Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Leiharbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums
DE - Landesrecht Brandenburg

Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Leiharbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums

Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Leiharbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums
vom 12. September 2005
In Artikel 13 Abs.
6 des Deutsch-Französischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA Frankreich) ist vorgesehen, dass im Fall des internationalen Arbeitnehmerverleihs beiden Abkommensstaaten das Besteuerungsrecht zusteht. Nach Art.
20 Abs. 1 c DBA Frankreich wird die Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass die französische Steuer unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet wird.
Nach hiesigen Erkenntnissen macht Frankreich von seinem Besteuerungsrecht dergestalt Gebrauch, dass von den dort erzielten Arbeitslöhnen eine der Lohnsteuer vergleichbare Abzugssteuer von 25 % einbehalten wird. Aufgrund des in Deutschland im Regelfall ebenfalls vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs (inländischer Arbeitgeber, keine Freistellungsmöglichkeit) kommt es dadurch im laufenden Kalenderjahr zu einer steuerlichen Doppelbelastung, die erst im Rahmen der Veranlagung durch Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34 c EStG
ausgeglichen wird.
Zur Vermeidung dieser zeitweiligen Doppelbelastung kann aus Billigkeitsgründen entsprechend der Regelung des § 39 a Abs. 1 Nr. 5 c EStG das Vierfache der voraussichtlich abzuführenden französischen Abzugssteuer als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, wenn der Arbeitnehmer durch geeignete Unterlagen ( z. B.
Bestätigung des Arbeitgebers) nachweist oder glaubhaft macht, dass es zu einem derartigen Steuerabzug kommen wird oder bereits ge­kommen ist. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG besteht in diesen Fällen Veranlagungspflicht (Freibetrag im Sinne des § 39 a EStG).
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder. Er gilt gleichermaßen, wenn Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums vergleichbare Regelungen enthalten.
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