Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hohenleipisch-Sornoer Altmoränenlandschaft“
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hohenleipisch-Sornoer Altmoränenlandschaft“

    Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hohenleipisch-Sornoer Altmoränenlandschaft“
    vom 29. April 1996 (GVBl.II/96, [Nr. 23], S.377) geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Januar 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 05] )
    Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und
    2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208)
    verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

    § 1 Erklärung zum Schutzgebiet

    Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Rückersdorf Ortsteil Friedersdorf, Gruhno,
    Schadewitz, Theisa, Dobra, Kraupa, Dreska, Haida, Hohenleipisch, Elsterwerda,
    Döllingen, Kahla, Plessa, Gorden, Staupitz, Finsterwalde, Sorno und
    Oppelhain (Landkreis Elbe-Elster) werden als Landschaftsschutzgebiet
    festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung
    "Hohenleipisch-Sornoer Altmoränenlandschaft".

    § 2 Schutzgegenstand

    (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von
    rund 10.510 Hektar und umfaßt Teile der Niederlausitzer Randhügel
    der Lausitzer Becken- und Heidelandschaft. Es wird wie folgt ungefähr
    begrenzt:
    im Norden durch die Landstraße Friedersdorf-Oppelhain-Sorno-Pechhütte,
    im Osten von der Gemarkungsgrenze Sorno-Finsterwalde und der
    Landstraße Grünewalde-Lauchhammer/West,
    im Süden durch die Bahnlinie Lauchhammer/West-Elsterwerda/ Biehla und
    im Westen durch die Ortsverbindungsstraße Elsterwerda-Kraupa-Dobra-Theisa-Friedersdorf.
    Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage
    beigefügt.
    (2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Karten im
    Maßstab 1:25.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochen Linie
    eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die innerhalb des
    Landschaftsschutzgebietes liegenden Flurstücke sind in einem
    Flurstücksverzeichnis aufgeführt.
    (3) Die Karten und das Flurstücksverzeichnis können beim
    Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes
    Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis
    Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, in Bad Liebenwerda von jedermann
    während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

    § 3 Schutzzweck

    Schutzzweck ist
    die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
    Landschaftsbildes, insbesondere
    eines strukturreichen Mosaiks aus verschiedenen Landschaftselementen wie
    großflächigen Waldkomplexen, Heideflächen, Sandtrockenrasen,
    Wiesen- und Ackerflächen, Streuobstbeständen, Alleen, Flachmooren und
    Torfstichen,
    der Bergbaufolgelandschaft mit ihrem charakteristischen Relief und
    Restseen,
    eines vielfältigen Mosaiks historisch gewachsener Nutzungs- und
    Siedlungsstrukturen;
    die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
    Naturhaushaltes, insbesondere
    der Funktionsfähigkeit unbelasteter Böden durch Sicherung und
    Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften und des
    Bodenlebens, vor allem durch den Schutz vor Abtragung, Überbauung und
    Erosion,
    der Oberflächengewässer der ehemaligen Torfstiche, Tongruben,
    Tagebaurestlöcher und Gräben als naturnahe Lebensräume,
    eines weitgehend unbeeinträchtigten Wasserhaushaltes und eine
    naturnahe Gewässerdynamik sowie die Grundwasserregeneration,
    des überwiegend extensiv genutzten Grünlandes unterschiedlicher
    standörtlicher Ausprägung, vor allem der Quell- und Feuchtwiesen,
    der Entlastungswirkung der unterschiedlichen Landschaftstypen, vor allem
    der Wälder, in ihrer Bedeutung für das Regionalklima und als
    Frischluftentstehungsgebiet,
    der naturnahen und strukturreichen Waldgesellschaften, insbesondere der
    Kiefernmischwälder, Traubeneichenwälder, Erlenbrüche, feuchten
    Kiefern-Birken-Stieleichenwälder mit ihren jeweils charakteristischen
    Tier- und Pflanzenarten sowie der autochthonen Vorkommen der Tieflandfichte und
    Rotbuche;
    die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes für eine naturorientierte
    Erholung auf der Grundlage eines naturverträglichen und gelenkten
    Tourismus.

    § 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

    (1) Vorbehaltlich der in § 5 dieser Verordnung benannten
    zulässigen Handlungen sind im Landschaftsschutzgebiet gemäß
    § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen
    verboten:
    Bodenbestandteile abzubauen;
    Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu
    beeinträchtigen;
    Quellen, Quellsümpfe oder Quellwiesen, Bachverläufe oder
    Kleingewässer zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
    Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder
    Ufergehölze, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs zu
    beschädigen oder zu beseitigen;
    die Gewässer mit Wasserfahrzeugen zu befahren, die mit
    Verbrennungsmotor betrieben werden.
    (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu
    verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu
    beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen,
    bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer
    beabsichtigt,
    bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder
    Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
    die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu
    versiegeln oder zu verunreinigen;
    Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;
    Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen
    anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
    Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder
    Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
    außerhalb der von der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesenen
    Wege zu reiten, § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;
    außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener gekennzeichneter
    Plätze zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen sowie offene
    Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
    Veranstaltungen jeder Art außer Wander-, Lauf- oder
    Radwanderveranstaltungen abzuhalten;
    Grünland in Ackerland umzuwandeln oder in eine andere Nutzung zu
    überführen, ausgenommen sind Pflegeumbrüche zur Wiedereinsaat
    des Grünlandes;
    die Bodendecke auf Acker- oder Grünland abzubrennen;
    außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische
    Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
    Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern.
    (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer
    Rechtsvorschriften, auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde zu
    erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht
    verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich
    zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
    Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
    widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
    Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
    oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
    geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

    § 5 Zulässige Handlungen

    (1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
    die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen
    Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung
    auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
    Maßgabe, daß
    § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis Nr. 4 und § 4 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 gelten,
    § 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren
    entsprechend der spezifischen Standorteigenschaften ausgenommen ist. Dabei ist
    eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend
    auszuschließen;
    die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen
    Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung
    mit der Maßgabe, daß
    Höhlenbäume erhalten bleiben und
    § 4 Abs. 2 Nr. 12 gilt;
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe,
    daß
    durch die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln das charakteristische
    Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur
    Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen,
    Düngemaßnahmen auf Wildäsungsflächen im Wald nur im
    Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen;
    die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen
    Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche
    Flächennutzung mit der Maßgabe, daß
    § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 12 gelten,
    Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind,
    daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend
    ausgeschlossen ist;
    die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen
    mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
    Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind,
    daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand
    erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche
    Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
    keine Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Der Herstellung des
    Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen
    handelt;
    die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr
    gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren
    Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit
    es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
    die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund
    behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten
    Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
    Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und
    Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren
    Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit
    es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
    Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren
    Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden
    sind;
    behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
    die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von
    Sanierungsplänen nach § 12 des Gesetzes zur Einführung der
    Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg
    im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde; der Herstellung des
    Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um sicherheitstechnisch
    notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt;
    der Abbau von Torf im Bewilligungsfeld Döllingen zur Deckung des
    Bedarfs der Kurklinik Bad Liebenwerda mit Genehmigung der obersten
    Naturschutzbehörde.
    (2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Befahren und Betreten des
    Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht
    für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den
    Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte
    anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen und den von ihnen
    beauftragten Personen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben
    handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Landeswaldgesetz
    bleibt unberührt.

    § 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

    Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe
    festgelegt:
    auf den feuchten, ehemals landwirtschaftlichen Nutzflächen
    südlich der Ortschaften Theisa, Schadewitz, Gruhno, Rükkersdorf,
    Oppelhain, Sorno und Gorden soll der Verbuschung durch geeignete
    Pflegemaßnahmen entgegengewirkt werden;
    zur Förderung der Ackerwildflora sollen Ackerrandstreifen erhalten
    bzw. angelegt werden; Feuchtgrünland soll nach Möglichkeit extensiv
    als Dauergrünland bewirtschaftet werden. Die Feuchtwiesen südlich
    Friedersdorf sollen durch einschürige Mahd einschließlich
    Flächenberäumung erhalten werden;
    die Flachmoore in den Naturschutzgebieten "Der Loben" und
    "Suden" sollen durch Regulierung der Wasserstände in den
    angrenzenden Gräben erhalten werden. In Bereichen, die durch Austrocknung
    bereits gesackt sind, sollen Wiedervernässungen vorgenommen werden. Im
    Bereich der Flösse soll eine naturnahe Ufervegetation hergestellt werden;
    zur Anreicherung der Landschaft mit strukturierenden Elementen sowie zur
    Minimierung von Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer
    und zur Verminderung der Bodenerosion sollen in der Offenlandschaft
    Flurgehölzpflanzungen angelegt werden. Bei der Auswahl des Pflanzmaterials
    ist auf landschaftstypische einheimische Gehölze zurückzugreifen;
    die fischereiliche Nutzung soll sich am heimischen Artenspektrum und an
    naturnahen Populationsdichten orientieren. Es sollen Produktionsverfahren zur
    Anwendung kommen, die eine Eutrophierung oder andere Schädigungen der
    Gewässer vermeiden;
    für die naturverträgliche Erholung soll ein geschlossenes Rad-,
    Reit- und Wanderwegenetz ausgewiesen und ausgebaut werden. Hierbei ist eine
    Beeinträchtigung seltener und gefährdeter Arten auszuschließen.
    Bestehende Wegeführungen sollen gegebenenfalls zum Schutz
    störungsempfindlicher Arten und Lebensgemeinschaften verändert oder
    beseitigt werden;
    das Gebiet soll im Hinblick auf eine ökologisch orientierte, natur-
    und standortgerechte Landnutzung entwickelt werden;
    die forstliche Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen. Das heißt
    insbesondere, daß
    sich die Artenzusammensetzung in den Waldgebieten künftig weitgehend
    an der potentiell natürlichen Vegetation orientieren soll und Pflanzungen
    im Wald möglichst mit naturraumheimischem Material vorgenommen werden,
    stehendes und liegendes Totholz sowie Altholz in ausreichendem Maße
    im Wald belassen werden soll.

    § 7 Befreiungen

    Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die oberste
    Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch
    im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser
    Verordnung.

    § 8 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen
    Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt;
    Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 12 erforderliche
    Genehmigung vornimmt;
    den Maßgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt.
    (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß §
    74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
    hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

    (1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser
    Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und
    zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des
    Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach den §§ 29,
    68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
    (2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende
    naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.
    (3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält,
    bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und
    Landschaft (§§ 31 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und
    den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20
    ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 ff. des Brandenburgischen
    Naturschutzgesetzes) unberührt.

    § 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

    Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen
    Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach
    ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
    diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden
    oder
    der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium
    für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten
    Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

    § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft:
    Der Beschluß-Nr. 03-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 1. Mai
    1968 zur "Erklärung von Landschaftsteilen des Bezirkes Cottbus zu
    Landschaftsschutzgebieten" für das Landschaftsschutzgebiet Flachmoor
    "Der Loben" für den Geltungsbereich dieser Verordnung sowie
    für die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegenden,
    jedoch vom Landschaftsschutzgebiet allseits umschlossenen Flächen.
    Potsdam, den 29. April 1996
    Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
    Matthias Platzeck
    Anm.:
    Die Anlage wurde nicht aufgenommen.
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