Sicherheitspartner des Landes Brandenburg im Rahmen der Kommunalen Kriminalprävention (KKP)
Sicherheitspartner des Landes Brandenburg im Rahmen der Kommunalen Kriminalprävention (KKP)
vom 1. Juni 2017 ( ABl./17, [Nr. 36] , S.793)
1 Präambel
Im Jahr 1994 wurde der Modellversuch „Sicherheitspartner“ durch das Innenministerium des Landes Brandenburg gestartet und nach erfolgreicher Beendigung der Projektphase mit dem Erlass „Sicherheit in den Städten und Gemeinden des Landes Brandenburg durch den Ausbau der konzertierten Aktion ‚Kommunale Kriminalitätsverhütung (KKV)‘“ vom 11. Oktober 1995 ( ABl.
S.
926) institutionalisiert. Der vorliegende Erlass nimmt Bezug auf das Eckpunktepapier des Ministeriums des Innern und für Kommunales „Kommunale Kriminalprävention (KKP) im Land Brandenburg“ vom 1. Juni 2017 (ABl. S. 787).
Eine wissenschaftliche Studie ¹ hat die unmittelbare Bürgerbeteiligung auf dem Feld der Inneren Sicherheit mit dem Instrument „Sicherheitspartner“, deren Ungebundenheit an Institutionen und das damit verbundene zivilgesellschaftliche Konfliktlösungspotenzial im bundesweiten und internationalen Vergleich besonders positiv bewertet und als eine strukturelle Besonderheit herausgestellt.
Das Engagement - für mehr Sicherheit - entspringt dem natürlichen Bedürfnis der Bevölkerung, aktiv einer Opferwerdung/Viktimisierung vorzubeugen. Die persönliche Angst vor Kriminalität und der Wunsch, sich selbst zu organisieren, bedürfen Beachtung, da aus ihnen kriminalpolitische, rechtsstaatliche und damit auch gesellschaftliche Konsequenzen erwachsen können. Somit kommt dem Instrument „Sicherheitspartner“ zur Herstellung des Sicherheitsgefühls im Gemeinwesen eine hohe Bedeutung zu.
Eine wirkungsvolle Kriminalitätsbekämpfung und ein positives Sicherheitsgefühl können nur mit einer gemeinsamen, gesamtgesellschaftlichen Anstrengung realisiert werden - Sicherheit braucht Partner! Das Ziel dieser Regelung ist es, das bürgerschaftliche Engagement als gelebte Zivilcourage auch zukünftig in Sicherheitspartnerschaften zu organisieren, um gemeinsam gegen die Sicherheitsdefizite in den brandenburgischen Kommunen vorzugehen.
2 Definition
Sicherheitspartner sind sozial engagierte Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde, die in der Wahrnehmung ihrer persönlichen Rechte (sogenannte Jedermannsrechte) und der sozialen Verantwortung für die Gemeinschaft unbewaffnet und ohne hoheitliche Befugnisse, im Zusammenwirken mit anderen, für die örtliche Sicherheit aktiv tätig werden. Sie bilden nach Möglichkeit im lokalen Verbund Sicherheitspartnerschaften, um sich gemeinsam und abgestimmt zu engagieren.
Sie nehmen keine Aufgaben von Polizei oder Ordnungsamt wahr (Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung), sondern alarmieren als aufmerksame Nachbarn die Polizei oder die Behörden/Ämter, wenn sie Gefahrenlagen erkennen, verdächtige Feststellungen machen oder Straftaten beobachten.
3 Administration
Vorschlagsverfahren Gemäß § 13 der Brandenburgischen Kommunalverfassung beteiligen und unterrichten die Gemeinden die betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten im Rahmen von Einwohnerfragestunden, Einwohnerversammlungen oder anderen Formen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit. Näheres dazu regeln die Hauptsatzungen oder gesonderte Satzungen der Gemeinden. Örtliche Sicherheitsfragen können wichtige Gemeindeangelegenheiten sein. In Gemeinden, in denen bei der Erörterung der lokalen Sicherheitslage die Notwendigkeit gesehen wird, Gestaltungswillen, Hilfs- und Abwehrbereitschaft der Einwohnerschaft deutlich zu zeigen, können Sicherheitspartnerschaften gegründet werden. Im Rahmen von Einwohnerversammlungen zu Sicherheitsfragen ist es möglich, interessierte und vertrauenswürdige Einwohnerinnern und Einwohner für die Tätigkeit als Sicherheitspartner vorzuschlagen. Daneben können Vorschläge für geeignete Einwohnerinnen und Einwohner von der Gemeindevertretung beziehungsweise Stadtverordnetenversammlung selbst, einer Interessengemeinschaft oder von einer sonstigen Institution des öffentlichen Lebens unterbreitet werden. Diesen Einwohnerinnen und Einwohnern wird damit ein besonderes Vertrauen ausgesprochen, sich für örtliche Sicherheitsbelange einzusetzen, und sie erfahren gleichzeitig eine demokratische Legitimation für ihre Tätigkeit.
Bestellungsverfahren Im Rahmen des anschließenden Bestellungsverfahrens werden Angaben zur Person in einem Bewerbungsbogen erfasst (siehe Informationsportal www.sicherheit-braucht-partner.de ). Diese Daten werden, insbesondere im Hinblick auf Vorstrafenfreiheit, mit Einverständnis der Person durch die zuständige Polizeidirektion (PD) in geeigneter Form überprüft. Näheres regelt eine Dienstanweisung des Polizeipräsidiums (PP). Des Weiteren wird durch die jeweilige PD im Zusammenwirken mit den Kommunen lage- und fachbezogen der Bedarf für neue Sicherheitspartner beziehungsweise wachsende Sicherheitspartnerschaften geprüft. Zur Berechnung werden unter anderem Einwohnerzahlen, Fläche und Kriminalitätslage im Bereich der PD herangezogen. Eine Bestellung erfolgt nur in Abstimmung mit dem Behördenstab des PP, Zentralstelle Polizeiliche Prävention. Das Bestellungsverfahren soll eine Dauer von 90 Tagen nicht überschreiten. Die Bestellung der Einwohnerin/des Einwohners als „Sicherheitspartner des Landes Brandenburg“ erfolgt durch die zuständigen PD im Zusammenwirken mit den Kommunen (unter Einbeziehung der Vorsitzenden der Polizeibeiräte, wenn erwünscht) - befristet für die Dauer von drei Jahren - mit Ausgabe einer Bestellungsurkunde und eines Lichtbildausweises im Scheckkartenformat. Aus wichtigen Gründen (zum Beispiel Straffälligkeit, dauerhafte Erkrankung, längere Untätigkeit) kann die Bestellung auch vor Ablauf der drei Jahre zurückgenommen beziehungsweise widerrufen werden. Sollte sich nach Ablauf der drei Jahre die Zusammenarbeit bei der „Kommunalen Kriminalprävention“ nach Bewertung von Polizei und Kommune bewährt haben, wird die Tätigkeit grundsätzlich um drei Jahre fortgesetzt, welche mit einer Bestellungsverlängerung dokumentiert wird. Der Lichtbildausweis behält seine Gültigkeit. Näheres regelt eine Dienstanweisung des PP.
Ansprechperson Bei der Bildung einer Sicherheitspartnerschaft als lokalen Verbund wählen die Sicherheitspartner in eigener Zuständigkeit eine koordinierende Ansprechperson und teilen diese der zuständigen PD mit. Soweit ein schriftliches Einverständnis durch die koordinierende Ansprechperson beziehungsweise durch den einzeln tätigen Sicherheitspartner vorliegt, wird die
E-Mail
-Adresse für eine landesweite
E-Mail
-Kontaktliste erfasst und diese für den überregionalen Austausch zur Verfügung gestellt. Änderungen sind der PD umgehend mitzuteilen.
Legitimationspflicht Der Lichtbildausweis „Sicherheitspartner des Landes Brandenburg“ ist im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitspartner mitzuführen.
Ausnahmegenehmigungen Sollte im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit das Befahren von Deich-, Forst- und Waldwegen aus Sicht des Sicherheitspartners erforderlich werden, kann eine entsprechende Ausnahmegenehmigung bei den in den Landkreisen zuständigen Stellen beantragt werden. Zuvor wird der fachliche Bedarf durch Polizei und Kommune gemeinsam bewertet. Die erteilte Ausnahmegenehmigung gilt nur in Verbindung mit der Vorlage des Lichtbildausweises „Sicherheitspartner des Landes Brandenburg“.
Datenerfassung Die PD führen aktuelle Übersichten zu den Sicherheitspartnern und den daraus resultierenden lokalen Sicherheitspartnerschaften in ihrem Bereich. Im PP werden diese Übersichten zusammengeführt. Diese Übersichten dienen als Grundlage für:
die Bestellung/Fortsetzung der Bestellung,
die Erreichbarkeit (siehe auch Nummer 10 Buchstabe a und b) der einzeln tätigen Sicherheitspartner als auch einer koordinierenden Ansprechperson für die Sicherheitspartnerschaft,
die Erstellung der landesweiten
E-Mail
-Kontaktliste,
die Auszahlung der Aufwandsentschädigung (siehe auch Nummer 7),
die Erfassung der geschlechtsspezifischen Jackengröße (siehe auch Nummer 6 Buchstabe a) und der Dokumentation der Funktionsjackenübergabe,
den Druck der Lichtbildausweise (siehe auch Nummer 3 Buchstabe b) und
die fachliche Bedarfsprüfung für neue Sicherheitspartner beziehungsweise wachsende Sicherheitspartnerschaften (siehe auch Nummer 3 Buchstabe b).
Bei der Weitergabe erfasster Daten zu Sicherheitspartnern sind die geltenden rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten.
4 Ehrenamt
Bei der Tätigkeit als Sicherheitspartner handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit.
Bürgerschaftliches Engagement ist das Rückgrat unseres Gemeinwesens. Das tägliche Engagement der vielen Brandenburgerinnen und Brandenburger bildet die Voraussetzung für gesellschaftlichen Zusammenhalt und macht unser Land zukunftsfähig. Die Würdigung von ehrenamtlicher Tätigkeit ist eine wichtige Aufgabe des Landes wie auch der kommunalen Ebene. Insofern stehen auf Landes- wie auf kommunaler Ebene unterschiedliche Formate zur Verfügung, mit denen besonders engagierte Sicherheitspartner ausgezeichnet und gewürdigt werden.
Weitere Informationen zum Thema Ehrenamt finden sich auf der Internetseite der Staatskanzlei des Landes Brandenburg unter www.ehrenamt-in-brandenburg.de .
5 Tätigkeitsfelder
Der Aufgabenbereich der Sicherheitspartner/-schaften orientiert sich an den jeweiligen örtlichen Bedarfen und Schwerpunkten sowie entsprechenden Verabredungen in den Einwohnerversammlungen. Die lokale Vernetzung der Sicherheitspartner mit allen Institutionen des öffentlichen Lebens (Schule, Vereine, Kirche etc.
) ist dazu zwingend erforderlich. Die Vernetzung für den Bereich der Schulen erfolgt abgestimmt mit Polizei und Kommune.
Beispielhafte Tätigkeitsfelder sind:
Präsenz zeigen zur Beseitigung von subjektiv wahrgenommenen Räumen der Verunsicherung (zum Beispiel in Parks, an Bahnhöfen),
Präventive Rundgänge zur Verhinderung von Einbruchskriminalität in Schwerpunktbereichen,
Weitergabe von Informationen zur Kriminalprävention, zum Beispiel zum Einbruchschutz unter Einbeziehung entsprechender Expertise,
Orientierungs-/Alltagshilfe für Zuwanderer/Flüchtlinge,
Begleitung von Kindern auf Schulwegen,
Unterstützung der Kommune zur Veranstaltungssicherung,
Feststellung von Gefahrenpunkten im Straßenverkehr (zum Beispiel beschädigte Verkehrszeichen) und
Mitteilung von Störungen im Wohnumfeld (zum Beispiel defekte Beleuchtung, alte vergessene Fahrräder oder auch Beschädigungen an öffentlichen Einrichtungen).
Das Tätigwerden der Sicherheitspartner ist, wie in Nummer 2 beschrieben, auf den Rahmen der Jedermannsrechte beschränkt. Das Gewaltmonopol bleibt in öffentlicher Hand.
6 Ausstattung
Funktionsjacke Die Polizei des Landes Brandenburg stellt jedem Sicherheitspartner für die gesamte Laufzeit seiner Bestellung eine Funktionsjacke mit der Aufschrift „Sicherheitspartner“ als Dauerleihgabe zur Verfügung. Die Beschaffung erfolgt durch den Zentraldienst der Polizei (ZDPol). Näheres zur Ausstattung mit Funktionsjacken regelt eine Dienstanweisung des PP.
Individuelle Ausstattung Neben der Ausgabe einer Funktionsjacke werden für die individuelle Ausstattung jedes Sicherheitspartners finanzielle Mittel als Zuwendung auf persönlichen Antrag im Rahmen verfügbarer Mittel durch die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg (FHPol) gemäß dem Katalog förderfähiger Ausstattungsgegenstände ausgereicht. Die maximale Fördersumme beträgt 150 Euro für jeden Sicherheitspartner. Das erforderliche Antragsformular sowie Informationen zum Ablauf und zu den Bedingungen des Zuwendungsverfahrens sind im Informationsportal www.sicherheit-braucht-partner.de verfügbar.
Weiterführende Ausstattung Die FHPol stellt im Rahmen verfügbarer Mittel den Kommunen auf Antrag Zuwendungsmittel für weiterführende Ausstattungsbedarfe von Sicherheitspartnerschaften zur Verfügung, sofern sich die Kommunen zu 50 Prozent an der jeweiligen Maßnahme finanziell beteiligen.
Waffentrageverbot Für das Tätigwerden der Sicherheitspartner gilt ausnahmslos das Gebot des unbewaffneten Tätigwerdens. Dies gilt auch, wenn der Bewerber Inhaber eines Jagdscheines, Waffenscheines beziehungsweise einer Waffenbesitzkarte ist. Alle Bewerber sind im Rahmen des Bestellungsverfahrens (siehe auch Nummer 3 Buchstabe b) zum Gebot des unbewaffneten Tätigwerdens schriftlich zu belehren. Die Belehrung ist in ihrem Wortlaut vom Bewerber durch Unterschrift zu bestätigen und zu den Akten zu nehmen. Dies gilt auch für den Fall einer Wiederbestellung.
7 Aufwandsentschädigung
Die Tätigkeit in einem Ehrenamt wird nicht vergütet.
Jeder bestellte Sicherheitspartner erhält jedoch für seine Tätigkeit auf Antrag monatlich nachträglich eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 Euro von der für die Bestellung zuständigen PD. Aufwendungen sind beispielsweise Verbrauchsmaterialien, die Reinigung der Funktionsjacke, Kosten für Telefonie oder Tanken.
Das erforderliche Antragsformular ist im Informationsportal www.sicherheit-braucht-partner.de verfügbar.
8 Steuerrechtliche Behandlung der Ausstattung und der Aufwandsentschädigung
Das Zurverfügungstellen der Funktionsjacke beziehungsweise die Kostenerstattung für individuelle beziehungsweise weiterführende Ausstattung gemäß Nummer 6 dient der Deckung der Kosten für die Ausstattung. Die Aufwandsentschädigung gemäß Nummer 7 dient der Deckung der laufenden Aufwendungen.
Diese Zahlungen, die nur den tatsächlichen Aufwand des Sicherheitspartners abdecken sollen, verwirklichen nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung und führen nicht zu Einnahmen, die nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuern sind (nicht steuerbare Einnahmen ² ).
9 Versicherung
Bestellte Sicherheitspartner sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sicherheitspartner gegen Unfall- und Haftungsrisiken abgesichert.
Es besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Träger der Unfallversicherung ist in diesen Fällen die Unfallkasse Brandenburg. Weitere Informationen sowie Ansprechpartner finden sich auf der Internetseite der Unfallkasse Brandenburg unter www.ukbb.de (Menüpunkt Versicherte, Thema Ehrenamt).
Für die Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz über den Landessammelvertrag zur Haftpflichtversicherung des Landes Brandenburg. Die Inanspruchnahme des durch den Landessammelvertrag gewährten Versicherungsschutzes erfordert keine gesonderte Anmeldung. Alle Informationen sowie Ansprechpartner finden sich auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg unter www.masgf.brandenburg.de (Menüpunkt Soziales, Thema Ehrenamt).
10 Fortbildungs- und Informationsbedarf
Einweisung durch Revierpolizei Die Grundeinweisung der Sicherheitspartner erfolgt bei Aufnahme der Tätigkeit sowie turnusmäßig durch die Revierpolizei in den Polizeiinspektionen (PI). Im Rahmen der Kontaktpflege werden durch die Revierpolizei unter anderem Informationen zu Kriminalitätsschwerpunkten, zu Vermisstensachen und aktuellen Öffentlichkeitsfahndungen weitergeleitet.
Informationsbedarfe der Kriminalpolizei Mittels einer der Kriminalpolizei zur Verfügung stehenden Erreichbarkeitsübersicht der lokalen Sicherheitspartner können Informationen der Sicherheitspartner direkt durch die Kriminalpolizei im Rahmen von Ermittlungsverfahren nutzbar gemacht werden.
Aus- und Fortbildung der Polizei Das Themenfeld „Sicherheitspartner im Rahmen der KKP“ findet im Rahmen der Ausbildung/des Studiums von Polizeianwärterinnen und -anwärtern sowie in der Fortbildung von Polizeibediensteten Berücksichtigung. Genaueres regelt ein Aus- und Fortbildungskonzept der FHPol.
Fortbildung und Informationsaustausch der Sicherheitspartner Erweiterte Fortbildungs- und Informationsbedarfe der Sicherheitspartner über den Rahmen der regelmäßigen Kontaktpflege mit der Revierpolizei hinaus werden im Rahmen von jährlich stattfindenden Regionalkonferenzen (PD-Ebene) beziehungsweise lokalen Fortbildungsveranstaltungen (PI-Ebene) realisiert. Dazu werden gegebenenfalls fachkundige Experten (zum Beispiel Kriminalpolizei, sicherheitstechnische Prävention, polizeiliche Trainer für Kommunikation/Deeskalation/Eigensicherung, Wissenschaftler) beigezogen. Zentrale Fachtagungen finden anlassbezogen statt. Unabhängig von dieser überregionalen Begegnungsmöglichkeit fördert die
E-Mail
-Kontaktliste (siehe auch Nummer 3 Buchstabe c) einen Informationsaustausch beziehungsweise die Vernetzung der Sicherheitspartner im Land Brandenburg. Für weitere Schulungsveranstaltungen in Trägerschaft der Kommune stellt die FHPol im Rahmen verfügbarer Mittel den Kommunen auf Antrag Zuwendungsmittel zur Verfügung, sofern sich die Kommunen zu 50 Prozent an der jeweiligen Schulungsmaßnahme finanziell beteiligen.
Leitfaden Ein landeseinheitlicher „Leitfaden für Sicherheitspartner“ wird als Schulungsmaterial zur Verfügung gestellt und anlassbezogen durch PP fortgeschrieben.
Öffentlichkeitsarbeit Informationen über und für Sicherheitspartner werden über das Informationsportal der „Kommunalen Kriminalprävention im Land Brandenburg“ - www.sicherheit-braucht-partner.de - zur Verfügung stehen.
11 Zusammenarbeitsformen
Vereine In der brandenburgischen Historie wurden mancherorts Vereine zum „Schutz vor Kriminalität“ für den Verbund von Sicherheitspartnern in einer Sicherheitspartnerschaft gegründet. Dieser Rahmen für das Zusammenwirken hat sich dort bewährt und wird als beispielgebend bewertet. Vereine fördern grundsätzlich das Gemeinwesen und den Zusammenhalt von Menschen jeden Alters. Sie sind unverzichtbar für das Miteinander in Brandenburg. Diese hohe Bedeutung würdigt der Gesetzgeber mit zahlreichen Vergünstigungen für Vereine, insbesondere wenn es gemeinnützige Vereine sind. Als nützlichen Wegweiser für die organisierte Ehrenamtlichkeit hat der Minister der Finanzen des Landes Brandenburg die Broschüre „Vereine und Steuern“ veröffentlicht und unter Publikationen auf der Internetseite www.mdf.brandenburg.de zum
Download
eingestellt.
Polizeibeiräte Ein enges Zusammenwirken von Sicherheitspartnern und den Polizeibeiräten wird als gewinnbringend befürwortet. Ein Austausch von Vertretern kann beispielsweise bei regionalen/lokalen Fortbildungsveranstaltungen der Sicherheitspartner oder einer Quartalssitzung der Polizeibeiräte in den PD erfolgen.
Gremien der Kommunalen Kriminalprävention (KKP-Gremien) Im Sinne des KKP-Eckpunktepapiers wirken Sicherheitspartner als Kooperationspartner (dort Nummer 7 Buchstabe f) in kommunalen kriminalpräventiven Gremien, Netzwerken oder Initiativen mit.
¹ „Kommunale Kriminalitätsverhütung - Ein nationaler und internationaler Vergleich von Konzepten und Strategien im Bereich der kriminalpräventiven Zusammenarbeit zwischen Bürger, Kommune und Polizei“, Marcus Kober und Andreas Kohl, Europäisches Zentrum für Kriminalprävention, 31. März 2015
² vgl.
BFH
-Urteile vom 23.10.1992, BStBl II
1993 S. 203 sowie vom 04.08.1994, BStBl II S. 944
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