Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Havelseengebiet“
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Havelseengebiet“

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Havelseengebiet“
vom 13. April 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 11], S.134)
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs.1 und 2
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S.
208) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und
Raumordnung:

Artikel 1

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Potsdamer Havelseengebiet” (Beschluss des Rates des Bezirkes Potsdam
vom 20. Juli 1966) wird wie folgt geändert:
1.
Aus dem Landschaftsschutzgebiet werden die Flächen ausgegliedert, die
nicht von dem am 22. Mai 1998 neu festgesetzten Landschaftsschutzgebiet
“Potsdamer Wald- und Havelseengebiet” überlagert beziehungsweise
nicht allseitig von diesem umschlossen werden.
Die Ausgliederung umfasst Flächen in den nachfolgend genannten
Fluren:
Potsdam Stadt
Gemarkung Bornim Flur 2, 6, 8, 9
Gemarkung Potsdam Stadt Flur 14, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 28, 29
Gemarkung Eiche Flur 1, 2
Gemarkung Grube Flur 2, 3
Amt Michendorf : Gemeinde Wilhelmshorst
Gemarkung Wilhelmshorst Flur 1, 2
Amt Werder : Gemeinde Golm
Gemarkung Golm Flur 1, 2
Gemeinde Plötzin
Gemarkung Plessow Flur 5
Gemeinde Glindow
Gemarkung Glindow Flur 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9
Amt Fahrland : Gemeinde Marquardt
Gemarkung Marquardt Flur 1, 2, 6
Die Flur 1 der Gemarkung Bornim bleibt Bestandteil des
Landschaftsschutzgebietes “Potsdamer Havelseengebiet”. Die im
Landschaftsschutz verbleibende Fläche ist mit Schraffur sowie mit einer
ununterbrochenen Linie in eine topogra­fische Karte im Maßstab 1:10
000 eingetragen. Maßgebend ist der innere Rand der in der Karte
eingetragenen Linie. Die beigefügte Karte ist Bestandteil dieser
Verordnung.

Artikel 2

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren
nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden
oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium
für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung unter Angabe der
verletzten Rechtsvorschriften und der Tatsache, die den Mangel ergibt,
gerügt worden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 13. April 2000
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler
Anm.:
Die Anlage wurde nicht aufgenommen.
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