Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen der Polizei des Landes Brandenburg ab dem Kalenderjahr 2007
Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen der Polizei des Landes Brandenburg ab dem Kalenderjahr 2007
vom 14. Februar 2007
Durch die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) vom 21. Dezember 2006 ( BGBl I
S.
3385, BStBl I
S.
782) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2007 festgesetzt worden.
Im Kalenderjahr 2007 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
Belegung mit | ||||
einem Beschäftigten | zwei Beschäftigten | drei Beschäftigten | mehr als drei Beschäftigten | |
Bedienstete der Besoldungsgruppe A 5 in Ausbildung und Beamtenanwärter | 134,44 Euro | 57,62 Euro | 38,41 Euro | 19,21 Euro |
Bedienstete der Besoldungsgruppe A 6 und höher | 163,25 Euro | 86,43 Euro | 67,22 Euro | 48,01 Euro |
Ab dem Kalenderjahr 2008 ist entsprechend der SvEV die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung wie folgt zu bewerten:
Belegung mit | ||||
einem Beschäftigten | zwei Beschäftigten | drei Beschäftigten | mehr als drei Beschäftigten | |
Bedienstete der Besoldungsgruppe A 5 in Ausbildung und Beamtenanwärter | 138,60 Euro | 59,40 Euro | 39,60 Euro | 19,80 Euro |
Bedienstete der Besoldungsgruppe A 6 und höher | 168,30 Euro | 89,10 Euro | 69,30 Euro | 49,50 Euro |
Aufgrund der unterschiedlichen Belegungsverhältnisse ist es nicht möglich, einheitliche Sachbezugswerte für die einzelnen Dienstgrade oder Dienstgradgruppen festzusetzen.
Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgebenden Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.
Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 43 LStR
2005 als Werbungskosten abziehbar wären.
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