Hinweise zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Hinweise zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 11. Juni 2015 ( ABl./15, [Nr. 26] , S.559)
Die Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 27. Mai 2015 ist am 5. Juni 2015 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr.
21 S.
842 verkündet worden und am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Die entsprechenden Vorschriften sind unter www.bmi.bund.de einsehbar. Diese Änderungsverordnung gilt gemäß § 62 des Landesbeamtengesetzes für die Beamtinnen und Beamten sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes entsprechend.
Die Sechste Änderungsverordnung enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
Schwerpunkt der Verordnung ist die wirkungsgleiche Übertragung der Leistungsverbesserungen aus dem Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Erläuterungen, die bisher nur Teil der Verwaltungsvorschrift waren, sind nunmehr als Regelungen in die Verordnung aufgenommen worden, um das Verfahren rechtssicher zu gestalten.
Die Regelung des § 6 Absatz 5 BBhV zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit für im Standardtarif oder im Basistarif Versicherte ist gestrichen worden.
In § 8 BBhV wird nunmehr klargestellt, dass der Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht nur für Behandlungen, sondern auch für Untersuchungen gilt; diese Erweiterung des Begriffes „Behandlung“ wird auch in anderen Paragraphen nachvollzogen.
Die beihilferechtlichen Einschränkungen des § 8 Absatz 4 BBhV für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Beitragszuschuss zur Krankenversicherung von mindestens 21 EUR
monatlich wurden aufgehoben.
Die Beihilfegewährung für kieferorthopädische Leistungen (§ 15 BBhV) ist an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst worden; Grundlage ist der Leitfaden für den Kieferorthopädischen-Gutachter der gesetzlichen Krankenversicherung. Es wurde ein neuer Absatz eingefügt, wo geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen Beihilfe für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels gewährt wird.
Psychotherapeutische Leistungen (18a BBhV) wurden an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung angeglichen.
Der Eigenbehalt für Heilmittelverordnungen bei Beamtinnen und Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland (§ 23 Absatz 2 BBhV) in Höhe von 10 EUR ist entfallen.
Die Regelungen zur häuslichen Pflege (§ 38 BBhV) wurden an das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sowie an das Erste Pflegestärkungsgesetz angepasst.
Es wurden Rechtsgrundlagen für die Beteiligung der Beihilfe an den Kosten der ambulanten Hospizdienste und der klinischen Krebsregister neu aufgenommen.
Die Anlagen 4, 5, 7, 8, 11, und 12 (beihilfefähige, beschränkt beihilfefähige beziehungsweise nicht beihilfefähige Arzneimittel, Medizinprodukte, Hilfsmittel) wurden an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst; Impfungen gegen Papillomviren wurden in die Anlage 13 neu aufgenommen.
Die Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung gilt für Aufwendungen, die seit dem Inkrafttreten entstanden sind. In den Fällen, in denen in dieser Vorschrift die Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde, gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern, zu treffen ist, tritt an deren Stelle das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg. Sofern in der Rechtsverordnung auf Bundesgesetze Bezug genommen wird, zu denen landeseigene Regelungen erlassen wurden, gelten diese entsprechend.
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