feldsölle, Kopfweiden sowie Alleen und Streuobstbestände in ihrer vielfältigen und typischen Ausbildung,
die Erhaltung der naturnahen, zusammenhängenden Wälder sowie auf die Entwicklung der naturfernen Forste zu naturnahen und strukturreichen Waldökosystemen,
die unterschiedlich ausgebildeten Niedermoore als naturnahe Lebensräume für charakteristische Tier- und Pflanzenarten sowie als lebendes Zeugnis der nacheiszeitlichen Vegetationsgeschichte,
die überregionale Bedeutung der Havelniederung und des Stolper Feldes als Rastplatz, Brut- und Nahrungshabitat für Groß-, Wat-, Wasser- und Greifvögel,
den überregionalen, die Landesgrenzen Brandenburg-Berlin übergreifenden Biotopverbund, insbesondere als Ost-West-Brücke zwischen den Landschaftsschutzgebieten "Westbarnim", "Tegeler Forst" und "Nauen-Brieselang-Krämer" und als Nord-Süd-Brücke entlang der Havel zwischen den Naturschutzgebieten "Schwimmhafenwiesen" und "Pinnower See";
die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, der naturnahen sowie durch menschliche Nutzung geprägten Landschaft, insbesondere
des typischen Ausschnittes einer Jungmoränenlandschaft des Norddeutschen Tieflandes mit seinem landschaftsprägenden Urstromtal, seinen Grundmoränen und dem Mosaik aus Binnendünen, Sanderflächen und Niedermooren,
der großen, zusammenhängenden Waldgebiete Stolper Heide und Falkenhagener Forst als prägenden Landschaftsbestandteilen,
des durch die landwirtschaftliche Nutzung gekennzeichneten Offenlandes einschließlich seiner charakteristischen und mannigfaltigen Kleinstrukturen,
durch die Vermeidung weiterer Landschaftszersiedlung und Landschaftszerschneidung sowie durch den Erhalt der Alleen und möglichst vieler Pflasterstraßen;
die Erhaltung des Gebietes wegen seiner Bedeutung für die naturnahe Erholung im Einzugsbereich des Großraumes Berlin, insbesondere
eine der Landschaft und Naturausstattung angepaßten touristischen Erschließung, vor allem der Waldgebiete und Gewässer,
die Förderung der touristischen Entwicklung im Rahmen der historisch gewachsenen dörflichen Strukturen;
die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf
eine nachhaltige naturverträgliche Landnutzung,
ein reicher strukturiertes Landschaftsmosaik, bestehend aus Flußauen, Wäldern, Äckern, Grünlandflächen, Alleen und Hecken.
§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalt
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Trockenrasen und offene Dünenstandorte nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation, Schwimmblattgesellschaften oder ähnlichen Bewuchs sowie Findlinge oder Lesesteinhaufen zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Veranstaltungen für motorgetriebene Fahrzeuge einschließlich ferngesteuerter Geräte durchzuführen; dies gilt nicht für Bundeswasserstraßen und schiffbare Landesgewässer;
außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten; § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen oder offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird unbeschadet anderer Rechtsvorschriften auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde erteilt, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.
§ 5 Zulässige Handlungen
Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 sowie Abs. 2 Nr. 7 und 8 gelten,
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend auszuschließen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß Höhlenbäume erhalten bleiben;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde mit der Maßgabe, daß
Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel angewandt werden. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 7 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastsanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:
Hecken, Obstreihen, Streuobstflächen, Alleen, Kopfweiden, Feldgehölze, Einzelbäume, Lesesteinhaufen und andere Strukturelemente der Landschaft sollen zur Förderung eines Biotopverbundsystems gepflegt und, wo nötig, neu angelegt werden;
zur Förderung eines Verbundsystems potentiell natürlicher Waldgesellschaften wird die Schaffung von Naturwaldzellen angestrebt;
zum Erhalt und zur Entwicklung von Mooren und Feuchtgrünland soll der Grundwasserstand gesichert und nach Möglichkeit angehoben werden;
es wird angestrebt, durch Pflege der Grünlandstandorte, insbesondere Entbuschung, Mahd bzw. Weide, artenreiche Feuchtwiesen zu erhalten bzw. wiederherzustellen;
es wird angestrebt, naturnahe Offenflächen nährstoffarmer Standorte - wie Trockenrasen, Sandfluren und Feuchtwiesen - durch Gehölzauflichtungen und Entbuschungen zu erhalten bzw. wiederherzustellen;
durch geeignete Lenkungsmaßnahmen (Schaffung eines Netzes von Rad-, Wander- und Reitwegen sowie von Badestellen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde) sollen Möglichkeiten der naturverträglichen Erholung entwickelt werden. Nicht landschaftsverträgliche Einrichtungen sollen nach Möglichkeit verändert oder entfernt werden. Die das Landschaftsbild prägenden Pflasterstraßen sind nach Möglichkeit zu erhalten oder wiederherzustellen;
Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und aus Gründen des Vogelschutzes gesichert und nach Möglichkeit durch Erdverlegung ersetzt werden.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zuwiderhandelt;
Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung vornimmt;
den Maßgaben des § 5 Nr. 1 bis 13 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26c des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 6. Januar 1998
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
In Vertretung
Rainer Speer
Anm.:
Die Anlage wurde nicht aufgenommen.
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