Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sensibilisierung von Inhaberinnen und Inhabern kleiner u...
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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sensibilisierung von Inhaberinnen und Inhabern kleiner und mittlerer Unternehmen sowie zur Sensibilisierung von Nachfolgeinteressierten für frühzeitige Unternehmensnachfolgeregelungen (Unternehmensnachfolgerichtlinie)

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sensibilisierung von Inhaberinnen und Inhabern kleiner und mittlerer Unternehmen sowie zur Sensibilisierung von Nachfolgeinteressierten für frühzeitige Unternehmensnachfolgeregelungen (Unternehmensnachfolgerichtlinie)
vom 12. April 2022 ( ABl./22, [Nr. 17] , S.481)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich
der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds ( ABl. L
231 vom 30.6.2021, S.
60) und
der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159)
in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für die Sensibilisierung von Inhaberinnen und Inhabern kleiner und mittlerer Unternehmen für frühzeitige Unternehmensnachfolgeregelungen sowie für die Sensibilisierung von Nachfolgeinteressierten.
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechts­anspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen.
1.3 Ziel der Förderung ist es, angesichts einer wachsenden Zahl von anstehenden Betriebsübergaben die entsprechenden Unternehmerinnen und Unternehmer dafür zu sensibilisieren, frühzeitig den Übergabeprozess zu starten. Die Förderung soll dazu beitragen, dass die Inhaberinnen und Inhaber von Unternehmen einerseits ihre eigene Situation frühzeitig erfassen und sie in die Lage zu versetzen, die individuell erforderlichen Handlungsfelder herauszuarbeiten. Andererseits soll das Bewusstsein der Inhaberinnen und Inhaber für noch zu klärende Fragen hervorgerufen, geschärft und letztendlich der Einstieg in den mehrjährigen Übergabeprozess erleichtert werden.
1.4 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen. Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden:
Die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspek­tive.
Die Chancengleichheit und die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen.
Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt.
Im Förderantrag ist darzustellen, wie diese Grundsätze berücksichtigt werden. Sollen spezifische Aktionen zur Förderung oder Umsetzung der Grundsätze vorgesehen werden, sind die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Sensibilisierung von Inhaberinnen und Inhabern von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ¹
, die 55 Jahre alt oder älter sind, sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung von potenziellen Nachfolgeinteressierten. Die vertiefte Sensibilisierung steht darüber hinaus allen Altersgruppen zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolgeplanung zur Verfügung.
2.1 Sensibilisierung von Inhaberinnen und Inhabern insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen durch:
die aktive und direkte Ansprache und Sensibilisierung der betreffenden Inhaberinnen und Inhaber für eine frühzeitige Nachfolgeplanung,
Informationsveranstaltungen mit nachfolgerelevanten Schwerpunktthemen für Übergebende.
2.2 Vertiefende Sensibilisierung (Nachfolgecheck) zur Vorbereitung einer Unternehmensübergabe/Unternehmensübernahme insbesondere durch:
Bestandsaufnahme der unternehmerischen und persönlichen Verhältnisse,
Information über den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf einer Unternehmensübergabe/Unternehmensübernahme,
Information über die formalen Anforderungen,
Identifizierung der für eine erfolgreiche Unternehmensübergabe/Unternehmensübernahme relevanten Handlungsfelder beziehungsweise Feststellung des vorhande­nen Beratungsbedarfs,
Aufzeigen von Handlungsalternativen und Unterstützungsangeboten,
Informationsangebote zum Konfliktmanagement und Information zu Schlichtungsangeboten.
2.3 Sensibilisierung von Nachfolgeinteressierten durch:
Vernetzung/Kooperation zur Akquise von Nachfolge­interessierten,
Informationsveranstaltungen zur Sensibilisierung von Nachfolgeinteressierten,
Informationsgespräche von potenziell an einer Übernahme Interessierten,
Förderung der Kontaktanbahnung zwischen der übergebenden und der nachfolgenden Person.
2.4 Die Maßnahmen werden den Inhaberinnen und Inhabern und Nachfolgeinteressierten kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Zuwendungsempfangenden dürfen im Rahmen der geförderten Projekte nicht wirtschaftlich tätig werden.
3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sowie die berufsständischen Vereinigungen im Land Brandenburg.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Der Antragstellung ist ein umfassendes Gesamtkonzept zur geplanten Projektumsetzung (nicht mehr als zehn DIN-A4-Seiten) mit mindestens folgenden Angaben beizufügen:
Beschreibung der Problemlage (zum Beispiel Alters- und Geschlechterstruktur der KMU-Inhaberinnen und -Inhaber im Zuständigkeitsbereich, Branchenschwerpunkte der Nachfolgeproblematik, regionale Besonderheiten)
Beschreibung der inhaltlichen Ansätze, Methoden und Formate zur Umsetzung der Maßnahmen entsprechend den Nummern 2.1 bis 2.3
Differenzierte chronologische Darstellung des Projekts (Personaleinsatz, Ablaufplan, Meilensteine)
Darstellung messbarer quantitativer Angaben zur Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen entsprechend den Nummern 2.1 und 2.3.
Hinsichtlich der vertiefenden Sensibilisierung (Nummer 2.2) werden pro Jahr und Beschäftigte (Vollzeitäquivalent), die mit der Umsetzung der Nummern 2.1 und 2.2 der Richtlinie betraut sind, mindestens fünfundvierzig sogenannte Nachfolgechecks erwartet.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind:
Projektbezogene Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto)
Direkte Sachausgaben für projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen
Indirekte Projektausgaben werden in Höhe eines Pauschalsatzes von 15 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto) nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 gefördert. Folgende Positionen fallen unter diese Regelung, soweit nicht unter Buchstabe b zu fassen:
Gas, Strom, Wasser,
Bürobedarf,
Porto, Kurier, Frachten,
Telefon und Kommunikation,
Internetgebühren und Internetdomain,
Sach- und Fremdleistungsausgaben Buchhaltung,
Fremdleistungen EDV,
Zeitschriften, Bücher, INFO-CD-Roms und ähnliche Lizenzen,
Bankgebühren,
Personalausgaben der Verwaltung (Bereiche: Personal, Buchhaltung/Controlling/Einkauf, IT/Sicherheit, Service),
Nettokaltmiete,
Versicherungen für Betriebsräume und Büroausstattung (zum Beispiel Feuer- oder Diebstahlversicherung),
Investitionen (Ausgabebetrag bei geringwertigen Wirtschaftsgütern oder steuerliche [lineare] Abschreibung),
Reisekosten.
5.5 Nicht gefördert werden:
die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten Tätigkeiten,
Grundstücke,
Tiere,
Fahrzeuge aller Art,
gebrauchte Wirtschaftsgüter,
Investitionen, die der Reparatur und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
Ausgaben für Miet- und
Leasing
verträge,
Investitionen in das Nebengewerbe,
Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Eigenleistungen und Leistungen von verbundenen Unternehmen sind nicht zuwendungsfähig.
6.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+), dem EFRE -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.
6.3 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation
Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen zum Vorhaben auf die Unterstützung der Europä­ischen Union hinzuweisen. Dazu zählen Maßnahmen wie Ankündigungen auf
Websites
und in
Social Media
, Informationen gegenüber Medien und Teilnehmenden sowie A3-Plakate. Das Merkblatt „Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der
Website
efre.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich. Die Einhaltung der Vorschriften wird mittels Vorlage der im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweise geprüft. Verstöße gegen die Kommunikationsauflagen werden mit Zuwendungskürzungen sanktioniert. Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX
der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.
6.4 Liste der Vorhaben
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE erklären sich bei Annahme der Finan­zierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffent­lichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.
Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:
Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmenden,
Bezeichnung des Vorhabens,
Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens,
Datum des Beginns des Vorhabens,
Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens),
Gesamtkosten des Vorhabens,
betroffener Fonds,
betroffenes spezifisches Ziel,
Kofinanzierungssatz der Union je Vorhaben,
Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land,
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten der Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist,
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.
Die Daten werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, wodurch das Sortieren, Suchen, Extra­hieren, Vergleichen und Weiterverwenden der Daten unter anderem für die Projektdatenbank kohesio.eu durch Organe der Europäischen Union ermöglicht wird.
6.5 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für die Förderperiode 2021-2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden, den Auftragnehmenden und Unterauftragnehmenden, den beantragten und geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Begünstigten.
Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung und Evaluierung, Projektfinanz­verwaltung und Überprüfung oder Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsempfangenden.
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB auf dem Internetportal zur Verfügung.
Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe
Online
-Antragsverfahren unter www.ilb.de ). Dem Antrag ist das unter Nummer 4 genannte Gesamtkonzept beizufügen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde). Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreten Kostenaufstellungen). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
Die Antragstellenden dürfen nach von der ILB bestätigtem Eingang des Antrags mit allen erforderlichen Inhalten bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.
7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU) im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben.
Die Anforderung der Mittel erfolgt
online
über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff.
ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt
online
über das Internetportal der ILB.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind. Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfangende hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den EFRE in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.
7.6 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 ( GVBl. I
S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subven­tionsgesetzes vom 29. Juli 1976 ( BGBl. I
S. 2034, 2037).
Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
8 Geltungsdauer und Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
¹ „Kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 [ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1]) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
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