Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Eisenbahnangelegenheiten (Eisenbahnzuständigkeitsverordnung - EZV)
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Eisenbahnangelegenheiten (Eisenbahnzuständigkeitsverordnung - EZV)
vom 19. August 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 24], S.568)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Landesorganisationsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in
Verbindung mit
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des
Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2394),
§ 5 Abs. 3, §§ 6, 11, 18 und 20 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2396) und
§ 6a Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951
(BGBl. I S. 225), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBl. I S. 2441) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1
Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist
gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die
Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes zuständige Behörde für
die Durchführung des Anhörungsverfahrens im
Planfeststellungsverfahren für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes
nach den §§ 18 und 20 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
§ 2
Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist
gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
zuständige Behörde für
die Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen nach § 6 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
das Anhörungs- sowie Planfeststellungsverfahren für Schienenwege
nichtbundeseigener Eisenbahnen nach den §§ 18 und 20 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes und
die Aufsicht über nichtbundeseigene Eisenbahnen, soweit es sich um die
Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr dieser
Eisenbahnen handelt.
§ 3
Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist
gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
zuständige Behörde für die Aufsicht über Eisenbahnen des
Bundes sowie über nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland,
soweit es sich um die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im
Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland handelt.
§ 4
Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist
gemäß § 11 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
zuständige Behörde für die Herstellung des Benehmens seitens des
Eisenbahn-Bundesamtes bei der Stillegung von
Eisenbahninfrastruktureinrichtungen im Bereich der Eisenbahnen des Bundes.
§ 5
Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist
zuständige Behörde für die pauschale Festlegung von
Kostensätzen je Personen-Kilometer gemäß § 6a Abs. 2 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Anhörungsbehördenverordnung Eisenbahn
vom 26. Januar 1993 (GVBl. II S. 18) außer Kraft.
Potsdam, den 19. August 1998
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer
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