Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie über die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Beschäftigung von Werkstudierenden und ...
DE - Landesrecht Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie über die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Beschäftigung von Werkstudierenden und Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten - „Brandenburger Innovationsfachkräfte (BIF 2022)“

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie über die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Beschäftigung von Werkstudierenden und Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten - „Brandenburger Innovationsfachkräfte (BIF 2022)“
vom 22. November 2022 ( ABl./22, [Nr. 50] , S.985) geändert durch Erlass des MWAE vom 17. Juni 2024 ( ABl./24, [Nr. 30] , S.583)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Rechtsgrundlagen
Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich:
der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohä­sionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finan­zielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. L
231 vom 30.6.2021, S.
159),
der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr.
1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21)
in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen aus Mitteln des ESF+ für die Beschäftigung von Werkstudierenden und Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Land Brandenburg.
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen erfüllen die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, im Folgenden: De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
1.4 Ziele der Förderung sind die Fachkräftesicherung und die Förderung der Innovationspotenziale in kleinen und mittleren Unternehmen im Land Brandenburg. Derzeit wächst infolge des demografischen Wandels der Bedarf der Wirtschaft im Land Brandenburg an gut ausgebildeten Fachkräften kontinuierlich. Gerade KMU stehen hierbei vor erheblichen Herausforderungen. Mit der Förderung werden sie dabei unterstützt, hochqualifizierte (Nachwuchs-)Fachkräfte im Rahmen einer betrieblichen Innovationsaufgabe zu gewinnen und zu halten. Auf diese Weise werden auch betriebliche Innovationseffekte erzielt. Darüber hinaus können die Fachkräfte durch die Bearbeitung der betrieblichen Innovationsaufgabe ein besonderes Interesse für die Beschäftigung in KMU entwickeln. Beide Faktoren tragen zur Standortattraktivität der Region und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Brandenburger Unternehmen bei.
1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.
Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist bei der gesamten Umsetzung der Förderung zu gewährleisten.
1.6 Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das
Gender-Mainstreaming
-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.
Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
1.7 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Reli­gion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Eva­luierung von Maßnahmen und Berichterstattung da­rüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.
Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
1.8 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF+-Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Bei Beschäftigungen in nachhaltigen Bereichen nach Nummer 3.2.4.6 gilt dieser Nachweis mit den unter Nummer 3.2.5.1 hierzu gesondert vorzulegenden Nachweisen als erbracht.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 „KMU“ im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 [ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1]) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
2.2 Betriebliche Innovation
Bei einer betrieblichen Innovation im Sinne dieser Richtlinie handelt es sich um eine gezielte Veränderung in einem Unternehmen, in deren Rahmen Produkte, Dienstleistungen und Verfahren (Methoden und Prozesse) erstmalig eingeführt werden und somit Neuigkeitscharakter für das Unternehmen aufweisen. Da KMU aller beihilferechtlich zulässigen Wirtschaftsbereiche ¹ bei ihrer betrieblichen Fachkräfte­sicherung im Rahmen einer betrieblichen Innovation unterstützt werden sollen, gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich möglicher Einsatzbereiche. So ist die betriebliche Innovation auch in den Bereichen „betriebswirtschaftliches Management“, „Personalmanage­ment“ oder Ähnlichem möglich. Aus der gewöhnlichen Unternehmenstätigkeit resultierende Aufgaben und Leistungen, einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Pflichtaufgaben für Unternehmen, stellen keine betriebliche Innovation dar.
2.3 Innovative Aufgabe
Bei einer innovativen Aufgabe im Sinne dieser Richtlinie handelt es sich um Tätigkeiten/Arbeitspakete, die im Rahmen der unter Nummer 2.1 erläuterten betrieblichen Innovation durch eine Innovationsfachkraft erbracht werden. Mit der Bearbeitung der innovativen Aufgabe werden konkrete Ziele und damit verbundene betriebliche Entwicklungen verfolgt. Die innovative Aufgabe darf zuvor nicht im antragstellenden Unternehmen bearbeitet worden sein.
2.4 Innovationsfachkräfte
Innovationsfachkräfte im Sinne dieser Richtlinie sind Werkstudierende sowie Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten (Absolventinnen beziehungsweise Absolventen von staatlichen beziehungsweise staatlich anerkannten Hochschulen oder der geregelten beruflichen Aufstiegsfortbildung), die an einer innovativen Aufgabe im Rahmen einer betrieblichen Innovation arbeiten.
3 Fördertatbestände der Richtlinie
Die Richtlinie umfasst insgesamt zwei Fördertat­bestände:
Werkstudierende
Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten.
3.1 Werkstudierende
3.1.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Teilzeitbeschäftigung von in Vollzeit immatrikulierten Werkstudierenden ² in KMU im Rahmen einer betrieblichen Innovationsaufgabe (siehe hierzu Definitionen unter den Nummern 2.1 und 2.2).
3.1.2 Zuwendungsempfangende
3.1.2.1 Zuwendungsempfangende sind KMU, die zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beihilfen ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung im Land Brandenburg haben.
3.1.2.2 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung.
3.1.3 Zuwendungsvoraussetzungen
3.1.3.1 Das antragstellende Unternehmen hat ein Beschäf­tigungsverhältnis mit der Werkstudentin oder dem Werkstudenten für mindestens sechs volle Kalendermonate abzuschließen.
3.1.3.2 Die Werkstudentin oder der Werkstudent muss für eine Betriebsstätte innerhalb des Landes Brandenburg tätig sein.
3.1.3.3 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt während des Durchführungszeitraumes mindestens 15 Stunden und maximal 20 Stunden. In diesem Rahmen können individuelle Arbeitszeitmodelle vereinbart werden.
3.1.3.4 Es ist ein monatliches Bruttogehalt der Werkstudentin oder des Werkstudenten in Höhe von mindestens 1 076 Euro für eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden zu vereinbaren. Bei einer geringeren wöchentlichen Arbeitszeit reduziert sich die Höhe des mindestens zu vereinbarenden monatlichen Bruttogehalts der Werkstudentin oder des Werkstudenten entsprechend vorgegebenen nach Wochenarbeitsstunden gestaffelten Mindestarbeitsentgelten.
3.1.3.5 Werkstudierende bearbeiten die innovative Aufgabe grundsätzlich nicht eigenverantwortlich, sondern wirken begleitend und unterstützend an der betrieblichen Innovation im Unternehmen mit.
3.1.3.6 Für die Dauer des Durchführungszeitraumes ist der Werkstudentin oder dem Werkstudenten eine Betreuerin beziehungsweise ein Betreuer aus dem Unternehmen zuzuweisen.
3.1.3.7 Die Bearbeitung der innovativen Aufgabe muss den überwiegenden Anteil der Arbeitszeit der Werkstudentin oder des Werkstudenten beanspruchen. Eine Tätigkeit im operativen Geschäft beziehungsweise Kerngeschäft des Unternehmens (beispielsweise alltäglich für den Geschäftsbetrieb notwendiges Handeln und Denken, Bearbeitung wiederkehrender Prozesse/Routineaufgaben) neben der innovativen Aufgabe ist zulässig.
3.1.3.8 Durch die Förderung darf kein anderes Personal ersetzt werden. Das heißt, es muss ein neuer, zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen werden.
3.1.3.9 Ausschlüsse
Beschäftigungsverhältnisse mit Anteilseignern des antragstellenden Unternehmens, deren Ehegatten oder deren Familienmitgliedern ersten Grades sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Werkstudentin oder der Werkstudent darf zuvor nicht in dem antragstellenden Unternehmen oder Unternehmensverbund sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Beschäftigungsverhältnisse mit Studierenden in einem dualen Studiengang oder einem Promo­tionsstudiengang sind von der Förderung ausgeschlossen.
Im Anschluss an eine bereits erfolgte Förderung nach Nummer 3.1 ist für dieselbe Werkstudentin oder denselben Werkstudenten eine erneute Förderung nach Nummer 3.1 ausgeschlossen.
3.1.3.10 Im Sinne eines langfristigen Verbleibs der Fachkraft im Unternehmen ist nach der Förderung als Werkstudentin oder Werkstudent nach Nummer 3.1 die einmalige Anschlussförderung als Innovationsassistentin beziehungsweise Innovationsassistent nach Nummer 3.2 dieser Richtlinie möglich.
3.1.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.1.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung
3.1.4.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
3.1.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
3.1.4.4 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für das Bruttogehalt für Werkstudierende nach Nummer 3.1. Sonderzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) sind nicht förderfähig. Die förderfähigen Gesamtausgaben werden mit einer auf die Ausgaben für eine Standardeinheit bezogenen Pauschale nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 bemessen. Als Standardeinheit gilt ein Kalendermonat, in dem die Werkstudentin beziehungsweise der Werkstudent im Unternehmen gegen Entgelt tätig ist. Es werden ausschließlich volle Kalendermonate gefördert.
3.1.4.5 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Förderstufe, der das Bruttomonatsgehalt der Werkstudentin oder des Werkstudenten zuzuordnen ist. Die je Förderstufe festgelegte Untergrenze für das Bruttomonatsgehalt entspricht den jeweils förderfähigen Gesamtausgaben je Monat. Gefördert werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben
Förderstufe Brutto­monatsgehalt in Euro Zulässige Anzahl Wochen­arbeits­- stunden Förderbetrag in Euro
1 ab 1 076 bis 20 645
2 ab 1 022 bis 19 610
3 ab 968 bis 18 580
4 ab 914 bis 17 545
5 ab 860 bis 16 515
6 ab 807 15 480
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die vertraglich vereinbarte Anzahl der Wochenarbeitsstunden die für die betreffende Förderstufe zulässige Anzahl übersteigt. Ein höheres Bruttomonatsgehalt, das die Untergrenze der betreffenden Förderstufe übersteigt, ist hingegen förderunschädlich und ausdrücklich erwünscht.
Die Förderung wird für die Dauer von mindestens sechs bis maximal zwölf vollen Kalendermonaten gewährt.
Der monatliche Zuschussbetrag wird auf Grundlage des im Arbeitsvertrag vereinbarten Bruttomonatsgehalts der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers mit dem Zuwendungsbescheid festgelegt und gilt für den gesamten Durchführungszeitraum. Änderungen des Bruttomonatsgehalts während des Durchführungszeitraumes haben nur Auswirkungen auf die Förderung, wenn sich die Wochenarbeitsstundenzahl gegenüber der im Zuwendungsbescheid festgelegten erhöht und/oder das geänderte Bruttomonatsgehalt einer niedrigeren als der im Zuwendungsbescheid festgelegten Förderstufe zuzuordnen ist.
Sofern das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig gelöst wird (zum Beispiel auf Grund einer Exmatrikulation), endet die Förderung mit dem letzten vollen Kalendermonat vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
3.1.5 Verfahren
3.1.5.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsstelle Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen (siehe
Online
-Antragsverfahren unter www.ilb.de ).
Die Anträge können jederzeit gestellt werden. Bei Inanspruchnahme von mehreren Förderungen ist für jede Förderung jeweils ein Antrag zu stellen.
Den Anträgen sind beizufügen:
Anlage „Angaben zum Unternehmen“ (KMU-Bewertung),
eine Beschreibung des Unternehmenszwecks und des derzeitigen Produktions- beziehungsweise Leistungsprogramms,
Legitimationsunterlagen zum Unternehmen und zu den Vertretungsberechtigten (nicht älter als sechs Monate) beziehungsweise der Gewerbe­anmeldung,
eine De-minimis-Erklärung gemäß Nummer 4.2,
eine Bestätigung, dass die Werkstudentin oder Werkstudent kein anderes Personal ersetzt beziehungsweise ersetzen wird und dass ein neuer, zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen wird,
Entwurf des Vertrages zwischen dem Unternehmen und der Werkstudentin oder dem Werkstudenten mit Angaben zur Vergütung (Höhe des Bruttomonatsgehalts der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers), zum Vertragsbeginn, zum Vertragsende und Angaben zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sowie einem Hinweis über die Förderung durch den ESF+ und das Land Brandenburg,
Immatrikulationsbescheinigung der Werkstudentin oder des Werkstudenten,
eine Bestätigung, dass die Werkstudentin oder der Werkstudent einer Betreuerin beziehungsweise einem Betreuer aus dem Unternehmen zugewiesen wird,
eine prägnante, erläuternde und plausible Kurzbeschreibung der innovativen Aufgabe und der damit verbundenen betrieblichen Ziele. Dazu ist auf folgende Punkte einzugehen:
die zu bearbeitende innovative Aufgabe inklusive der konkreten damit für die Werkstudentin beziehungsweise den Werkstudenten verbundenen Tätigkeiten/Arbeitspakete und ob die innovative Aufgabe in der geplanten Art und Weise bereits im Unternehmen bearbeitet wurde,
die Begründung der geplanten Dauer zur Bearbeitung der innovativen Aufgabe,
die Ziele und die damit verbundenen betrieblichen Entwicklungen, die mit der Bearbeitung der innovativen Aufgabe durch die Werkstudentin oder den Werkstudenten verfolgt werden,
die Abgrenzung der zu bearbeitenden innovativen Aufgabe zum operativen Geschäft beziehungsweise Kerngeschäft (beispielsweise alltäglich für den Geschäftsbetrieb notwendiges Handeln und Denken, Bearbeitung wiederkehrender Prozesse/Routineaufgaben) des Unternehmens.
3.1.5.2 Vorzeitiger Beginn des Vorhabens
Die Antragstellenden können nach elektronischer Eingangsbestätigung der ILB auch vor Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde mit dem Vorhaben beginnen und den Beschäftigungsvertrag mit der Werkstudentin beziehungsweise dem Werkstudenten abschließen; diese beziehungsweise dieser kann die Beschäftigung aufnehmen. Damit erfolgt keine Zusicherung einer Zuwendung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. In diesen Fällen liegt jedoch das Risiko bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.
3.1.5.3 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
3.1.5.4 Beibringung von Unterlagen
Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides, spätestens jedoch mit der ersten Mittelanforderung, ist von der beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden der unterschriebene Vertrag mit der Werkstudentin beziehungsweise dem Werkstudenten der ILB vorzulegen.
3.1.5.5 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE
(inklusive Interreg A), JTF
und EMFAF
finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 ( ANBest-EU
21) - ausgenommen Finanzinstrumente in Form von Fonds - im Erstattungsprinzip.
Die Auszahlung in Teilbeträgen kann alle drei Monate - ausgehend vom Beginn der Förderung - auf Basis der von dem beziehungsweise der Zuwendungsempfangenden vorgelegten Mittelanforderung erfolgen. Der letzte Teilbetrag wird nach Abschluss und im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung ausgezahlt.
Die Anforderung der Mittel erfolgt
online
über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.
Es sind folgende Unterlagen vorzulegen:
unterschriebener Vertrag mit der Werkstudentin oder dem Werkstudenten, falls noch nicht vorliegend,
Bestätigungen des Unternehmens über die monatlichen Gehaltszahlungen und der Werkstudentin oder des Werkstudenten über den Erhalt der monatlichen Gehälter in der vertraglich vereinbarten Höhe für den betreffenden Zeitraum,
Immatrikulationsbescheinigung für den betreffenden Zeitraum der Abrechnung, falls noch nicht vorliegend,
eine Selbstauskunft mit jeder Mittelanforderung, in der Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeit­geber und Werkstudentin oder Werkstudent bestätigen, dass die Bearbeitung der innovativen Aufgabe den überwiegenden Anteil der Arbeitszeit der Werkstudentin oder des Werkstudenten beansprucht.
Im Einzelfall behält sich die ILB vor, weitere Unterlagen anzufordern.
3.1.5.6 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff.
ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt
online
über das Internetportal der ILB.
Mit dem Verwendungsnachweis sind von dem beziehungsweise der Zuwendungsempfangenden unaufgefordert zur Erfolgskontrolle folgende Unterlagen einzureichen:
Bestätigungen des Unternehmens über die monatlichen Gehaltszahlungen und der Werkstudentin oder des Werkstudenten über den Erhalt der monatlichen Gehälter in der vertraglich vereinbarten Höhe für den betreffenden Zeitraum, falls noch nicht vorliegend,
eine Bestätigung, dass die Werkstudentin oder der Werkstudent kein anderes Personal ersetzt hat und dass ein neuer, zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen wurde,
eine Selbstauskunft, in der Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber und Werkstudentin oder Werkstudent bestätigen, dass die Bearbeitung der innovativen Aufgabe den überwiegenden Anteil der Arbeitszeit der Werkstudentin oder des Werkstudenten beansprucht hat.
Die Bewilligungsbehörde kann von der beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden zusätzliche Belege, zum Beispiel für den Nachweis von Zahlungen, verlangen.
Daneben sind folgende Unterlagen einzureichen:
Immatrikulationsbescheinigung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, falls noch nicht vorliegend,
unterschriebener Vertrag mit der Werkstudentin oder dem Werkstudenten, falls noch nicht vorliegend,
Sachbericht.
Der einzureichende Sachbericht muss folgende zusätzliche Angaben enthalten:
Kurzdarstellung zur zeitlichen und inhaltlichen Umsetzung der innovativen Aufgabe sowie zur Erreichung der damit verbundenen Ziele und betrieblichen Entwicklungen durch die Werkstudentin oder den Werkstudenten,
gegebenenfalls Aussagen zur Art und Weise der Zusammenarbeit mit einer Hochschule/Forschungseinrichtung,
Aussagen zur Beachtung der bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 und
gegebenenfalls Darstellung durchgeführter Maßnahmen, erreichter Ergebnisse in Bezug auf die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung.
3.2 Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innova­tionsassistenten
3.2.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Beschäftigung von in KMU einzustellenden Absolventinnen beziehungsweise Absolventen einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule ³ beziehungsweise einer geregelten beruflichen Aufstiegsfortbildung (Meisterin beziehungsweise Meister, Technikerin beziehungsweise Techniker, Fachwirtin beziehungsweise Fachwirt und gleichgestellte Abschlüsse) als Innovationsassistentin beziehungsweise Innovationsassistent für eine innovative Aufgabe im Rahmen einer betrieblichen Innova­tion (siehe hierzu Definitionen unter den Nummern 2.1 und 2.2) im Unternehmen.
3.2.2 Zuwendungsempfangende
3.2.2.1 Zuwendungsempfangende sind KMU, die zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beihilfen ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung im Land Brandenburg haben.
3.2.2.2 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung.
3.2.3 Zuwendungsvoraussetzungen
3.2.3.1 Die als Innovationsassistentin beziehungsweise Innovationsassistent einzustellende Person muss über einen Hochschulabschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule beziehungsweise einen Abschluss einer geregelten beruflichen Aufstiegsfortbildung verfügen.
3.2.3.2 Die Innovationsassistentin beziehungsweise der Innovationsassistent muss für eine Betriebsstätte innerhalb des Landes Brandenburg tätig sein.
3.2.3.3 Das antragstellende Unternehmen hat mit der Innovationsassistentin beziehungsweise dem Innovations­assistenten einen Arbeitsvertrag für mindestens zwölf volle Kalendermonate abzuschließen. Im Sinne der betrieblichen Fachkräftesicherung ist eine längerfristige Beschäftigung der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten über den Förderzeitraum hinaus anzustreben.
3.2.3.4 Gemessen an dem besonderen Innovationsgehalt der Arbeitsaufgaben der Innovationsassistentin beziehungs­weise des Innovationsassistenten ist ein Bruttogehalt der Innovationsassistentin oder des Innovationsassistenten in Höhe von monatlich mindestens 2 750 Euro, bezogen auf mindestens 38 Wochenstunden, vertraglich zu vereinbaren. Bei einer geringeren wöchentlichen Arbeitszeit reduziert sich die Höhe des mindestens zu vereinbarenden monatlichen Bruttogehalts der Innovationsassistentin oder des Innovationsassistenten entsprechend vorgegebenen nach Wochenarbeitsstunden gestaffelten Mindestbruttomonatsgehältern.
3.2.3.5 Die Stelle der Innovationsassistentin beziehungs­weise des Innovationsassistenten muss organisatorisch im Bereich der Geschäftsführung der Betriebsstätte beziehungsweise bei der Leitung des Geschäftsbereiches, in dem die Einstellung erfolgt, angebunden sein.
3.2.3.6 Die Bearbeitung der innovativen Aufgabe muss den überwiegenden Anteil der Arbeitszeit der Innova­tionsassistentin beziehungsweise des Innovations­assistenten beanspruchen. Eine Tätigkeit der Innova­tionsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten im operativen Geschäft beziehungsweise Kerngeschäft des Unternehmens (beispielsweise alltäglich für den Geschäftsbetrieb notwendiges Handeln und Denken, Bearbeitung wiederkehrender Prozesse/Routineaufgaben) ist neben der innovativen Aufgabe zulässig.
3.2.3.7 Durch die Förderung darf kein anderes Personal ersetzt werden. Das heißt, es muss ein neuer, zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen werden.
3.2.3.8 Ausschlüsse
Die einzustellende Innovationsassistentin beziehungsweise der einzustellende Innovationsassistent darf zuvor nicht in dem antragstellenden Unternehmen oder Unternehmensverbund sozial versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. För­derunschädlich ist eine Vorbeschäftigung als Werkstudentin beziehungsweise Werkstudent. Soweit für diese eine nahtlose Anschlussbeschäftigung als Innnovationsassistentin oder Innovationsassistent nicht möglich ist, gelten sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen nach dem Ende der Förderung als Werkstudentin oder Werkstudent für einen Überbrückungszeitraum von bis zu sechs Monaten als förderunschädlich.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Beschäftigungsverhältnisse
mit Anteilseignern des antragstellenden Unternehmens, deren Ehegatten oder deren Familienmitgliedern ersten Grades,
mit weniger als 20 Wochenarbeitsstunden,
mit Leiharbeitskräften, freien Mitarbeitenden sowie Geschäftsführenden,
mit Absolventinnen und Absolventen, deren letzter Abschluss (Hochschulabschluss beziehungsweise Abschluss der geregelten beruflichen Aufstiegsfortbildung) zum Zeitpunkt der Einstellung länger als 36 Monate zurückliegt. Dabei ist das Datum des Abschlusszeugnisses maßgebend.
3.2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.2.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung
3.2.4.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
3.2.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
3.2.4.4 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für das Bruttogehalt für Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten nach Nummer 3.2. Sonderzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) sind nicht förderfähig. Die förderfähigen Gesamtausgaben werden mit einer auf die Ausgaben für eine Standardeinheit bezogenen Pauschale nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 bemessen. Als Standardeinheit gilt ein Kalender­monat, in dem die Innovationsassistentin beziehungsweise der Innovationsassistent im Unternehmen gegen Entgelt tätig ist. Es werden ausschließlich volle Kalendermonate gefördert.
3.2.4.5 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Förderstufe, der das Bruttomonatsgehalt der Innovationsassistentin oder des Innovationsassistenten zuzuordnen ist. Die je Förderstufe festgelegte Untergrenze für das Bruttomonatsgehalt entspricht den jeweils förderfähigen Gesamtausgaben je Monat. Gefördert werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
Förder- stufe Brutto­monatsgehalt in Euro Zulässige Anzahl Wochen­arbeits- stunden Förderbetrag in Euro
1 ab 2 750 keine Vorgabe 1 650
2 ab 2 533 unter 38 1 515
3 ab 2 171 unter 35 1 300
4 ab 1 809 unter 30 1 085
5 ab 1 447 mind. 20 bis unter 25 865
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die vertraglich vereinbarte Anzahl von Wochenarbeitsstunden die für die betreffende Förderstufe zulässige Anzahl übersteigt. Ein höheres Bruttomonatsgehalt, das die Untergrenze der betreffenden Förderstufe übersteigt, ist hingegen förderunschädlich und ausdrücklich erwünscht.
Die Förderung wird für die Dauer von mindestens zwölf und höchstens achtzehn vollen Kalendermonaten gewährt.
3.2.4.6 Für Beschäftigungen mit einer betrieblichen Innova­tionsaufgabe aus den Bereichen Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, erneuerbare Energien, Anpassung an den Klimawandel, Biodiversität, nachhaltige und intelligente Mobilität, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management (nachhaltige Bereiche) kann die Dauer der Förderung um bis zu sechs Monate verlängert werden und somit bis zu 24 Monate insgesamt betragen. Hierfür sind bei der Antragstellung gesonderte Angaben zu tätigen.
3.2.4.7 Der monatliche Zuschussbetrag wird auf Grundlage des im Arbeitsvertrag vereinbarten Bruttogehalts der Innovationsassistentin oder des Innovationsassistenten mit dem Zuwendungsbescheid festgelegt und gilt für den gesamten Durchführungszeitraum. Gehalts­änderungen während des Durchführungszeitraumes haben nur Auswirkungen auf die Förderung, wenn sich die Wochenarbeitsstundenzahl gegenüber der im Zuwendungsbescheid festgelegten erhöht und/oder das geänderte Bruttogehalt einer niedrigeren als der im Zuwendungsbescheid festgelegten Förderstufe zuzuordnen ist.
Sofern das Beschäftigungsverhältnis früher gelöst wird, endet die Förderung mit dem letzten vollen Kalendermonat vor Ende der Beschäftigung.
3.2.5 Verfahren
3.2.5.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsstelle ILB zu stellen (siehe
Online
-Antragsverfahren unter www.ilb.de ).
Die Anträge können jederzeit gestellt werden. Bei Inanspruchnahme von mehreren Förderungen ist für jede Förderung jeweils ein Antrag zu stellen.
Den Anträgen sind beizufügen:
Anlage „Angaben zum Unternehmen“ (KMU-Bewertung),
eine Beschreibung des Unternehmenszwecks und des derzeitigen Produktions- beziehungsweise Leis­tungsprogramms,
Legitimationsunterlagen zum Unternehmen und den Vertretungsberechtigten (nicht älter als sechs Monate) beziehungsweise der Gewerbeanmeldung,
eine De-minimis-Erklärung gemäß Nummer 4.2,
eine Bestätigung, dass der Absolvent beziehungsweise die Absolventin kein anderes Personal ersetzt beziehungsweise ersetzen wird und dass ein neuer Arbeitsplatz geschaffen wird,
Entwurf des Arbeitsvertrages mit Angaben zum Bruttomonatsgehalt der Innovationsassistentin oder des Innovationsassistenten, zum Arbeitsbeginn, zur wöchentlichen Arbeitszeit und zur Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie einem Hin­weis über die Förderung durch den ESF+ und das Land Brandenburg,
Abschlusszeugnis der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten. Soweit dieses im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht ausgestellt wurde, ist zunächst eine Bestätigung der Hochschule über den erfolgreichen Abschluss des Studiums einzureichen und das Abschlusszeugnis nachzureichen.
Bestätigung der unmittelbaren organisatorischen Anbindung an die Geschäftsführung beziehungsweise Leitung des Einsatzbereiches,
eine prägnante, erläuternde und plausible Kurzbeschreibung der innovativen Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Innovation und der damit verbundenen betrieblichen Ziele. Dazu ist auf folgende Punkte einzugehen:
die erstmalige Einführung neuer Produkte, Dienstleistungen und Verfahren (Methoden und Prozesse) im Unternehmen (Neuigkeitscharakter der betrieblichen Innovation) und ob die innovative Aufgabe in der geplanten Art und Weise bereits im Unternehmen bearbeitet wurde (bei Anschlussförderung nach Nummer 3.1.3.10 dieser Richtlinie: Abgrenzung des neuen innovativen Tätigkeitsbereiches von der vorherigen studentischen Tätigkeit),
die zu bearbeitende innovative Aufgabe inklusive der konkreten damit für die Innova­tionsassistentin beziehungsweise den Innovationsassistenten verbundenen Tätigkeiten/Arbeitspakete,
die Begründung der geplanten Dauer zur Bearbeitung der innovativen Aufgabe,
die Ziele und die damit verbundenen betrieblichen Entwicklungen, die mit der Bearbeitung der innovativen Aufgabe durch die Innovationsassistentin beziehungsweise den Innovationsassistenten verfolgt werden,
die Abgrenzung der zu bearbeitenden innovativen Aufgabe zum operativen Geschäft beziehungsweise Kerngeschäft (beispielsweise alltäglich für den Geschäftsbetrieb notwendiges Handeln und Denken, Bearbeitung wiederkehrender Prozesse/Routineaufgaben) des Unternehmens,
die Eignung der akademischen Ausbildung/absolvierten Aufstiegsfortbildung der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten zur Umsetzung der innovativen Aufgabe.
Bei Beantragung einer Förderung für nachhaltige Bereiche ist dem Antrag zusätzlich beizufügen:
eine prägnante, erläuternde und plausible Beschreibung und Begründung der Zuordnung der innovativen Aufgabe zu einem nachhaltigen Bereich nach Nummer 3.2.4.6. Dabei ist die bisherige Geschäftstätigkeit oder die mit der Einstellung der Innovationsassistentin oder des Innovationsassistenten neu geplante Geschäftstätigkeit in diesem Bereich darzustellen.
3.2.5.2 Vorzeitiger Beginn des Vorhabens
Die Antragstellenden können nach elektronischer Eingangsbestätigung der ILB auch vor Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde mit dem Vorhaben beginnen und den Beschäftigungsvertrag mit der Innovations­assistentin oder dem Innovationsassistenten abschließen; diese beziehungsweise dieser kann die Beschäftigung aufnehmen. Damit erfolgt keine Zusicherung einer Zuwendung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. In diesen Fällen liegt jedoch das Risiko bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.
3.2.5.3 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde). Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
3.2.5.4 Beibringung von Unterlagen
Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides, spätestens jedoch mit der ersten Mittelanforderung, ist von der beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden der unterschriebene Vertrag mit der Innovationsassistentin beziehungsweise dem Innovationsassistenten der ILB vorzulegen.
3.2.5.5 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) - ausgenommen Finanzinstrumente in Form von Fonds - im Erstattungsprinzip.
Die Auszahlung in Teilbeträgen kann alle drei Monate - ausgehend vom Beginn der Förderung - auf Basis der von der beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden vorgelegten Mittelanforderung erfolgen. Der letzte Teilbetrag wird nach Abschluss und im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung ausgezahlt.
Die Anforderung der Mittel erfolgt
online
über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.
Hierzu sind folgende Unterlagen vorzulegen:
unterschriebener Vertrag mit der Innovations­assistentin beziehungsweise dem Innovations­assistenten, falls noch nicht vorliegend,
Bestätigungen des Unternehmens über die monatlichen Zahlungen und der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten über den Erhalt der Entgelte in der vertraglich vereinbarten Höhe für den betreffenden Zeitraum,
eine Selbstauskunft mit jeder Mittelanforderung, in der Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeit-geber und Innovationsassistentin beziehungsweise Innovationsassistent bestätigen, dass die Bearbeitung der innovativen Aufgabe den überwiegenden Anteil der Arbeitszeit der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten beansprucht.
Im Einzelfall behält sich die ILB vor, weitere Unterlagen anzufordern.
3.2.5.6 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt
online
über das Internetportal der ILB.
Mit dem Verwendungsnachweis sind von dem beziehungsweise der Zuwendungsempfangenden unaufgefordert zur Erfolgskontrolle einzureichen:
eine Bestätigung, dass die Innovationsassistentin beziehungsweise der Innovationsassistent kein anderes Personal ersetzt hat und dass ein neuer, zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen wurde,
unterschriebener Vertrag mit der Innovations­assistentin beziehungsweise dem Innovations­assistenten, falls noch nicht vorliegend,
Bestätigungen des Unternehmens über die monatlichen Zahlungen und der Innovationsassistentin oder des Innovationsassistenten über den Erhalt der monatlichen Gehälter in der vertraglich vereinbarten Höhe für den betreffenden Zeitraum, falls noch nicht vorliegend,
eine Selbstauskunft, in der Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber und Innovationsassistentin beziehungsweise Innovationsassistent bestätigen, dass die Bearbeitung der innovativen Aufgabe den überwiegenden Anteil der Arbeitszeit der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten beansprucht hat.
Die Bewilligungsbehörde kann von der beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden zusätzliche Belege, zum Beispiel für den Nachweis von Zahlungen, verlangen.
Mit dem Verwendungsnachweis ist ein Sachbericht einzureichen. Der Sachbericht muss folgende zusätzliche Angaben enthalten:
Kurzdarstellung zur zeitlichen und inhaltlichen Umsetzung der innovativen Aufgabe sowie zur Erreichung der damit verbundenen Ziele und betrieblichen Entwicklungen durch die Innovationsassistentin oder den Innovationsassistenten,
Darstellung des Bezuges der Umsetzung der innovativen Aufgabe zu einem nachhaltigen Bereich nach Nummer 3.2.4.6 bei Inanspruchnahme einer Förderung von über zwölf bis zu 18 Monaten,
gegebenenfalls Aussagen zur Art und Weise der Zusammenarbeit mit einer Hochschule/Forschungseinrichtung,
Aussagen zur Beachtung der bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 und
gegebenenfalls Darstellung durchgeführter Maßnahmen, erreichter Ergebnisse in Bezug auf die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung.
4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.1 Bei den Förderungen nach dieser Richtlinie handelt es sich um „De-minimis“-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro brutto nicht übersteigen (für Unternehmen im Straßentransportsektor: 100 000 Euro). Ausgenommen von der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die vom Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung ausgeschlossenen Bereiche. Jede De-minimis-Beihilfe, die das Unternehmen in den vorangegangenen zwei Jahren sowie im laufenden Jahr erhalten hat, ist der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung anzugeben.
4.2 Kumulierung
Die Zuwendung darf dabei die nach den beihilfenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfenintensität oder den maximal zulässigen Beihilfenbetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung wird verwiesen.
4.3 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation
Gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF+ hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF+ zu informieren und die Teilnehmenden der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF+ zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Landes Brandenburg aus Mitteln des ESF+ so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Das „Merkblatt Transparenz und Kommunika­tion in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website https://esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich.
Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeits­material zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderruf­liche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.
4.4 Liste der Vorhaben
Gemäß Artikel 49 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben, wie in dem nachfolgenden Zitat dargestellt, zu führen.
„Die Liste enthält folgende Daten:
bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;
bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;
[…];
Bezeichnung des Vorhabens;
Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;
Datum des Beginns des Vorhabens;
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;
Gesamtkosten des Vorhabens;
betroffener Fonds;
betroffenes spezifisches Ziel;
Kofinanzierungssatz der Union;
Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, beziehungsweise die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist;
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.“
Die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.
4.5 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021 - 2027 erfasst und speichert die ILB statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form und fordert hierfür die entsprechenden Erklärungen von den Teilnehmenden ab. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden (wirtschaftlich Berechtigte), den beantragten und geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).
Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung und Evaluierung, Projektfinanzverwaltung sowie Überprüfung und Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten sowie die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere für die Evaluierung erforderliche Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes beachtet werden.
Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.
Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
4.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021 - 2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.
4.7 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 ( GVBl. I
S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 ( BGBl. I
S. 2034, 2037).
Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
4.8 Veröffentlichung
Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2026 Informationen über jede Einzelbeihilfe innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe auf einer ausführlichen Beihilfen-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden müssen.
5 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
¹
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ist die Gewährung von Beihilfen in den in Artikel 1 der Verordnung genannten Bereichen ausgeschlossen. Siehe dazu Nummern 3.1.2.3 und 3.2.2.3 dieser Richtlinie.
² Die Werkstudierenden können an einer staatlichen beziehungsweise staatlich anerkannten Hochschule im Land Brandenburg, in einem anderen Bundesland oder im Ausland immatrikuliert sein.
³
Die staatliche beziehungsweise staatlich anerkannte Hochschule kann sich im Land Brandenburg, in einem anderen Bundesland oder im Ausland befinden.
Markierungen
Leseansicht