Erlass zu Vorbehaltsaufgaben und Zustimmungserfordernissen des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung gegenüber dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (Vorbehaltserlass LS)
DE - Landesrecht Brandenburg

Erlass zu Vorbehaltsaufgaben und Zustimmungserfordernissen des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung gegenüber dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (Vorbehaltserlass LS)

Erlass zu Vorbehaltsaufgaben und Zustimmungserfordernissen des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung gegenüber dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (Vorbehaltserlass LS)
vom 21. Dezember 2004 zuletzt geändert durch Erlass vom 1. Dezember 2015
Aufgrund des § 5 Absatz 2 der Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg vom 21. Mai 2013 erlässt das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (Aufsichtsbehörde) nachfolgende Regelungen:
Dem Ministerium sind vorbehalten:
der Erlass und die Änderung der Betriebsanweisung,
die Genehmigung des Wirtschaftsplans einschließlich der Stellenübersicht,
die Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Jahresergebnisses oder Deckung eines Jahresfehlbetrages,
die Bestellung eines Abschlussprüfers,
die Erstellung des Jahresabschlusses gegenüber dem Bund,
die Bestätigung der IT
-Rahmenplanung,
die Prozessführung und Entscheidung über Prozesshandlungen in Ausnahmefällen,
die Entscheidung als Anordnungsbehörde in Kreuzungsrechtsangelegenheiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EkrG),
die Bedarfsfeststellung sowie die Linienbestimmung und -bestätigung,
die Bestätigung von Ergebnissen verkehrswirtschaftlicher Untersuchungen und die Entscheidung über die Umsetzung der Ergebnisse,
die Genehmigung von Umstufungskonzepten gemäß Runderlass über Umstufungskonzepte in Folge von Neubaumaßnahmen an Bundes- und Landesstraßen in der jeweils gültigen Fassung,
die Genehmigung von Straßen- und Bauwerksentwürfen, die Genehmigung von Kostenfortschreibungen sowie die Genehmigung der Haushaltsunterlage für Hochbauten der Autobahnmeistereien und Straßenmeistereien (soweit vorlagepflichtig),
die naturschutzfachliche Zustimmung zu Maßnahmen zur Wiedervernetzung gemäß Bundesprogramm Wiedervernetzung 2012 (soweit vorlagepflichtig),
die Entscheidung über und Einführung von Grundsätzen, technischen Regelwerken und technischen Standards bezüglich der Fachaufgaben,
die Entscheidung über Vergabebeschwerden nach § 21 VOB/A und nach § 102 GWB
sowie die Nichtabhilfeentscheidung über Rügen gemäß § 107 Abs.
3 Nr.
4 GWB,
die Genehmigung von Vergaben (soweit vorlagepflichtig),
die Änderung von Verträgen (§ 58 LHO
/ BHO
) und die Veränderung von Ansprüchen (§ 59 LHO/BHO), soweit sie dem Ministerium der Finanzen (MdF) bzw.
dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorzulegen sind.
Der vorherigen Zustimmung des Ministeriums bedürfen:
der Eintritt in Organe eines privatrechtlichen Unternehmens (davon unberührt bleiben die Kompetenzen des MdF gemäß § 65 Abs. 2 LHO),
ein Produktkatalog,
ein Leistungs- und Entgeltverzeichnis,
wesentliche Strukturveränderungen,
IT-Vorhaben von wesentlicher und/oder übergreifender Bedeutung, insbesondere e
Government
vorhaben,
IT-Beschaffungen (entsprechend der IT-Organisationsrichtlinie des Landes),
die Teilnahme an Bund/Länder-Dienstbesprechungen,
Raumordnungsunterlagen,
Kreuzungsvereinbarungen, die dem zuständigen Bundesministerium gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 EkrG zur Genehmigung vorzulegen sind.
Änderungen von Vorlagen für die Geschäftsausstattung, für Publikationen und das Internet, soweit sie durch für die Landesverwaltung geltende Gestaltungsvorschriften geregelt sind.
die Beantragung von Unternehmensflurbereinigungen gem.
§§ 87 ff.
Flurbereinigungsgesetz,
Das Ministerium kann sich weitere Arten von Geschäften und die Entscheidung in Einzelangelegenheiten vorbehalten oder sie an ihre vorherige Zustimmung binden.
Die beamten- bzw. tarifrechtlichen Zuständigkeiten ergeben sich aus der Beamtenzuständigkeitsübertragungsverordnung MIL bzw. dem Runderlass über die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten im nachgeordneten Geschäftsbereich des MIL in der jeweils gültigen Fassung.
Für die Prozessführung gilt der Runderlass der Abteilung 1 über die Prozessführung durch die nachgeordneten Dienststellen in der jeweils gültigen Fassung.
Dieser Erlass tritt am 01.12.2015 in Kraft.
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