Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Förderung der Regionalen Energiemanager und Energiemanagerinnen zur Umsetzung der Regionalen Energiekonzepte (REM 2024 - 2027)
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Förderung der Regionalen Energiemanager und Energiemanagerinnen zur Umsetzung der Regionalen Energiekonzepte (REM 2024 - 2027)
vom 12. Juli 2024 ( ABl./24, [Nr. 30] , S.585)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie der §§
23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) (VVG) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Umsetzung der regionalen Energiekonzepte durch die Regionalen Energiemanager und Energiemanagerinnen zur Unterstützung der Ziele der Energiestrategie 2040 des Landes Brandenburg.
1.2 Zuwendungen nach dieser Richtlinie stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. ¹
1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind nicht investive Vorhaben. Dazu zählen insbesondere:
Mitwirkung bei den Maßnahmen zur Umsetzung der Energiestrategie 2040 und Wasserstoffstrategie mit Regionalbezug
Mitwirkung bei der Umsetzung von Maßnahmen der Regionalen Energiekonzepte in den Planungsregionen
Zusammenarbeit und Austausch mit der Energieagentur Brandenburg
Erstellung eines jährlichen Monitoringberichts zu den Aktivitäten und dem Umsetzungsstand von Maßnahmen aus den Regionalen Energiekonzepten
Darüber hinaus können folgende nicht investive Vorhaben gefördert werden:
Initiierung und Durchführung von regionalen Projekten in den Bereichen Energieeffizienz, Energieeinsparung, Erneuerbare Energien und Akzeptanz
Wissenstransfer zwischen beteiligten Akteuren
Unterstützung der Kommunen bei der Erarbeitung und Umsetzung kommunaler Energiekonzepte
Zusammenarbeit mit den kommunalen Energiemanagern und Energiemanagerinnen sowie Klimaschutzmanagern und Klimaschutzmanagerinnen
Kommunikation mit kommunalen Akteuren zu Förderprogrammen
Bereitstellung und Vermittlung von Informationen über konkrete Beispiele und Modelle der Bürgerbeteiligung
Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zur regionalen Wertschöpfung
Erhöhung der Internetpräsenz und Sichtbarmachung der Angebote der Regionalen Energiemanager und Energiemanagerinnen auf einer gemeinsamen
Website
Fortführung der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit der Regionalen Energiemanager und Energiemanagerinnen
3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind die Regionalen Planungsgemeinschaften ( §
4 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung [RegBkPlG]) Havelland-Fläming, Lausitz-Spreewald, Oderland-Spree, Prignitz-Oberhavel und Uckermark-Barnim im Rahmen ihrer nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungsfähig sind Vorhaben, die
der Umsetzung der Ziele der Energiestrategie 2040 des Landes Brandenburg dienen,
im Land Brandenburg durchgeführt werden und
zum Zeitpunkt der Bestätigung der zuständigen Bewilligungsbehörde über den Antragseingang noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn zählt der erste Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.
4.2 Ausgeschlossen von einer Zuwendung sind Vorhaben, die
gesetzlich vorgeschrieben sind und/oder behördlich angeordnet wurden,
von anderen Stellen durchgeführt werden oder deren Ausgaben vollständig von anderen Stellen zu tragen sind.
4.3 Die Zuwendungsempfangenden dürfen im Rahmen ihrer Vorhaben nicht wirtschaftlich tätig werden. Die Trennung der geförderten nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten von den wirtschaftlichen Tätigkeiten ist durch die Zuwendungsempfangenden zu gewährleisten und mit einer Trennungsrechnung zu dokumentieren.
4.4 Die Zuwendungen dürfen nicht zu einer mittelbaren staatlichen Beihilfe an Unternehmen führen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Personalausgaben und vorhabenbezogene Sachausgaben, die nicht bereits nach § 10 RegBkPlG
aus der Übernahme von Aufgaben nach § 4 RegBkPlG erstattet werden. Für die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen.
5.4.1.1 Personalausgaben
Personalausgaben sind in Höhe des nachgewiesenen Arbeitgeberbruttos für eine Vollzeitstelle pro Vorhaben zuwendungsfähig.
5.4.1.2 Sachausgaben
Zuwendungsfähig sind vorhabenbezogene Sachausgaben für:
Marketingmaterialien
Dienstreisen (Reisekosten nach Bundesreisekostengesetz [BRKG])
Teilnahmegebühren für projektbezogene Veranstaltungen und Kongresse
eigene Veranstaltungen
Nettokaltmiete für zusätzlich ausschließlich vorhabenbezogen angemietete Räume
Konzepte, Monitoring
5.4.2 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt, je nach finanzieller Leistungsfähigkeit der antragstellenden Regionalen Planungsgemeinschaften, bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4.2.1 Die Zuwendung muss im Einzelfall mehr als 25 000 Euro betragen.
5.4.2.2 Der Förderhöchstbetrag wird auf 65 000 Euro je Regionale Planungsgemeinschaft pro Jahr festgesetzt.
5.4.3 Eine Förderung erfolgt für die Dauer von maximal 36 Monaten.
6 Kumulation öffentlicher Mittel
Die Kumulation von Mitteln, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen Mitteln des Bundes, des Landes Brandenburg oder der Europäischen Union für dasselbe Vorhaben ist nicht zulässig.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen können schriftlich bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam eingereicht oder über das Internetportal der ILB (siehe
Online
-Antragsverfahren unter www.ilb.de ) gestellt werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die ILB als Bewilligungsbehörde. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung. Die Antragstellenden dürfen erst nach von der ILB bestätigtem Eingang des schriftlichen Antrags mit allen erforderlichen Inhalten mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Anforderung der Zuwendung erfolgt quartalsweise
online
über das Internetportal der ILB. Dafür ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden. Abweichend von Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) darf eine Auszahlung der Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie der Erstattung zuwendungsfähiger, tatsächlich entstandener und gezahlter Ausgaben der Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Zuwendungszwecks dient (Erstattungsprinzip). Dabei darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den vorgesehenen eigenen Mitteln der Zuwendungsempfangenden verwandt werden.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Die Einreichung des Verwendungsnachweises nach Nummer 7 ANBest-G erfolgt
online
über das Internetportal der ILB.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.6 Monitoring
Die Zuwendungsempfangenden sind zur Erstellung eines jährlichen Monitoringberichts zu Konzepten und Vorhaben in den jeweiligen Regionen verpflichtet.
8 Geltungsdauer und Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft.
¹ Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. C
262 vom 19.7.2016, S.
1), insbesondere Nummern 2 und 7.2.1.
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