Fünftes Vermögensbildungsgesetz<br> Wohnungsbauprämiengesetz<br> Änderung des 5. VermBG durch das Altersvermögensgesetz vom 26.06.2001 (BStBl. I 2001, 420 ff.)<br> Verlängerung der Antragsfrist f...
DE - Landesrecht Brandenburg

Fünftes Vermögensbildungsgesetz Wohnungsbauprämiengesetz Änderung des 5. VermBG durch das Altersvermögensgesetz vom 26.06.2001 (BStBl. I 2001, 420 ff.) Verlängerung der Antragsfrist für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ab dem Sparjahr 1998 Keine Wohnungsbauprämien für vermögenswirksame Leistungen bei Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage

Fünftes Vermögensbildungsgesetz Wohnungsbauprämiengesetz Änderung des 5. VermBG durch das Altersvermögensgesetz vom 26.06.2001 (BStBl. I 2001, 420 ff.) Verlängerung der Antragsfrist für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ab dem Sparjahr 1998 Keine Wohnungsbauprämien für vermögenswirksame Leistungen bei Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage
vom 20. Dezember 2001
Verfügung Vom 11. Mai 2000 S 1961 - 42 - St 215, Tz. 4 Ausnahmeregelung
Durch Artikel 25 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26.06.2001 ( BStBl. I
S.
450) ist u. a.
§ 14 VermBG ergänzt worden.
Durch die Änderung des § 14 Abs.
5 und 6 5. VermBG
ist rückwirkend ab dem Sparjahr 1998 (Artikel 35 Abs. 2 AVmG) eine Verlängerung der Antragsfrist für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage in folgenden Fällen eingeführt worden:
Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung über die Höhe des zu versteuernden Einkommens nachträglich in der Weise geändert, dass dadurch die Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 5. VermBG unterschritten werden und entsteht für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, erstmals ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage, kann der Arbeitnehmer den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage abweichend von § 14 Abs. 4 5. VermBG innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Änderung stellen (§ 14 Abs. 5 5. VermBG i. d. F.
des AVmG).
Besteht für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und hat der Arbeitnehmer hierfür abweichend von § 1 Satz 2 Nr. 1 des WoPG Wohnungsbauprämie beantragt, kann der Arbeitnehmer die Arbeitnehmer-Sparzulage abweichend von § 14 Abs. 4 5. VermBG innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Änderung des Prämienanspruchs (§ 4a Abs. 4 Satz 1 und 2, § 4b Abs. 2 Satz 3 WoPG) erstmals beantragen (§ 14 Abs. 6 5. VermBG i. d. F. des AVmG).
In diesem Zusammenhang verweise ich noch einmal auf die in der o. a.
Bezugsverfügung beschriebene Ausnahmeregelung bei vermögenswirksamen Leistungen für die Sparjahre 1996 und 1997. Danach ist in Fällen, in denen zwar die Einkommensgrenzen für die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage unterschritten ist, aber kein entsprechender Antrag gestellt wurde, eine Berücksichtigung der vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der Ermittlung der Wohnungsbauprämie ausnahmsweise zuzulassen.
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