Verwaltungsvorschrift über die Bereitstellung der topographischen Ergebnisse der Landesvermessung (VVTop)
Verwaltungsvorschrift über die Bereitstellung der topographischen Ergebnisse der Landesvermessung (VVTop)
vom 22. März 2000
Inhaltsübersicht
1. Allgemeines 1.1 Anwendungsbereich 1.2 Allgemeine Regelungen 1.3 Rechtsvorschriften und Verwaltungsvereinbarungen 1.4 Zuständigkeiten
2. Topographische Ergebnisse und sonstige Leistungen der Landesvermessung 2.1 Topographische Landeskartenwerke 2.2 Digitale topographische Daten 2.3 Luftbilder 2.4 Topographische Passpunkte 2.5 Schriften zur Landesvermessung 2.6 Kartographische, karten-, daten- und luftbildtechnische Auftragsarbeiten
3. Vertrieb und Abgabe 3.1 Vertriebssystem 3.2 Vertrieb durch das Landesvermessungsamt 3.3 Vertrieb durch die Katasterbehörden 3.4 Abgabe digitaler topographischer Daten 3.5 Belegstücke 3.6 Information der Öffentlichkeit
4. Einräumung von Nutzungsrechten 4.1 Inhalt des Nutzungsrechts 4.2 Begriffsbestimmungen 4.3 Antrag auf Einräumung eines Nutzungsrechts 4.4 Vertrag über die Einräumung eines Nutzungsrechts 4.5 Einräumung eines Nutzungsrechts von besonderem Umfang oder von besonderer Bedeu-tung 4.6 Drittnutzer
5. Abgabeentgelte 5.1 Abgabeentgelte 5.2 Allgemeine Entgeltermäßigungen 5.3 Besondere Entgeltermäßigungen für Drucke topographischer Karten 5.4 Sonderregelungen
6. Nutzungsentgelte 6.1 Allgemeines zur Bestimmung der Höhe des Nutzungsentgeltes 6.2 Höhe des Nutzungsentgeltes 6.3 Ermäßigungen des Nutzungsentgeltes 6.4 Fälligkeit
7. Schlussvorschriften 7.1 Absatzstatistik 7.2 Nutzung ohne Einräumung eines Nutzungsrechts 7.3 Rechtsweg 7.4 Umsatzsteuer 7.5 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Anlagen
1. Allgemeine Lieferbedingungen des Landesvermessungsamtes Brandenburg
2. Nutzungsbedingungen
3. Verkaufspreise für die topographischen Kartenwerke und für digitale topographische Daten 1. Gedruckte topographische Kartenwerke 2. Digitale topographische Daten mit dem Recht der Nutzung zum eigenen Gebrauch
4. Nutzungsentgelt für analoge Nutzung
5. Muster eines Vertrages mit öffentlichen Stellen im Land Brandenburg
6. Formblätter Jahresabsatzstatistik
Die vom Landesvermessungsamt Brandenburg laufend fortgeführten
Kostenrichtlinien für die Berechnung von kartographischen und kartentechnischen Arbeiten (Kostenrichtlinie),
Richtlinie zur Berechnung der Entgelte für luftbildtechnische Arbeiten im Landesvermessungsamt Brandenburg,
Preise für topographische Gebietskarten, topographische Sonderkarten und historische topographische Karten
sind in dieser Vorschrift nicht enthalten.
1. Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
1.1.1 Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Bereitstellung der topographischen Ergebnisse und sonstiger Leistungen der Landesvermessung sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an Ergebnissen der Landesvermessung.
1.1.2 Die topographischen Ergebnisse der Landesvermessung sind:
die topographischen Landeskartenwerke,
digitale topographische Daten,
Luftbilder.
1.1.3 Sonstige Leistungen der Landesvermessung im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind:
topographische Passpunkte,
Herausgabe von Schriften zur Landesvermessung,
kartographische, karten-, daten- und luftbildtechnische Auftragsarbeiten.
1.1.4 Nutzungsrechte können nach den Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift an den topographischen Ergebnissen der Landesvermessung, den sonstigen Leistungen der Landesvermessung und den Auszügen aus dem Nachweis der Festpunkte eingeräumt werden.
1.2 Allgemeine Regelungen
1.2.1 Die Ergebnisse der Landesvermessung sind Landeseigentum.
1.2.2 Die topographischen Ergebnisse der Landesvermessung werden von der topographischen Landesaufnahme, von der Landesluftbildsammlung und von der topographischen Landeskartographie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtung bereitgestellt. Sie werden grundsätzlich nach bundeseinheitlichen Kriterien als öffentliche raumbezogene Geobasisinformationen in Standardausstattungen bereitgehalten und in analoger oder digitaler Form abgegeben. Die topographischen Ergebnisse der Landesvermessung können jedoch auf Grund von Nutzeranforderungen gesonderte, über die Standardausstattung hinausgehende Leistungen enthalten.
1.3 Rechtsvorschriften und Verwaltungsvereinbarungen
1.3.1 Bei der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift sind insbesondere die folgenden Vorschriften zu beachten:
VermLiegG [¹] §§ 3, 6,
VermLiegGZV [²] , § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 2 Nummer 5 und
VermEgV [³] .
1.3.2 Bei der Einräumung von Nutzungsrechten sind außerdem die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes [⁴] , insbesondere §§ 31 ff, zu beachten.
1.3.3 Für Daten und Karten, die das Gebiet des Landes Berlin betreffen, sind auch die folgenden Vorschriften zu beachten:
VermG Bln [⁵] , § 7 und § 9 Nummer 4,
TopKart-Berlin-VerwVereinbarung [⁶] , Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 und
ATKIS-RTK-Berlin-VerwVereinbarung [⁷] Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b.
1.4 Zuständigkeiten
(1) Das Landesvermessungsamt Brandenburg (LVermA) erstellt, verwaltet und vertreibt die topographischen Ergebnisse der Landesvermessung und erbringt die sonstigen Leistungen der Landesvermessung. Auf Antrag räumt es nicht ausschließliche Rechte zu ihrer Nutzung (einfache Nutzungsrechte) ein. Es ist für die Sicherung des Erlöses zuständig.
(2) Vom Landesvermessungsamt Brandenburg werden herausgegeben:
topographischen Landeskartenwerke,
digitale topographische Daten,
Auszüge von Bildmaterial aus der Landesluftbildsammlung,
Auszüge aus dem topographischen Passpunktnachweis und
Druckschriften zur Landesvermessung.
(3) Die Landkreise und Kreisfreien Städte als Katasterbehörden wirken beim Verkauf der topographischen Landeskartenwerke mit.
(4) Auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg erstellt, verwaltet und vertreibt das Landesvermessungsamt Brandenburg topographische Ergebnisse der Landesvermessung des Landes Berlin und räumt Nutzungsrechte an Ihnen ein.
(5) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) bearbeitet gemäß Artikel 2 des Abkommens über Maßnahmen auf dem Gebiet des amtlichen Landkartenwesens vom 31. März 1963 ( Bek.
d.
BMI
v.
20.12.1963/ GMBl.
1964 S. 12 - Beitritt des Landes Brandenburg am 18. April 1991) die topographischen Kartenwerke der Maßstäbe 1 : 200 000 und kleiner im Auftrag des Landes, gibt sie heraus und vertreibt sie. Kleine Stückzahlen von Drucken mit Gebietsanteilen Brandenburgs sind auch durch das Landesvermessungsamt lieferbar.
(6) Auf der Grundlage von Richtlinien für die Inanspruchnahme des BKG als Geodaten-Zentrum zur Weiterverarbeitung und Weitergabe von topographisch-kartographischen Daten der Länder durch die Vermessungsverwaltungen der Länder gemäß Beschluss der AdV auf der 98. Tagung und der entsprechenden Vereinbarung vom Sept. 1999 ist das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie berechtigt, Rasterdaten der Topographischen Karten TK 10/TK 25 und kleiner, sowie ATKIS DLM 25 und kleiner, vom Gebiet des Landes Brandenburg an Bundesbehörden und Dritte weiterzugeben.
2. Topographische Ergebnisse und sonstige Leistungen der Landesvermessung
2.1 Topographische Landeskartenwerke
Die topographischen Landeskartenwerke werden eingeteilt in:
Topographische Kartenwerke, Nummer 2.1.1,
Topographische Gebietskarten, Nummer 2.1.2,
Topographische Sonderkarten, Nummer 2.1.3,
Historische topographische Karten, Nummer 2.1.4.
2.1.1 Topographische Kartenwerke
(1) Topographische Kartenwerke sind:
die Topographische Karte 1 : 10 000 (TK 10), die Topographische Karte 1 : 10 000, Luftbildkarte (TK 10L),
die Topographische Karte 1 : 25 000 (TK 25), die Topographische Stadtkarte 1 : 25 000, Großraum Berlin (TSK 25 Berlin),
die Topographische Karte 1 : 50 000 (TK 50),
die Topographische Karte 1 : 100 000 (TK 100).
(2) Die topographischen Kartenwerke sind mittels Automatisierter Datenverarbeitung (ADV) herzustellen und fortzuführen (digitale Bearbeitung), soweit und sobald die technischen und die personellen Voraussetzungen dazu bestehen.
(3) Die topographischen Kartenwerke sind in digitaler und analoger Form herauszugeben und zu vertreiben.
(4) Die analoge Ausgabeform ist in der Regel der Druck. In Ausnahmefällen können auch andere technische Verfahren eingesetzt werden, zum Beispiel
Kopie: | Vervielfältigung einer analogen Vorlage, hergestellt durch Fotokopie, Lichtpause, fotografische Kopie oder in ähnlichen technischen Verfahren, |
Plotterausgabe: | Plot der digitalen Daten auf Papier, Film oder einem ähnlichen Material. |
(5) Die staatlichen topographischen Kartenwerke der DDR
, Ausgabe Staat und Ausgabe für die Volkswirtschaft (AS und AV), werden durch das LVermA bis zu ihrer Ablösung durch die topographischen Kartenwerke (Nummer 2.1.1, Abs.
1) herausgegeben. Sie können bei Bedarf auch gescannt und als Rasterdaten abgegeben werden.
(6) Die Originale für den Kartendruck werden auf Folie oder Film (Druckoriginale) vorgehalten und auf digitalen Datenträgern gesichert.
2.1.2 Topographische Gebietskarten
Aus den topographischen Kartenwerken können für besondere Anwendungszwecke topographische Gebietskarten abgeleitet werden, indem ihr Blattschnitt zum Beispiel auf Stadtgebiete, geographische Gebiete und Verwaltungsbezirke abgestimmt oder ihr Maßstab verändert wird. Topographische Gebietskarten sind:
topographische Stadtkarten,
topographische Regionenkarten,
topographische Kreiskarten und
topographische Landeskarten,
einschließlich der "Ausgabe mit Verwaltungsgrenzen" dieser Karten.
2.1.3 Topographische Sonderkarten
Durch das LVermA können aus den topographischen Kartenwerken und den topographischen Gebietskarten topographische Sonderkarten entwickelt und herausgegeben werden, indem ihr topographischer Karteninhalt eingeschränkt oder durch zusätzliche Informationen erweitert wird. Der topographische Karteninhalt soll gegenüber dem thematischen Sachverhalt von überwiegender Bedeutung bleiben und an der einheitlichen Bearbeitung und Ausgestaltung der thematischen Informationen ein öffentliches Interesse oder ein landespolitisches Erfordernis bestehen. Unter dem Sammelbegriff topographische Sonderkarten können zum Beispiel folgende Karten geführt werden:
amtliche Stadtpläne,
amtliche Umgebungskarten,
amtliche Wanderkarten,
amtliche Radwanderkarten,
amtliche Naturparkkarten und
sonstige amtliche Freizeitkarten.
2.1.4 Historische topographische Karten
(1) Historische topographische Karten sind:
Ausgaben der topographischen Kartenwerke, der topographischen Gebietskarten und der topographischen Sonderkarten mit älterem Fortführungsstand
Kartenblätter anderer, nicht mehr weitergeführter topographischer Kartenwerke.
(2) Die historischen topographischen Karten können bei Bedarf vom Landesvermessungsamt reproduziert und herausgegeben werden.
2.2 Digitale topographische Daten
Digitale topographische Daten der Landesvermessung umfassen das Amtliche Topographisch-Kartographische Informationssystem (ATKIS) und weitere Daten der Landesvermessung.
2.2.1
(1) ATKIS umfasst:
ATKIS Situationsdaten (DLM),
ATKIS Reliefdaten (DGM),
ATKIS Digitale topographische Karte (DTK) und
ATKIS Digitales Orthofoto (DOP).
(2) Situationsdaten umfassen die nach Objektbereichen gegliederten Daten des digitalen Landschaftsmodells (ATKIS-DLM).
(3) Reliefdaten umfassen die nach Höhengenauigkeit zu unterscheidenden digitalen Geländemodelle (DGM).
(4) Die digitale topographische Karte (DTK) wird aus den Situations- und Reliefdaten abgeleitet. Sie kann in Vektor- oder Rasterform abgegeben werden.
(5) Digitale Orthofotos (DOP) werden im Blattschnitt der topographischen Karte 1:10 000 angeboten.
2.2.2.
(1) Die weiteren Daten der Landesvermessung sind:
Rasterdaten von analogen topographischen Landeskartenwerken (TK-Rasterdaten),
Gebäudedaten und
Bilddaten von Luftbild- und anderen Fernerkundungserzeugnissen (außer DOP).
(2) Soweit die topographischen Kartenwerke noch nicht digital bearbeitet werden, sind die TK-Rasterdaten durch Scannen der analog bearbeiteten Karten zu fertigen. TK-Rasterdaten können auch aus den Blättern der Gebiets- und Sonderkarten erzeugt werden.
(3) Gebäudedaten sind mit hoher Genauigkeit (genauer als ATKIS-Situationsdaten) erfasste und mit Attributen versehene Grundrissdaten von Gebäuden.
(4) Bilddaten umfassen die als Rasterdaten vorliegenden bildhaften Darstellungen der Erdoberfläche. Beispiele sind digitale Luftbilder und sonstige Fernerkundungsergebnisse.
2.2.3 Das LVermA kann, wenn es als zweckmäßig eingeschätzt wird, die Daten gemeinsam mit der Präsentationssoftware abgeben.
2.2.4 Testdaten werden ausschließlich als standardisierte Datensätze ohne Anspruch auf Gebiet, Inhalt, Anordnung und Format abgegeben.
2.2.5 Digitale topographische Daten können als Fertigprodukt in der Regel auf CD-ROM angeboten werden.
2.3 Luftbilder
2.3.1 Luftbilder sind das genähert maßstäblich verkleinerte, fotografische Abbild eines Teils der Erdoberfläche. Sie entstehen durch zentralperspektivische Aufnahmen in einem für die Auswertung günstigen Maßstab und enthalten alle zum Aufnahmezeitpunkt luftsichtbaren Objekte und Sachverhalte.
2.3.2 Das LVermA stellt im Regelfall Kopien von Luftbildern aus der Landesluftbildsammlung bereit. Die Kopien können verkauft oder vermietet werden.
2.4 Topographische Passpunkte
(1) Luftbildsichtbare Passpunkte (LuPa) sind markante, unvermarkte Punkte an topographischen Objekten, deren Koordinaten durch geodätische Messungen bestimmt werden und die im Luftbild erkennbar sind.
(2) Der luftbildsichtbare Passpunkt ist eine Punktgruppe, bestehend aus zwei Hauptpunkten, deren Abstand zueinander in der Regel < 1 km
ist, sowie jeweils zwei zu einem Hauptpunkt gehörigen Nebenpunkten (Zusatzpunkten) im Umkreis < 500 m
.
(3) Passpunktunterlagen aus dem topographischen Passpunktnachweis umfassen Übersichtskarten, Koordinatenverzeichnisse, Passpunktskizzen und Luftbildkopien.
2.5 Schriften zur Landesvermessung
Schriften zur Landesvermessung sind:
Veröffentlichungen über Verfahren und Ergebnisse der Landesvermessung und
Dienstvorschriften der Landesvermessung.
Schriften zur Landesvermessung können auf Papier oder auf einem digitalem Datenträger herausgegeben werden.
2.6 Kartographische, karten-, daten-, und luftbildtechnische Auftragsarbeiten
2.6.1 Kartographische und kartentechnische Auftragsarbeiten
(1) Das LVermA kann im Auftrag Dritter kartographische und kartentechnische Arbeiten auf der Grundlage der topographischen Landeskartenwerke ausführen.
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Karten können gemeinsam vom LVermA und dem Auftraggeber als topographische Gebiets- oder Sonderkarte herausgegeben werden, wenn ihr topographischer Karteninhalt gegenüber der Darstellung des thematischen Sachverhaltes von überwiegender Bedeutung ist und an der einheitlichen Bearbeitung und Ausgestaltung der zusätzlichen Informationen ein landespolitisches Interesse besteht. Der Antragsteller trägt nur die Herstellungskosten.
(3) Sind nach Absatz 1 hergestellte Karten nicht als Gebiets- oder Sonderkarte (Nummer 2.1.2 und 2.1.3) zu bearbeiten, so können sie im Auftrag des Antragstellers hergestellt werden. Dieser trägt die Herstellungskosten und das Entgelt für die Einräumung des einfachen Nutzungsrechts.
2.6.2 Datentechnische Auftragsarbeiten
Das LVermA kann im Auftrag Dritter digitale topographische Daten aufbereiten, umformen und in digitaler oder analoger Form bereitstellen.
2.6.3 Luftbildtechnische Auftragsarbeiten
Das LVermA kann im Auftrag Dritter Umbildungen der Luftbilder herstellen und photogrammetrische Arbeiten ausführen.
3. Vertrieb und Abgabe
3.1 Vertriebssystem
(1) Mit Hilfe eines Kartenvertriebssystems wird die Versorgung der öffentlichen Verwaltung mit amtlichem Kartenmaterial und die Verbreitung der topographischen Landeskartenwerke im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 5 und des § 6 Absatz 1 VermLiegG sichergestellt.
(2) Die öffentliche Verwaltung wird durch das LVermA und die Katasterbehörden versorgt.
(3) Die Verbreitung der topographischen Landeskartenwerke erfolgt durch:
das Landesvermessungsamt und die Katasterbehörden (behördlicher Verkauf),
Kartenvertriebsstellen und andere Wiederverkäufer (gewerblicher Verkauf).
(4) Kartenvertriebsstellen sind im Landkartenhandel besonders erfahrene Buchgroßhandlungen oder Verlage, die vom LVermA in freier Vereinbarung bestellt werden können. Sie sollten jedoch laufend größere Mengen abnehmen, schwerpunktartig für die topographischen Landeskartenwerke werben und die Wiederverkäufer ständig über Neuerscheinungen und Neuauflagen unterrichten. Die Regelungen dazu werden in Verträgen vereinbart.
(5) Das LVermA kann erfahrene Firmen mit dem Vertrieb der digitalen topographischen Daten beauftragen ( Datenvertriebsstellen).
3.2 Vertrieb durch das Landesvermessungsamt
3.2.1 Das LVermA vertreibt die topographischen Landeskartenwerke in allen Ausgabearten. Der Vertrieb der Maßstäbe 1:200 000 und kleiner erfolgt im beschränkten Umfang (Nummer 1.4, Absatz 5).
3.2.2 Von Kartenblättern der topographischen Kartenwerke 1:10 000 bis 1:100 000, die zum Bearbeitungsgebiet von Landesvermessungsbehörden angrenzender Bundesländer gehören und Teile des Landesgebietes von Brandenburg enthalten (Grenzblätter), hält das LVermA geringe Stückzahlen vorrätig. Größere Bestellungen werden an die zuständige Landesvermessungsbehörde weitergeleitet.
3.2.3 Für die Lieferung von Grenzblättern der topographischen Kartenwerke 1 : 10 000 bis 1 : 100 000 an Katasterbehörden ist das Landesvermessungsamt Brandenburg zuständig. Kosten, die dem LVermA beim Erwerb von Grenzblättern für die Kataster- und Vermessungsämter entstehen, werden an diese weitergegeben.
3.2.4 Druckschriften werden nur durch das LVermA verkauft. Preisermäßigungen werden nicht gewährt.
3.2.5 Werden Bodenrichtwertkarten als topographische Sonderkarten gemäß Nummer 2.6.1, Absatz 2 herausgegeben, so werden sie abweichend von Nummer 3.1, Absatz 3 nur vom LVermA und nur in kompletten Sätzen vertrieben. Der Vertrieb durch die Gutachterausschüsse wird von dieser Verwaltungsvorschrift nicht berührt.
3.2.6 Die Lieferung von topographischen Ergebnissen der Landesvermessung einschließlich der Lieferung von Schriften zur Landesvermessung erfolgt nach den Allgemeinen Lieferbedingungen des Landesvermessungsamtes Brandenburg (Anlage 1).
3.3 Vertrieb durch die Katasterbehörden
3.3.1
(1) Die Katasterbehörden verkaufen Kartendrucke der topographischen Kartenwerke 1 : 10 000 bis 1 : 100 000 sowie der vom Landesvermessungsamt herausgegebenen topographischen Gebietskarten, topographischen Sonderkarten und historischen topographischen Karten, soweit sie den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt ganz oder teilweise darstellen, an Endverbraucher.
(2) Durch die Katasterbehörden können digitale Ergebnisse der Landesvermessung vertrieben werden, wenn sie als Fertigprodukte vorliegen.
(3) Nutzungsrechte werden durch das LVermA vergeben.
3.3.2 Das Landesvermessungsamt kann den Katasterbehörden im Umfang bis zu 10 Exemplaren je veraltetes Kartenblatt der topographischen Kartenwerke oder veralteten CD-ROM gegen die gleiche Anzahl neuer Exemplare umtauschen, wenn eine fortgeführte Auflage erschienen ist (Rücksendung von Remittenden).
3.4 Abgabe digitaler topographischer Daten
(1) Die Abgabe digitaler topographischer Daten geschieht auf Antrag. Über die Abgabe ist ein schriftlicher Vertrag zu schließen.
(2) Werden digitale topographische Daten in einer Form abgegeben, die ohne konkrete Bestellung vorgefertigt worden ist (Fertigprodukt, in der Regel auf CD-ROM), wird in der Regel der Vertrag nicht schriftlich geschlossen. Gleiches gilt in den in Nummer 6.3.1 und Nummer 6.3.2 Buchstabe c und d genannten Fällen.
3.5 Belegstücke
3.5.1 Das LVermA gibt Belegstücke neu erschienener und im Druckverfahren hergestellter Blätter sowie CD-ROM der topographischen Landeskartenwerke und Druckschriften auf der Grundlage von Rechtsvorschriften und von Festlegungen des Ministeriums des Innern (Empfängerlisten) kostenfrei ab.
3.5.2 Über fortlaufende Veränderungen der Empfängerlisten entscheidet das LVermA vorbehaltlich der Zustimmung des Ministeriums des Innern und es führt den Verteiler entsprechend fort. Zusammen mit der Absatzstatistik (Nummer 7.1) legt das LVermA dem Ministerium des Innern die fortgeführten Empfängerlisten vor. Gegenüber dem Vorjahr eingetretene Veränderungen sind kenntlich zu machen.
3.5.3 Die Belegstücke werden gesammelt und in der Regel halbjährlich ausgeliefert.
3.6 Information der Öffentlichkeit
3.6.1. Das LVermA informiert die Öffentlichkeit über die verfügbaren Sortimente, die Nutzungsmöglichkeiten und die Lieferbedingungen der topographischen Ergebnisse der Landesvermessung. Es weist die topographischen Ergebnisse der Landesvermessung in Verzeichnissen und Übersichten, die in regelmäßigen Abständen erscheinen, nach.
3.6.2 Neu erschienene oder neu aufgelegte topographische Ergebnisse der Landesvermessung (Nummer 1.1.2) werden im Amtlichen Anzeiger, Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg, bekannt gemacht.
3.6.3 Schriften zur Landesvermessung werden in einem Verzeichnis nachgewiesen, welches regelmäßig veröffentlicht wird. Neu erschienene Schriften werden im Amtlichen Anzeiger, Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg, bekanntgemacht.
3.6.4
(1) Das LVermA stellt den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Katasterbehörden (Nummer 3.3) sowie den Kartenvertriebsstellen (Nummer 3.1, Absatz 4) und den Datenvertriebsstellen (Nummer 3.1, Absatz 5) Informationsmaterial - insbesondere Verzeichnisse und Übersichten (Nummer 3.6.1) - zur Verfügung. Es informiert alle Vertriebsstellen regelmäßig über Neuerscheinungen und Nachauflagen.
(2) Das LVermA kann Informationsmaterial kostenfrei zur Verfügung stellen. Werden Kartenblätter zu diesem Zweck kostenfrei abgegeben, müssen sie mit dem Aufdruck Freiexemplar versehen werden.
(3) Die Katasterbehörden informieren insbesondere über die topographischen Landeskartenwerke ihrer Amtsbezirke.
4. Einräumung von Nutzungsrechten
4.1 Inhalt des Nutzungsrechts
4.1.1 Das Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber des Rechts (Nutzer), die betreffenden Ergebnisse der Landesvermessung auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.
4.1.2 Das Nutzungsrecht kann das Recht der Vervielfältigung und Umarbeitung, soweit es über das Recht der Vervielfältigung und Umarbeitung zur dienstlichen Verwendung innerhalb der Behörden oder zum eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch hinausgeht, sowie das Recht der Veröffentlichung und der Weitergabe an Dritte (§ 3 VermLiegG) umfassen. Alle anderen Nutzungen sind erlaubt und können deshalb nicht Gegenstand einer Nutzungsrechtseinräumung sein.
4.1.3
(1) Die Ergebnisse der Landesvermessung unterliegen dem Verwendungsvorbehalt nach § 3 VermLiegG. Soweit Daten und Karten das Gebiet des Landes Berlin betreffen, unterliegen sie als Ergebnisse der Landesvermessung den Verwendungsvorbehalten nach § 7 VermGBln.
(2) Unabhängig davon sind die Ergebnisse der Landesvermessung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Soweit sie persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz) sind, sind sie geschützt durch das Urheberrecht. Soweit es sich um Luftbilder handelt, sind sie geschützt durch das dem Urheberrecht verwandte Schutzrecht der Lichtbilder (§ 72 Urheberrechtsgesetz). Soweit es sich um Datenbanken (§ 87a Urheberrechtsgesetz) handelt, sind sie durch das dem Urheberrecht verwandte Schutzrecht des Datenbankherstellers geschützt.
(3) Der Verwendungsvorbehalt und der Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz sind unabhängig von der Form (zum Beispiel analog oder digital), in der die Ergebnisse der Landesvermessung abgegeben werden.
4.1.4 Das gemäß dieser Verwaltungsvorschrift eingeräumte Nutzungsrecht betrifft alle in Nummer 4.1.3 genannten Schutzrechte. Die Bestimmungen orientieren sich an den für das Urheberrecht eingeführten Nutzungsrechtsvorschriften (§ 31 ff.
Urheberrechtsgesetz).
4.1.5 Es werden nur einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte vergeben (§ 31 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz).
4.1.6 Der Nutzer darf sich in Ausnutzung seines Rechts eines oder mehrerer Auftragnehmer bedienen.
4.2 Begriffsbestimmungen
4.2.1 Vervielfältigung:
(1) Vervielfältigung ist jede auch auszugsweise Reproduktion eines Originals. Dabei sind weder die Vollständigkeit der Kopie noch die beabsichtigte Nutzung oder das technische Verfahren von Bedeutung. Auch die Wandlung einer analogen Darstellung in digitaler Form ist eine Vervielfältigung. Als Vervielfältigung gelten zum Beispiel jede Form der repro- und kopiertechnischen Wiedergabe (zum Beispiel Fotografie, Mikroverfilmen, Fotokopie, Lichtpause, Folienkopie), Nachdrucken, Digitalisieren (Vektorisieren, Scannen), Speichern auf Datenträger, Laden in den Arbeitsspeicher einer automatischen Datenverarbeitungsanlage.
(2) Keine Vervielfältigung ist zum Beispiel die stereophotogrammetrische Auswertung von Luftbildern. Dagegen ist die Herstellung eines Orthophotos eine Vervielfältigung bei gleichzeitiger Umarbeitung.
4.2.2 Umarbeitung:
Umarbeitung ist jedes Hinzufügen, Verändern oder Weglassen von Daten. Dabei sind weder die beabsichtigte Nutzung noch das technische Verfahren von Bedeutung.
4.2.3 Veröffentlichung:
Ein Ergebnis der Landesvermessung ist dann im Rechtssinne veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Landesvermessungsamtes der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz).
4.2.4 Weitergabe an Dritte:
Weitergabe an Dritte ist die Abgabe, in welcher Form auch immer, an natürliche oder juristische Personen außerhalb des internen Bereichs. Der interne Bereich umfasst den Bereich, in dem eigener Gebrauch (Nummer 4.2.8) möglich ist.
4.2.5 Dienstliche Verwendung:
Dienstliche Verwendung ist jede Verwendung, die eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben vornimmt.
4.2.6 Behörde:
Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz [⁸] für das Land Brandenburg). Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind Behörden, soweit sie an den Aufgaben der Landesvermessung mitwirken (§ 1 Absatz 1 ÖbVermIngBO [⁹] ).
4.2.7 Innerhalb der Behörden:
Der Ausdruck "innerhalb der Behörden" ist eng auszulegen. Die Weitergabe von Ergebnissen der Landesvermessung von einer Behörde an eine andere bedarf der Einräumung eines Nutzungsrechts.
4.2.8 Eigener, nicht gewerblicher Gebrauch:
Der eigene, nicht gewerbliche Gebrauch ist interner, nicht gewerblicher Gebrauch. Dies ist in erster Linie der private Gebrauch durch Privatpersonen. Für Behörden ist der eigene, nicht gewerbliche Gebrauch schon im VermLiegG durch die Formulierung "dienstliche Verwendung innerhalb der Behörden" näher ausgeführt. Bei Gewerbebetrieben wird eigener, nicht gewerblicher Gebrauch nur in Ausnahmefällen vorkommen. Nicht gewerblich ist der Gebrauch dann, wenn er weder direkt noch indirekt der Gewinnerzielung dient. Im Zweifelsfall kann auf Kommentierungen zum § 53 Urheberrechtsgesetz zurückgegriffen werden.
4.3 Antrag auf Einräumung eines Nutzungsrechts
4.3.1 Die Einräumung des Nutzungsrechts ist unabhängig von der Lieferung der Ergebnisse der Landesvermessung. Die Lieferung ist in den Nummern 2 und 3 geregelt.
4.3.2 Die Einräumung eines Nutzungsrechts geschieht auf Antrag. Der Antrag muss mindestens enthalten
wer das Nutzungsrecht beantragt,
welche Ergebnisse der Landesvermessung zur Nutzung vorgesehen sind und
welche Nutzung beabsichtigt ist.
4.3.3 Wenn ein Antragsteller Ergebnisse der Landesvermessung aufgrund eines bereits eingeräumten Nutzungsrechts nutzt oder genutzt hat und wenn er dieselben Ergebnisse der Landesvermessung in einer über das eingeräumte Nutzungsrecht hinausgehenden Weise nutzen möchte, ist insoweit ein weiteres Nutzungsrecht ( Folgenutzungsrecht) zu beantragen.
4.3.4 Der Antrag ist abzulehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die Bedingungen des Nutzungsrechts nicht einhalten wird.
4.3.5 Die Einräumung eines Nutzungsrechts geschieht durch privatrechtlichen Vertrag. Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht von besonderem Umfang oder besonderer Bedeutung (§ 4 Absatz 3 VermEgV) bedarf des Einvernehmens mit dem Ministerium des Innern und gegebenenfalls zusätzlich des Einvernehmens mit dem Land Berlin (siehe Nummer 4.5).
4.3.6
(1) Bei der Abgabe von digitalen topographischen Daten der Landesvermessung wird das Nutzungsrecht zur eigenen, gewerblichen Nutzung eingeräumt, auch wenn es nicht beantragt worden ist. Die Einräumung geschieht, indem die Nutzungsbedingungen (Anlage 2) in der Form, in der sie die eigene, gewerbliche Nutzung zulassen, zum Bestandteil des Vertrages über die Abgabe gemacht werden.
(2) Wird auf einen schriftlichen Vertrag über die Abgabe verzichtet (Nummer 3.4 Absatz 2 Satz 2), wird auch auf einen schriftlichen Vertrag über die Einräumung des Nutzungsrechts verzichtet. Das Nutzungsrecht wird bei der Abgabe stillschweigend eingeräumt. Bei Abgabe digitaler topographischer Daten können die Nutzungsbedingungen in der jeweils zutreffenden Form (gewerbliche oder nicht gewerbliche Nutzung) mitgegeben werden.
(3) Werden digitale topographische Daten als Fertigprodukt für den Breitenmarkt (zum Beispiel CD-ROM TOP 50) abgegeben, wird ein Nutzungsrecht nicht eingeräumt. Bei der Abgabe werden die Nutzungsbedingungen in der Form beigegeben, in der sie nur die eigene, nicht gewerbliche Nutzung zulassen. Die Nutzungsbedingungen können auf das notwendige Maß gekürzt werden.
4.3.7 Wenn die Einräumung des Nutzungsrechts zusammen mit der Abgabe der zu nutzenden Unterlagen oder Daten beantragt worden ist, werden Abgabe und Nutzungsrecht möglichst in einem einzigen Vertrag geregelt. Die Abgabe geschieht grundsätzlich erst nach der Einräumung des Nutzungsrechts.
4.4 Vertrag über die Einräumung eines Nutzungsrechts
4.4.1 Soweit sachdienlich ist bei der Aushandlung des Vertrages von standardisierten Vertragstexten auszugehen. Bei Verträgen mit der privaten Wirtschaft ist den Musterverträgen der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) der Vorzug zu geben, soweit sie nicht den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen im Land Brandenburg zuwiderlaufen. Für Verträge mit öffentlichen Stellen im Land Brandenburg über digitale Daten ist das entsprechende Vertragsmuster der Interministeriellen Arbeitsgruppe Geoinformationssysteme (IMAG GIS) zu Grunde zu legen (Anlage 5). Bei der Einräumung von Nutzungsrechten von geringem Umfang kann nach einem vereinfachten Vertragsmuster verfahren werden, das die Nutzungsbedingungen (Anlage 2) als Bestandteil enthält.
4.4.2 Im Vertrag ist auf Meistbegünstigungsklauseln zu verzichten.
4.4.3 In den Vertrag ist ein Passus mit folgendem Inhalt aufzunehmen: "Zeitgleich mit dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung erteilt das Landesvermessungsamt die Zustimmung gemäß § 3 Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz, soweit sie erforderlich ist, um die Vereinbarung auszufüllen. Die Zustimmung gilt soweit und solange die Vereinbarung gilt."
Bezieht sich der Vertrag ganz oder teilweise auf Karten oder Daten, die das Gebiet des Landes Berlin betreffen, ist § 7 Vermessungsgesetz Berlin als Rechtsgrundlage (gegebenenfalls zusätzlich) zu nennen.
4.4.4 Wenn die Einräumung des Nutzungsrechts zusammen mit der Abgabe der zu nutzenden Unterlagen oder Daten beantragt worden ist, werden Abgabe und Nutzungsrecht möglichst in einem einzigen Vertrag geregelt. Die Abgabe geschieht grundsätzlich erst nach der Einräumung des Nutzungsrechts.
4.4.5 Wird einer Landesbehörde ein Nutzungsrecht eingeräumt, gelten alle Vorschriften entsprechend. Der Vertrag hat dann den Charakter einer Verwaltungsvereinbarung. Eine Regelung über den Rechtsweg entfällt.
4.5 Einräumung eines Nutzungsrechts von besonderem Umfang oder besonderer Bedeutung
4.5.1 Wenn es sich um ein Nutzungsrecht von besonderem Umfang oder besonderer Bedeutung (Nummer 4.3.5) handelt, ist das Ministerium des Innern zu unterrichten, sobald die Verhandlungen beginnen. Dabei ist mindestens anzugeben
wer das Nutzungsrecht beantragt hat,
welche Ergebnisse der Landesvermessung zur Nutzung vorgesehen sind,
welche Nutzung beabsichtigt ist und
worin der besondere Umfang oder die besondere Bedeutung des Nutzungsrechts besteht.
Bezieht sich der Vertrag auf Karten oder Daten, die das Gebiet des Landes Berlin betreffen, ist das Land Berlin ebenso zu unterrichten.
4.5.2 Nutzungsrecht von besonderem Umfang.
Ein Nutzungsrecht ist insbesondere dann von besonderem Umfang, wenn
sich die zur Nutzung vorgesehenen Daten oder Unterlagen auf eine Fläche von mindestens 20.000 km²
erstrecken,
das gesamte Gebiet des Landes Berlin betroffen ist,
bei Vervielfältigung auf analogen Datenträgern eine Auflage von 10.000 Stück oder mehr beabsichtigt ist und
bei Vervielfältigung auf digitalen Datenträgern eine Auflage von 1.000 Stück oder mehr beabsichtigt ist.
4.5.3 Nutzungsrecht von besonderer Bedeutung.
Ein Nutzungsrecht ist insbesondere dann von besonderer Bedeutung, wenn
der Antragsteller eine Leistung erbringt, die für die Landesvermessung von Bedeutung ist und die er im Gegenzug zu der Einräumung des Nutzungsrechts dem Landesvermessungsamt zur Verfügung stellt oder
das beantragte Nutzungsrecht einem besonderen Interesse des Landes an der Verbreitung der Ergebnisse der Landesvermessung entgegenkommt.
4.5.4 Wird innerhalb eines Jahres nach Einräumung eines Nutzungsrechts ein Folgenutzungsrecht beantragt, wird bei der Entscheidung, ob es sich bei dem Folgenutzungsrecht um ein Nutzungsrecht von besonderem Umfang oder besonderer Bedeutung handelt, das vorhergehende und das neu beantragte Nutzungsrecht zusammen wie ein Nutzungsrecht betrachtet. Wird das Folgenutzungsrecht nach Ablauf eines Jahres beantragt, wird bei der Entscheidung das Folgenutzungsrecht allein betrachtet.
4.5.5 Die Entscheidung, ob es sich um ein Nutzungsrecht von besonderem Umfang oder besonderer Bedeutung handelt, trifft das LVermA. In Zweifelsfällen setzt sich das LVermA mit dem Ministerium des Innern ins Benehmen.
4.5.6 Die Verhandlungen führt das LVermA. Der ausgehandelte Vertragstext ist vor der Unterzeichnung dem Ministerium des Innern vorzulegen. Bezieht sich der Vertrag auf Karten oder Daten, die das Gebiet des Landes Berlin betreffen, ist der Vertragstext auch dem Land Berlin vorzulegen. Er wird vom LVermA unterzeichnet, nachdem das Ministerium des Innern und gegebenenfalls das Land Berlin sein Einvernehmen erklärt hat.
4.5.7 Nach der Unterzeichnung erhält das Ministerium des Innern und gegebenenfalls das Land Berlin jeweils eine Kopie des Vertrages.
4.5.8 Im Übrigen gelten die Regelungen unter Nummer 4.4.
4.6 Drittnutzer
(1) Wenn ein Nutzer im Rahmen seines Nutzungsrechts die Ergebnisse der Landesvermessung - gegebenenfalls umgearbeitet - an einen Dritten (Drittnutzer) weitergibt und wenn der Drittnutzer sie in einer Weise nutzen will, die der Einräumung eines Nutzungsrechts bedarf, schließt das LVermA mit dem Drittnutzer einen Vertrag entsprechend den Regelungen dieser Richtlinie. Die gilt auch, wenn der Drittnutzer die Daten nur zum eigenen gewerblichen Gebrauch erhält.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Nutzer berechtigterweise (zum Beispiel als Datenvertriebsstelle) dem Drittnutzer das entsprechende Nutzungsrecht einräumt.
5. Abgabeentgelte und Entgeltermäßigungen
5.1 Abgabeentgelte
5.1.1 Die Verkaufspreise für die gedruckten topographischen Kartenwerke und für die digitalen topographische Daten sind in der Anlage 3 festgesetzt. Sie werden außerdem im Amtlichen Anzeiger, Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg, veröffentlicht.
5.1.2 Die Verkaufspreise für die gedruckten topographischen Gebiets- und Sonderkarten sowie die historischen Karten erstellt und veröffentlicht das LVermA.
5.1.3 Die Abgabeentgelte für andere Ausgabearten topographischer Kartenwerke (Nummer 2.1.1, Absatz 4) richten sich nach der jeweils gültigen Kostenrichtlinie [1⁰] , zusammengestellt vom LVermA.
5.1.4
(1) Die Abgabeentgelte für Luftbilder und photogrammetrische Arbeiten sind in der Richtlinie zur Berechnung der Entgelte für luftbildtechnische Arbeiten im Landesvermessungsamt Brandenburg festgesetzt.
(2) Wenn sich der Auftraggeber an den Bildflugkosten beteiligt hat, können die Entgelte entsprechend reduziert werden, ebenso bei Aufträgen größeren Umfangs.
5.1.5 Die Abgabeentgelte für digitale topographische Daten beinhalten grundsätzlich die Kosten für die standardmäßig notwendigen datentechnischen Arbeiten und für die maschinenlesbaren Datenträger.
5.1.6
(1) Für kartographische, karten-, daten- und luftbildtechnische Auftragsarbeiten sowie für besondere Aufwendungen bei der Abgabe von topographischen Ergebnissen der Landesvermessung erfolgt die Abrechnung nach der Kostenrichtlinie .
(2) Vor Ausführung der Auftragsarbeiten ist auf Anforderung ein befristeter Kostenanschlag aufzustellen. Können die Kosten der Arbeiten, zum Beispiel bei kartographischen Entwurfsarbeiten zunächst nur geschätzt werden ist der Kostenanschlag als unverbindlich zu bezeichnen.
(3) Angemessene Kostenvorschüsse können gefordert werden.
(4) Mit der Ausführung der Auftragsarbeiten darf im Allgemeinen erst begonnen werden, wenn sich der Auftraggeber schriftlich verpflichtet hat, die veranschlagten Kosten zu übernehmen oder wenn geforderte Kostenvorschüsse geleistet sind.
5.1.7 Für den Verkaufspreis von Bodenrichtwertkarten (Nummer 3.2.5) gilt die Gutachterausschuss-Gebührenordnung [1¹] . Abweichend von Nummer 2.6.1 Absatz 2 sind die Herstellungskosten mit 40% des Verkaufspreises anzusetzen.
5.1.8 Wenn ein Nutzer eine Leistung im Sinne der Nummer 4.5.3 Buchstabe a) erbringt, kann der Geldwert der Leistung mit dem Abgabeentgelt für die digitale Daten verrechnet werden.
5.2 Allgemeine Entgeltermäßigungen
5.2.1 Das Ministerium des Innern und die Katasterbehörden erhalten im Rahmen des Angebotes des LVermA Produkte digitaler topographischer Daten und analoger topographischer Landeskartenwerke sowie Luftbilder zur Erledigung von Aufgaben in der Vermessungs- und Katasterverwaltung kostenfrei. Gleiches gilt für digitale topographische Datensätze und für Einzelexemplare von Kartendrucken für den weiteren innerdienstlichen Gebrauch des Ministeriums des Innern. Die Anforderung erfolgt über das Referat GIS/Landesvermessung (Referat III/3). Besondere Aufwendungen für technische Aufbereitungen und Veränderungen der Produkte sind nach der Kostenrichtlinie des LVermA zu entrichten.
5.2.2
(1) Behörden und Einrichtungen des Landes, der Landkreise und der Kreisfreien Städte sowie die Regionalen Planungsgemeinschaften erhalten digitale topographische Daten kostenfrei. Die Kosten für datentechnische Arbeiten und für maschinenlesbare Datenträger sind jedoch zu entrichten. Diese Ermäßigung gilt nicht für wirtschaftliche Unternehmen der genannten Stellen.
(2) Behörden und Einrichtungen des Landes, der Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die Regionalen Planungsgemeinschaften, soweit sie selbst als Besteller auftreten, erhalten auf Verkaufspreise von analogen topographischen Karten und Luftbildern für dienstliche Zwecke eine Ermäßigung ( Behördenrabatt) von 50%. Diese Ermäßigung gilt nicht für wirtschaftliche Unternehmen der genannten Stellen.
5.2.3. Bundesbehörden sowie Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten auf vom Landesvermessungsamt angebotene Produkte digitaler topographischer Daten und analoger topographischer Kartenwerke sowie auf Luftbilder eine Ermäßigung (Behördenrabatt) von 50%. Diese Ermäßigung gilt nicht für wirtschaftliche Unternehmen der genannten Stellen.
5.2.4 Für Zwecke der Wissenschaft, insbesondere für die Lehre und Forschung an Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen des Bundes und der Länder, nicht jedoch für drittmittel-finanzierte Forschungsvorhaben, und für Zwecke der nichtgewerblichen Aus- und Fortbildung werden im Rahmen des Angebotes von Produkten des LVermA die Entgelte für digitale topographische Daten, analoge topographische Landeskartenwerke sowie Luftbilder um 80% ermäßigt. Auf Antrag kann Studierenden für die Lösung von Prüfungsaufgaben vom LVermA eine Ermäßigung von 100% zugebilligt werden.
5.2.5 Durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingerichtete Interessenvertretungen, die die Interessen ihrer Mitglieder in öffentlichem Auftrag vertreten (Kammern), erhalten auf vom LVermA angebotene Produkte digitaler topographischer Daten und analoger topographischer Kartenwerke sowie auf Luftbilder eine Ermäßigung (Kammerrabatt) von 50 %. Diese Ermäßigung gilt nicht für wirtschaftliche Unternehmen der genannten Stellen.
5.2.6 Mehrfachermäßigungen sind ausgeschlossen. Bei mehreren Ermäßigungsmöglichkeiten ist der jeweils größte Ermäßigungssatz anzuwenden.
5.3 Besondere Entgeltermäßigungen für Drucke topographischer Karten
5.3.1 Katasterbehörden und die Kartenvertriebsstellen (Nummer 3.1, Absatz 4) erhalten unabhängig von der Anzahl der abgenommenen Kartenblätter eine Entgeltermäßigung von 60% (Vetriebsstellenrabatt) auf die festgesetzten Verkaufspreise.
5.3.2 Wiederverkäufer (Nummer 3.1, Absatz 3 Buchstabe b) erhalten beim unmittelbaren Bezug von Kartendrucken durch das LVermA, auch bei Lieferung verschiedener Kartenblätter, folgende Preisermäßigungen (Verkäuferrabatt) auf die festgesetzten Verkaufspreise:
Ermäßigung von | bei gleichzeitiger Abnahme von |
30% | 1 bis 9 Blättern |
40% | 10 bis 199 Blättern |
50% | 200 und mehr Blättern. |
5.3.3 Endverbraucher erhalten beim unmittelbaren Bezug von Kartendrucken durch das Landesvermessungsamt oder durch die Katasterbehörde, auch bei Lieferung verschiedener Kartenblätter, folgende Preisermäßigungen (allgemeiner Mengenrabatt) auf die festgesetzten Verkaufspreise:
Ermäßigung von | bei gleichzeitiger Abnahme von |
20% | 100 und mehr Blättern. |
5.3.4 Sind Kartenblätter der topographischen Landeskartenwerke aufgrund gesetzlicher Bestimmungen an Dritte abzugeben, so richtet sich das hierfür zu erhebende Entgelt nach den jeweils in diesen Vorschriften enthaltenen Regelungen.
5.3.5 Beschäftigte der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Brandenburg erhalten ein Exemplar je Kartenblatt und Ausgabe der topographischen Landeskartenwerke (Kartendrucke) mit einer Preisermäßigung von 50% auf die festgesetzten Verkaufspreise. Diese Regelung gilt auch beim Kauf von CD-ROM, die ausschließlich durch das LVermA erstellt sind.
5.4 Sonderregelungen
5.4.1 Das Entgelt für Passpunktunterlagen soll nur in Ausnahmefällen ermäßigt werden. Dazu ist eine Sondervereinbarung zu treffen, in der Art und Umfang der Ermäßigung geregelt sind.
5.4.2 Testdaten werden unentgeltlich abgegeben.
5.4.3 Das LVermA stellt den Landesvermessungsbehörden der benachbarten Bundesländer für Fortführungszwecke die digitalen topographischen Daten der Grenzblätter im Maßstab 1:10 000 auf der Basis des gegenseitigen Austausches kostenfrei zur Verfügung.
5.4.4 Beim Verkauf digitaler topographischer Daten des Landes Berlin durch das LVermA gelten die Verkaufspreise und Bedingungen gemäß den Vereinbarungen mit dem Land Berlin.
6. Nutzungsentgelte
Für die Einräumung eines Nutzungsrechts ist ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe der Regelungen in Nummer 6.1 bis 6.4.4 zu erheben.
6.1 Allgemeines zur Bestimmung der Höhe des Nutzungsentgeltes
6.1.1 Die Höhe des Nutzungsentgeltes ergibt sich aus Nummer 6.2.
6.1.2 Die Höhe des Nutzungsentgeltes ist in den Fällen der Nummer 6.2.1 bis 6.2.4 nicht verhandelbar.
6.1.3 Bei einem Folgenutzungsrecht ist die Höhe des Nutzungsentgeltes die Differenz zwischen dem Nutzungsentgelt, das zu erheben wäre, wenn der Antragsteller das vorherige Nutzungsrecht und das Folgenutzungsrecht gemeinsam als ein Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Beantragung des Folgenutzungsrechts beantragt hätte, und dem Nutzungsentgelt, das der Antragsteller für das vorherige Nutzungsrecht zu zahlen hatte. Ist das für das Folgenutzungsrecht getrennt ermittelte Nutzungsentgelt für den Nutzer günstiger als das nach Satz 1 ermittelte, ist das getrennt ermittelte maßgebend.
6.1.4 Räumt das LVermA einem Drittnutzer ein Nutzungsrecht gemäß Nummer 4.6 ein, erhebt es ein Nutzungsentgelt, das so bemessen ist, als würde der Drittnutzer die Daten vom LvermA statt vom Nutzer beziehen. Hat der Nutzer selbst digitalisiert, wird das Nutzungsentgelt so bemessen, als ob der Drittnutzer das Digitalisierungsrecht vom LVermA eingeräumt bekäme.
6.1.5 Einem Nutzer, der digitale Daten gegen ermäßigte Kosten (Nummer 5.2) erhalten kann, wird das Digitalisierrecht (Nummer 6.2.2 und 6.2.3) zu demselben Ermäßigungssatz eingeräumt. Steht dem Nutzer nach Nummer 6.3 eine größere Ermäßigung zu, ist diese anzuhalten.
6.1.6 Wenn ein Nutzer die Ergebnisse der Landesvermessung ohne mittelbare oder unmittelbare Gewinnabsicht an einen Drittnutzer (Nummer 4.6) abgeben will, kann das Nutzungsrecht zur Weitergabe der Ergebnisse der Landesvermessung entgeltfrei eingeräumt werden.
6.1.7 Wenn ein Nutzer die Ergebnisse der Landesvermessung an einen Drittnutzer (Nummer 4.6) weitergeben will, der seinerseits die Originaldaten beim LVermA gegen ermäßigte Kosten (Nummer 5.2 und 5.3) erhalten würde, kann das Nutzungsrecht zur Weitergabe der Ergebnisse der Landesvermessung mit der gleichen Kostenermäßigung eingeräumt werden. Entsprechendes gilt, wenn der Nutzer die Daten selbst erzeugt hat (Digitalisierrecht nach Nummer 6.2.2 und 6.2.3) und wenn der Drittnutzer das Digitalisierrecht gegen ermäßigte Kosten (Nummer 6.3) erhalten würde.
6.1.8 Wenn der Nutzer eine Leistung im Sinne der Nummer 4.5.3 Buchstabe a) erbringt, kann der Geldwert der Leistung mit dem Nutzungsentgelt verrechnet werden.
6.1.9 Falls gemäß § 9 Abs. 3 VermEgV ein abweichendes Nutzungsentgelt festgesetzt werden soll, ist das Ministerium des Innern rechtzeitig einzubeziehen.
6.1.10 Bei der Festlegung der Höhe des Nutzungsentgeltes für digitale Nutzung (Nummer 6.2.5) sind zu berücksichtigen:
die Bedeutung und der Nutzen des Nutzungsrechts für den Nutzer,
das Interesse des Landes an der Verbreitung der Ergebnisse der Landesvermessung,
die Einheitlichkeit der Entgelte im Bundesgebiet,
die Umstände des Einzelfalls und
der Verwaltungsaufwand für die Aushandlung des Vertrages.
Unter Buchstabe a) ist auch zu berücksichtigen:
Inhalt, Form, Umfang und Maßstab der genutzten Daten,
der Umfang der beabsichtigten Nutzung und
wie stark das Ergebnis der Landesvermessung das Nutzerprodukt beeinflusst.
6.2 Höhe des Nutzungsentgeltes
6.2.1 Für ein Nutzungsrecht an Auszügen aus dem Nachweis der Festpunkte, - Recht zur Umarbeitung, zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken sowie zur Veröffentlichung und zur Weitergabe der Vervielfältigungsstücke an Dritte - , wird ein Nutzungsentgelt in Höhe des 9-fachen Abgabeentgeltes erhoben.
6.2.2 Für ein Digitalisierrecht an Luftbildern, - Recht zur Digitalisierung Rasterdaten und zur Nutzung der Daten zum eigenen, auch gewerblichen Gebrauch - , wird ein Nutzungsentgelt in Höhe des 3-fachen Luftbildverkaufspreises erhoben.
6.2.3 Für ein Digitalisierrecht an den Topographischen Landeskartenwerken, - Recht zur Digitalisierung (Rasterdaten, Vektordaten) und zur Nutzung der Daten zum eigenen, auch gewerblichen Gebrauch - , wird ein Nutzungsentgelt in Höhe des 20-fachen Kartenverkaufspreises erhoben.
6.2.4 Für ein Recht der Nutzung in analoger Form von topographischen Landeskartenwerken, Luftbildern und digitalen topographischen Daten, - Recht zur Umarbeitung, zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken in analoger Form sowie zur Veröffentlichung und zur Weitergabe der Vervielfältigungsstücke an Dritte - , wird ein Nutzungsentgelt gemäß Anlage 4 erhoben. Die digitalen topographischen Daten nach Satz 1 umfassen neben den in Nummer 2.2 genannten Daten auch die Daten, die ein Nutzer aufgrund eines Digitalisierrechtes nach Nummer 6.2.2 oder 6.2.3 selbst hergestellt hat.
6.2.5 Für ein Recht der Nutzung in digitaler Form von digitalen topographischen Daten, - Recht zur Umarbeitung, zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken in digitaler Form sowie zur Veröffentlichung und zur Weitergabe der Vervielfältigungsstücke an Dritte -, wird ein Nutzungsentgelt gemäß Nummer 6.2.6 bis 6.2.22 erhoben. Die digitalen topographischen Daten nach Satz 1 umfassen neben den in Nummer 2.2 genannten Daten auch die Daten, die ein Nutzer aufgrund eines Digitalisierrechtes nach Nummer 6.2.2 oder 6.2.3 selbst hergestellt hat.
6.2.6 Die Höhe des Nutzungsentgeltes für die digitale Nutzung wird als Vom-Hundert-Satz des Verkaufspreises des Nutzerprodukts festgesetzt. Es ist ein Vom-Hundert-Satz in Höhe von 10 anzustreben. In besonderen Fällen kann davon abgewichen werden. Wenn kein Verkaufspreis existiert (kostenlose Datenabgabe, zum Beispiel zu Werbezwecken) oder die Daten der Landesvermessung schwerlich zu dem Verkaufspreis in Bezug gesetzt werden können, wird der Berechnungsansatz unter Nummer 6.2.7 ff. benutzt. In besonders gelagerten Fällen kann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern ein anderer Berechnungsansatz gewählt werden.
6.2.7 In den Formeln unter Nummer 6.2.8 bis 6.2.15 gilt jeweils:
N ist das Nutzungsentgelt in DM/dm². Der aus der Formel resultierende Wert wird auf die zweite Stelle nach dem Komma abgerundet,
X ist ein von der Auflagenhöhe A abhängiger Faktor für A < 100 gilt: X = 0,01 * A für A ≥ 100 gilt: X = 0,6 * √(A+1500) - 23
A ist die Auflagenhöhe bei den Vervielfältigungsstücken, die der Nutzer herstellen will.
6.2.8 Nutzung von Rasterdaten der topographischen Landeskarten einschließlich der digitalen Luftbildkarten:
N = 12 * X [DM/dm²]
Bei der Nutzung einzelner Kartenelemente sind diese an dem Nutzungsentgelt mit folgenden Prozentsätzen beteiligt: Grundriß 60 %,Vegetation 15 %, Gewässer 5 %, Höhenlinien 20 %.
Der gemäß Formel berechnete Wert bezieht sich auf eine Scannauflösung von 200 bis 450 Linien/ cm
. Liegt die Auflösung darüber, ist der Formelwert um 30 % zu vergrößern, liegt sie darunter, ist er um 30 % zu verkleinern.
Der gemäß Formel berechnete Wert bezieht sich auf Rasterdaten, die in einer bis zu sieben Scanebenen vorliegen. Liegen sie in mehr Scannebenen vor, ist der berechnete Wert um 15 % zu vergrößern.
6.2.9 Nutzung von Vektordaten der topographischen Landeskarten einschließlich der digitalen Luftbildkarten:
N = 18 * X [DM/dm²]
Bei der Nutzung einzelner Kartenelemente sind diese an dem Nutzungsentgelt mit folgenden Prozentsätzen beteiligt: Grundriß 60 %,Vegetation 15 %, Gewässer 5 %, Höhenlinien 20%.
6.2.10
1) Nutzung von Rasterdaten der topographischen Landeskarten AS / AV:
N = 9,6 * X [DM/dm²]
2) Bei der Nutzung einzelner Kartenelemente sind diese an dem Nutzungsentgelt mit folgenden Prozentsätzen beteiligt: Grundriß 60 %,Vegetation 15 %, Gewässer 5 %, Höhenlinien 20%.
3) Der gemäß Formel berechnete Wert bezieht sich auf eine Scannauflösung von 200 bis 450 L/cm. Liegt die Auflösung darüber, ist der Formelwert um 30 % zu vergrößern, liegt sie darunter, ist er um 30 % zu verkleinern.
4) Der gemäß Formel berechnete Wert bezieht sich auf Rasterdaten, die in einer bis 7 Scanebenen vorliegen. Liegen sie in mehr Scannebenen vor, ist der berechnete Wert um 15 % zu vergrößern.
6.2.11 Nutzung von Vektordaten der topographischen Landeskarten AS/AV:
N = 14 * X [DM/dm²]
Bei der Nutzung einzelner Kartenelemente sind diese an dem Nutzungsentgelt mit folgenden Prozentsätzen beteiligt: Grundriß 60 %,Vegetation 15 %, Gewässer 5 %, Höhenlinien 20%.
6.2.12 Nutzung von Vektordaten des DLM 25:
N = 56 * X [DM/dm²]
Bei der Nutzung einzelner Objektbereiche sind diese an dem Nutzungsentgelt mit folgenden Prozentsätzen beteiligt: Siedlung 25 %, Verkehr 40 %, Vegetation 25 %, Gewässer 8 %, Gebiete 2 %.
6.2.13 Nutzung von Vektordaten des DLM 200 Verwaltungsgrenzen:
N = 1,4 * X [DM/dm²]
6.2.14 Nutzung von digitalen Höhenmodellen:
N = 3,5 * X [DM/dm²]
6.2.15 Nutzung von digitalisierten Luftbildern (Rasterdaten):
N = 120 * X [DM/dm²]
6.2.16
1) Für das Nutzungsentgelt ist es von Bedeutung, wie weit das genutzte Ergebnis der Landesvermessung das Nutzerprodukt beeinflusst. Stehen die Informationen, die das Ergebnis der Landesvermessung in das Nutzerprodukt einbringt, zu den vom Nutzer eingebrachten Informationen in einem ausgewogenen Verhältnis, ist das Nutzungsentgelt zu erheben, wie unter Nummer 6.2.8 bis 6.2.15 berechnet.
2) Haben die von der Landesvermessung eingebrachten Informationen das größere Gewicht, ist das Nutzungsentgelt um bis zu 50 % zu erhöhen. Eine Erhöhung um 50 % ist dann angemessen, wenn der Nutzer das Ergebnis der Landesvermessung unverändert vervielfältigen und weitergeben will.
3) Überwiegen im Nutzerprodukt die vom Nutzer eingebrachten Informationen, ist das Nutzungsentgelt um bis zu 50 % zu verringern. Eine Verringerung um 50 % ist dann angemessen, wenn das Ergebnis der Landesvermessung im Nutzerprodukt eine starkuntergeordnetet Rolle spielt. Dient das Ergebnis der Landesvermessung lediglich der Hintergrundgestaltung in einer karten- oder bildhaften Darstellung, ohne dass die spezifischen Informationen des Ergebnisses der Landesvermessung eine nennenswerte Bedeutung hätten, ist das Nutzungsentgelt, wie unter Nummer 6.2.8 bis 6.2.15 berechnet, gemäß Nummer 6.3.3 Buchstabe e) zu ermäßigen.
6.2.17 Liegt die genutzte Fläche als Geländefläche F
G
in km² vor, ist sie nach den Angaben in der Anlage 5 in die Kartenfläche F in dm² umzurechnen.
6.2.18 Wird die gesamte Fläche eines Kartenblattes oder eines Luftbildes genutzt oder wird die gesamte Fläche des Landes Brandenburg genutzt, ist die Kartenfläche nach den Angaben in der Anlage 5 zu bestimmen.
6.2.19 Will ein Nutzer digitale topographische Daten in ein Rechnernetz in der Art einstellen, dass auch von außerhalb des internen Bereichs des Nutzers auf die Daten zugegriffen werden kann (zum Beispiel Internet), gelten folgende Bedingungen:
Die Daten müssen mit Hinweis auf den Urheber (LVermA) versehen sein und
die Daten müssen mit einem Link auf den Urheber versehen sein.
6.2.20 Das LVermA kann die Dateneinstellung für nicht kommerzielle Zwecke kostenfrei gestatten, wenn
der Zugang zu den Daten nicht von der Zahlung eines Entgeltes abhängig ist und
die Daten nur einen kleinen Ausschnitt umfassen. Als kleiner Ausschnitt gelten:
eine Karten- oder Luftbildfläche im Origial von bis zu 6¹/
4
dm² (DIN A 4) oder
eine Landschaftsfläche bei ATKIS-Daten von bis zu 40 km².
Bei größeren Datensätzen sind die Entgeltsätze am Einzelfall auszurichten.
6.2.21 Dient die Dateneinstellung kommerziellen Zwecken, sind folgende Nutzungsentgelte zu erheben:
Nutzung von Daten, die im Original einer Kartenfläche oder Luftbildfläche von bis zu 3 1/8 dm² (DIN A 5) entsprechen: 50 DM,
Nutzung von Daten, die im Original einer Kartenfläche bzw. Luftbildfläche von bis zu 6 1/4 dm² (DIN A 4) entsprechen: 100 DM,
Nutzung von ATKIS-Daten, die einer Landschaftsfläche von bis zu 20 km² entsprechen: 50 DM,
Nutzung von ATKIS-Daten, die einer Landschaftsfläche von bis zu 40 km² entsprechen: 100 DM,
bei größeren Datensätzen sind die Entgeltsätze am Einzelfall auszurichten.
6.2.22 Das Nutzungsentgelt für digitale Nutzung hat je Antrag mindestens die Höhe, die erforderlich ist, um den Verwaltungsaufwand zu decken, der mit der Bearbeitung des Antrags verbunden ist. Der Verwaltungsaufwand ergibt sich aus der aufgewendeten Zeit. Für jede angefangene Arbeitshalbstunde sind 40 DM zu erheben.
6.3 Ermäßigungen des Nutzungsentgeltes
6.3.1 Ein Nutzungsrecht zur Verwendung der Ergebnisse der Landesvermessung wird entgeltfrei eingeräumt:
Erfüllung von Aufgaben der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes und
aktuellen Berichterstattung in den Nachrichtenmedien (ausgenommen ist die regelmäßige Verwendung derselben Ergebnisse der Landesvermessung) .
6.3.2 Ein Nutzungsrecht zur Verwendung der Ergebnisse der Landesvermessung wird entgeltfrei eingeräumt.
zur Erfüllung von Aufgaben der Behörden und Einrichtungen des Landes, soweit sie nicht wirtschaftliche Unternehmen sind,
zur Durchführung öffentlich-rechtlicher Verfahren, soweit keine Einnahmen mit den Ergebnissen der Landesvermessung erzielt werden,
für amtliche Bekanntmachungen oder Veröffentlichungen,
zur Erfüllung der Aufgaben der Vermessungs- und Katasterverwaltungen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, soweit Gegenseitigkeit vereinbart ist,
für nicht gewerbliche Unterrichts-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecke,
für wissenschaftliche, kulturelle oder heimatkundliche Zwecke (ausgenommen sind drittmittelfinanzierte Forschungsprojekte) und
ausschließlich zur Werbung für die Ergebnisse der Landesvermessung.
Auslagen sind jedoch zu erstatten.
6.3.3 Ein Rabatt von 75 % wird gewährt auf das Nutzungsentgelt für die Einräumung eines Nutzungsrechtes zur Verwendung der Ergebnisse der Landesvermessung:
durch Freizeitvereine in einer Form, die unter anderem geeignet ist, der Werbung für die Ergebnisse der Landesvermessung zu dienen, sofern werbewirksam auf das genutzte Ergebnis der Landesvermessung hingewiesen wird,
in analoger Form für die unentgeltliche Abgabe zur aktuellen, nicht kommerziellen Information der Bevölkerung, sofern das Nutzerprodukt das Format DIN A 4 nicht überschreitet,
in analoger Form für die Orientierung im Gelände bei nicht kommerziellen sportlichen Veranstaltungen, sofern das Nutzerprodukt das Format DIN A 4 nicht überschreitet,
für karitative Zwecke,
lediglich zur Hintergrundgestaltung von karten- oder bildhaften Darstellungen, sofern das Ergebnis der Landesvermessung in der Gesamtgestaltung eine stark untergeordnete Rolle spielt und
für die Förderung des Tourismus in Erfüllung kommunaler Aufgaben, wenn das Nutzungsrecht von einer Kommune oder einem Fremdenverkehrsverband beantragt wird und das Erzeugnis kostenlos oder gegen Schutzgebühr abgegeben wird.
Im Falle der Nutzung von digitalen topographischen Daten in digitaler Form wird das Mindestentgelt nach Nummer 6.2.22 erhoben.
6.4 Fälligkeit
6.4.1 Das Entgelt wird in der Regel als Festbetrag vereinbart, der in dem Zeitpunkt fällig wird, in dem das Nutzungsrecht eingeräumt wird.
6.4.2 Wenn der Nutzer bei Vertragsabschluss nicht alle Einzelheiten der Nutzerprodukte benennen kann, kann das Entgelt als periodische Zahlung vereinbart werden. Die Vereinbarung jährlich wiederkehrender Fälligkeitszeitpunkte ist anzustreben.
6.4.3 In dem Vertrag ist der Zeitpunkt der Fälligkeit zu nennen. Bei periodischer Zahlung sind die periodisch wiederkehrenden Zeitpunkte zu bezeichnen.
6.4.4 Das LVermA kann die Einräumung des Nutzungsrechts von der vorherigen Zahlung des Nutzungsentgeltes abhängig machen (Vorkasse).
7. Schlussvorschriften
7.1 Absatzstatistik
7.1.1 Die Katasterbehörden teilen dem LVermA halbjährlich zum l. Februar und 1. August eines jeden Jahres den Absatz an Kartendrucken und an digitalen Daten des vorangegangenen Halbjahres mit.
7.1.2 Das LVermA berichtet dem Ministerium des Innern zum 10. März eines jeden Jahres über den Absatz der topographischen Ergebnisse der Landesvermessung im vorangegangenen Jahr (Anlage 6). Das LVermA unterrichtet das Land Berlin über den Absatz an topographischen Ergebnissen der Landesvermessung, die das Gebiet des Landes Berlin betreffen.
7.1.3 Das LVermA führt über die erteilten Nutzungsrechte einen Nachweis. Es berichtet dem Ministerium des Innern zum 10. März eines jeden Jahres über die im vorangegangenen Kalenderjahr eingeräumten Nutzungsrechte. Es berichtet zum selben Datum dem Land Berlin über die im vorangegangenen Kalenderjahr eingeräumten Nutzungsrechte an Karten oder Daten, die das Gebiet des Landes Berlin betreffen.
7.1.4 Die Statistik für 1999 ist nach dem Runderlass III Nr. 27/95 des MI
vom 22. Dezember 1995, TopKart-Richtlinie Bbg., zu führen. Ab dem Berichtsjahr 2000 gilt die vorliegende Vorschrift.
7.2 Nutzung ohne Einräumung eines Nutzungsrechts
Das LVermA wirkt darauf hin, dass auch in den Fällen, in denen kein Nutzungsrecht beantragt werden muss eine Rückmeldung über die tatsächlich erfolgte Nutzung geschieht:
um sich in die Lage zu setzen, das Basisinformationssystem (§ 1 Abs. 5 VermLiegG) entsprechend den Nutzeranforderungen weiterentwickeln zu können und
um den Nutzer über die jeweils neuesten Daten beraten zu können.
7.3 Rechtsweg
7.3.1 Das LVermA überwacht die Einhaltung der Nutzungsbedingungen und der Regelungen der Verträge.
7.3.2 Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einem Vertrag sind gemäß den Regelungen des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen beizulegen. Ist dies nicht möglich, steht beiden Seiten der Rechtsweg vor dem Zivilgericht offen.
7.3.3 Beziehen sich die Rechtsstreitigkeiten ausschließlich auf Karten oder Daten, die das Gebiet des Landes Berlin betreffen, ist der Vorgang statt einer Klageerhebung an Berlin abzugeben. Beziehen sich die Rechtsstreitigkeiten nur zum Teil auf Karten oder Daten, die das Gebiet des Landes Berlin betreffen, ist vor der Klageerhebung mit Berlin zu klären, ob Berlin den Vorgang bezogen auf seine Karten oder Daten als Ordnungswidrigkeiten behandeln will.
7.3.4 Bei Rechtsstreitigkeiten mit einer Behörde des Landes Brandenburg eine Entscheidung innerhalb der Landesverwaltung zu suchen.
7.4 Umsatzsteuer
Die vom Ministerium des Innern am 8. Dezember 1994 herausgegebenen Hinweise zur Umsatzbesteuerung der Leistungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung im Land Brandenburg ( AZ.
: III/7-8325) sind zu beachten.
7.5 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Richtlinie tritt die mit Runderlass III Nr. 27/95 des MI vom 22. Dezember 1995 eingeführte TopKart-Richtlinie Bbg. außer Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Richtlinie tritt die mit Runderlass III Nr. 03/1998 des MI vom 31. März 1998 eingeführte Nutzungsrechtsrichtlinie außer Kraft.
Anlage 1 zu Nummer 3.2 VVTop
Allgemeine Lieferbedingungen des Landesvermessungsamtes Brandenburg
1. Gegenstand
Die "Allgemeinen Lieferbedingungen" gelten für die Lieferung von topographischen Landeskartenwerken, digitalen topographischen Daten, Luftbildern, topographischen Passpunkten, Druckschriften zur Landesvermessung und Ergebnissen kartographischer und kartentechnischer Auftragsarbeiten sowie datentechnischer und luftbildtechnischer Auftragsarbeiten.
Von anderer Seite vorgegebene Lieferbedingungen werden nicht anerkannt.
2. Lieferung von gedruckten Karten, Luftbildern und Druckschriften
Lieferungen von Karten, Luftbildern und Druckschriften erfolgen nach den Angaben des Bestellers. Die Bestellung soll nach aktuellen, vom Landesvermessungsamt herausgegebenen Verzeichnissen und Übersichten erfolgen.
Fehlen bei der Kartenbestellung genauere Angaben zur Ausgabeart, so wird die Normalausgabe des bestellten Kartenblattes geliefert. Fehlen genauere Angaben zur Lieferart, wird, soweit es nicht nur die ungefaltete Ausgabe gibt, die gefaltete Ausgabe geliefert.
Vorübergehend vergriffene Karten, Luftbilder und Druckschriften werden nicht nachgeliefert. Sie müssen zu gegebener Zeit neu bestellt werden.
3. Lieferung von Datenträgern und Nutzungsunterlagen
Die Lieferung topographischer Ergebnisse der Landesvermessung in digitaler oder analoger Form zum Zweck der Nutzung über den eigenen, nichtgewerblichen Gebrauch hinaus erfordert den Abschluß gesonderter Vereinbarungen zur Nutzung.
Datenträger und hochwertige Nutzungsunterlagen (zum Beispiel Filme) können, soweit Sie nicht vom Antragsteller selbst abgeholt werden, als Wertpaket oder Einschreiben versandt werden.
4. Einhaltung von Lieferfristen
Höhere Gewalt oder öffentlicher Notstand entbinden von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen.
5. Versand
Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers an die angegebene postalische Anschrift. Für verlorengegangene oder beschädigte Sendungen kann kein Ersatz geleistet werden. Versand- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
6. Beanstandungen
Der Empfänger ist verpflichtet, Sendungen unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit zu prüfen.
Offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sendungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Sendung zu reklamieren. Gelieferte Daten sind innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Sendung auf Vollständigkeit und Lesbarkeit zu prüfen. Beanstandungen durch den Besteller oder Empfänger werden nur innerhalb dieser Fristen berücksichtigt.
Bestellte und richtig ausgeführte Lieferungen werden weder umgetauscht noch zurückgenommen.
7. Zahlungsbedingungen
Alle Lieferungen werden, wenn nicht anders vereinbart, dem Besteller zu den am Tage des Bestellungseingangs gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Von anderer Seite vorgegebene Zahlungsbedingungen werden nicht anerkannt.
Der Rechnungsbetrag ist ohne jeden Abzug innerhalb von 28 Tagen auf das in der Rechnung angegebene Konto der Landeshauptkasse Potsdam zu überweisen. In besonderen Fällen kann der Rechnungsbetrag auch durch Nachnahme oder Vorkasse erhoben werden. Rechnungen des LVermA können auch durch Barzahlungen bei der dortigen Zahlstelle beglichen werden.
Bei Zahlungsverzug werden nach erfolgloser Zahlungsaufforderung zuzüglich zu den Rechnungsbeträgen Mahnkosten und Verzugszinsen zu Lasten des Bestellers erhoben.
Bestellungen aus dem Ausland können nur gegen Vorauskasse ausgeführt werden.
8. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentumsrecht an den gelieferten Produkten bleibt bis zur endgültigen Bezahlung dem Lieferer vorbehalten.
9. Leistungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Potsdam.
Anlage 2 zu Nummer 3.4 und 4.4.1 VVTop
Nutzungsbedingungen
Der Nutzer darf die gelieferten Unterlagen bzw. die digitalen topographischen Daten der Landesvermessung für den eigenen nicht gewerblichen/gewerblichen Gebrauch [¹2] umfassend nutzen, zu Beispiel vervielfältigen oder umarbeiten.
Für jede über den eigenen Gebrauch hinausgehende Nutzung bedarf es der Einräumung eines zusätzlichen Nutzungsrechts durch das LVermA. Hierfür gelten gegebenenfalls die Nummern 9 bis 12.
Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass Dritte keinen Zugriff auf die Unterlagen bzw. die Daten nehmen können und Bedienstete das Material weder für ihre eigenen Zwecke nutzen noch Dritten zugänglich machen.
Der Nutzer ist berechtigt, im Rahmen der Ausübung des Nutzungsrechts nach Nummer 1 oder eines durch das LVermA eingeräumten Nutzungsrechts (Nummer 2) Unterlagen an Dritte (Auftragnehmer) weiterzugeben, die in seinem Auftrag und ausschließlich für ihn Umarbeitungen oder Vervielfältigungen vornehmen. In diesem Fall hat der Nutzer sicherzustellen, dass der Auftragnehmer die Unterlagen oder Daten nicht zu eigenen Zwecken nutzt, dass er sie vor unberechtigtem Zugriff schützt, dass er sie - auch auszugsweise - weder veröffentlicht noch an Dritte weitergibt, dass er sie außerhalb des Auftrags - auch auszugsweise - weder vervielfältigt noch umarbeitet und dass er sie nach Beendigung des Auftrags zurückgibt und gegebenenfalls löscht. Der Nutzer hat ferner sicherzustellen, dass der Auftragnehmer alle Zwischen- und Endprodukte an den Nutzer abgibt oder löscht. Der Nutzer ist verpflichtet, die Weitergabe dem LVermA mitzuteilen.
Verwendet der Nutzer die ihm übergebenen Unterlagen oder erhaltenen Daten über das Nutzungsrecht nach Nummer 1 oder ein durch das LVermA eingeräumtes zusätzliches Nutzungsrecht nach Nummer 2 hinaus, ist das LVermA berechtigt, das eingeräumte Nutzungsrecht zu widerrufen, die Rückgabe und gegebenenfalls Löschung der Daten einschließlich aller Zwischenprodukte zu fordern und Ersatz für entstandenen Schaden zu verlangen. Die Pflicht des Nutzers zur Zahlung der Entgelte sowie eventuell anfallender datentechnischer Kosten, Steuern und Auslagen bleiben unberührt. Unberührt bleiben weiterhin die möglichen Ahndungen gemäß der Nummern 6 und 7.
Wer Unterlagen oder Daten, die das Gebiet des Landes Brandenburg betreffen, unbefugt vervielfältigt, umarbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergibt, handelt ordnungswidrig gemäß § 25 Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz. Wer Unterlagen oder Daten, die das Gebiet des Landes Berlin betreffen, unbefugt vervielfältigt oder veröffentlicht, handelt ordnungswidrig gemäß § 27 Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin. Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Ordnungswidrig hergestellte Erzeugnisse können eingezogen werden.
Soweit die Unterlagen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind, werden Verstöße auch auf Grund der im Urheberrechtsgesetz enthaltenen Vorschriften verfolgt.
Das LVermA führt die topographischen Unterlagen oder Daten mit der zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe erforderlichen Sorgfalt. Es übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit. Festgestellte Fehler sind dem LVermA mitzuteilen.
Jede Umarbeitung und Vervielfältigung muss bei Veröffentlichung oder Weitergabe, ausgenommen ist die Weitergabe gemäß Nummer 4, folgenden Erlaubnisvermerk an deutlich sichtbarer Stelle tragen: Nutzung mit Genehmigung des LVermA BB, Nummer GB . . . / . . Kartengrundlage/Datengrundlage: . . . . . Sind Vervielfältigungen Bestandteile gebundener Druckwerke, so kann der Erlaubnisvermerk auf dem Vervielfältigungsstück entfallen, wenn er an geeigneter Stelle im Druckwerk (zum Beispiel) angegeben ist.
Bei jeder Weitergabe ist der Empfänger in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass:
die Unterlagen nur für den eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch genutzt werden und dass jede darüber hinausgehende Nutzung der Genehmigung des LVermA bedarf,
die Nutzungsbedingungen auch für den Empfänger gelten.
Werden Vervielfältigungen im Druck hergestellt, ist dem LVermA innerhalb von zwei Monaten nach Erscheinen ein Belegexemplar kostenfrei zuzusenden.
Der Nutzer zahlt das festgesetzte Nutzungsentgelt und eventuell anfallende Steuern und Auslagen.
Anlage 3 zu Nummer 5.1 VVTop
Verkaufspreise für die topographischen Kartenwerke und für digitale topographische Daten
Die Anlage 3 ist überholt!
Die Preise entnehmen Sie bitte dem Entgeltverzeichnis der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB)
Anlage 4 zu Nummer 6.2.4 VVTop
Nutzungsentgelt für analoge Nutzung
Entgelt für die Einräumung eines Rechts der Nutzung in analoger Form von topographischen Landeskartenwerken, Luftbildern und digitalen topographischen Daten
Die Anlage 4 ist überholt!
Die Nutzungsentgelt entnehmen Sie bitte dem Entgeltverzeichnis der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB)
Anlage 5 zu Nummer 4.4 VVTop
Muster eines Vertrages mit öffentlichen Stellen im Land Brandenburg
Mustervereinbarung über die Weitergabe und Nutzung digitaler geographischer Daten in der Landes- und Kommunalverwaltung (Behörden und Einrichtungen des Landes, Landkreise, kreisfreie Städte, Ämter, Gemeinden, Regionale Planungsgemeinschaften) im Land Brandenburg
Der/die/das . . . (Name der Stelle) vertreten durch . . .
- im folgenden abgebende Stelle genannt -
und
Der/die/das . . . (Name der Stelle) vertreten durch . . .
- im folgenden nutzende Stelle genannt -
schließen folgende Vereinbarung:
Präambel
Ausgangslage beider Seiten. Absichten, die beide Seiten mit der Vereinbarung verfolgen.
§ 1 Vereinbarungsgegenstand
Gegenstand der Vereinbarung sind die Abgabe der in der Anlage "Dateiliste" beschriebenen Daten von der abgebenden Stelle an die nutzende Stelle sowie die Nutzung der Daten durch die nutzende Stelle.
§ 2 Pflichten der abgebenden Stelle
Die abgebende Stelle liefert die in der Anlage "Dateiliste" genannten Daten.
§ 3 Pflichten der nutzenden Stelle
(1) Die nutzende Stelle zahlt an die abgebende Stelle die in § 4 vereinbarten Kosten.
(2) Die nutzende Stelle trägt dafür Sorge, dass die übergebenen Daten nur entsprechend dieser Vereinbarung genutzt werden. Insbesondere stellt sie sicher, dass die Daten nicht über das in § 5 vereinbarte Maß hinaus vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.
(3) Die nutzende Stelle informiert die abgebende Stelle vierteljährlich über jede gemäß § 5 Absatz 3 und 5 vorgenommene Weitergabe von Daten an Dritte.
§ 4 Kosten und Zahlungsbedingungen
(1) Für die Daten wird kein Entgelt erhoben.
(2) Erstattungen für Aufwände zur Abgabe der Daten sind in der Anlage "Kostenerstattungen" geregelt.
(3) Die Kosten werden im Zeitpunkt der Datenübergabe fällig. Sie sind innerhalb von 28 Tagen zu begleichen.
§ 5 Nutzungsrechte
(1) Die abgebende Stelle räumt der nutzenden Stelle nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar.
(2) Die nutzende Stelle kann die Daten intern zur Erfüllung eigener Aufgaben umfassend nutzen. Sie kann sie insbesondere vervielfältigen und umarbeiten.
(3) Die nutzende Stelle kann die entsprechend Absatz 2 umgearbeiteten Daten an Landesbehörden, Stellen des Landes, Kommunalbehörden im Land sowie die Regionalen Planungsgemeinschaften zur Erfüllung der Pflichtaufgabe weitergeben, soweit dies der Aufgabenerfüllung der nutzenden Stelle dient. Sie ist nicht berechtigt, die gemäß Anlage "Dateiliste" abgegebenen Daten unverändert weiterzugeben.
(4) Die nutzende Stelle kann die entsprechend Absatz 2 umgearbeiteten Daten veröffentlichen, soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient. In der Veröffentlichung ist in geeigneter Weise auf die Herkunft der Daten hinzuweisen. Soweit die Anlage "Dateiliste" einen Erlaubnisvermerk enthält, ist er anzubringen.
(5) Die nutzende Stelle kann Dritte mit der Umarbeitung beauftragen. In diesem Fall hat sie durch geeignete Vertragsgestaltung sicherzustellen, dass die gemäß Anlage "Dateiliste" übergebenen Daten nicht mißbraucht werden. Der Auftragnehmer darf die Daten weder weitergeben noch intern anderweitig nutzen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass Dritte keinen unberechtigten Zugriff auf die Daten nehmen können und weder für deren eigene Zwecke nutzen noch anderen zugänglich machen können. Nach Abschluß des Auftrags sind die beim Auftragnehmer bestehenden Datenbestände zu löschen.
(6) Das Nutzungsrecht gemäß Absatz 1 bis 5 wird gegebenenfalls durch die in der Anlage "Dateiliste" aufgeführten Nutzungseinschränkungen beschränkt.
§ 6 Gewährleistung, Haftung
Die übergebenen Daten werden von der abgebenden Stelle in pflichtgemäßer Aufgabenerfüllung hergestellt. Die abgebende Stelle übernimmt keine Garantie für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten. Sie haftet nicht für Schäden, die durch unvollständige oder unrichtige Daten entstehen.
§ 7 Laufzeit, Kündigung
(1) Die Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jeder Seite mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmals zum 31.12. . . . möglich.
(2) Mit dem Zeitpunkt der Kündigung stellt die abgebende Stelle die Abgabe von Daten ein. Die Nutzungsrechte gemäß § 5 an den bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Vereinbarung abgegebenen Daten sowie die Pflichten der nutzenden Stelle gemäß § 3 bleiben auch nach Ablauf der Vereinbarung bestehen.
§ 8 Änderung, Ergänzung
Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
§ 9 Schlichtungsstelle
(1) Alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten, auch solche, die aufgrund dieser Vereinbarung erst nach ihrem Ablauf entstehen, werden von einer nach Potsdam einzuberufenden Schlichtungsstelle entschieden.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede Partei benennt je einen Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter mit der Funktion des Vorsitzenden wird gemeinsam von den ersten beiden Schiedsrichtern ernannt.
(3) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Schlußbestimmungen
Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
Im Auftrag/Im Auftrag
abgebende Stelle/nutzende Stelle
Liste der Anlagen:
Anlage 1: Dateiliste (Die Dateiliste enthält folgende Angaben: Bezeichnung der Daten. Abgebende Stelle (Referat, Dezernat). Datenherr. Empfangende Stelle (Referat, Dezernat). Abgabeformat. Übergabetermin. Übergabetermin(e) für aktualisierte Daten. Nutzungseinschränkungen. Erlaubnisvermerk.)
Anlage 2: Kostenerstattungen
Anlage 6 zu Nr 7.1 VVTop
Formblätter Jahresabsatzstatistik
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Referat III/3 Henning-von-Tresckow- Str.
9 - 13 14467 Potsdam
Topographische Ergebnisse der Landesvermessung
hier: Statistik über die Einnahmen aus dem Kartenverkauf und aus der Einräumung von Nutzungsrechten, den Verkauf digitaler Daten, Luftbildern und -bilddaten sowie Passpunkten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres....
1. Kartenverkauf
Kartenwerk (Maßstab) | Abgabe | fiktive Einnahmen | tatsächliche Einnahmen | |
---|---|---|---|---|
Stück | DM | DM | % | |
Top.Karte 1:10' | ||||
Top.Karte 1:10' L | ||||
Top.Karte 1:10' (AS+AV) | ||||
Top.Karte 1:25' | ||||
Top.Karte 1:25' (AS+AV) | ||||
Top.Karte 1:50' | ||||
Top.Karte 1:50' (AS+AV) | ||||
Top.Karte 1:100' | ||||
Top.Karte 1:100'(AS+AV) | ||||
Gebietskarten | ||||
Sonderkarten (ohne Bodenrichtwertkarten) | ||||
Bodenrichtwertkarten | ||||
Historische Karten | ||||
Schriften zur Landesverm. | ||||
Summe Entwicklung zum Vorjahr | St.% | DM % | DM % | %% |
2. Verkauf von digitalen Daten
Digitale Daten | Vorgänge | Kartenblatt oder km² | Abgabeentgelte | Nutzungsentgelte | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
fiktive Einnahmen | tatsächliche Einnahmen | fiktive Einnahmen | tatsächlicheEinnahmen | |||||
Anzahl | Anzahl | DM | DM | % | DM | DM | % | |
1. Rasterdaten | ||||||||
Topographische Karte 1:10 000 | ||||||||
Digitale Luftbildkarte 1:10 000 | ||||||||
Topographische Karte 1:25 000 Topographische Stadtkarte 1.25 000 | ||||||||
Topographische Karte 1:25 000 (AS) | ||||||||
Topographische Karte 1:50 000 | ||||||||
Topographische Karte 1:50 000 (AS) | ||||||||
Topographische Karte 1:100 000 (AS) | ||||||||
Topographische Karte 1:100 000 Kreiskarte Land Brandenburg | ||||||||
Topographische Landeskarte 1:300 000 | ||||||||
2. Vektordaten | ||||||||
Digitales Basis-Landschaftsmodell | ||||||||
Digitale Verwaltungsgrenzen (DLM 200) | ||||||||
3. Digitales Geländemodell | ||||||||
DGM 50 | ||||||||
DGM 25 | ||||||||
4. Sonstige Daten | ||||||||
Blattecken der topographischen Karten | ||||||||
Koordinatentabelle | ||||||||
Blattecken, kartenblattbezogen | ||||||||
Register der Gemeinde- und Ortsteilnamen | ||||||||
Testdaten | ||||||||
CD-ROM | ||||||||
Summe Entwicklung zum Vorjahr in % |
3. Luftbilder und topographische Passpunkte
Luftbildanzahl | DM | Passpunktanzahl | DM |
---|---|---|---|
Summe | DM | DM | |
Entwicklung zum Vorjahr | % | % |
[¹] Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz (VermLiegG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 ( GVBl. I
1998 S. 2)
[²] Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzzuständigkeitsverordnung (VermLiegGZV) vom 29. Dezember 1994 ( GVBl. II
1995 Seite 74)
[³] Landesvermessungsentgeltverordnung (VermEgV) vom 29. Dezember 1994 (GVBl. II 1995 Seite 76)
[⁴] Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 09. September 1965 (BGBl. I Seite 1273), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 ( BGBl. I
Seite 1827)
[⁵] Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) in der Fassung vom 09. Januar 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 56)
[⁶] Verwaltungsvereinbarung über die Bearbeitung von topographischen Landeskartenwerken zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 25. November 1993. Nicht veröffentlicht.
[⁷] Verwaltungsvereinbarung über den Aufbau, die Aktualisierung und das Recht auf Nutzung des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) und des Rasterdatenbestandes der topographischen Landeskartenwerke (RTK) zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 09. April 1997 (ABl. für Brandenburg Seite 549)
[⁸] Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 04. August 1998 (GVBl. I/98. S. 178)
[⁹] Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg (ÖbVermIngBO) vom 13. Dezember 1991 (GVBl. S. 647), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg vom 25. Juni 1997 (GVBl. I S. 68)
[1⁰] Kostenrichtlinien Nr.17/98 (jeweils aktuellste) für die Berechnung von kartographischen und kartentechnischen Arbeiten
[1¹] Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftstellen (Gutachterausschuss-Gebührenordnung - GAGebO) vom 17. August 1999 (GVBl. II S. 527)
[¹2] zutreffendes kennzeichnen
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