Übungs-/Prüfungsfahrten für Zweiradklassen der Fahrschulen auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Land Brandenburg
DE - Landesrecht Brandenburg

Übungs-/Prüfungsfahrten für Zweiradklassen der Fahrschulen auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Land Brandenburg

Übungs-/Prüfungsfahrten für Zweiradklassen der Fahrschulen auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Land Brandenburg
vom 18. April 2023 ( ABl./23, [Nr. 18] , S.446)
Unter den Voraussetzungen des §
2 Absatz 15 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) finden Übungs- und Prüfungsfahrten der Fahrschulen auch auf öffentlichen Straßen und Plätzen statt. Die praktische Fahrausbildung und -prüfung ist damit Teil des öffentlichen Straßenverkehrs und somit im Rahmen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zulässig, soweit dies nicht durch die Widmung bestimmter Verkehrsflächen eingeschränkt oder durch Verkehrszeichen beziehungsweise -einrichtungen der StVO verboten ist. Es ist davon auszugehen, dass hierdurch regelmäßig keine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs vorliegt. Dies gilt insbesondere für die Durchführung bestimmter Grundfahraufgaben der Klassen A, A1, A2 und AM, die zwar möglichst außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs, aber auch auf verkehrs­armen Straßen oder Plätzen in der Ebene durchzuführen sind.
Sind zur Durchführung der Aufgaben auf öffentlichen Straßen oder Plätzen Markierungen nach der Prüfungsrichtlinie der Anlage 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erforderlich, so müssen diese Markierungsgegenstände mindestens 15 cm hoch sein. Sie dürfen aus Sicherheitsgründen weder über eine Bodenplatte verfügen noch dem Verkehrszeichen 610 (Leitkegel) entsprechen.
Hinweis
Bei der Auswahl der Straßen und Plätze, auf denen die Grundfahraufgaben nach der Anlage 7 zur FeV durchgeführt werden sollen und die ein Aufstellen von Markierungsgegenständen erfordern, sind die örtlichen Gegebenheiten, zum Beispiel geringe Verkehrsbelastung und einwandfreie Sichtverhältnisse, gebührend zu berücksichtigen. Weisungen der Ordnungsbehörden ist unverzüglich Folge zu leisten.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Ausnahmegenehmigung „Durchführung von Übungs-/Prüfungsfahrten der Fahrschulen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Land Brandenburg“ vom 26. März 2007, bekanntgegeben mit Rundschreiben Nr.
2/2007, (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) außer Kraft.
Markierungen
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