Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Fürstenwalde/Spree
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Fürstenwalde/Spree
vom 26. Mai 2009 ( GVBl.II/09, [Nr. 17] , S.298) geändert durch Artikel 134 Absatz 26 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.54)
Auf Grund des § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 67) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Fürstenwalde/Spree mit seinen Fassungen „Am Wasserwerk“, „Mittelgestell“ und „Berkenbrück“ das in § 2 näher umsc
hriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasser
entsorgung Fürstenwalde und Umland.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Die Zone III unterteilt sich in die Zone III A und die Zone III B. Für diese gelten die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 6.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Lage und Größe des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergeben sich aus der Beschreibung in der Anlage 1, der Übersichtskarte in der Anlage 2 und den in Absatz 2 genannten Karten, die Bestandteil dieser Verordnung sind.
(2) Die Schutzzonen sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und außerdem in einer Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 dargestellt. Für die Abgrenzung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
(Siegelnummer 48) versehen. Die Karten sind bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oder-Spree, der Stadtverwaltung
Fürstenwalde/Spree, der Amtsverwaltung Odervorland und der Gemeindeverwaltung Steinhöfel hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich im Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und im Landeshauptarchiv.
(3) Veränderungen der Topografie sowie von Flurstücksgrenzen oder -bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht.
§ 3 Schutz der Zone III B
In der Zone III B sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Siliersaft oder sonstigen Düngemitteln mit im Sinne der Düngeverordnung wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat,
wenn die Düngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,
wenn keine jährlichen schlagbezogenen Aufzeichnungen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphor erstellt werden,
auf abgeerntetem Ackerland, wenn nicht im gleichen Jahr Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte angebaut werden,
auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15.Oktober bis 15. Februar, ausgenommen das Düngen mit Festmist ohne Geflügelkot,
auf Brachland oder stillgelegten Flächen,
auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlämmen aller Art, einschließlich in Biogasanlagen behandelter Klärschlämme,
das Errichten oder Erweitern von befestigten Dunglagerstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle, ausgenommen Behälter, die über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
unbefestigte Feldrandzwischenlager für organische oder mineralische Dünger, ausgenommen für Kalk und Kaliumdünger,
das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen für die Silierung von Pflanzen oder die Lagerung von Silage, ausgenommen Anlagen mit dichtem Siliersaft-Sammelbehälter, wenn dieser über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in J
auche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen
vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage außerhalb ortsfester Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
das Errichten von Stallungen für Tierbestände für mehr als 50 Großvieheinheiten gemäß Anlage 3 Nummer 1,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
wenn die Pflanzenschutzmittel nicht für Wasserschutzgebiete zugelassen sind,
wenn keine flächenbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz auf erwerbsgärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorgenommen werden,
in einem Abstand von weniger als zehn Metern zu oberirdischen Gewässern,
zur Bodenentseuchung,
die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 20 Millimeter pro Tag oder 60 Millimeter pro Woche überschreitet,
der Umbruch von Dauergrünland oder von Grünlandbrachen,
Schwarzbrachen im Sinne der Anlage 3 Nummer 3,
Erstaufforstungen mit Nadelbaumarten oder Robinien,
die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart,
Holzerntemaßnahmen, die Freiflächen größer als 1 000 Quad
ratmeter erzeugen, ausgenommen Femel- oder Saumschläge,
Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn das Grundwa
sser nicht aufgedeckt wird, wie zum Beispiel das Errichten
oder Erweitern von gewerblichen Fischteichen, Kies-, Sand- oder Tongruben, Übertagebergbauen oder Torfstichen, sowie deren Wiederverfüllung, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird,
das Errichten von vertikalen Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System und vollständiger Ringraumverpressung des Bohrloches mit abdichtendem Material,
das Errichten von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe, ausgenommen Rohrleitungsanlagen im Sinne des § 19a Absatz 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,
die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen,
das Ein- oder Aufbringen von Abfällen in oder auf Böden sowie der Einbau von Abfällen oder Ersatzbaustoffen in bodennahe technische Bauwerke,
das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
das Errichten von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken,
das Errichten von Kraftwerken oder Heizwerken, die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Erdgas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,
das Errichten von Biogasanlagen,
das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen,
das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. vom November 2002, das beim DWA-Kundenzentrum, Theodor-Heuss-Allee 17 in 53773 Hennef bezogen werden kann, beachtet wird,
das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwassersammelgruben ohne Nachweis der Dichtigkeit sowie das Errichten von Abwassersammelgruben ohne Bauartzulassung,
das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
das Ausbringen von Abwasser, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und ausgenommen das oberflächige großflächige Versickern des auf Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, sofern nicht die mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 8. Januar 2003 (ABl. S. 62) im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) beachtet werden,
das Errichten von Rangier- oder Güterbahnhöfen,
das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (zum Beispiel Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Wege- oder Wasserbau,
das Einrichten von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen,
das Errichten von Schießständen oder Schießplätzen, ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen,
das Errichten von Golfanlagen,
das Errichten von Flugplätzen,
das Starten oder Landen motorgetriebener Luftfahrzeuge, ausgenommen in Fällen des § 25 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes,
das Errichten von militärischen Anlagen, Standort- oder Truppenübungsplätzen,
das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
Bergbau einschließlich Erdöl- oder Erdgasgewinnung,
das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird.
§ 4 Schutz der Zone III A
Die Verbote der Zone III B gelten auch in der Zone III A. In der Zone III A sind außerdem verboten:
das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nummer 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung,
das Errichten von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die in geschlossenen Systemen produzieren,
die Neuanlage von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Weihnachtsbaumplantagen oder Schmuckreisigkulturen sowie gewerblicher Wein-, Hopfen-, Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau, ausgenommen im Gemüse- und Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,
das Einrichten oder Erweitern von dauerhaften Holzlagerplätzen über 100 Raummeter,
Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, sowie die Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,
das Errichten oder Erweitern von vertikalen Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn dadurch die gering leitende Deckschicht des zweiten Grundwasserleiters verletzt wird,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufen A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Absatz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
das Errichten von Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerken,
das Errichten oder Erweitern von Bahnhöfen oder Schienenwegen der Eisenbahn, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Anlagen zur Anpassung an den Stand der Technik und zum Erhalt oder zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Verkehrsabwicklung,
das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,
das Durchführen von Motorsportveranstaltungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
Bestattungen,
die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird.
§ 5 Schutz der Zone II
Die Verbote der Zonen III B und III A gelten auch in der Zone II. In der Zone II sind außerdem verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist oder sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Siliersaft,
das Errichten von Dunglagerstätten,
das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle,
die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage,
die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nummer 2, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung, sofern diese bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt wurde,
die Beweidung,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, ausgenommen die Bewässerung von Hausgärten,
das Errichten von Dränungen oder Entwässerungsgräben,
der Einsatz von forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen, ausgenommen das Durchfahren auf Straßen, Wegen oder forstwirtschaftlichen Rückegassen,
das Vergraben, Lagern oder Ablagern von Tierkörpern oder Teilen davon,
das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Brunnen,
das Errichten von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen haushaltsübliche Kleinstmengen,
das Befahren mit Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung, ausgenommen Eisenbahnfahrzeuge des Schienenverkehrs,
das Errichten von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die ordnungsgemäße kurzzeitige Zwischenlagerung von in der Zone II angefallenem Abfall zur Abholung durch den Entsorgungspflichtigen und ausgenommen die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen,
der Umgang mit radioaktiven Materialien,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserkanälen oder -leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 beachtet wird,
das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwassersammelgruben,
das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf Straßen, Wegen und Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) sowie ausgenommen Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,
das Einrichten von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie zum Beispiel das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen,
das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen,
das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen,
das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,
das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,
das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,
das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.
§ 6 Schutz der Zone I
Die Verbote der Zonen III B, III A und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:
das Betreten oder Befahren,
land, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.
§ 7 Maßnahmen zur Wassergewinnung
Die Verbote des § 3 Nummer 31, des § 5 Nummer 12, 19, 23, 28, 29, 30 und 31 sowie des § 6 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
§ 8 Befreiungen
(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4, 5 und 6 Befreiung erteilen, wenn
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde
und die Befreiung mit dem Schutzziel vereinbar ist.
(2) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von dem Verbot des § 3 Nummer 21 Befreiung erteilen, wenn der Materialeinsatz nach den vom zuständigen Fachminister eingeführten technischen Regeln für die Verwertung mineralischer Abfälle und für den Einsatz von Bodenmaterial zulässig wäre.
(3) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und
erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid
. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 4 Nummer 14 nicht widerruflich.
(4) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.
§ 9 Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, zum Beispiel durch eine Umzäunung, zu sichern.
(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.
§ 10 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragte zu dulden.
(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:
das Errichten und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
das Aufstellen, Unterhalten und Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie
das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen
zu dulden. Die Anordnung erfolgt durch schriftlichen
oder elektronischen
Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde.
§ 11 Entschädigung und Ausgleich
Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4, 5 oder § 6 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 8 vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig werden die mit Beschluss Nummer 123/23/83 vom 2. März 1983 des Kreistages Fürstenwalde/Spree festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete Fürstenwalde und Brunnenfassung Berkenbrück aufgehoben.
Potsdam, den 26. Mai 2009
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke
Anlage 1
Abgrenzung der Schutzzonen
1. Vorbemerkung
Zum Wasserwerk Fürstenwalde/Spree des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland gehören die Wasserfassungen „Am Wasserwerk“, „Mittelgestell“ und „Berkenbrück“.
Das Wasserwerk Fürstenwalde/Spree liegt ca. 350 m östlich der Landesstraße 41. Es befindet sich mit den Wasserfassungen „A
m Wasserwerk“ und „Mittelgestell“ am östlichen Stadtrand von Fürstenwalde/Spree nördlich der Berkenbrücker Chaussee (Landesstraße L 38), ca. 350 m nördlich der Fürstenwalder Spree.
Die Wasserfassung „Berkenbrück“ liegt ca. 500 m nördlich des Ortskerns Berkenbrück und erstreckt sich ca. 100 m südlich parallel zur Bahnstrecke Berlin - Frankfurt (Oder).
Hinweis:
Alle in der Anlage 1 genannten Nord- und Ostwerte sind UTM-Koordinaten im System ETRS 89.
Die im Folgenden genannten Verkehrswege und Fließgewässer sind selbst nicht Bestandteil der Schutzzonen, soweit sie deren Begrenzung bilden.
2. Abgrenzung der Schutzzonen für die Wasserfassung „Berkenbrück“
2.1 Fassungsbereich (Zone I) der Wasserfassung „Berkenbrück“
Die Grenzen der Zonen I der Wasserfassung „Berkenbrück“
verlaufen als Kreise mit einem Radius von 10 m um die Brunnen
standorte als Mittelpunkte.
In der nachfolgenden Tabelle werden die Brunnen aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zonen I bilden.
Wasserfassung | Brunnennummer | Ost-Wert (m) | Nord-Wert (m) |
---|---|---|---|
Berkenbrück | Br1BB | 34 41 785 | 58 01 161 |
Berkenbrück | Br3BB | 34 41 880 | 58 01 144 |
Berkenbrück | Br4BB | 34 41 932 | 58 01 135 |
Berkenbrück | Br5BB | 34 41 984 | 58 01 125 |
Berkenbrück | Br6BB | 34 41 829 | 58 01 153 |
Die Flurstücke 91/7, 91/8, 93/1, 93/2, 116/2, 246, 300 und 328 der Flur 2 in der Gemarkung Berkenbrück werden von den Zonen I teilweise erfasst.
2.2 Engere Schutzzone (Zone II) der Wasserfassung „Berkenbrück“
Die Zone II der Wasserfassung „Berkenbrück“ befindet sich vollständig in der Gemarkung Berkenbrück.
Die inneren Grenzen der Zone II verlaufen entlang den Grenzen der Zonen I der Wasserfassung „Berkenbrück“.
Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II der Wasserfassung „Berkenbrück“ erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt an der Kreuzung der Bahnstrecke Berlin - Frankfurt (Oder) mit der Straße „An der Schlehenhecke“ am nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 118/2 der Flur 2 der Gemarkung Berkenbrück.
Beginnend an der Kreuzung der Bahnstrecke Berlin - Frankfurt (Oder) mit der Straße „An der Schlehenhecke“ am nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 118/2 der Flur 2 verläuft die äußere Grenze der Zone II der Wasserfassung „Berkenbrück“ in der Flur 2 ca. 197 m in südlicher Richtung entlang der Straße „An der Schlehenhecke“ bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 119 an der Einmündung des Buchenweges, von dort ca. 99 m in westlicher Richtung entlang dem Buchenweg und der südlichen Grenze des Flurstücks 128 bis zu dessen südwestlichem Eckpunkt, von dort ca. 8 m in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 300 bis zu dessen südöstlichem Eckpunkt, von dort ca. 60 m in westlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 300 bis zu dessen südwestlichem Eckpunkt an der Lindenstraße, von dort ca. 16 m in südwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Lindenstraße querend, bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 97 (Lindenstraße 7), von dort ca. 209 m entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 97 und dann entlang den nördlichen Grundstücksgrenzen der Bungalowsiedlung bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 328, von
dort ca. 40 m in westlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 328 bis zu dessen südwestlichem Eckpunkt an der Wilhelmstraße, von dort ca. 7 m in nordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Wilhelmstraße querend, bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 329,
von dort ca. 80 m in westlicher Richtung entlang den südlichen Grenzen der Flurstücke 329 und 330 bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 330, von dort ca. 80 m in nördlicher Richtung entlang den westlichen Grenzen der Flurstücke 330, 322, 61 und 324 bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 324, von dort ca. 25 m in westlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 65 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 41 672 N: 58 01 159, von dort ca. 57 m in nordnordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 41 687 N: 58 01 214, von dort ca. 12 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang der nordnordöstlichen Grenze des Flurstücks 66 bis zu dessen nordöstlichem Eckpunkt, von dort ca. 5 m in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 69/2, die Parkstraße querend, bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 69/2, von dort ca. 40 m in nordnordöstlicher Richtung entlang der westnordwestlichen Grenze des Flurstücks 69/1 bis zu dessen nordwestlichem Eckpunkt, von dort ca. 9 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang der nordnordöstlichen Grenze des Flurstücks 69/1 bis zu dessen nordöstlichem Eckpunkt, von dort ca. 40 m in nordnordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Bahnstrecke Berlin - Frankfurt (Oder) querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 41 725 N: 58 01 288 auf der nördlichen Grenze des Bahn-Flurstücks 95/3 der Flur 1, von dort ca. 480 m in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Bahn-Flurstücks 95/3 bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 70 der Flur 1 an der Straße „An der Schlehenhecke“, von dort ca. 38 m entlang einer gedachten geraden Linie, die Bahnstrecke Berlin - Frankfurt (Oder) querend, bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 118/2 der Flur 2 der Gemarkung Berkenbrück, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II der Wasserfassung „Berkenbrück“.
Folgende Flurstücke liegen vollständig oder teilweise (tw.) in der Schutzzone II:
Gemarkung Berkenbrück, Flur 1, Flurstück 95/3 (tw.)
Gemarkung Berkenbrück, Flur 2, Flurstücke 61, 64, 65 (tw.), 66 (tw.), 67, 69/1, 69/2 (tw.), 70/2, 71/5 (tw.), 71/6, 91/7 (tw.), 91/8 (tw.), 92, 93/1 (tw.), 93/2 (tw.), 94, 95, 96, 97, 116/2 (tw.), 117/2, 118/1, 118/2, 119, 128, 129 (tw.), 130, 246 (tw.), 300 (tw.), 321 bis 324, 325 (tw.), 328 (tw.), 329 und 330.
2.3 Weitere Schutzzone (Zone III A) der Wasserfassung „Berkenbrück“
Die innere Grenze der Zone III A der Wasserfassung „Berkenbrück“ verläuft entlang der äußeren Grenze der Zone II.
Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone III A der Wasser
fassung „Berkenbrück“ erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt in Berkenbrück am Mündungspunkt eines Weges in die Parkstraße mit den Koordinaten O: 34 41 574 N: 58 00 998.
Beginnend am Mündungspunkt eines Weges in die Parkstraße mit den Koordinaten O: 34 41 574 N: 58 00 998 in Höhe der Parkstraße 18c, Flur 2 der Gemarkung Berkenbrück, Flurstück 2/11
ve
, vo
der Straße „An der Eismiete“ bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 626 an der Mündung in die Straße „An der Schlehenhecke“, von dort verläuft die äußere
Grenze der Zone III A in der Flur 2 der Gemarkung Berkenbrück ca. 51 m in westsüdwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 261, von dort ca. 24 m in westnordwestlicher Richtung entlang der südsüdwestlichen Grenze des Flurstücks 262 bis zu dessen südwestlichem Eckpunkt, von dort ca. 14 m in südsüdwestlicher, dann ca. 27 m in westnordwestlicher und dann ca. 7 m in nordnordöstlicher Richtung entlang den Grenzen des Flurstücks 263 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 42 086 N: 58 00 840 am Buchenweg, von dort ca. 8 m in westnordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, den Buchenweg querend, bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 150, von dort ca. 21 m in westnordwestlicher Richtung entlang der südsüdwestlichen Grenze des Flurstücks 150 bis zu dessen südwestlichem Eckpunkt, von dort ca. 60 m in westnordwestlicher Richtung entlang einer Nutzungsartengrenze bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 41 999 N: 58 00 854 an der Lindenstraße, von dort ca. 14 m in südsüdwestlicher Richtung entlang der Lindenstraße bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 41 997 N: 58 00 841, von dort ca. 14 m in westnordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Lindenstraße querend, bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 103, von dort ca. 55 m in westnordwestlicher Richtung entlang der südsüdwestlichen Grenze des Flurstücks 103 bis zu dessen südwestlichem Eckpunkt, von dort ca. 3
m in nordnordöstlicher Richtung entlang der westnordwestlichen Grenze des Flurstücks 103 bis zum südöstlichen Ec
kpunkt des Flurstücks 91/1, von dort ca. 67 m in westnordwestlicher Richtung entlang der südsüdwestlichen Grenze des Flurstücks 91/1 bis zu dessen südwestlichem Eckpunkt an der Kastanienallee, von dort ca. 12 m in nordnordöstlicher Richtung entlang der Kastanienallee bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 41 865 N: 58 00 875, von dort ca. 12 m in westnordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Kastanienallee querend, bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 91/5, von dort ca. 77 m in westlicher Richtung entlang den südlichen Grenzen der Flurstücke 91/5 und 71/3 bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 71/3, von dort ca. 27 m in nordnordöstlicher Richtung entlang den westnordwestlichen Grenzen der Flurstücke 71/3 und 71/5 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 41 781 N: 58 00 911, von dort ca. 41 m in westnordwestlicher Richtung entlang dem Weg bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 41 741 N: 58 00 918 an der Wilhelmstraße, von dort ca. 40 m in nordnordöstlicher Richtung entlang der westnordwestlichen Grenze des Flurstücks 326 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 41 747 N: 58 00 957 an einem querenden Weg, von dort ca. 179 m in westnordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Wilhelmstraße querend, und dann entlang einem Weg bis zu dessen Mündungspunkt in die Parkstraße mit den Koordinaten O: 34 41 574 N: 58 00 998, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenze der Zone III A der Wasserfassung „Berkenbrück“.
2.4 Weitere Schutzzone (Zone III B) der Wasserfassung „Berkenbrück“
Die Beschreibung der Grenze der Zone III B der Wasserfassung „Berkenbrück“ erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt am Mündungspunkt eines Forstweges auf den Forstweg südlich der Forstabteilung 166e1 an der 110-kV-Stromtrasse mit den Koordinaten O: 34 42 331 N: 58 03 243.
Beginnend am Mündungspunkt eines Forstweges auf den Forstweg südlich der Forstabteilung 166e1 an der 110-kV-Stromtrasse mit den Koordinaten O: 34 42 331 N: 58 03 243 verlä
uft die Grenze der Zone III B der Wasserfassung „Berkenbrück“ ca. 160 m in westnordwestlicher Richtung entlang dem Forstweg südlich der Forstabteilung 166e1 bis zur Kreuzung eines Forstweges am südwestlichen Eckpunkt der Forstabteilung 166e1
, von dort ca. 794 m in nördlicher Richtung entlang dem Forstweg westlich der Forstabteilung 166e1, die Forstabteilungen 166e2 und 166e3 querend, bis zur östlichen Mündung in einen querenden Forstweg am nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 13 der Flur 1 der Gemarkung Berkenbrück, von dort ca. 170 m in östlicher Richtung entlang dem Forstweg an der nördlichen Grenze der Gemarkung Berkenbrück bis zu dessen Mündung auf den Steinhöfler Weg, von dort ca. 435 m in nördlicher Richtung entlang dem Berkenbrücker Weg bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 199 der Flur 2 in der Gemarkung Steinhöfel, von dort ca. 141 m in östlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Forstabteilung 1515a2 querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 42 765 N: 58 04 473 am Heinersdorfer Fließ, von dort ca. 25 m in südlicher Richtung entlang dem Heinersdorfer Fließ bis zu dessen Mündung in Hänschens See, von dort ca. 216 m in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Sees (Flurstück 13/11 der Flur 5 in der Gemarkung Steinhöfel) bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 42 759 N: 58 04 258 am nördlichen Waldrand der Forstabteilung 1510a2, von dort ca. 310 m in östlicher Richtung entlang dem Weg am Waldrand und die Forstabteilung 1510a2 querend, bis zum Heuweg, von dort ca. 100 m in nördlicher Richtung entlang dem Heuweg bis zur Forstwegemündung am nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 110 der Flur 5 in der Gemarkung Steinhöfel, von dort ca. 544 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang dem Forstweg an den nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 110 und 111 bis zum östlichen Eckpunkt des Flurstücks 111, von dort ca. 40 m in südöstlicher Richtung entlang dem Forstweg bis zum westlichsten Eckpunkt des Flurstücks 100 der Flur 3 der Gemarkung Demnitz am nordöstlichen Eckpunkt der Forstabteilung 1509a1, von dort ca. 158 m in südöstlicher Richtung entlang dem Forstweg östlich des Flurstücks 159 der Flur 5 in der Gemarkung Steinhöfel bis zu dessen östlichem Eckpunkt an der Kreuzung des Feldweges nach Demnitz, von dort ca. 18 m in östlicher Richtung entlang dem Feldweg nach Demnitz bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 245 der Flur 2 in der Gemarkung Demnitz, von dort ca. 77 m in südlicher Richtung, dann ca. 190 m in westsüdwestlicher Richtung und dann ca. 217 m in südsüdöstlicher Richtung entlang der Waldgrenze bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 371 der Flur 2 in der Gemarkung Demnitz, von dort ca. 158 m in südlicher Richtung entlang einem Forstweg, die Forstabteilung 1507b7 querend, bis zur Mündung des Forstweges auf einen anderen Forstweg, von dort ca. 263 m in südsüdwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 43 674 N: 58 03 358 am Waldrand, von dort ca. 108 m in westsüdwestlicher Richtung, dann ca. 60 m in südlicher Richtung entlang dem Waldrand bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 43 571 N: 58 03 274, von dort ca. 196 m in südsüdwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, eine Ackerfläche und die 110-kV-Stromtrasse querend, bis zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 20 der Flur 1 der Gemarkung Demnitz an einem Waldweg, von dort ca. 200 m in westsüdwestlicher Richtung ent-lang dem Forstweg südlich der Forstabteilung 1507a bis zum Kuhluchgraben, von dort ca. 910 m in südöstlicher, dann in südwestlicher Richtung entlang dem Kuhluchgraben bis zu einem Stau an der äußeren Grenze zur Zone III A, von dort ca. 1410 m in nordwestlicher Richtung entlang der äußeren Grenze der Zone III A bis zum Mündungspunkt eines Forstweges auf den Forstweg südlich der Forstabteilung 166e1 an der 110-kV-Stromtrasse mit den Koordinaten O: 34 42 331 N: 58 03 243, de
m Ausgangspunkt der Beschreibung der Grenze der Zone III B
der Wasserfassung „Berkenbrück“.
3. Abgrenzung der Schutzzonen für die Wasserfassungen „Am Wasserwerk“ und „Mittelgestell“
3.1 Fassungsbereich (Zone I) der Wasserfassungen „Am Wasserwerk“ und „Mittelgestell“
Die Grenzen der Zonen I der Wasserfassungen „Am Wasserwerk“ und „Mittelgestell“ verlaufen als Kreise mit einem Radius von 10 m um die Brunnenstandorte als Mittelpunkte.
In der nachfolgenden Tabelle werden die Brunnen aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zonen I der Wasserfassungen „Am Wasserwerk“ und „Mittelgestell“ bilden.
Wasserfassung | Brunnennummer | Ost-Wert (m) | Nord-Wert (m) |
---|---|---|---|
Am Wasserwerk | BrE1WW | 34 39 116 | 58 00 548 |
Am Wasserwerk | BrE2WW | 34 39 339 | 58 00 532 |
Mittelgestell | Br1MG | 34 39 139 | 58 00 907 |
Mittelgestell | Br2MG | 34 39 235 | 58 00 896 |
Mittelgestell | Br3MG | 34 39 341 | 58 00 883 |
Mittelgestell | Br4MG | 34 39 440 | 58 00 870 |
Mittelgestell | Br5MG | 34 39 535 | 58 00 859 |
Mittelgestell | Br3MGneu | 34 39 144 | 58 00 935 |
Mittelgestell | Br4MGneu | 34 39 241 | 58 00 924 |
Mittelgestell | Br5MGneu | 34 39 341 | 58 00 911 |
Mittelgestell | Br6MGneu | 34 39 426 | 58 00 899 |
Von den Zonen I werden die Flurstücke 87/1, 140, 329 und 335 der Flur 45 in der Gemarkung Fürstenwalde/Spree teilweise erfasst.
3.2 Engere Schutzzone (Zone II) der Wasserfassungen „Am Wasserwerk“ und „Mittelgestell“
Die inneren Grenzen der Zone II der Wasserfassungen „Am Wasserwerk“ und „Mittelgestell“ verlaufen entlang den Grenzen der Zonen I der Wasserfassungen „Am Wasserwerk“ und „Mittelgestell“.
Die
Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II der Wasserfassungen „Am Wasserwerk“ und „Mittelgestell“ erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt an der Kreuzung der Bundesstraße 168
(B 168) und der Landestraße 38 (Berkenbrücker Chaussee).
Beginnend an der Kreuzung der Bundesstraße 168 (B 168) und der Landestraße 38 (Berkenbrücker Chaussee) verläuft die äußere Grenze der Zone II der Wasserfassungen „Am Wasserwerk“ und „Mittelgestell“ ca. 570 m in nördlicher Richtung entlang der B 168 bis zur östlich gelegenen Mündung des Forstweges nördlich der Forstabteilung 99a
1
, von dort ca. 375 m in südsüdöstlicher Richtung entlang diesem Forstweg bis zur Forstwegekreuzung am nordöstlichen Eckpunkt der Forstabteilung 99a1, von dort ca. 269 m in ostsüdöstlicher Richtung, dann ca. 107 m in nordöstlicher Richtung entlang einem Forstweg, die Forstabteilung 98a1 querend, bis zur Mündung in einen querenden Forstweg an der östlichen Grenze der Forstabteilung 98a1, von dort ca. 650 m in südlicher Richtung entlang dem Forstweg westlich der Forstabteilungen 98 und 91 bis zur L 38, von dort ca. 195 m in westnordwestlicher Richtung entlang der L 38 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 39 405 N: 58 00 457, von dort ca. 63 m in südlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die L 38 querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 39 406 N: 58 00 393 an einer Waldschneise, von dort ca. 562 m in westlicher Richtung ent
lang einer Rückegasse und der südlichen Grenze der Forstabteilung 93a2 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 38 854
N: 58 00 497, von dort ca. 127 m in nordnordöstlicher Richtung entlang der B 168 bis zur Kreuzung mit der L 38, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II der Wasserfassungen „Am Wasserwerk“ und „Mittelgestell“.
Von der Zone II werden die folgenden Flurstücke der Gemarkung Fürstenwalde/Spree, Flur 45 vollständig oder teilweise (tw.) erfasst:
87/1 (tw.), 140 (tw.), 281, 282, 286 (tw.), 288 (tw.), 289 (tw.), 292 (tw.), 300, 306 (tw.), 307, 329 (tw.), 330 (tw.), 335 (tw.), 350 (tw.), 391 (tw.) und 393 (tw.).
3.3 Weitere Schutzzone (Zone III A) der Wasserfassungen „Am Wasserwerk“ und „Mittelgestell“
Die Beschreibung der Grenze der Zone III A der Wasserfassungen „Am Wasserwerk“ und „Mittelgestell“ erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt am südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 301 der Flur 45 der Gemarkung Fürstenwalde/Spree östlich der B 168.
Beginnend am südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 301 der Flur 45 der Gemarkung Fürstenwalde/Spree verläuft die Grenze der Zone III A der Wasserfassungen „Am Wasserwerk“ und „Mittelgestell“ in der Flur 45 der Gemarkung Fürstenwalde/Spree ca. 100 m in westlicher Richtung, entlang den südlichen Grenzen des Flurstücks 301 und dann entlang einer gedachten geraden Linie und dann entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 203 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 38 838 N: 58 00 956 an der Straße „Gewerbeparkring“, von dort ca. 351 m in nordwestlicher Richtung entlang der Straße „Gewerbeparkring“ bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 38 674 N: 58 01 233 am Nordende der Straßenkurve, von dort ca. 433 m in nördlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Bahnstrecke Berlin - Frankfurt (Oder) querend, bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 360 am südlichen Endpunkt des Buschgartenweges, von dort ca. 189 m in nördlicher Richtung entlang dem Buschgartenweg bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 14, von dort ca. 103 m in nordwestlicher Richtung entlang der Grenze des Flurstücks 360 bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 4, von dort ca. 56 m in nordnordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 38 643 N: 58 01 952 an der südlichen Grenze der Bahnstrecke Bad-Saarow - Fürstenwalde/ Spree, von dort ca. 100 m in östlicher Richtung entlang der Bahnstrecke bis zum Bahnübergang, von dort ca. 35 m in ostnordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Bahnstrecke querend, und dann ca. 221 m entlang der nord-
nordwestlichen Grenze des Flurstücks 362 bis zu dessen nord
östlichem Eckpunkt, von dort ca. 200 m in östlicher Richtung entlang dem Wanderweg nördlich der Forstabteilung 106a⁴ bis zur B 168, von dort ca. 904 m in ostnordöstlicher Richtung entlang der südlichen Grenze eines Weges (südliche Grenzen der Flurstücke 323, 410, 412 der Flur 45 und der Flurstücke 88 und 89 der Flur 41 der Gemarkung Fürstenwalde/Spree) bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 39 800 N: 58 02 170 an der Mündung eines nördlich abzweigenden Forstweges, von dort ca. 260 m in nordnordöstlicher Richtung entlang dem Forstweg, die Forstabteilungen 110a1 und 110a² querend, bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 9 der Flur 41 an einer Forstwegekreuzung, von dort ca. 330 m in nördlicher Richtung entlang dem Forstweg östlich der Forstabteilung 109b⁵ bis zur 110-kV-Stromtrasse, von dort ca. 270 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang der 110-kV-Stromtrasse bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 40 273 N: 58 02 648 an einer Forstwegekreuzung, von dort ca. 204 m in nördlicher Richtung entlang einem Forstweg, die Forstabteilung 170a querend, bis zum Hauptgraben, von dort ca. 767 m in südöstlicher Richtung entlang dem Hauptgraben bis zu einem südwestlich abzweigenden Forstweg am östlichen Eckpunkt der Forstabteilung 103c⁵, von dort ca. 365 m in südwestlicher Richtung entlang dem Forstweg südöstlich der Forstabteilungen 103c⁵ und 103c⁴ bis zur Mündung auf einen querenden Forstweg, von dort ca. 60 m in westlicher Richtung entlang einem Forstweg bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 40 531 N: 58 02 075 an einer Forstwegekreuzung, von dort ca. 380 m in südsüdöstlicher Richtung entlang dem Forstweg an der westlichen Grenze des Flurstücks 70 der Flur 45 der Gemarkung Fürstenwalde/Spree bis zu dessen Mündung auf einen querenden Forstweg, von dort ca. 205 m in westlicher Richtung entlang dem Forstweg südlich der Forstabteilung 103b bis zu deren südwestlichem Eckpunkt, von dort ca. 360 m in südlicher Richtung entlang dem Forstweg der Forstabteilung 104 bis zur Bahnstrecke Berlin - Frankfurt (Oder), von dort ca. 61 m in südlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Bahnstrecke Berlin - Frankfurt (Oder) querend, bis zum Forstweg am nordöstlichen Eckpunkt der Forstabteilung 96b², von dort ca. 625 m in südlicher Richtung entlang dem Forstweg östlich der Forstabteilung 96 bis zu einer Forstwegekreuzung am südöstlichen Eckpunkt der Forstabteilung 96, von dort ca. 380 m in westnordwestlicher Richtung entlang dem Forstweg südlich der
Forstabteilung 96 bis zu deren südwestlichem Eckpunkt, von
dort ca. 470 m in südlicher Richtung entlang dem Forstweg östlich der Forstabteilung 90 bis zu deren südwestlichem Eckpunkt an der L 38, von dort ca. 355 m in westlicher Richtung entlang der L 38 bis zum südwestlichen Eckpunkt der Forstabteilung 90, von dort ca. 650 m in nördlicher Richtung, dann ca. 761 m in westlicher Richtung entlang der äußeren Grenze der Zone II bis zur B 168, von dort ca. 245 m in südlicher Richtung entlang der B 168 bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 301 der Flur 45 der Gemarkung Fürstenwalde/Spree östlich der B 168, de
m Ausgangspunkt der Beschreibung der Grenze der Zone III A
der Wasserfassungen „Am Wasserwerk“ und „Mittelgestell“.
3.4 Weitere Schutzzone (Zone III B) der Wasserfassungen „Am Wasserwerk“ und „Mittelgestell“
Die Beschreibung der Grenze der Zone III B der Wasserfassungen „Am Wasserwerk“ und „Mittelgestell“ beginnt an einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 38 643 N: 58 01 952 an der südlichen Grenze der Bahnstrecke Bad-Saarow - Fürstenwalde/Spree und erfolgt im Uhrzeigersinn.
Beginnend an einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 38 643 N: 58 01 952 an der südlichen Grenze der Bahnstrecke BadSaarow -Fürstenwalde/Spree verläuft die Grenze der Zone III B der Wasserfassungen „Am Wasserwerk“ und „Mittelgestell“ ca. 30 m in nordnordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Bahnstrecke Bad-Saarow - Fürstenwalde/Spree querend, bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 51 der Flur 44 in der Gemarkung Fürstenwalde/Spree, von dort verläuft die Grenze der Zone III B in der Flur 44 in der Gemarkung Fürstenwalde/Spree entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 51 bis zu dessen nordwestlichem Eckpunkt am Buschgartenweg, von dort ca. 10 m in nordnordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, den Buschgartenweg querend, bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 55 an der Wald-Feld-Grenze, von dort ca. 208 m in nordnordöstlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 55 bis zu dessen nordwestlichem Eckpunkt an der B 168, von dort ca. 200 m in westnordwestlicher Richtung entlang der B 168 bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 56, von dort 31 m entlang der westnordwestlichen Grenze des Flurstücks 56, die B 168 querend, bis zu dessen nördlichstem Eckpunkt, von dort ca. 80 m in westnordwestlicher Richtung entlang der B 168 bis zum westlichen Eckpunkt des Flurstücks 76 der Flur 41, von dort ca. 38 m in ostnordöstlicher Richtung entlang der nordnordwestlichen Grenze des Flurstücks 76 bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 159, von dort verläuft die Grenze der Zone III B in der Flur 43 der Gemarkung Fürstenwalde/Spree ca. 156 m in nordnordwestlicher Richtung entlang der westsüdwestlichen Grenze des Flurstücks 159 bis zu dessen nordwestlichem Eckpunkt am verlängerten Feldweg „Ausbau-Ost“, von dort entlang den südlichen und westnordwestlichen Grenzen des Flurstücks 256 bis zu dessen nordwestlichem Eckpunkt an einem Graben, von dort ca. 188 m in nordnordöstlicher Richtung entlang der westnordwestlichen Grenze des Flurstücks 192 bis zu dessen nordwestlichem Eckpunkt am Fürstenwalder Graben, von dort ca. 180 m in östlicher Richtung entlang dem Fürstenwalder Hauptgraben bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 183, von dort ca. 211 m in nordnordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, den Fürstenwalder Graben querend, und dann entlang der nordnordwestlichen Grenze des Flurstücks 210 bis zu dessen nordwestlichem Eckpunkt an einem Forstweg, von dort ca. 70 m in östlicher Richtung entlang dem Forstweg südlich der Forstabteilung 111c¹ (Dorfstelle) bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 214, von dort ca. 119 m in nördlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Forstabteilung 111c1 querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 38 759 N: 58 03 120 an dem Graben nördlich des Waldes, von dort ca. 146 m in nordnordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 185/1 der Flur 2 in der Gemarkung Neuendorf im Sande, von dort entlang den westlichen und nördlichen Grenzen des Flurstücks 185/1 bis zu dessen nordöstlichem Eckpunkt, von dort ca. 11 m in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 185/1 bis zum südwestlichen Eckpunkt der Forstabteilung 1520a³, von dort ca. 108 m in östlicher, dann ca. 64 m in nördlicher Richtung entla
ng den südlichen und östlichen Grenzen der Forstabteilung 1520a³ bis zu deren nordöstlichem Eckpunkt, von dort ca. 238 m
in südöstlicher Richtung entlang dem Forstweg südlich der Forstabteilung 1520a⁴ und 1520a¹ bis zum südwestlichen Eckpunkt der Forstabteilung 1519a⁸, von dort ca. 270 m in nördlicher Richtung entlang dem Forstweg westlich der Forstabteilung 1519a⁸ bis zur Mündung in die Siedlungsstraße von Kienholzloos, von dort ca. 107 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang dem verlängerten Siedlungsweg nördlich der Forstabteilung 1519a⁸ bis zu einer nördlich einmündenden Rückegasse, von dort ca. 222 m in nördlicher Richtung entlang der Rücke-g
asse, die Forstabteilung 1519a⁷ querend, bis zur Mündung in den Forstweg nördlich der Forstabteilung 1519, von dort ca. 11 m
in ostsüdöstlicher Richtung entlang dem Forstweg nördlich der Forstabteilung 1519 bis zur nördlichen Mündung des Forstweges am südwestlichen Eckpunkt der Forstabteilung 1523a⁵, von dort ca. 121 m in nordnordöstlicher Richtung entlang dem Forstweg westlich der Forstabteilung 1523a⁵ bis zu deren nordwestlichem Eckpunkt, von dort ca. 872 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang dem Forstweg nördlich der Forstabteilung 1523a⁵, die Forstabteilung 1523a¹ querend, bis zum Forstweg an der ostsüdöstlichen Grenze der Forstabteilung 1524, von dort ca. 26 m in nordnordöstlicher Richtung entlang dem Forstweg östlich der Forstabteilung 1522a¹ bis zu deren nordwestlichem Eckpunkt, von dort ca. 254 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang dem Forstweg südsüdwestlich der Forstabteilung 1522a² bis zu einem nach Nordnordost abzweigenden Forstweg, von dort ca. 131 m in nordnordöstlicher Richtung entlang dem Forstweg bis zu einer Wegegabelung, von dort ca. 534 m in nordnordöstlicher Richtung entlang dem Weg bis zur Mündung des Weges zum Großen Krummpfuhl, von dort ca. 366 m in südöstlicher Richtung entlang diesem Weg bis zum Großen Krummpfuhl, von dort ca. 75 m in südöstlicher Richtung entlang dem südwestlichen Ufer des Großen Krummpfuhls bis zur ostsüdöstlichen Grenze der Gemarkung Neuendorf im Sande, von dort ca. 820 m in südsüdwestlicher Richtung entlang diesen Gemarkungsgrenzen bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 96 der Flur 2 in der Gemarkung Neuendorf im Sande, von dort ca. 193 m in westnordwestlicher Richtung entlang dem Forstweg an der südsüdwestlichen Grenze des Flurstücks 96 bis zu einem querenden Forstweg, von dort ca. 272 m in südlicher Richtung entlang dem Forstweg westlich der Forstabteilungen 1517b⁴ und 1517b² bis zum Kreuzungspunkt des Abflussgrabens südlich des Kleinen Krummpfuhls, von dort ca. 1275 m in südsüdwestlicher Richtung entlang dem Abflussgraben des Kleinen Krummpfuhls bis zu dessen Mündung in den Hauptgraben, von dort ca. 122 m in nordwestlicher Richtung entlang dem Hauptgraben bis zu einem südwestlich abzweigenden Forstweg am östlichen Eckpunkt der Forstabtei
lung 103c⁵, von dort ca. 2972 m entlang der Grenze der Zone III A
bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 38 643 N: 58 01 952, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der Grenze der Zone III B der Wasserfassungen „Am Wasserwerk“ und „Mittelgestell“.
Anlage 3
Begriffsbestimmungen
1. Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten
Tierart | Großvieheinheiten |
---|---|
Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter 6 Monaten | 0,300 |
Mastkälber | 0,400 |
Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren | 0,600 |
Rinder von mehr als 2 Jahren | 1,000 |
Equiden unter 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys) | 0,500 |
Equiden von mehr als 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys) | 1,000 |
Mutterschafe | 0,150 |
Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als 1 Jahr | 0,100 |
Ziegen | 0,150 |
Ferkel | 0,020 |
Mastschweine | |
bei Betrachtung der gesamten Mastdauer bei zweistufiger Betrachtung: = Läufer (20 bis 50 kg) = sonstige Mastschweine (über 50 kg) | 0,130 |
0,060 | |
0,160 | |
Zuchtschweine | 0,300 |
Geflügel | 0,004 |
Damwild bis zu 18 Monaten | 0,050 |
Damwild über 18 Monate | 0,110 |
Rotwild bis zu 18 Monaten | 0,100 |
Rotwild über 18 Monate | 0,220 |
Lama | 0,300 |
Laufvögel (z. B. Strauße) | 0,240 |
Mutteralpaka | 0,150 |
2. „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn die unter Nummer 1 genannten Tierarten im Freien gehalten werden.
3. Schwarzbrache ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies nicht fruchtfolge- oder witterungsbedingt ausgeschlossen ist.
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