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Verordnung zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Maßnahmen- und Flächenpools in Brandenburg (Flächenpoolverordnung - FPV)

Verordnung zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Maßnahmen- und Flächenpools in Brandenburg (Flächenpoolverordnung - FPV)
vom 24. Februar 2009 ( GVBl.II/09, [Nr. 08] , S.111) geändert durch Verordnung vom 22. September 2009 ( GVBl.II/09, [Nr. 36] , S.750)
Auf Grund des § 14 Absatz 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai
2004 (GVBl. I S. 350), der durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I
S. 74, 79) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Ländliche
Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Grundsätze, Begriffe

(1) Als Maßnahmen- oder Flächenpool im Sinne des § 14 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes wird eine zusammenhängende Planung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen auf der Grundlage eines fachlich fundierten Maßnahmenkonzeptes
bezeichnet. Dazu gehört die Ermittlung geeigneter Flächen, ihre Sicherung und
die Dokumentation des Ausgangszustandes. Ziel ist es, die Maßnahmen einem
Eingriff in Natur und Landschaft zuzuordnen. Ein Maßnahmen- oder Flächenpool
zeichnet sich im Unterschied zu der üblichen Umsetzung der Kompensation auf
einzelnen Flächen durch die Bündelung verschiedener Maßnahmen mit Wirkung auf
möglichst alle Schutzgüter und deren Durchführung auf größeren,
zusammenhängenden Flächen sowie die Absicherung der Betreuung und Pflege bis zur
Erreichung des Maßnahmenziels aus.
(2) Für Maßnahmen- oder Flächenpools gilt, dass keine anderen rechtlichen
Verpflichtungen zur Durchführung der Maßnahmen bestehen dürfen.

§ 2 Zertifizierung

(1) Durch ein Zertifikat wird die Qualität von Flächen- oder Maßnahmenpools festgestellt.
(2) Durch die Zertifizierung weist der Poolbetreiber nach, dass die angebotenen Flächen- und
Maßnahmen als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen grundsätzlich geeignet sind.
Hierzu bedarf es einer Bestätigung durch die untere Naturschutzbehörde, in deren
Zuständigkeitsbereich der zertifizierte Flächenpool liegt.
(3) Die Kriterien für eine Zertifizierung werden von der obersten Naturschutzbehörde
festgelegt.
(4) Der Antrag ist an die oberste Naturschutzbehörde zu richten.
(5) Für Maßnahmen, die in einem zertifizierten Maßnahmen- oder Flächenpool durchgeführt
werden, kann der für die Zulassung des Eingriffs festgestellte
Kompensationsumfang wegen der naturschutzfachlich höheren Wertigkeit regelmäßig
um bis zu 10 Prozent gemindert werden. Eine naturschutzfachlich höhere
Wertigkeit entsteht auf Grund der Bündelung und der Optimierung von Maßnahmen in
Maßnahmen- oder Flächenpools.

§ 3 Vorgezogene Maßnahmen

(1) Vorgezogene Maßnahmen gemäß § 14 Absatz 1 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes müssen dauerhaft günstige Wirkungen auf die in § 10 Absatz 1
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Schutzgüter besitzen und
sind ohne rechtliche Verpflichtung bereits vor Beginn des Eingriffs durch den
Eingriffsverursacher oder einen Dritten durchgeführt worden. Sie werden mit dem
Ziel durchgeführt, die Maßnahmen später einem Eingriff in Natur und Landschaft
als Kompensation zuzuordnen. Für eine spätere Anrechnung muss der Träger der
vorgezogenen Maßnahme folgende Anforderungen erfüllen und die genannten
Unterlagen bereitstellen:
Angaben zur genauen Lage (Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstück, kartografische
Darstellung),
Nachweis der tatsächlichen und rechtlichen Flächenverfügbarkeit gemäß § 14 Absatz 1
Nummer 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
Beschreibung des Ausgangszustandes gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes (Ausgangsbiotop, aktuelle ökologische Bewertung),
Beschreibung der Maßnahme und welchen Darstellungen und Festsetzungen der
Landschaftsplanung sie entspricht (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) sowie der erforderlichen Maßnahmen
für die Herstellung, Entwicklung, Pflege und Unterhaltung,
Darstellung eventuell notwendiger Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften,
gegebenenfalls Zuordnung zu einem nach § 2 zertifizierten Maßnahmen- oder Flächenpool,
Nachweis einer Bestätigung der unteren Naturschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich
die Maßnahme umgesetzt werden soll, zur Eignung der Maßnahme als Ausgleichs-
oder Ersatzmaßnahme im Sinne des § 12 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes, zur Aufwertungsfähigkeit der Maßnahmenflächen und zur
Übereinstimmung mit den Zielen der Landschaftsplanung,
Nachweis der Beteiligung der Gemeinden, auf deren Hoheitsgebiet die Maßnahme umgesetzt
werden soll und
Verpflichtung, den Naturschutzbehörden auf Anfrage Auskunft zum Stand der Umsetzung der
Maßnahme und zum Erfolg zu erteilen.
(2) Vorgezogene Maßnahmen besitzen einen besonderen naturschutzfachlichen Wert, weil
sie frühzeitiger wirksam werden als Maßnahmen, die im Zuge oder nach der
Ausführung eines Eingriffs durchgeführt werden. Im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz
3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes sind sie besonders wertvoll, wenn
Sie im Verbund mit anderen Maßnahmen in einem Maßnahmen- oder Flächenpool
umgesetzt werden. Zusätzlich zum gegebenenfalls dargestellten
naturschutzfachlichen Mehrwert nach § 2 Absatz 5 kann auf Grund des früheren
Wirkens der vorgezogenen Maßnahmen auch mit geringerem räumlichen Umfang der
notwendige naturschutz-fachliche Ausgleich beziehungsweise Ersatz erreicht
werden. Für jedes Jahr, das dem Eingriff vorangeht, kann der räumliche Umfang
der Kompensationsverpflichtung für den Eingriff um
3 Prozent reduziert werden. Die zusätzliche Minderung der
Kompensationsverpflichtung kann maximal 30 Prozent
betragen. Als Zeitspanne wird der Abstand zwischen dem Abschluss der
Durchführung der Maßnahme und dem Beginn des Eingriffs bewertet. Um eine
Minderung des Kompensationsumfanges geltend machen zu können, muss nachgewiesen
werden, dass der Zeitpunkt der Fertigstellung der Maßnahme mindestens ein Jahr
zurückliegt. Liegt dieser Zeitpunkt länger als ein Jahr zurück, kann die
Minderung halbjährlich mit 1,5 Prozent angerechnet werden.
(3) Der Umfang des naturschutzfachlich notwendigen Aus
gleichs und Ersatzes entspricht der in der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für den Eingriff ermittelten
Kompensationsverpflichtung.
(4) Für vorgezogene Maßnahmen ist die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde
einzuholen, in deren Zuständigkeitsbereich die Maßnahmen umgesetzt werden
sollen. Die Gemeinden, auf deren Hoheitsgebiet die Maßnahmen umgesetzt werden
sollen, sind zu informieren.

§ 4 Anerkennung von Agenturen

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann rechtsfähige Personen als Agentur mit den
Rechten aus § 5 anerkennen, die
Maßnahmen- oder Flächenpools aufbauen und/oder betreiben und dabei Ziele der Landschaftsplanung berücksichtigen,
Maßnahmen vorgezogen umsetzen und an Verursacher von Eingriffen vermitteln und
Betreuung und Pflege von Maßnahmen bis zur Erreichung des Maßnahmenziels sicherstellen.
Wer Maßnahmen durchführt, die ihrer Art nach einer langjährigen Pflege
bedürfen, hat diese sicherzustellen.
(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass die Agenturen
insbesondere durch Einsatz von Personal mit landschaftspflegerischer Fachhochschul- oder
Hochschulausbildung oder vergleichbare Studiengänge, die Gewähr dafür
bieten, dass die fachlichen Anforderungen und Verpflichtungen für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eingehalten werden; an Stelle einer
einschlägigen akademischen Ausbildung genügt auch der Nachweis langjähriger
Berufserfahrung in Landwirtschaft und Landschaftspflege,
Maßnahmenplanungen für Maßnahmen- oder Flächenpools mit einer Mindestgröße von 30 Hektar entsprechend Absatz 1
vorlegen, die durch hierfür qualifizierte Personen mit einer
landschaftspflegerischen Fachhochschul- oder Hochschulausbildung oder
vergleichbare Studiengänge geplant wurden,
die rechtliche Sicherung der Poolflächen mit einem Flächenumfang von mindestens 10 Hektar
nachweisen (Eigentum oder dingliche Sicherung im Grundbuch),
eine für diesen Geschäftszweck ausreichende wirtschaftliche Basis besitzen und damit auch
die Gewähr für die Betreuung von Maßnahmen bieten,
sich verpflichten, einmal jährlich den zuständigen Zulassungsbehörden über Stand
der Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweiligen
Maßnahmen- oder Flächenpool zu berichten, und
von Personen vertreten werden, die persönlich zuverlässig sind.
(3) Wird über den Antrag auf Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt
die Anerkennung als erteilt. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Brandenburg in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetztes findet
Anwendung. Das Anerkennungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner
für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli
2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des
Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

§ 5 Übertragung von Kompensationspflichten auf Agenturen

Nach § 4 anerkannte Agenturen können die Verpflichtung des Verursachers eines Eingriffs
zur Leistung von Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen mit befreiender Wirkung
gegen Entgelt dahingehend übernehmen, dass allein sie nach erfolgter
Zulassungsentscheidung die Durchführung und Pflege der Kompensation
gewährleisten und für entsprechende Kontrollen durch die Zulassungs- und/oder
Naturschutzbehörde zur Verfügung stehen. Die Übertragung der
Kompensationsverpflichtung auf Agenturen hat ohne Bedingungen zu erfolgen, sie
kann nicht widerrufen werden und ist in die jeweilige Zulassungsentscheidung
aufzunehmen.

§ 6 Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsicht über Maßnahmen- oder Flächenpools und über nach § 4 anerkannte
Agenturen liegt bei der obersten Naturschutzbehörde.
(2) Eine anerkannte Agentur legt der obersten Naturschutzbehörde zum 1. Juni des
folgenden Jahres einen Rechenschaftsbericht für das vergangene Geschäftsjahr
vor, in dem Nachweis geführt wird über
die Vorhaben, für die Kompensationsverpflichtungen übernommen wurden,
die durchgeführten Maßnahmen und den Nachweis, dass die zuständigen
Zulassungsbehörden über die Umsetzung informiert wurden,
die Absicherung der notwendigen Pflege von Maßnahmen,
eine Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die
Maßnahmen umgesetzt werden sollen, zu den vorgezogenen Maßnahmen und
Poolkonzepten und über die Information der Gemeinden, auf deren Hoheitsgebiet
die Maßnahmen durchgeführt wurden oder geplant sind,
die Durchführung von Erfolgskontrollen bei den durchgeführten Maßnahmen sowie die
Ergebnisse dieser Kontrollen, insbesondere zum Zustand pflegebedürftiger
Maßnahmen und zu den tatsächlich aufgewandten Maßnahmen für deren Pflege und
die Weitergabe der zu Nummer 5 gesammelten Informationenan die zuständige untere Naturschutzbehörde, in deren
Zuständigkeitsbereich die Maßnahmen umgesetzt worden sind.

§ 7 Verhältnis zum Baurecht

Diese Verordnung gilt nicht für Maßnahmen zum Ausgleich im Rahmen der gemeindlichen
Bauleitplanung nach § 1a Absatz 3, § 9 Absatz 1a und § 135a des Baugesetzbuches.
Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine
Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung dieser Verordnung unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 24. Februar 2009
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und
Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke
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