Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Cottbus-Sachsendorf
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Cottbus-Sachsendorf
vom 8. März 2004 (GVBl.II/04, S.266) zuletzt geändert durch Artikel 134 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.50)
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 67) geändert worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft:
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers in den Einzugsgebieten der Fassungen Cottbus-Sachsendorf, Hänchen und Harnischdorf des Wasserwerkes Cottbus-Sachsendorf das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist die LWG Lausitzer Wasser GmbH & Co. KG. Für dieses Gebiet werden die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich für jede einzelne Fassung in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Die Zone III unterteilt sich in die Zone III A und die Zone III B.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Grenzen der Zonen I, II, III A und III B aller drei Fassungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung beschrieben.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sind in der Übersichtskarte in der Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt. Für die genauen Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen der Fassungen sind die Karten maßgebend, die gemäß § 15 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes bei den unteren Wasserbehörden des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Straße 1, 03149 Forst (Lausitz) und der kreisfreien Stadt Cottbus, Hermann-Löns-Straße 33, 03050 Cottbus, bei den Ämtern Neuhausen/Spree, Amtsweg 1, 03058 Neuhausen und Stadt Drebkau, Spremberger Straße 61, 03116 Drebkau sowie bei der Großgemeinde Kolkwitz, Berliner Straße 19, 03099 Kolkwitz, hinterlegt sind und dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden können.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Zonen nicht.
§ 3 Schutzbestimmungen
Die Schutzbestimmungen für die Zone III B gelten auch für die Zone III A, die Zone II und die Zone I. Die Schutzbestimmungen für die Zone III A gelten auch für die Zone II und die Zone I. Die Schutzbestimmungen für die Zone II gelten auch für die Zone I. Die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Gewässer bleiben unberührt.
§ 4 Schutz der Zone III B
In der Zone III B sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft und sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen Pflanzenkompost,
wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,
auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau,
auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. November bis 15. Januar,
auf Brachland,
auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
sofern keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden,
das Lagern und Ausbringen von Fäkalschlamm und Klärschlamm,
das Errichten oder Erweitern von befestigten Dungstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter der, sofern sein Fassungsvermögen 30 Kubikmeter übersteigt, eine Leckerkennung zulässt,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, ausgenommen Behälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt,
das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterzubereitung, ausgenommen Anlagen mit dichtem abgedeckten Silosickersaft-Auffangbehälter, wenn dieser eine Leckerkennung zulässt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Gärfutterzubereitung in ortsveränderlichen Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
das Errichten oder Betreiben von Stallungen für Tierbestände, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,4 Dungeinheiten entsprechend Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, sofern keine für Wasserschutzgebiete zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet oder keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen, zur Bodenentseuchung, zur Unterhaltung von Verkehrswegen oder in einem Abstand von weniger als 10 Meter zu oberirdischen Gewässern,
die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet,
die Umwidmung von Dauergrünland im Sinne der Anlage 3 Nr. 3,
offener Ackerboden im Sinne der Anlage 3 Nr. 4,
Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn das Grundwasser nicht aufgedeckt wird, wie z. B. das Errichten oder Erweitern von Fischteichen, Kies-, Sand- und Tongruben, Übertagebergbauen und Torfstichen, sowie deren Wiederverfüllung, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System,
das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten,
das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
das Errichten oder Erweitern von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie z. B. Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken,
das Errichten von Kraftwerken oder Heizwerken, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes,
das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen und -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. beachtet wird,
das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
das Ausbringen von Abwasser,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf Straßen, Plätzen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden,
das Errichten oder Erweitern von Rangier- und Güterbahnhöfen,
das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Bau von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen,
das Einrichten oder Erweitern von öffentlichen Freibädern und Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten von Wurfscheibenschießanlagen,
das Errichten von Golfanlagen,
das Errichten von Flugplätzen,
das Errichten oder Erweitern von militärischen Anlagen und Übungsplätzen,
das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
Bergbau, einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung,
das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird.
§ 5 Schutz der Zone III A
In der Zone III A sind verboten:
das Ausbringen von Gülle,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung,
das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind oder in geschlossenen Systemen produzieren,
die Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Weinbau, Hopfenanbau sowie gewerblicher Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Streuobst-, Gemüse- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,
Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, wie z. B. das Errichten und Erweitern von Fischteichen, Kies-, Sand- und Tongruben, Übertagebergbauen und Torfstichen, sowie deren Wiederverfüllung, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
das Errichten oder Erweitern von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken,
das Einleiten von Abwasser - mit Ausnahme von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser - in Oberflächengewässer, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt,
das Errichten oder Erweitern von Eisenbahnanlagen, ausgenommen das Erweitern der Kohleverbindungsbahn von Welzow-Süd bis zum Kraftwerk Jänschwalde,
das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,
das Durchführen von Motorsportveranstaltungen,
das Errichten oder Erweitern von Friedhöfen,
die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit von den bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtswirksamen Flächennutzungsplänen abgewichen und eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete zugelassen wird, ausgenommen auf den in der Vergangenheit nachweislich bebauten Flächen ehemals militärisch genutzter Liegenschaften innerhalb der Gemarkung Sachsendorf.
§ 6 Schutz der Zone II
In der Zone II sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist und sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Silagesickersaft,
das Errichten oder Erweitern von befestigten Dungstätten,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle,
die Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien,
das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterzubereitung,
die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung, sofern diese bereits bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausgeübt wurde,
die Beweidung,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen, ausgenommen die Bewässerung von Hausgärten,
das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Anlagen zur Eigenwasserversorgung,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen haushaltsübliche Kleinstmengen,
der Transport wassergefährdender Stoffe in Tankbehältern oder Gebinden, ausgenommen Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe und ausgenommen der Transport auf der Bundesautobahn A 15,
das Errichten oder Erweitern von Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die ordnungsgemäße Verwendung von Hausmülltonnen,
das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials,
der Transport radioaktiver Materialien, ausgenommen der Transport auf der Bundesautobahn A 15,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserkanälen und -leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. beachtet wird,
das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf Straßen, Plätzen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Einleiten von Abwasser, mit Ausnahme von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser, in Oberflächengewässer,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten sowie Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,
das Einrichten von öffentlichen Freibädern und Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie z. B. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,
das Errichten von Sportanlagen,
das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen,
das Errichten von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern,
das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,
das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,
das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.
§ 7 Schutz der Zone I
In der Zone I sind verboten:
das Betreten oder Befahren,
land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche.
§ 8 Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung
Die Verbote des § 4 Nr. 25, des § 5 Nr. 6, des § 6 Nr. 20, 21, 27, 28, 29 und 30 sowie des § 7 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
§ 9 Befreiungen
(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 Befreiung erteilen, wenn
das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung vom Verbot erfordert oder
das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde und das Gemeinwohl sowie Belange des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung der Befreiung vom Verbot nicht entgegenstehen.
(2) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und
erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid
. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 5 Nr. 14 nicht widerruflich.
(3) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.
§ 10 Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, z. B. durch eine Umzäunung, zu sichern.
(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.
(3) Die untere Wasserbehörde kann anordnen, dass der Begünstigte das Aufstellen der Verbotszeichen 269 oder Richtzeichen 354 der Straßenverkehrs-Ordnung an den dafür in Betracht kommenden Straßen und Wegen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen hat.
§ 11 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragte zu dulden.
(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen Entschädigung zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.
(3) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:
das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie
das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen
zu dulden.
(4) Die Anordnung gemäß den Absätzen 2 und 3 erfolgt durch schriftlichen
oder elektronischen
Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Landesbergamt.
§ 12 Entschädigung und Ausgleich
Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 2, 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4, 5, 6 und 7 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 9 vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig werden die mit Beschluss Nr. 32-10/75 vom 15. Oktober 1975 der Stadtverordnetenversammlung Cottbus und mit Beschluss Nr. 127/79 vom 10. Januar 1979 des Kreistages Cottbus-Land festgesetzten Wasserschutzgebiete für das Wasserwerk Cottbus-Sachsendorf aufgehoben.
Potsdam, den 8. März 2004
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler
Anlage 1
Abgrenzung der Schutzzonen
1. Vorbemerkung
Das Wasserwerk Cottbus-Sachsendorf der LWG Lausitzer Wasser GmbH & Co. KG befindet sich im Cottbuser Stadtteil Sachsendorf, an der Südostseite der Saarbrücker Straße, etwa 400 m von der Bundesautobahn A 15 entfernt. Zu dem Wasserwerk gehören die Fassungen Cottbus-Sachsendorf mit 42 Brunnen, die Fassung Hänchen mit fünf Brunnen und die Fassung Harnischdorf mit 16 Brunnen. Die Fassungen sind 2 bis 4 km voneinander entfernt. Jede Fassung hat eigene Schutzzonen I, II, III A und III B. Teilstücke der Grenzen der Schutzzonen III A und III B der verschiedenen Fassungen berühren sich über Strecken von 500 bis 1500 m.
In der Tabelle werden die Flächengrößen der einzelnen Schutzzonen und die Gesamtflächengrößen angegeben. Eine gesonderte Größenangabe für die Zone I entfällt wegen deren geringer Ausdehnung.
Zone Fassung | Zone II | Zone III A | Zone III B | Gesamtfläche |
---|---|---|---|---|
Cottbus-Sachsendorf | 82,7 ha | 512,2 ha | 815,8 ha | 14,1 km² |
Hänchen | 8,8 ha | 264,6 ha | 532,6 ha | 8,1 km² |
Harnischdorf | 20,1 ha | 384,3 ha | 823,7 ha | 12,3 km² |
____________________ Hinweis: Alle in der Anlage 1 genannten Hoch- und Rechtswerte sind Gauß-Krüger-Koordinaten im 4. Meridianstreifen (Bezugsellipsoid: Bessel).
2. Schutzzonen der Fassung Cottbus-Sachsendorf
2.1 Fassungsbereich (Zone I) der Fassung Cottbus-Sachsendorf
Die Brunnen der Fassung Cottbus-Sachsendorf sind in fünf Galerien, die sich von Südwesten nach Nordosten erstrecken, in der Umgebung des Wasserwerkes Cottbus-Sachsendorf angeordnet. Die Galerien 1, 2 und 5 liegen im Cottbuser Stadtteil Sachsendorf, beidseitig der Saarbrücker Straße, nördlich der Bundesautobahn A 15. Die Galerien 3 und 4 liegen im Ortsteil Klein Gaglow der Gemeinde Kolkwitz, östlich der Drebkauer Straße, zwischen der Bundesautobahn A 15 und der Ringstraße.
Die Zone I besteht aus insgesamt fünf, den Galerien zugeordneten Teilflächen. Die Grenzen der Teilflächen werden durch einen in sich geschlossenen Linienzug gebildet, der in einem Abstand von 10 m um eine gedachte Linie verläuft, welche die Brunnen der jeweiligen Galerie in der gleichen Reihenfolge wie in der Tabelle durch Geraden verbindet.
Brunnenstandorte der Fassung Cottbus-Sachsendorf
Brunnen-Nr. | Hochwert | Rechtswert | Brunnen-Nr. | Hochwert | Rechtswert |
---|---|---|---|---|---|
Galerie 1 | Galerie 4 | ||||
1 | 5735001,5 | 4659473,3 | 1 | 5734410,1 | 4659019,1 |
3 | 5735052,5 | 4659520,2 | 2 | 5734381,7 | 4659010,2 |
4 | 5735093,9 | 4659553,6 | 3 | 5734346,6 | 4659006,7 |
5 | 5735115,5 | 4659617,8 | 4 | 5734311,4 | 4659003,1 |
6 | 5735170,8 | 4659598,5 | 5 | 5734276,2 | 4658999,6 |
Galerie 2 | 6 | 5734241,0 | 4658996,0 | ||
3 | 5734894,4 | 4659353,6 | 7 | 5734205,7 | 4658989,4 |
4 | 5734880,3 | 4659327,1 | 8 | 5734170,4 | 4658983,9 |
5 | 5734853,0 | 4659296,2 | 9 | 5734135,2 | 4658980,3 |
6 | 5734820,1 | 4659273,5 | 10 | 5734105,1 | 4658976,6 |
7 | 5734802,3 | 4659256,2 | 11 | 5734074,9 | 4658972,8 |
8 | 5734796,1 | 4659226,5 | 14 | 5733987,5 | 4658966,4 |
9 | 5734758,6 | 4659215,0 | Galerie 5 | ||
10 | 5734752,4 | 4659211,2 | 1 | 5735112,4 | 4659225,5 |
Galerie 3 | 2 | 5735094,0 | 4659191,2 | ||
1 | 5734462,0 | 4659062,0 | 3 | 5735073,8 | 4659162,0 |
2 | 5734496,7 | 4659055,6 | 4 | 5735059,1 | 4659122,5 |
3 | 5734531,3 | 4659044,1 | 5 | 5735022,2 | 4659050,0 |
4 | 5734552,1 | 4659063,3 | 6 | 5735004,5 | 4659010,6 |
5 | 5734573,3 | 4659092,5 | 7 | 5734975,0 | 4658950,8 |
6 | 5734599,6 | 4659121,4 | 8 | 5734942,1 | 4658882,1 |
7 | 5734625,0 | 4659130,4 | 9 | 5734903,8 | 4658801,5 |
8 | 5734651,0 | 4659154,3 |
2.2 Engere Schutzzone (Zone II) der Fassung Cottbus-Sachsendorf
Von der Zone II werden Flächenanteile des Stadtgebietes von Cottbus und des Gemeindegebietes von Kolkwitz erfasst. Die Zone II erstreckt sich von ihrer nachfolgend beschriebenen äußeren Grenze bis zu den unter Nummer 2.1 beschriebenen Grenzen der Zone I der Fassung Cottbus-Sachsendorf. Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Spree-Neiße, im Gemeindegebiet von Klein Gaglow, an der Brücke der Bundesautobahn A 15 über die Bundesstraße B 169. Die im Folgenden genannten Straßen- und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone II.
Beginnend an der Autobahnbrücke verläuft die Grenze der Zone II ca. 460 m in westlicher Richtung entlang der Bundesautobahn A 15 bis zum westlichen Ende des Waldstücks an der Südseite der Kiefernstraße, von dort ca. 70 m in nordwestlicher Richtung entlang des an der Grenze zwischen den Flurstücken 206 und 205 der Flur 171 der Gemarkung Sachsendorf verlaufenden Weges bis zur Kiefernstraße, von dort ca. 1 020 m in nordöstlicher Richtung die Kiefernstraße entlang bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 277/2 der Flur 154 der Gemarkung Sachsendorf gegenüber der Einmündung der Lerchenstraße, von dort ca. 140 m in östlicher Richtung entlang der südlichen Grenze der Flurstücke 277/2, 277/3, 277/4 und 277/6 bis zur Saarbrücker Straße, von dort ca. 290 m in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 211/1 (Wasserwerksgrundstück) bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks 211/1, von dort ca. 850 m in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 211/1 bis zur Bundesautobahn A 15, von dort ca. 430 m in westlicher Richtung entlang der Bundesautobahn A 15 bis zum Schnittpunkt mit der 110-kV-Leitung „Doppelstich Cottbus“, von dort ca. 800 m in südwestlicher Richtung entlang der 110-kV-Leitung bis zur Ringstraße (L 50), von dort ca. 150 m in westlicher Richtung entlang der Ringstraße bis zur südwestlichen Ecke des Flurstücks 509/2 der Flur 1 der Gemarkung Klein Gaglow, von dort ca. 220 m in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenze der Flurstücke 509/2 und 509/1 bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 484, von dort ca. 20 m in westlicher Richtung entlang der südlichen Grenze, dann ca. 230 m in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 484 bis zur Brunnenstraße, von dort ca. 60 m in östlicher Richtung entlang der Brunnenstraße bis zur südwestlichen Ecke des Flurstücks 470, von dort ca. 110 m in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 470 bis zur Drebkauer Straße (B 169), von dort in nordöstlicher Richtung entlang der Drebkauer Straße bis zur Brücke der Bundesautobahn A 15, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II der Fassung Cottbus-Sachsendorf.
2.3 Weitere Schutzzone (Zone III A) der Fassung Cottbus-Sachsendorf
Von der Zone III A werden Flächenanteile des Stadtgebietes von Cottbus und der Gemeindegebiete von Groß Gaglow und Kolkwitz erfasst. Die Zone III A erstreckt sich von ihrer nachfolgend beschriebenen äußeren Grenze bis zu der unter Nummer 2.2 beschriebenen äußeren Grenze der Zone II der Fassung Cottbus-Sachsendorf. Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone III A erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Spree-Neiße, im Ort Groß Gaglow, an der Autobahnbrücke A15/Cottbuser Straße. Die im Folgenden genannten Straßen- und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone III A.
Beg
auch
2.4 Weitere Schutzzone (Zone III B) der Fassung Cottbus-Sachsendorf
Von der Zone III B werden Flächenanteile des Stadtgebietes von Cottbus und der Gemeindegebiete von Gallinchen, Groß Gaglow und Kolkwitz erfasst. Die Beschreibung der Grenze der Zone III B der Fassung Cottbus-Sachsendorf erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Spree-Neiße, an der nördlichen Gemeindegrenze von Gallinchen, an der Autobahnbrücke der Bundesautobahn A 15 über die Hauptstraße (B 97). Die im Folgenden genannten Straßen- und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone III B.
Beg
von
3. Schutzzonen der Fassung Hänchen
3.1 Fassungsbereich (Zone I) der Fassung Hänchen
Die Grenze der Zone 1 wird durch einen in sich geschlossenen Linienzug gebildet, der in einem Abstand von 10 m um eine gedachte Linie verläuft, die die Brunnen in der gleichen Reihenfolge wie in der Tabelle durch Geraden verbindet.
In der Tabelle werden die Brunnen mit den zugehörigen Koordinaten aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zone I bilden.
Die Fassung liegt im Landkreis Spree-Neiße, im Gemeindegebiet von Schorbus, ca. 1,5 km südlich der Bundesautobahn A 15, neben der Bahnlinie Cottbus - Großenhain. Die fünf Brunnen sind in einer ca. 300 m östlich parallel zur Bahnlinie verlaufenden Linie, über eine Strecke von ca. 300 m in gleichmäßigen Abständen angeordnet.
Brunnen-Nr. | Hochwert | Rechtswert |
---|---|---|
1 | 5733059,8 | 4657172,5 |
2 | 5733002,7 | 4657124,8 |
3 | 5732945,7 | 4657077,1 |
4 | 5732883,7 | 4657029, |
5 | 5732826,7 | 4656981,8 |
3.2 Engere Schutzzone (Zone II) der Fassung Hänchen
Von der Zone II werden Flächenanteile der Gemeindegebiete von Schorbus und Leuthen erfasst. Die Zone II erstreckt sich von ihrer nachfolgend beschriebenen äußeren Grenze bis zu den unter Nummer 3.1 beschriebenen Grenzen der Zone I der Fassung Hänchen. Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Spree-Neiße, im Gemeindegebiet von Schorbus, am westlichen Schnittpunkt des Kreisbogens eines gedachten Kreises mit einem Durchmesser von 100 m um den Brunnen Nummer 1 mit der Grenze zwischen den Gemeindegebieten von Schorbus und Kolkwitz.
Beginnend mit dem vorgenannten Schnittpunkt verläuft die Grenze der Zone II ca. 150 m in südöstlicher Richtung entlang der Gemeindegebietsgrenze bis zum östlichen Schnittpunkt des Kreisbogens um den Brunnen Nummer 1 mit der Gemeindegebietsgrenze, von dort entlang des Kreisbogens bis zu einer gedachten Tangente, die sowohl den vorstehenden Kreisbogen, als auch den Kreisbogen eines gedachten Kreises mit einem Durchmesser von 100 m um den Brunnen Nummer 5 jeweils an deren südöstlicher Seite berührt, von dort in südwestlicher Richtung entlang dieser Tangente bis zum Kreisbogen des Brunnens Nummer 5, von dort im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens bis zu einer gedachten Tangente, die die Kreisbögen der Brunnen Nummer 5 und 1 jeweils an deren nordwestlicher Seite berührt, von dort in nordöstlicher Richtung entlang dieser Tangente bis zum Kreisbogen des Brunnens Nummer 1, von dort im Uhrzeigersinn entlang dieses Kreisbogens bis zum westlichen Schnittpunkt dieses Kreisbogens mit der Grenze zwischen den Gemeindegebieten von Schorbus und Kolkwitz, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II der Fassung Hänchen.
3.3 Weitere Schutzzone (Zone III A) der Fassung Hänchen
Von der Zone III A werden Flächenanteile der Gemeindegebiete von Kolkwitz, Schorbus und Leuthen erfasst. Die Zone III A erstreckt sich von ihrer nachfolgend beschriebenen äußeren Grenze bis zu der unter Nummer 3.2 beschriebenen äußeren Grenze der Zone II der Fassung Hänchen. Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone III A erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Spree-Neiße, im Gemeindegebiet von Kolkwitz, im Ort Kolkwitz, Ortsteil Hänchen, im Norden der Neuen Siedlung, an der Pappelallee. Die im Folgenden genannten Straßen- und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone III A.
Beginnend an der Stelle, an der der an der Nordseite der Neuen Siedlung verlaufende Weg von Nordwesten her in die Pappelallee einmündet, verläuft die Grenze der Zone III A ca. 80 m in nördlicher Richtung entlang der Pappelallee bis zum Mast 55 der 110-KV-Leitung Vetschau - Cottbus, von dort ca. 260 m in südöstlicher Richtung, dann 300 m in östlicher Richtung entlang der 110-KV-Leitung bis zum Schnittpunkt mit einem Feldweg, von dort entlang von Feldwegen ca. 170 m in südöstlicher Richtung, dann ca. 110 m in nordöstlicher Richtung, dann ca. 240 m in südöstlicher Richtung, dann ca. 70 m in östlicher Richtung, dann ca. 180 m in südöstlicher Richtung, dann ca. 140 m in nordöstlicher Richtung bis zur Bundesstraße B 169, von dort ca. 1,7 km in südwestlicher Richtung entlang der B 169 bis zu einem von Westen her einmündenden Feldweg südlich der Ortslage von Klein Oßnig, von dort ca. 370 m in westlicher Richtung entlang dieses Feldweges bis zu dem von Norden her einmündenden Weg zum Funkturm auf dem Schwarzen Berg am Waldrand, von dort ca. 160 m in westlicher Richtung entlang des Waldweges durch den Wald bis zur Feld-/Waldgrenze, von dort entlang des Waldrandes ca. 420 m in nordwestlicher Richtung, dann ca. 60 m in südlicher Richtung, dann ca. 470 m in nordwestlicher Richtung bis zur Straße „Am Bahnhof“, von dort in nordöstlicher Richtung entlang der Straße „Am Bahnhof“ über die Cottbuser Straße bis zur Eisenbahnstrecke Großenhain - Cottbus, von dort ca. 510 m in nordöstlicher Richtung entlang der Eisenbahnstrecke bis zum Waldrand, von dort ca. 450 m in westlicher Richtung entlang des Waldrandes bis zu einem in nordsüdlicher Ausrichtung verlaufenden Waldweg, von dort entlang von Waldwegen ca. 410 m in nördlicher, dann ca. 170 m in südöstlicher, dann ca. 400 m in nördlicher, dann ca. 110 m in östlicher, dann ca. 90 m in südöstlicher, dann ca. 250 m in nordöstlicher, dann ca. 90 m in östlicher Richtung bis zur nordwestlichen Grenze der Ortslage von Hänchen am Waldrand, von dort ca. 300 m in nordöstlicher Richtung entlang der Grenze der Ortslage bis zu einem von Nordwesten her einmündenden Weg, von dort ca. 190 m in südöstlicher Richtung entlang dieses Weges bis zur Pappelallee, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenzen der Zone III A der Fassung Hänchen.
3.4 Weitere Schutzzone (Zone III B) der Fassung Hänchen
Von der Zone III B werden Flächenanteile der Gemeindegebiete von Kolkwitz, Schorbus und Leuthen erfasst. Die Zone III B erstreckt sich von ihrer nachfolgend beschriebenen äußeren Grenze bis zu der unter Nummer 3.3 beschriebenen äußeren Grenze der Zone III A der Fassung Hänchen. Die Beschreibung der Grenze der Zone III B erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Spree-Neiße, südlich der Bundesautobahn A 15, an der Kreuzung der Hänchener Hauptstraße (L 50) mit der Eisenbahnlinie Cottbus - Großenhain. Die im Folgenden genannten Straßen- und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone III B. Dies gilt nicht für den Bereich, in dem die Grenze der Zone III B der Fassung Hänchen an den Grenzen der Zonen III A und III B der Fassung Cottbus-Sachsendorf verläuft.
Beginnend an der Kreuzung der Hänchener Hauptstraße mit der Eisenbahnlinie Cottbus - Großenhain verläuft die Grenze der Zone III B der Fassung Hänchen ca. 820 m in östlicher Richtung entlang der Hänchener Hauptstraße (L 50), die dann in die Ringstraße übergeht, bis zur Einmündung der Straße „Am Denkmal“ des Ortsteiles Klein Gaglow in die Ringstraße (ab hier Grenzverlauf entlang der Grenze der Zone III A der Fassung Cottbus-Sachsendorf), von dort entlang der Ringstraße bis zur Drebkauer Straße (B 169), von dort ca. 590 m in südwestlicher Richtung entlang der Drebkauer Straße bis zum Windmühlenweg, von dort ca. 80 m in südöstlicher, dann ca. 170 m in östlicher, dann ca. 30 m in südlicher Richtung bis zur Bergstraße, von dort ca. 200 m in östlicher Richtung entlang der Bergstraße bis zum Sportplatz, von dort in östlicher Richtung entlang der Nordseite des Sportplatzes bis zum Beginn eines Grabens, von dort ca. 180 m in östlicher Richtung entlang dieses Grabens bis zur 110-kV-Leitung Neuendorf - Cottbus (ab hier Grenzverlauf entlang der Grenze der Zone III B der Fassung Cottbus-Sachsendorf), von dort ca. 600 m in südwestlicher Richtung entlang der 110-kV-Leitung bis zur Grenze zwischen den Gemeindegebieten von Kolkwitz und Schorbus (ab hier Ende des Grenzverlaufes entlang der Grenze der Zone III B der Fassung Cottbus-Sachsendorf), von dort ca. 360 m in südwestlicher Richtung entlang der 110-kV-Leitung bis zu einem Feldweg, von dort ca. 490 m in südlicher Richtung entlang dieses Feldweges bis zu dem im Westen auf Klein Oßnig zuführenden Feldweg, von dort ca. 180 m in westlicher Richtung entlang dieses Feldweges bis zum Beginn eines an der Südseite des Feldweges gelegenen Waldstücks, von dort ca. 200 m in südlicher Richtung entlang des Waldrandes bis zum Schäfereiweg, von dort ca. 230 m in südöstlicher Richtung entlang des Schäfereiweges bis zu dem zur Alten Ziegelei führenden Feldweg, von dort ca. 540 m in südlicher Richtung entlang dieses Feldweges an der Westseite der Alten Ziegelei entlang bis zu Piepers Graben (Graben 127), von dort ca. 800 m in westlicher, dann ca. 840 m in südwestlicher Richtung entlang Piepers Graben bis zur Hauptstraße im Ort Schorbus, von dort ca. 60 m in nordöstlicher, dann ca. 250 m in nordwestlicher Richtung entlang der Hauptstraße bis zur Bundesstraße B 169, von dort ca. 650 m in nordwestlicher, dann ca. 260 m in westlicher Richtung entlang der Landstraße in Richtung Leuthen bis zur Eisenbahnlinie Cottbus - Großenhain, von dort in westlicher Richtung entlang der Hauptstraße in Leuthen bis zur Bergstraße, von dort in nördlicher Richtung entlang der Bergstraße bis zur Straße „Hinter den Gärten“, von dort ca. 560 m in nordwestlicher Richtung entlang der Straße „Hinter den Gärten“ bis zum Kolkwitzer Weg, von dort ca. 1 070 m in nördlicher Richtung entlang des Kolkwitzer Weges bis zum Radweg Kolkwitz - Leuthen, von dort ca. 250 m in nördlicher Richtung entlang des Radweges Kolkwitz - Leuthen bis zu einem von Osten her einmündenden Waldweg, von dort entlang von Waldwegen ca. 130 m in östlicher, dann ca. 400 m in südöstlicher, dann ca. 400 m in nördlicher, dann ca. 80 m in südöstlicher, dann ca. 500 m in nördlicher, dann ca. 100 m in südöstlicher Richtung bis zu dem im östlichen Verlauf die Grenze zwischen den Gemeindegebieten von Leuthen und Kolkwitz schneidenden Waldweg, von dort entlang von Waldwegen ca. 40 m in östlicher Richtung, dann ca. 460 m in nördlicher Richtung bis zu dem im südöstlichen Verlauf in die Mittelstraße in Hänchen übergehenden Waldweg, von dort ca. 480 m in südöstlicher Richtung entlang dieses Waldweges bis zu einem von Nordosten her einmündenden Waldweg, von dort ca. 230 m in nordöstlicher Richtung entlang dieses Waldweges bis zur Wegbiegung unter den Hochspannungsleitungen, von dort ca. 300 m in südöstlicher Richtung entlang eines Waldweges bis zur Pappelallee in Hänchen (Neue Siedlung), von dort in nordöstlicher Richtung entlang der Pappelallee bis zur Hauptstraße in Hänchen (L 50), von dort in südöstlicher Richtung entlang der Hauptstraße bis zur Eisenbahnstrecke Cottbus - Großenhain, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenzen der Schutzzone III B der Fassung Hänchen.
4. Schutzzonen der Fassung Harnischdorf
4.1 Fassungsbereich (Zone I) der Fassung Harnischdorf
Die Grenze der Zone 1 wird durch einen in sich geschlossenen Linienzug gebildet, der in einem Abstand von 10 m um eine gedachte Linie verläuft, die die Brunnen in der gleichen Reihenfolge wie in der Tabelle durch Geraden verbindet.
In der Tabelle werden die Brunnen mit den zugehörigen Koordinaten aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zone I bilden.
Die Fassung liegt im Landkreis Spree-Neiße, im Gemeindegebiet von Schorbus, ca. 1 km nordwestlich der Gemeinde Harnischdorf in einem Waldgebiet. Die 16 Brunnen sind in einer von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Linie über eine Strecke von ca. 800 m in gleichmäßigen Abständen angeordnet.
Brunnen-Nr. | Hochwert | Rechtswert |
---|---|---|
1 | 5730494,4 | 4660983,1 |
2a | 5730571,0 | 4661045,1 |
3 | 5730609,4 | 4661078,5 |
4 | 5730647,9 | 4661112,0 |
5 | 5730684,2 | 4661143,5 |
6 | 5730721,6 | 4661177,0 |
7 | 5730760,0 | 4661210,5 |
8 | 5730797,4 | 4661242,0 |
9 | 5730834,8 | 4661275,5 |
10 | 5730872,2 | 4661308,0 |
11 | 5730909,5 | 4661340,5 |
12 | 5730948,0 | 4661374,0 |
13 | 5730985,3 | 4661406,5 |
14 | 5731022,8 | 4661440,0 |
15 | 5731060,2 | 4661473,5 |
16 | 5731094,6 | 4661506,1 |
4.2 Engere Schutzzone (Zone II) der Fassung Harnischdorf
Von der Zone II werden Flächenanteile des Gemeindegebietes von Schorbus erfasst. Die Zone II erstreckt sich von ihrer nachfolgend beschriebenen äußeren Grenze bis zu den unter Nummer 4.1 beschriebenen Grenzen der Zone I der Fassung Harnischdorf. Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Spree-Neiße, im Gemeindegebiet von Schorbus, am südwestlichen Ende der Brunnengalerie.
Beginnend am Rand eines gedachten Kreisbogens, der mit einem Radius von 100 m um den Brunnen Nummer 1 verläuft, verläuft die Grenze der Zone II in nordöstlicher Richtung entlang einer gedachten Tangente, die sowohl den vorstehenden Kreisbogen als auch einen gedachten Kreisbogen mit einem Durchmesser von 100 m um den Brunnen Nummer 16 jeweils an deren nordwestlicher Seite berührt, bis zum Kreisbogen des Brunnens Nummer 16, von dort im Uhrzeigersinn entlang dieses Kreisbogens bis zum Schnittpunkt mit einem gedachten Kreisbogen, der, ausgehend vom Kreisbogen des Brunnens Nummer 16, rechtwinklig zur Brunnengalerieachse 15 m in südöstlicher Richtung verschoben ist, von dort im Uhrzeigersinn entlang dieses Kreisbogens bis zu einer gedachten Tangente, die sowohl den vorstehenden verschobenen Kreisbogen als auch einen gedachten, in gleicher Weise vom Brunnen 1 verschobenen Kreisbogen jeweils an deren Südostseite berührt, von dort in südwestlicher Richtung entlang dieser Tangente bis zum Berührungspunkt mit dem verschobenen Kreisbogen des Brunnens 1, von dort im Uhrzeigersinn entlang dieses Kreisbogens bis zum Schnittpunkt mit dem Kreisbogen um den Brunnen Nummer 1, von dort im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens des Brunnens Nummer 1 bis zum Schnittpunkt mit der Grenze eines bebauten Grundstücks an der Südwestseite des Kreisbogens des Brunnens Nummer 1, von dort ca. 20 m in westlicher, dann 40 m in nördlicher Richtung entlang der Grundstücksgrenze bis zum Beginn eines Weges, von dort ca. 50 m in nördlicher Richtung entlang des hier verlaufenden Weges bis zu einem in westöstlicher Richtung verlaufenden Weg, von dort ca. 5 m in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit dem Kreisbogen um den Brunnen Nummer 1, von dort im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens des Brunnens Nummer 1 bis zum Berührungspunkt der Tangente, die die Kreisbögen der Brunnen Nummer 1 und 16 jeweils an deren nordwestlicher Seite berührt, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenzen der Zone II der Fassung Harnischdorf.
4.3 Weitere Schutzzone (Zone III A) der Fassung Harnischdorf
Von der Zone III A werden Flächenanteile der Gemeindegebiete von Gallinchen, Groß Oßnig und Schorbus erfasst. Die Zone III A erstreckt sich von ihrer nachfolgend beschriebenen äußeren Grenze bis zu der unter Nummer 4.2 beschriebenen äußeren Grenze der Zone II der Fassung Harnischdorf. Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone III A erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Spree-Neiße, nördlich der Ortslage von Groß Oßnig, am Schnittpunkt der Bundesstraße B 97 mit der Kohleverbindungsbahn. Die im Folgenden genannten Straßen- und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone III A.
Beginnend am Schnittpunkt der Bundesstraße B 97 mit der Kohleverbindungsbahn verläuft die Grenze der Zone III A ca. 880 m in südlicher Richtung entlang der B 97 bis zur Grenze zwischen den Flurstücken 218/19 und 218/10 der Flur 2 der Gemarkung Groß Oßnig im Ort Groß Oßnig, von dort ca. 240 m in westlicher, dann ca. 110 m in südlicher Richtung entlang der Grenze zwischen Ortslage und Feld bis zur Ortsverbindungsstraße Groß Oßnig - Harnischdorf, von dort in westlicher Richtung entlang der Ortsverbindungsstraße Groß Oßnig - Harnischdorf bis zur der Straßenkreuzung im Ort Harnischdorf, von der vier Straßen bzw. Wege abgehen, von dort entlang der südwestlichen Straße der beiden inneren Abzweigungen ca. 230 m bis zu deren Übergang in einen Weg, von dort ca. 120 m in südwestlicher Richtung entlang dieses Weges bis zur Böschungsoberkante der Grubenbahn, von dort entlang einer gedachten geraden Linie als Verlängerung des Weges ca. 60 m in südwestlicher Richtung über die Grubenbahn bis zu einem an der gegenüberliegenden Böschungsoberkante verlaufenden Waldweg, von dort ca. 90 m in südwestlicher Richtung entlang dieses Weges bis zur Trasse der Ferngasleitungen Nummer 3110 und 3113, von dort ca. 170 m in westlicher Richtung entlang der Ferngasleitungstrasse bis zu einem von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Waldweg, von dort ca. 300 m in südwestlicher Richtung entlang dieses Waldweges über den Tschugagraben bis zu einem von Norden nach Süden verlaufenden breiten Waldweg, von dort ca. 290 m in nördlicher, dann ca. 220 m in nordwestlicher Richtung entlang dieses Waldweges bis zu einem von Nordwesten her einmündenden schmaleren Waldweg, von dort ca. 220 m in nordwestlicher Richtung entlang dieses Waldweges bis zu einem kleinen Feld, von dort ca. 40 m in westlicher, dann ca. 140 m in nördlicher Richtung entlang der Grenze zwischen Feld und Wald bis zum Radweg Harnischdorf - Oelsnig, von dort 210 m in westlicher Richtung entlang des Radweges Harnischdorf - Oelsnig bis zu einem von Norden her einmündenden Waldweg, von dort ca. 280 m in nördlicher Richtung entlang dieses Waldweges bis zu einer Waldwegkreuzung, von dort ca. 310 m in nordöstlicher Richtung entlang des in einer Linkskurve verlaufenden Waldweges bis zu einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 57 30 995 r: 46 60 725, von dort ca. 460 m in nördlicher Richtung entlang des Waldweges bis zu einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 57 31 440 r: 46 60 820, von dort ca. 360 m in östlicher Richtung entlang des Waldweges bis zu einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 57 31 390 r: 46 61 170, von dort ca. 670 m in nordöstlicher Richtung entlang des Waldweges bis zum Grenzdreieck zwischen den Gemeindegebieten von Gallinchen, Schorbus und Groß Gaglow, von dort ca. 50 m in südlicher Richtung entlang des Radweges Groß Gaglow - Harnischdorf bis zur Ferngasleitung 3512, von dort ca. 870 m in östlicher Richtung entlang der Ferngasleitung 3512 bis zu einem von Süden her einmündenden Waldweg, von dort entlang von Waldwegen ca. 290 m in südlicher Richtung, dann ca. 350 m in südöstlicher Richtung, dann ca. 340 m in östlicher Richtung, dann ca. 130 m in südlicher Richtung bis zur Kohleverbindungsbahn, von dort ca. 170 m in östlicher Richtung entlang der Kohleverbindungsbahn bis zur Bundesstraße B 97, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenzen der Zone III A der Fassung Harnischdorf.
4.4 Weitere Schutzzone (Zone III B) der Fassung Harnischdorf
Von der Zone III B werden Flächenanteile der Gemeindegebiete von Groß Oßnig und Klein Döbbern erfasst. Die Beschreibung der Grenze der Zone III B erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Spree-Neiße, an der Bundesstraße B 97, ca. 1 km nördlich der Ortslage von Groß Oßnig. Die im Folgenden genannten Straßen- und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone III A.
Beginnend an einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 57 31 580 r: 46 63 331 an der Einmündung eines an der Grenze zwischen Feld und Wald verlaufenden Weges in die Bundesstraße B 97 verläuft die Grenze der Zone III B ca. 460 m in östlicher, dann ca. 460 m in nordöstlicher, dann ca. 280 m in südlicher Richtung entlang des Weges an der Grenze zwischen Feld und Wald bis zu einem von Nordosten her einmündenden Waldweg, von dort ca. 310 m in nordöstlicher Richtung entlang dieses Waldweges bis zu dem an der Grenze zwischen den Gemeindegebieten von Frauendorf und Groß Oßnig verlaufenden Weg, der Gallinchen und Neuhausen verbindet, von dort ca. 1 260 m in südöstlicher Richtung entlang dieses Weges über die Kohleverbindungsbahn bis zu einem von Süden her einmündenden Waldweg, von dort ca. 690 m in südlicher Richtung entlang dieses Waldweges bis zur Ortsverbindungsstraße Groß Oßnig - Neuhausen, von dort ca. 390 m in östlicher Richtung entlang der Ortsverbindungsstraße Groß Oßnig - Neuhausen bis zu einem an der Grenze zwischen den Gemeindegebieten von Frauendorf und Groß Oßnig verlaufenden Waldweg, von dort ca. 860 m in südöstlicher Richtung entlang dieses Waldweges bis zu einer Waldwegkreuzung, von dort ca. 730 m in südwestlicher Richtung entlang eines Waldweges bis zu einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 57 28 502 r: 46 65 547 an einer Wegkreuzung, von dort ca. 920 m in westlicher Richtung entlang des am Waldrand an der Südseite des Truppenübungsplatzes verlaufenden Weges bis zu einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 57 28 527 r: 46 64 650 am Waldrand, von dort ca. 210 m in südöstlicher Richtung entlang eines Waldweges bis zu einem von Westen her einmündenden Waldweg, von dort ca. 580 m in westlicher Richtung entlang dieses Waldweges bis zur alten Poststraße, von dort ca. 820 m in südwestlicher Richtung entlang des Feldweges bis zur Bundesstraße B 97, von dort ca. 1 340 m in nördlicher Richtung entlang der B 97 bis zu der von Südwesten her einmündenden Straße nach Klein Döbbern, von dort ca. 200 m entlang dieser Straße in Richtung Klein Döbbern bis zu dem auf der westlichen Straßenseite beginnenden Feldgraben (Graben 150), von dort ca. 1,4 km in westlicher Richtung entlang des Feldgrabens bis zum Tschugagraben, von dort ca. 830 m in nördlicher Richtung entlang des Tschugagrabens bis zu einem Waldweg, der hier auch die Grenze der unter Nummer 4.3 beschriebenen Grenze der Zone III A der Fassung Harnischdorf bildet, von dort in östlicher, dann nördlicher und dann nordwestlicher Richtung insgesamt ca. 4,4 km entlang der unter Nummer 4.3 beschriebenen Grenze der Zone III A der Fassung Harnischdorf bis zur Ferngasleitung 3512, von dort ca. 670 m in östlicher Richtung entlang der Ferngasleitung 3512 bis zur B 97, von dort ca. 40 m in südlicher Richtung entlang der B 97 bis zu einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 57 31 580 r: 46 63 331 an der Einmündung eines an der Grenze zwischen Feld und Wald verlaufenden Weges in die Bundesstraße B 97, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der Grenze der Zone III B der Fassung Harnischdorf.
Anlage 3
Begriffsbestimmungen
Eine Dungeinheit entspricht 80 kg Stickstoff pro Jahr. Darin sind die Lagerungs- und Ausbringungsverluste bereits berücksichtigt. Für die verschiedenen Tierarten sind die in der Tabelle aufgeführten Umrechnungsfaktoren anzuwenden:
Tierart | Dungeinheiten (DE) pro Tier |
---|---|
Milchkühe, über 2 Jahre | 1,0 |
Mutterkühe und Fleischrinder über 2 Jahre | 0,5 |
Rinder, 1 bis 2 Jahre | 0,6 |
Jungvieh bis 1 Jahr | 0,3 |
Kälber bis 3 Monate | 0,11 |
Pferde | 1,0 |
Zuchtsau mit Nachzucht | 0,33 |
Schweine > 20 kg | 0,14 |
Schafe | 0,1 |
Ziegen | 0,1 |
Legehennen | 0,004 |
Junghennen | 0,005 |
Masthähnchen | 0,0033 |
Mastenten, 7 Wochen | 0,0066 |
sonstiges Mastgeflügel, Mastputen | 0,01 |
„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn die unter Nummer 1 genannten Tierarten im Freien gehalten werden.
Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünlandflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
„Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies fruchtfolge- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
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