Ertragsteuerliche Behandlung (KSt), GewSt) eigener und weitergeleiteter, zweckgebundener, öffentlicher Zuschüsse an Eigenbetriebe (BgA i. S. d. § 4 Abs. 1 KStG) und/oder Eigengesellschaften
DE - Landesrecht Brandenburg

Ertragsteuerliche Behandlung (KSt), GewSt) eigener und weitergeleiteter, zweckgebundener, öffentlicher Zuschüsse an Eigenbetriebe (BgA i. S. d. § 4 Abs. 1 KStG) und/oder Eigengesellschaften

Ertragsteuerliche Behandlung (KSt), GewSt) eigener und weitergeleiteter, zweckgebundener, öffentlicher Zuschüsse an Eigenbetriebe (BgA i. S. d. § 4 Abs. 1 KStG) und/oder Eigengesellschaften
vom 13. Januar 2004
Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BFH
ist gefragt worden, ob an der bisherigen Auffassung festgehalten werden soll, dass Zuschüsse, die eine Trägerkörperschaft öffentlichen Rechts an ihren BgA
bzw.
ihre Eigengesellschaft zahlt, als verdeckte Einlage i. S. v.
Abschn.
36a KStR
1995 zu behandeln sind oder ob steuerpflichtige Betriebseinnahmen vorliegen.
Die hier in Rede stehende Problematik habe ich mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg abgestimmt. Danach sind Zuschüsse bis zur Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 27. April 2000 (BFH, Urteil v.
27.4.2000, I R 12/98, BFH/NV 2000, 1365) im Bundessteuerblatt Teil II und einer begleitenden Übergangsregelung zu dessen Anwendung weiterhin wie folgt zu behandeln:

1. Eigene Zuschüsse der Trägerkörperschaft eines BgA bzw. der Anteilseigner von Eigengesellschaften

Für eigene Zuschüsse einer Trägerkörperschaft an ihren BgA bzw. der Anteilseigner an ihre Eigengesellschaft ist weiterhin von einer einkommensneutralen Kapitalzuführung ( d. h.
Einlage i. S. d.
Abschn. 36a KStR 1995) auszugehen. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Zuschüsse der dauerhaften Verlustabdeckung aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit dienen.

2. Zweckgebundene, weitergeleitete Zuschüsse

Zweckgebundene Zuschüsse, die der Trägerkörperschaft ( z. B.
Landkreis, Stadt) eines BgA bzw. dem Gesellschafter einer Eigengesellschaft z. B. vom Land Brandenburg gewährt und von dieser an den BgA bzw. die Eigengesellschaft weiterleitet werden, sind weiterhin ebenfalls (einkommensneutral) als verdeckte Einlage zu behandeln.
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