Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen der Polizei des Landes Brandenburg ab dem Kalenderjahr 2007
DE - Landesrecht Brandenburg

Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen der Polizei des Landes Brandenburg ab dem Kalenderjahr 2007

Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen der Polizei des Landes Brandenburg ab dem Kalenderjahr 2007
vom 14. Februar 2007
Durch die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) vom 21. Dezember 2006 ( BGBl I
S.
3385, BStBl I
S.
782) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2007 festgesetzt worden.
Im Kalenderjahr 2007 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
Belegung mit
einem Beschäftigten zwei Beschäftigten drei Beschäftigten mehr als drei Beschäftigten
Bedienstete der Besoldungsgruppe A 5 in Ausbildung und Beamtenanwärter 134,44 Euro 57,62 Euro 38,41 Euro 19,21 Euro
Bedienstete der Besoldungsgruppe A 6 und höher 163,25 Euro 86,43 Euro 67,22 Euro 48,01 Euro
Ab dem Kalenderjahr 2008 ist entsprechend der SvEV die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung wie folgt zu bewerten:
Belegung mit
einem Beschäftigten zwei Beschäftigten drei Beschäftigten mehr als drei Beschäftigten
Bedienstete der Besoldungsgruppe A 5 in Ausbildung und Beamtenanwärter 138,60 Euro 59,40 Euro 39,60 Euro 19,80 Euro
Bedienstete der Besoldungsgruppe A 6 und höher 168,30 Euro 89,10 Euro 69,30 Euro 49,50 Euro
Aufgrund der unterschiedlichen Belegungsverhältnisse ist es nicht möglich, einheitliche Sachbezugswerte für die einzelnen Dienstgrade oder Dienstgradgruppen festzusetzen.
Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgebenden Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.
Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 43 LStR
2005 als Werbungskosten abziehbar wären.
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