Soz-DurchV
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über die Durchführung des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes für soziale Berufe in Berufsfeldern im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (Soziale Berufe-Durchführungsverordnung - Soz-DurchV)

Verordnung über die Durchführung des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes für soziale Berufe in Berufsfeldern im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (Soziale Berufe-Durchführungsverordnung - Soz-DurchV)
vom 29. Mai 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 12], S.184) zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.40)
Abschnitt 1 Übertragung der Zuständigkeit

§ 1 Zuständige Behörde

(1) Oberstufenzentren mit der Fachrichtung Sozialpädagogik oder entsprechende anerkannte Ersatzschulen sind für die jeweils eigenen Studierenden sowie für Studierende, die während ihres Berufspraktikums dort am praxisbegleitenden Seminar teilgenommen haben, zuständige Behörde für die Erteilung der staatlichen Anerkennung für den Beruf gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 und für Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 2, 4 und 6, sowie § 7a des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes und für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gemäß § 8a Abs. 1 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes.
(2) Das Sozialpädagogische Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg ist die zuständige Behörde für die Bescheinigung gleichwertiger Fähigkeiten für Tätigkeitsfelder im Bereich der Kinder und Jugendhilfe des Berufsfeldes der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik gemäß § 2a Abs. 2 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes.
Abschnitt 2 Verfahren der staatlichen Anerkennung

§ 2 Nachweis der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung

(1) Für die staatliche Anerkennung sind die folgenden Unterlagen erforderlich:
eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses der Fachschule,
ein Führungszeugnis gemäß § 30 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S. 195), das nicht älter als drei Monate sein darf,
die ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den Beruf,
die Praxisbeurteilung oder die Praxisbeurteilungen, aus der oder denen auch die Ausfallzeiten ersichtlich sind oder die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde über den erfolgreichen Abschluss des Praktikums,
ein Exemplar des Erfahrungsberichts oder der Erfahrungsberichte und
gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Kolloquium nach dem Besuch eines nicht in den Fachschulbildungsgang integrierten Berufspraktikums.
(2) Die staatliche Anerkennung erfolgt auf Antrag an die gemäß § 1 Abs. 1 zuständige Behörde. Dem Antrag sind mit Einwilligung der betroffenen Person nur die nicht in der Schule vorhandenen Unterlagen beizufügen. Im Einvernehmen mit der betroffenen Person kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den Beruf, die bei Eintritt in die Schule vorgelegt wurde, als Bescheinigung gemäß Nummer 3 verwenden, wenn während des Studiums keine entgegenstehenden Umstände eingetreten sind.
(3) Die Urkunde (gemäß Anlage 1 oder 2) über die staatliche Anerkennung wird mit Wirkung des auf das Unterschriftsdatum des Abschlusszeugnisses folgenden Tages ausgestellt. Für Studierende, die ein Kolloquium nach dem Besuch eines nicht in den Fachschulbildungsgang integrierten Berufspraktikums abgelegt haben, ist dies der Tag nach dem erfolgreich absolvierten Kolloquium. Eine Kopie der Urkunde sowie die Unterlagen gemäß Absatz 1 Nr. 2, 3 und gegebenenfalls 6 werden den Schülerakten gemäß Anlage 1 der Datenschutzverordnung Schulwesen beigegeben und die Unterlagen gemäß Absatz 1 Nr. 4 und 5 an die Studierende oder den Studierenden zurückgegeben. Die Aufbewahrungsfrist in der Schule beträgt zehn Jahre. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist erfolgt entsprechend den Bestimmungen gemäß Nummer 2 Abs. 5 der VV-Schulakten die Übergabe an das staatliche Schulamt. Dort werden sie gemeinsam mit den Kopien der Abschlusszeugnisse 30 Jahre aufbewahrt.

§ 3 Eignung für den Beruf

(1) Ein Verhalten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, kann dann gegeben sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe insbesondere wegen einer Straftat gegen die persönliche Freiheit, gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit, wegen eines Sexualdelikts, Rauschgiftdelikts oder Vermögensdelikts geführt hat und die Straftat nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. In jedem Fall sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen und die Resozialisierungsprozesse zu berücksichtigen.
(2) Die gesundheitliche Eignung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes ist nicht gegeben, wenn wegen geistiger Schwäche, der Schwere eines körperlichen Gebrechens oder einer Sucht die Ausübung des Berufs auf Dauer nicht möglich ist.

§ 4 Rücknahme und Widerruf

(1) Werden der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, die gemäß den §§ 48 und 49 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Rücknahme oder zum Widerruf der staatlichen Anerkennung führen können, erfolgt eine Anhörung der betroffenen Person gemäß § 28 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Die zuständige Behörde darf bei Zweifeln über die weitere Eignung zur Ausübung des Berufs eine Erhebung und Verarbeitung von Daten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes im begründeten Ausnahmefall ohne Einwilligung der betroffenen Person vornehmen, wenn eine entsprechende Aufforderung erfolglos bleibt. In diesem Fall gelten für die Erteilung des Führungszeugnisses die Bestimmungen gemäß § 31 des Bundeszentralregistergesetzes.
(3) Nach Unanfechtbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme der staatlichen Anerkennung gelten für die Rückgabe der Urkunde die Bestimmungen gemäß § 52 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die sonstigen Unterlagen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 werden der betroffenen Person zurückgegeben oder auf ihren Wunsch vernichtet. Soweit diese Person einschlägig berufstätig ist, erfolgt an die Beschäftigungsstelle eine schriftliche
oder elektronische
Mitteilung über den Widerruf oder die Rücknahme.
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