Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Förderung der Sommerweidehaltung von Rindern
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Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Förderung der Sommerweidehaltung von Rindern

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Förderung der Sommerweidehaltung von Rindern
vom 3. April 2023 ( ABl./23, [Nr. 14S] , S.340-2)
1 Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck
1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK), Förderbereich 4, Maßnahmengruppe F, Nummer 1.0, in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu §
44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Einführung oder Beibehaltung der Sommerweidehaltung von Milchrindern und bei Mastrindern.
1.2 Beihilferechtliche Rechtsgrundlagen
Die Richtlinie zur Sommerweidehaltung von Rindern wird gemäß Teil II Nummer 1.1.5. Randnummern 222 bis 236 der Rahmenregelung der Europäischen Union für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) unter der Beihilfenummer SA.103717 (2022/N) notifiziert.
Die oben genannten Beihilfen nach der Rahmenregelung für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten dürfen erst gewährt/bewilligt werden, wenn die EU-Kommission der Richtlinie (Beihilfe­regelung) im Rahmen des Genehmigungsbeschlusses (Notifizierung) zugestimmt hat.
Bis zum Vorliegen einer Zustimmung der Europäischen Union zur vorliegenden Richtlinie findet die Agrar-De-minimis-Verordnung (EU) Nr.
1408/2013 der Kommis­sion vom 18. Dezember 2013, zuletzt geändert am 24. Oktober 2022 durch Verordnung (EU) Nr. 2022/2046, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor in der jeweils geltenden Fassung Anwendung (im Folgenden: Agrar-De-minimis-Verordnung). Vergleiche Nummer 5.7 der Richtlinie.
1.3 Ziel der Förderung
Ziel der Maßnahme ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassung der Produktionsverfahren an die weiter steigenden Anforderungen der Gesellschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarproduktion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen sowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung.
1.4 Gleichstellung von Männern und Frauen
Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in männlicher und weiblicher Form.
1.5 Nachhaltigkeit der Förderung
Mit dieser Förderung werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Tierschutzes verfolgt.
1.6 Anspruch des Antragstellers
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Sommerweidehaltung für folgende Tierkategorien:
2.1 Milchrinder (Weibliche Rinder von mehr als zwei Jahren sowie weibliche Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahre)
2.2 Mastrinder (Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahre, Rinder von mehr als zwei Jahren)
2.3 Förderausschluss
Tiere, die nur während der Trockenstehphase und nicht fünf aufeinanderfolgende Monate auf der Weide stehen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Mutterkühe ¹ (weibliche Rinder, welche nicht zur Milch­erzeugung gehalten werden, einschließlich deren Nachzucht bis zum sechsten Monat) sind von der Förderung ausgeschlossen.
Eine Mischung der Tiere der verschiedenen Haltungssysteme ist nicht zulässig.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Landwirte, die auch eine Finanzierung im Rahmen der Direktzahlungen nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG) erhalten (aktive Betriebsinhaber).
Die Beihilfen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 33 Nummer 63 der Rahmenregelung der Europäischen Union für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Betriebsstätte und die Tiere des endbegünstigten Unternehmens, für welche eine Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinie gewährt wird, müssen sich im Land Brandenburg befinden.
4.2 Der Zuwendungsempfänger verschafft den Tieren, entsprechend den beantragten Großvieheinheiten (GVE), im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 30. November - soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen - in fünf aufeinanderfolgenden Monaten täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung.
Ein ganztägiger Zugang der Tiere zum Stall ist zulässig, wenn die Tiere direkten und ungehinderten Zugang zum Stall und zur Weide haben.
Milchrinder dürfen zum Melken in den Stall geholt werden.
Sieben Tage vor sowie sieben Tage nach der Abkalbung dürfen die Tiere in den Stall geholt werden. Dies muss im Stalltagebuch erfasst werden. Bei Aufstallung über diesen Zeitraum von insgesamt 14 Tagen hinaus bedarf es einer tierärztlichen Bescheinigung und einer Eintragung in das Stalltagebuch.
Abgehende Tiere, unabhängig vom Abgangsgrund, sind durch ein anderes Tier mit identischem GVE-Schlüssel zu ersetzen.
4.3 Das Verpflichtungsjahr beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Antragstellung folgt, und darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten. Für das Jahr 2023 beginnt das Verpflichtungsjahr am Tag der Erteilung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Antragstellung und endet am 31. Dezember 2023 (siehe auch Nummer 7.1 der Richtlinie).
4.4 Bis zum Vorliegen der Notifizierung sind Vorhaben im Rahmen der Agrar-De-minimis-Verordnung, die unter den Artikel 1 Absatz 1 der Agrar-De-minimis-Verordnung fallen, von einer Förderung ausgeschlossen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 60 Euro je berücksichtigungsfähige Großvieheinheit.
Grundlage für die Berechnung der Zuwendungen sind die im Antrag angegebenen Tierkategorien.
Zur Umrechnung der Anzahl der beantragten Tiere in Großvieheinheiten ist folgender Umrechnungsschlüssel anzuwenden:
Tierkategorie Großvieheinheit (GVE)
1 Milchrinder Weibliche Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahre 0,6
Weibliche Rinder von mehr als 2 Jahren 1,0
2 Mastrinder Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahre 0,6
Rinder von mehr als 2 Jahren * 1,0
* ohne Mutterkühe
5.5 Liegt die Zuwendung nach Nummer 5.4 unter 500 Euro, ist der Antrag abzulehnen.
5.6 Höchstgrenze: Die Zuwendung darf 20 000 Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen.
5.7 Bis zum Vorliegen einer Zustimmung zur Notifizierung durch die Europäische Union findet die nachfolgende Agrar-De-minimis-Verordnung Anwendung:
Die Zahlung einer Zuwendung an ein Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt als De-minimis-Beihilfe gemäß Agrar-De-minimis-Verordnung. Danach dürfen die im Rahmen der De-minimis-Beihilfen gewährten Zuwendungen 20 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren je Endbegünstigten nicht überschreiten.
De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Voraussetzung für die Einbeziehung kranker Tiere in die Berechnung der Zuwendungen ist, dass die betroffenen Tiere im Stalltagebuch erfasst sind. Das Stalltagebuch ist tagesaktuell zu führen. Bei Aufstallung wegen Krankheit und zu erwartenden Schäden ist ferner eine tierärztliche Bescheinigung vorzulegen.
6.2 Je Großvieheinheit der geförderten Tierkategorien müssen mindestens 0,2 Hektar Weidefläche nachgewiesen werden. Zur Beweidungsfläche gehören ausschließlich Dauergrünlandflächen oder zur Beweidung genutzte Ackerflächen, die für den Weidegang der genannten Tiere im Mindestbeweidungszeitraum genutzt werden. Auslaufflächen sind keine Beweidungsflächen.
6.3 Für die beweideten Flächen ist ein tagesaktuelles Weidetagebuch zu führen. Die Angaben im Weidetagebuch sowie im Tierbestandsnachweis müssen im Vergleich mit den Angaben des Antragstellers in der Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems Tiere (HIT) gemäß Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 plausibel sein.
6.4 Hält der Antragsteller auch Tiere im Rahmen des Haltungsverfahrens der Mutterkuhhaltung, so sind diese Tiere jederzeit räumlich und technisch getrennt von den beantragten Tieren zu halten.
6.5 Im Rahmen des Verpflichtungsjahres dürfen zu keinem Zeitpunkt Tiere des Betriebes in Anbindehaltung gehalten werden.
6.6 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, neben den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen aus Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 und die sonstigen einschlägigen verpflichtenden Anforderungen des nationalen Rechts einzuhalten.
6.7 Der Bundesrechnungshof, der Landesrechnungshof, das Fachministerium sowie deren beauftragte Dritte sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen.
6.8 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf Verlangen dem beauftragten Kontrollpersonal den Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden zu ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und unbegrenzt Einblick in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen zu gewähren um die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Nummer 4 der Richtlinie kontrollieren zu können.
6.9 Übertragen Zuwendungsempfänger ihren gesamten Betrieb auf einen anderen Betrieb, so kann dieser die Verpflichtungen für den restlichen Zeitraum übernehmen.
6.10 Muss die Sommerweidehaltung von Rindern in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände beendet werden, wird die Zahlung bis zum Zeitpunkt, in dem höhere Gewalt oder ein außergewöhnlicher Umstand auftrat, anteilmäßig gezahlt. Höhere Gewalt beziehungsweise ein außergewöhnlicher Umstand ist insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
nach Tod des Zuwendungsempfängers,
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Zuwendungsempfängers,
eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes,
eine Seuche oder Krankheit, die den ganzen Tierbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt,
Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger (oder eine bevollmächtigte Person) hierzu in der Lage ist.
6.11 Die Zuwendung darf mit Fördermitteln anderer staatlicher Förderinstitutionen nicht kumuliert werden.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Antragsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.
Der Antrag auf Förderung ist vom Zuwendungsempfänger jährlich bis zum 1. Dezember für das darauffolgende Verpflichtungsjahr bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vollständig, formgebunden und schriftlich einzureichen.
Im Jahr 2023 können für das Verpflichtungsjahr 2023 gemäß Nummer 4.4 nach Inkrafttreten der Richtlinie bis spätestens 15. April 2023 Anträge auf Förderung gestellt werden. Das Verpflichtungsjahr beginnt am Tag der Erteilung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Antragstellung und endet am 31. Dezember 2023.
Für die Maßnahmen nach dieser Richtlinie findet das Gesetz zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz - AgrarZahlVerpflG) vom 2. Dezember 2014, die Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV) vom 17. De­zember 2014, die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 und das Gesetz über die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vor­schriften für Agrarzahlungen (InVeKoS-Daten-Gesetz - InVeKoSDG) vom 2. Dezember 2014 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Anträge sind vollständig und formgebunden, schriftlich, entsprechend den Vorgaben nach den Randnummern 50 bis 53 der Rahmenregelung der Europäischen Union für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) zu stellen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.
Auf der Grundlage des Förderantrages bestätigt die Bewilligungsbehörde nach einer ersten allgemeinen Verwaltungskontrolle die Förderunschädlichkeit des Maßnahmebeginns der Verpflichtung ab 1. Januar des Antragsjahres.
Abweichend davon gilt für Anträge nach Nummer 4.3 für das Jahr 2023 das Datum der Bestätigung der Förderunschädlichkeit des Maßnahmebeginns als Verpflichtungsbeginn. Der Zuwendungsempfänger hat ab dem Zeitpunkt des Verpflichtungsbeginns alle Verpflichtungen einzuhalten. Der Bewilligungsbescheid wird nach Abschluss der notwendigen Verwaltungskontrollen erlassen.
7.3 Auszahlungsverfahren
7.3.1 Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Ablauf des Verpflichtungsjahres auf der Grundlage des Auszahlungs­antrages inklusive des Verwendungsnachweises im Original.
7.3.2 Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes sind bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres durch den Zuwendungsempfänger folgende weitere zahlungsbegründende Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen:
der Auszahlungsantrag,
der Verwendungsnachweis,
das Weidetagebuch, gegebenenfalls Pensionsverträge,
der Tierbestandsnachweis,
das Stalltagebuch, gegebenenfalls tierärztliche Bescheinigungen.
Eine Auszahlung erfolgt nur bei vollständiger Vorlage der zuvor genannten Unterlagen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Abweichend von Nummer 10 VV zu § 44 LHO besteht dieser aus der Erklärung, dass die Angaben im Antrag auf Förderung eingehalten wurden, sowie den Monats­meldungen zu den gehaltenen Rindern auf der Sommerweide.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.
Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe, die eine bestimmte Schwelle nach Randnummer 112 der Rahmenregelung 2022/C 485/01 überschreitet, auf der ausführlichen Beihilfen-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden ( https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de ).
Gemäß GAK-Rahmenplan sind bei Verstößen gegen die Einhaltung von einschlägigen Vorschriften des Bundes, des Landes oder dieser Richtlinie während des Verpflichtungszeitraumes Kürzungen der Zuwendungen beziehungsweise eine verzinste Rückforderung der gewährten Zuwendung zu prüfen. Rechtsgrundlage für einen Widerruf beziehungsweise eine Rücknahme dieses Bescheides sind die §§
48, 49 sowie 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Informationen zu Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten werden auf der Seite des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz unter https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/landwirtschaft/tierzucht-und-tierhaltung/tierschutzplan/Bildungsangebot/# , im Grünen Bildungskatalog unter https://www.bildungsserveragrar.de/ beziehungsweise zu den vom Land Brandenburg geförderten Beratungsangeboten (unter anderem zu den Themen Tierwohl, Tierschutz, Tierhaltung) unter https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/service/foerderung/landwirtschaft/foerderung-von-beratungsdienstleistungen/# veröffentlicht.
Weiterführende Informationen zur Richtlinie „Sommerweidehaltung von Rindern“ befinden sich im Merkblatt „Hinweise zur Richtlinie und zum Antrag Sommerweide­haltung von Rindern“.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 3. April 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
¹ Hinweis: Weibliche Jungtiere, älter als sechs Monate, werden zur Mast gerechnet. Siehe auch Nummer 5.4 der Richtlinie.
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