Runderlass des Ministeriums der Finanzen zur öffentlichen Ausschreibung unterhalb der EU-Schwellenwerte sowie Informationen zu den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und der Verga...
DE - Landesrecht Brandenburg

Runderlass des Ministeriums der Finanzen zur öffentlichen Ausschreibung unterhalb der EU-Schwellenwerte sowie Informationen zu den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und der Vergaberechtsmodernisierung

Runderlass des Ministeriums der Finanzen zur öffentlichen Ausschreibung unterhalb der EU-Schwellenwerte sowie Informationen zu den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und der Vergaberechtsmodernisierung
vom 25. Januar 2017 ( ABl./17, [Nr. 07] , S.190)
In Abstimmung mit dem für das Vergaberecht zuständigen Ministerium für Wirtschaft und Energie wird nachfolgende Regelung bekannt gegeben.
Mit dem am 18. April 2016 in Kraft getretenen Vergaberechtsmodernisierungsgesetz und den ergänzenden Verordnungen wurden die EU
-Richtlinien zum Vergaberecht aus dem Jahr 2014 in nationales Recht umgesetzt. Die Änderungen haben zunächst nur Auswirkung auf Vergaben im Oberschwellenbereich. Durch die Modernisierung haben sich die vergaberechtlichen Strukturen deutlich verändert. Die maßgeblichen Regelungen im Oberschwellenbereich sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Vergabeverordnung (VgV) enthalten. Die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und der Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) sind nicht mehr anzuwenden. Die entsprechenden Regelungen sind nun im GWB und in der VgV aufgenommen worden. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen bleibt indes weiterhin bestehen.

1. Öffentliche Ausschreibung unterhalb der EU-Schwellenwerte

Im Oberschwellenbereich wurde der bis zur Vergaberechtsmodernisierung im Jahr 2016 geltende Vorrang des offenen Verfahrens durch § 119 Absatz 2 GWB aufgegeben. Danach stehen den öffentlichen Aufraggebern alternativ das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer Wahl zur Verfügung.
Im bisherigen § 55 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) ist noch der Grundsatz des Vorrangs der öffentlichen Ausschreibung vorgesehen. Allerdings sind Ausnahmen zugelassen, sofern die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände dies rechtfertigen. Bei Vorliegen und Begründung solcher Sachverhalte ist bereits jetzt eine beschränkte Ausschreibung mit vorherigem Teilnahmewettbewerb möglich.
Eine entsprechende Anpassung wie im Oberschwellenbereich zur ausdrücklichen Wahlfreiheit zwischen öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung mit vorherigem Teilnahmewettbewerb soll erfolgen. Im Vorgriff auf diese Anpassung darf zukünftig auch im Unterschwellenbereich statt der öffentlichen Ausschreibung im Sinne des § 55 LHO auch die beschränkte Ausschreibung mit vorherigem Teilnahmewettbewerb ohne gesonderte Begründung gewählt werden.

2. Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) und Vergaberechtsmodernisierung

Die Auswirkungen der Neuerungen, die mit dem am 18. April 2016 in Kraft getretenen Vergaberechtsmodernisierungsgesetz und den ergänzenden Verordnungen erfolgten, konnten in der Bekanntmachung der Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (VV-LHO) vom 11. August 2016 ( ABl.
S.
870) noch nicht berücksichtigt werden. Dies hat zur Folge, dass einige in den VV-LHO enthaltenen Verweise (unter anderem auf das GWB und die VgV) nicht mehr zutreffend sind und noch Verweise auf die nicht mehr anzuwendende VOF und VOL/A, Abschnitt 2 bestehen.
Hervorzuheben sind hier insbesondere die VV zu § 55 LHO. Weiterhin zu nennen sind die Anlagen 14 (ANBest-I), 15 (ANBest-P), 16 (ANBest-EU), 17 (EZBau) und 21 (ANBest-G) zu den VV zu § 44 LHO. Auch die Anlage 2 der VV zu § 7 LHO (Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten) und die Anlage 4 der VV zu § 17 LHO (Haushaltsrechtliche und haushaltssystematische Behandlung von ÖPP-Projekten) enthalten noch Stellen, die infolge der Vergaberechtsmodernisierung anzupassen sind.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bis zur Aktualisierung der entsprechenden VV-LHO selbstverständlich die Änderungen infolge der Vergaberechtsmodernisierung zu beachten sind.
Zur Vereinfachung für die Bearbeitung der vergaberechtlichen Sachverhalte wird auf das diesem Erlass als Anlage beigefügte Informationsschreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Energie verwiesen. Darin sind die wichtigsten durch die Vergaberechtsmodernisierung 2016 erfolgten Neuerungen (zum Beispiel Änderungen des GWB beziehungsweise der Verordnungen VgV, Änderungen zur Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen, eVergabe) und zur Information die derzeitigen Schwellenwerte aufgeführt.
Anlagen
1
Anlage zum Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 25. Januar 2017 258.2 KB
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