Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rückersdorf-Drößiger Heidelandschaft“
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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rückersdorf-Drößiger Heidelandschaft“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rückersdorf-Drößiger Heidelandschaft“
vom 29. April 1996 (GVBl.II/96, [Nr. 23], S.367) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 05] )
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Lindena, Doberlug-Kirchhain, Rückersdorf, Lugau, Fischwasser, Oppelhain, Drößig, Eichholz und Sorno (Landkreis Elbe-Elster) werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Rückersdorf-Drößiger Heidelandschaft".

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 3.253 Hektar. Es liegt am südlichen Rand des Kirchhainer-Finsterwalder Beckens und stellt einen Ausschnitt der Niederlausitzer Heidelandschaft dar. Das Landschaftsschutzgebiet wird durch die folgenden Straßen, Wege und Gewässer ungefähr begrenzt:
im Norden durch die Verbindungsstraßen zwischen den Orten Doberlug-Kirchhain, Lugau, Eichholz und Drößig,
im Osten durch den Lugkweg zwischen Drößig und Pechhütte und die Landstraße, die das Gebiet über die Ortschaften Pechhütte, Sorno, Oppelhain, Rückersdorf in weitem Bogen von Nordosten her über Süden nach Nordwesten einschließt und
im Westen durch einen Abschnitt der Kleinen Elster zwischen den Orten Lindena und Doberlug-Kirchhain.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in topographischen Karten im Maßstab 1:25.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegenden Flurstücke sind in einem Flurstücksverzeichnis aufgeführt.
(3) Die Karten und das Flurstücksverzeichnis können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, in Bad Liebenwerda von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist
die Bewahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des eiszeitlich geprägten Landschaftsbildes, insbesondere
eines für das Kirchhain-Finsterwalder Becken repräsentativen Mosaiks von Wald-, Acker- und Wiesenlandschaften mit naturnahen Bachläufen, Teichen und Binnendünen,
einer historisch gewachsenen Kulturlandschaft mit ihrer typischen Siedlungsstruktur und einem geringen Grad an Bebauung und Verkehrserschließung sowie charakteristischen Landschaftselementen wie Tagebaurestseen, des Steinbruches bei Lugau und Feldgehölzen;
die Erhaltung und Wiederherstellung des Naturhaushaltes und seiner Leistungsfähigkeit, insbesondere
der Funktionsfähigkeit unbelasteter Böden durch Sicherung und Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften und des Bodenlebens, insbesondere durch den Schutz vor Abtragung, Überbauung und Erosion,
der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes durch Sicherung und Wiederherstellung von weitgehend unbeeinträchtigten Grund- und Oberflächengewässern sowie durch Entwicklung von fließenden Gewässern, Tagebaurestseen und Teichen zu naturnahen Lebensräumen und der Verbesserung der Wasserqualität,
der Optimierung der Entlastungswirkung unterschiedlicher Landschaftstypen, vor allem der Wälder, in ihrer Bedeutung für das Regionalklima und als Frischluftentstehungsgebiet,
der weitgehend naturnahen, strukturreichen Waldgesellschaften wie Kiefern-Mischwäldern, Erlenbrüche, bachbegleitenden Erlen-Eschen-Wäldern, der autochthonen Vorkommen der Tieflandfichte sowie Restvorkommen der Rotbuche,
der Landschaftsprägenden Binnendünen mit ihrem Wechsel von Wald- und Offenstandorten als Lebensraum für wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten und der seltenen und gefährdeten Vegetationstypen und Biotope, wie z.B. Feuchtwiesen, Moor- und Zwergstrauchheiden, Torfmoosmoore, Seggenriede und Röhrichte;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes für eine naturorientierte Erholung auf der Grundlage eines natur verträglichen und gelenkten Tourismus.

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der in § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Bodenbestandteile abzubauen;
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
Quellen, Quellsümpfe oder Quellwiesen, Bachverläufe oder Kleingewässer nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs zu beschädigen oder zu beseitigen;
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen zu befahren, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden;
außerhalb der von der unteren Naturschutzbehörde gekennzeichneten Stellen zu baden oder Wasserfahrzeuge ins Wasser einzusetzen;
sich wasserseitig Röhrichten dichter als 5 Meter zu nähern oder in diese einzudringen.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, werbeabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer Öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
außerhalb der ausgewiesenen Wege zu reiten, § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;
außerhalb Öffentlich-rechtlich zugelassener gekennzeichneter Plätze zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen sowie offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
Veranstaltungen jeder Art außer Wander-, Lauf- bzw. Radwanderveranstaltungen durchzuführen;
Grünland in Ackerland umzuwandeln oder in eine andere Nutzung zu überführen, ausgenommen sind Pflegeumbrüche zur Wiedereinsaat von Grünland;
die Bodendecke auf Acker- oder Grünland abzubrennen;
außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 4 und § 4 Abs. 2 Nr. 9 bis12 gelten;
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren entsprechend der spezifischen Standorteigenschaften ausgenommen ist. Dabei ist eine weiter Degradierung des Moorkörpers weitestgehend auszuschließen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße Forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
Höhlenbäume erhalten bleiben,
§ 4 Abs. 2 Nr. 12 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
durch die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen,
Düngungen auf Wildäsungsflächen im Wald nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße Fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 gilt, jedoch nicht für die Teichwirtschaft,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
die Durchführung des traditionellen Volksfestes in Rückersdorf, des traditionellen Volksfestes in Bad Erna sowie die traditionellen Feste auf der Festwiese "Sandkeite" der Gemeinde Lindena.
(2) Die in § 4 Abs. 2 dieser Verordnung für das Befahren und Betreten des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen und den von ihnen beauftragten Personen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Landeswaldgesetz bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:
für den Wasserhaushalt
Überprüfung des gesamten Meliorationssystems,
Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung der natürlichen Grund- und Bodenwasserverhältnisse und die Renaturierung der fließenden Gewässer;
für den Bereich Landwirtschaft:
langfristige Umstellung des Grünlandes auf extensive Bewirtschaftung,
Anlage von Ackerrandstreifen zum Schutz der Ackerwildflora und von extensiv genutzten Gewässerrandstreifen,
Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine Ökologisch orientierte, natur- und standortgerechte Landnutzung;
für den Bereich Forstwirtschaft:
Förderung der Rotbuche auf den geeigneten Standorten durch Übernahme von Naturverjüngung, Unterbau und Voranbau,
Förderung der Tieflandfichte an den potentiell-natürlichen Standorten durch Übernahme der Naturverjüngung,
naturnahe forstliche Bewirtschaftung, insbesondere:
aa) künftige Orientierung der Artenzusammensetzung in den Waldgebieten weitgehend an der potentiell natürlichen Vegetation,
bb) Vornahme von Pflanzungen im Wald möglichst mit naturraumheimischem Material,
cc) stehendes und liegendes Totholz soll in ausreichendem Maße im Wald belassen werden;
für den Bereich naturverträgliche Erholung: Ausweisung oder Ausbau eines geschlossenen Rad-, Reit- und Wanderwegenetzes ohne Beeinträchtigung seltener oder gefährdeter Arten und Lebensräume; gegebenenfalls Veränderung oder Beseitigung bestehender Wegeführungen zum Schutz störungsempfindlicher Arten und Lebensgemeinschaften;
für den Bereich Landschaftspflege:Förderung der Ergänzung und Neuanlage von Hecken, Feldgehölzen, naturnahen Waldrändern, Feldrändern, Obstbäumen und Alleen zur Erhaltung und Schaffung von reichhaltigen Strukturen im Offenland;
für den Fischereiwirtschaftlichen Bereich: Die Fischereiwirtschaftliche Gewässernutzung außerhalb der Teichwirtschaft ist auf ein naturnahes Artenspektrum und naturnahe Populationsdichten auszurichten. In der Fischereiwirtschaft sind solche Produktionsverfahren anzustreben, die nicht zur Eutrophierung der Vorflutgewässer führen oder die Gewässer auf andere Art schädigen.

§ 7 Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgisches Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 zuwiderhandelt;
Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 12 erforderliche Genehmigung vornimmt;
den Maßgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Form und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft:
Der Beschluß-Nr. 03-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 1. Mai 1968 zur "Erklärung von Landschaftsteilen des Bezirkes Cottbus zu Landschaftsschutzgebieten" für das Landschaftsschutzgebiet "Grubenseen in der Rückersdorfer Heide" für den Geltungsbereich dieser Verordnung sowie für die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegenden, jedoch vom Landschaftsschutzgebiet allseits umschlossenen Flächen.
Potsdam, den 29. April 1996
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck
Anm.:
Die Anlage wurde nicht aufgenommen.
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