Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien
DE - Landesrecht Brandenburg

Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien

Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien
vom 29. Februar 1992 (GVBl.I/92, [Nr. 8], S.142) zuletzt geändert durch Siebten Staatsvertrag (Gesetz vom 29.11.2023) vom 13. Juni 2023 ( GVBl.I/23, [Nr. 24] , S.1, GVBl.I/23 [Nr. 24] S.2)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten in Berlin und Brandenburg
§ 3 Zuordnung § 4 Zuordnungsverfahren § 5 Zuweisung § 6 (weggefallen)
Dritter Abschnitt Medienanstalt Berlin-Brandenburg
§ 7 Rechtsform, Organe § 8 Aufgaben der Medienanstalt, Anordnungen § 9 Zusammensetzung und Amtszeit des Medienrates § 10 Wahl des Medienrates § 11 Unvereinbarkeiten § 12 Aufgaben und Arbeitsweise des Medienrates § 13 Wahl und Amtszeit der Direktorin oder des Direktors § 14 Aufgaben der Direktorin oder des Direktors § 15 Finanzierung der Medienanstalt § 15a Verwendung des Rundfunkbeitragsaufkommens § 16 Haushalts- und Wirtschaftsführung § 17 Prüfung durch die Rechnungshöfe § 18 Rechtsaufsicht
Vierter Abschnitt Vielfaltsicherung im privaten Rundfunk
§ 19 Meinungsvielfalt § 20 Ausschluss publizistischer Vormachtstellungen in Berlin und Brandenburg
Fünfter Abschnitt Zulassung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten

Erster Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 21 Ausschreibung der Übertragungskapazität § 22 Bundesweit verbreiteter Rundfunk § 23 Zulassungserfordernis § 24 Verfahren, Mitwirkungspflichten § 25 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse § 26 Vertraulichkeit § 27 Formelle Voraussetzungen der Zulassung § 28 Inhalt der Zulassung, Nebenbestimmungen § 29 (weggefallen) § 30 Nachträgliche Veränderungen der Zulassungsgrundlagen § 31 Rücknahme und Widerruf der Zulassung

Zweiter Unterabschnitt Zuweisung drahtloser terrestrischer Übertragungskapazitäten

§ 32 Zuweisung drahtloser Übertragungskapazitäten § 32a Vergabeverfahren § 32b Verlängerungsmöglichkeit, Neuausschreibung § 33 Auswahlkriterien für drahtlose terrestrische Übertragungskapazitäten § 34 Rücknahme und Widerruf der Zuweisung

Dritter Unterabschnitt Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien in Kabelanlagen oder Plattformen

§ 35 Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung § 36 Zulässigkeit der Weiterverbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien in Kabelanlagen § 37 (weggefallen) § 38 (weggefallen) § 39 (weggefallen) § 40 (weggefallen) § 41 (weggefallen) § 41a Belegung von Plattformen
Sechster Abschnitt Besondere Nutzungsformen
§ 42 Offene Kanäle § 42a Medienausbildung § 43 Mischkanäle § 44 (weggefallen) § 45 Erprobung neuer Nutzungsformen
Siebter Abschnitt Anforderungen an den privaten Rundfunk und Telemedienanbieter
§ 46 Programmgrundsätze § 47 Unzulässige Angebote, Jugendschutz § 48 Werbung und Teleshopping
Achter Abschnitt Sonstige Veranstalterpflichten und Veranstalterrechte im privaten Rundfunk
§ 49 Informationsrecht § 50 Programmverantwortung § 51 Aufzeichnungspflichten § 52 Gegendarstellung § 53 Drittsenderechte § 54 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 55 Aufsicht
Neunter Abschnitt Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten
§ 56 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse § 57 Beschwerdeverfahren § 58 Aufsichtsmaßnahmen § 59 Ruhen der Erlaubnis, Verbot einzelner Sendungen § 60 Ordnungswidrigkeiten § 61 Kündigung § 62 Übergangsbestimmungen
Präambel
Die Länder Berlin und Brandenburg haben mit diesem Staatsvertrag die Grundlage für eine gemeinsame Medienordnung geschaffen, die den engen kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verflechtungen innerhalb der Region Rechnung trägt. Beide Länder werden sich weiterhin für die Stärkung des gemeinsamen, arbeitsteiligen Medienwirtschaftsstandortes Berlin und Brandenburg einsetzen. Die gemeinsamen Einrichtungen Rundfunk Berlin-Brandenburg, Medienanstalt Berlin-Brandenburg und Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH tragen zur Fortentwicklung des Standortes bei. Sie übernehmen ebenso wie die privaten Medienanbieter eine Verantwortung dafür, die Grundsätze der Nachhaltigkeit zu beachten.
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieser Staatsvertrag regelt
die Zuordnung von Übertragungsmöglichkeiten für den öffentlichrechtlichen und den privaten Rundfunk,
die Veranstaltung, das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk durch private Rundfunkveranstalter und Telemedien durch private und öffentliche Telemedienanbieter mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,
offene Kanäle,
die Entwicklung und Nutzung der durch neue Techniken und neue Nutzungsformen eröffneten weiteren Möglichkeiten für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien.
(2) Die Vorschriften über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) und für die Länder Berlin und Brandenburg geltende Staatsverträge mit anderen Ländern, welche die Errichtung oder Zusammenarbeit öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten länderübergreifend regeln, bleiben im übrigen unberührt.
(3) § 19, § 24 Abs.
3 Nr.
1, 2 und 4 und Abs. 8, § 27 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 sowie § 30 Abs. 2 gelten nicht für Teleshoppingkanäle.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieses Staatsvertrages ist
Länderprogramm ein Rundfunkprogramm, das auf die flächendeckende Versorgung von Berlin und Brandenburg ausgerichtet ist; es gilt nicht als länderübergreifendes Angebot im Sinne von § 13 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,
Regionalprogramm ein Rundfunkprogramm, das auf die Versorgung einzelner oder mehrerer Regionen in Berlin oder Brandenburg ausgerichtet ist,
Lokalprogramm ein Rundfunkprogramm, das auf ein örtlich begrenztes Verbreitungsgebiet in Berlin oder Brandenburg ausgerichtet ist,
Programmart: Hörfunk oder Fernsehen,
Übertragungskapazität die aus der Nutzung analoger oder digitaler Signale terrestrisch, über Kabel oder über Satellit resultierende technische Möglichkeit, eine bestimmte Menge an Information zu verbreiten,
Medienanstalt: die Medienanstalt Berlin-Brandenburg.
Zweiter Abschnitt Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten in Berlin und Brandenburg

§ 3 Zuordnung

(1) Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen die technischen Übertragungskapazitäten, die ihnen bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages zugestanden haben, auch weiterhin zur Nutzung zu.
(2) Für die Zuordnung von weiteren und künftig verfügbar werdenden technischen Übertragungskapazitäten im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder die privaten Anbieter sind folgende Kriterien maßgebend:
Die Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk,
die Vielfalt des Programmangebots unter Vermeidung von Doppelversorgung,
die Berücksichtigung spezifischer landesweiter, regionaler oder lokaler Belange,
die Bedeutung der Übertragungskapazität für die Empfangbarkeit der Programme innerhalb der für sie bestimmten Versorgungsgebiete,
die Füllung von Versorgungslücken.
Der RBB erhält Übertragungskapazitäten für die Veranstaltung der im RBB-Staatsvertrag aufgeführten Angebote. Das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio erhalten Übertragungskapazitäten für die Veranstaltung der im Medienstaatsvertrag aufgeführten Angebote. Der Ausbau und die Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, sind zu ermöglichen. Dazu sollen den privaten Veranstaltern ausreichende Übertragungskapazitäten zur Verfügung gestellt werden.
(3) Mindestens eine flächendeckende Übertragungskapazität im UKW-Hörfunk ist für ein privates Länderprogramm mit dem Schwerpunkt Brandenburg vorzusehen, das für verschiedene Teile des Landes auseinandergeschaltet werden kann.
(4) Bei der Versorgung mit Fernsehprogrammen ist auch unter Berücksichtigung der bereits in Berlin vergebenen Übertragungskapazitäten eine möglichst flächendeckende Versorgung Brandenburgs anzustreben.

§ 4 Zuordnungsverfahren

(1) Die Medienanstalt stellt den Bestand der im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages verfügbaren oder künftig verfügbar werdenden Übertragungskapazitäten für die jeweilige Programm- oder Nutzungsart fest, bei erstmals für Rundfunkzwecke erschlossenen Übertragungskapazitäten nach Anhörung der nach Bundesrecht für die Frequenzverwaltung zuständigen Stelle. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.
(2) Für die Zuordnung bundesweiter und länderübergreifender Versorgungsbedarfe gilt § 101 des Medienstaatsvertrages. Die Medienanstalt unterstützt die vertragschließenden Länder bei Vorbereitungen der Entscheidungen nach § 101 Abs. 1 und 2 des Medienstaatsvertrages.
(3) Die Medienanstalt informiert die potentiellen antragstellenden Personen schriftlich über freie Übertragungskapazitäten und gibt eine Ausschlussfrist für die Antragstellung an. Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Anbieter. Die Anträge sind zu begründen. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben in dem Antrag auch anzugeben, für welche Programme oder sonstigen Angebote sie die Übertragungskapazitäten nutzen werden.
(4) Reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf aus, sind diese entsprechend zuzuordnen.
(5) Reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirkt die Medienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin.
(6) Kommt die Verständigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, entscheidet die Medienanstalt auf Grundlage der Regelungen des § 3 Abs. 2 bis Abs. 4.

§ 5 Zuweisung

(1) Für die Zuweisung drahtloser bundesweiter Übertragungskapazitäten an private Anbieter gilt § 102 des Medienstaatsvertrages.
(2) Soweit Übertragungskapazitäten gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet wurden, werden diese von der Medienanstalt unmittelbar zugewiesen.
(3) Soweit Übertragungskapazitäten gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 privaten Anbietern zugeordnet wurden, werden diese von der Medienanstalt nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts zugewiesen.

§ 6

(aufgehoben)
Dritter Abschnitt Medienanstalt Berlin-Brandenburg

§ 7 Rechtsform, Organe

(1) Die Medienanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie hat nach Maßgabe dieses Staatsvertrages das Recht auf Selbstverwaltung.
(2) Organe der Medienanstalt sind der Medienrat sowie die Direktorin oder der Direktor. Weitere Organe sind die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) sowie die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) nach den Vorschriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
(3) Gegen Entscheidungen der Medienanstalt ist der Widerspruch nach § 68 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht gegeben; die Klage gegen Entscheidungen der Medienanstalt hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die nach einer Vorschrift dieses Staatsvertrages zu veröffentlichenden Beschlüsse und weitere wichtige Entscheidungen der Medienanstalt sind in geeigneter Weise und barrierefrei auf den Internetseiten der Medienanstalt bekanntzumachen.
(5) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medienanstalt ist unzulässig.

§ 8 Aufgaben der Medienanstalt, Anordnungen

(1) Die Medienanstalt wacht über die Einhaltung der Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und dieses Staatsvertrages, soweit sie nicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk oder den Datenschutz betreffen, und sorgt für deren Durchführung; dies gilt entsprechend für die Überwachung und Durchführung der Bestimmungen der §§ 2b, 10a und 10b des Telemediengesetzes. Sie hat dabei folgende Aufgaben:
Förderung und Ausbau der Rundfunkversorgung ungeachtet des technischen Verbreitungsweges für einen chancengleichen Wettbewerb innerhalb eines dualen Rundfunksystems,
Beratung der privaten Veranstalter,
Vergabe von Gutachten und Unterstützung von Forschungsvorhaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Länder, des Bundes und der europäischen und internationalen Organisationen in Rundfunkangelegenheiten,
Wahrnehmung der Interessen der Länder Berlin und Brandenburg und der zugelassenen Rundfunkveranstalter im Bereich der Rundfunkversorgung und Frequenzplanung gegenüber den für Telekommunikation zuständigen Stellen des Bundes und der Deutschen Telekom AG oder anderen Netzbetreibern,
Betrieb eines offenen Kanals einschließlich Medienausbildung nach Maßgabe der §§ 42 und 42a,
Förderung der technischen Infrastruktur für die Rundfunkversorgung und von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken, einschließlich der Aus- und Fortbildung, gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 des Medienstaatsvertrages,
Unterstützung der Entwicklung der Region Berlin-Brandenburg als Medienstandort von nationaler und europäischer Bedeutung,
Förderung von Projekten Dritter und Durchführung eigener Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich der Aus- und Fortbildung; die Medienanstalt soll bei Projekten Dritter in der Regel nur eine anteilige Finanzierung von nicht mehr als der Hälfte übernehmen; staatliche Stellen können nicht Empfängerinnen von Zuschüssen sein,
Förderung von Projekten zur Erprobung neuer Sendeformen unter Nutzung neuer Technologien und Übertragungswege,
Förderung der technischen Infrastruktur und der Programmverbreitung für nicht-kommerzielle lokale Radios durch eigene Maßnahmen oder durch Förderung gemäß einer Fördersatzung des Medienrates,
Förderung lokaljournalistischer Angebote von Rundfunkveranstaltern, Telemedienanbietern oder Anbietergemeinschaften zur Stärkung ihres Beitrags zu lokaler und regionaler Information, soweit die Medienanstalt hierfür Landeshaushaltsmittel oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält. Die Voraussetzungen und Modalitäten dieser Förderung legt der Medienrat in einer Fördersatzung fest.
(2) Die Medienanstalt ist zuständig für die Feststellung, Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten.
(3) Die Medienanstalt kann sich zur zweckgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben an Einrichtungen mit anderen Stellen, auch Rundfunkanstalten, beteiligen, oder solche Einrichtungen, auch gemeinsam mit Dritten, schaffen. Dabei soll durch geeignete Abmachungen der nötige Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens gesichert werden.
(4) Die Medienanstalt kann gegenüber Veranstaltern, Anbietern und Betreibern zur Einhaltung der Vorschriften dieses Staatsvertrages und der nach diesem Staatsvertrag erlassenen Satzungen und Richtlinien die erforderlichen Feststellungen und Anordnungen treffen.

§ 9 Zusammensetzung und Amtszeit des Medienrates

(1) Der Medienrat besteht aus neun Mitgliedern, die aufgrund ihrer Erfahrung und ihrer Sachkunde in besonderer Weise befähigt sein sollen, die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag wahrzunehmen. Die Mandate der nach § 10 Absatz 1 Satz 1 vom Brandenburger Landtag und vom Abgeordnetenhaus von Berlin jeweils zu wählenden vier Mitglieder des Medienrates sind jeweils paritätisch mit Frauen und Männern zu besetzen. Die Wahl eines Mitglieds mit dem Personenstandseintrag divers oder ohne Angabe eines Geschlechts ist unabhängig von Satz 2 möglich.
(2) Die Mitglieder des Medienrates sind an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Mitglieder des Medienrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, die die Medienanstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stellen.
(4) Die Amtszeit des Medienrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der konstituierenden Sitzung des Medienrates, frühestens jedoch mit dem Ablauf der Amtsperiode des vorherigen Medienrates. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

§ 10 Wahl des Medienrates

(1) Von den Mitgliedern des Medienrates werden je vier vom Brandenburger Landtag und vom Abgeordnetenhaus von Berlin jeweils mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Ein weiteres Mitglied, das zugleich den Vorsitz im Medienrat innehat, wird von beiden Länderparlamenten jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Ein Mitglied kann dem Medienrat in höchstens drei Amtsperioden angehören.
(2) Scheidet ein Mitglied des Medienrates vorzeitig aus, so soll innerhalb von drei Monaten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt werden.
(3) Die Mitgliedschaft im Medienrat endet unter den Voraussetzungen, unter denen ein Richterverhältnis nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes endet. § 86 der Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

§ 11 Unvereinbarkeiten

(1) Mitglied des Medienrates darf nicht sein, wer
einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes, dem Senat von Berlin oder der Landesregierung von Brandenburg angehört oder in einem Beamten-, Richter- oder Arbeitnehmerverhältnis im Dienst des Landes Berlin, des Landes Brandenburg oder einer landesunmittelbaren Anstalt, Körperschaft oder Stiftung dieser Länder steht,
Mitglied eines Organs einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt ist oder bei einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt oder einer ihrer Tochtergesellschaften beschäftigt ist oder diesen in sonstiger Weise angehört,
in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rundfunkveranstalter ist oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Rundfunkveranstalter steht, dem Aufsichtsrat eines Veranstalters angehört oder Anteile an einem Unternehmen besitzt, das einem Veranstalter nach § 62 des Medienstaatsvertrages zuzurechnen ist,
in sonstiger Weise einem Rundfunkveranstalter wirtschaftlich verbunden oder von diesem abhängig ist.
(2) Tritt ein Ausschlußgrund nach den vorgenannten Regelungen bei einem Mitglied des Medienrates nachträglich ein, so ist die Mitgliedschaft unverzüglich zu beenden. Legt das Mitglied sein Amt nicht nieder, so beschließt der Medienrat den Ausschluß.

§ 12 Aufgaben und Arbeitsweise des Medienrates

(1) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Medienanstalt wahr, soweit sie nicht gemäß § 14 der Direktorin oder dem Direktor übertragen sind.
(2) Der Medienrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen jeden Mitgliedes ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
(3) Der Medienrat wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Beschlüsse des Medienrates bedürfen der Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern. Die Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern ist erforderlich für Beschlüsse über die Vergabe von Übertragungskapazitäten nach § 32a sowie die Wahl der Direktorin oder des Direktors gemäß § 13 Absatz 1.
(5) Der Medienrat tagt in nichtöffentlichen Sitzungen. Die Sitzungen werden grundsätzlich als Präsenzsitzungen durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen können sie mittels Videoschaltkonferenzen, auch in hybrider Form, durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen teil. Die die Rechtsaufsicht führende Stelle hat das Recht auf Teilnahme und Einsichtnahme in die auf die Sitzung bezogenen Unterlagen.
(6) Der Medienrat kann mit Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern der Direktorin oder dem Direktor durch Satzung Aufgaben im Zusammenhang mit der Rundfunk- und Telemedienaufsicht sowie in Zulassungsangelegenheiten übertragen, soweit keine Auswahlentscheidungen zu treffen sind. Von den auf Grund übertragener Befugnisse getroffenen Entscheidungen ist der Medienrat zu unterrichten.
(7) Nähere Einzelheiten regelt der Medienrat durch eine Geschäftsordnung, insbesondere die Voraussetzungen von und die Beschlussfassung in Umlaufverfahren und mittels Videoschaltkonferenzen durchgeführten Sitzungen.

§ 13 Wahl und Amtszeit der Direktorin oder des Direktors

(1) Die Direktorin oder der Direktor der Medienanstalt wird vom Medienrat nach öffentlicher Ausschreibung der zu besetzenden Stelle gewählt und von der oder dem Vorsitzenden des Medienrates ernannt; im Falle der beabsichtigten Wiederwahl kann von einer Ausschreibung abgesehen werden. Dem Beschluss des Medienrates entsprechend schließt die oder der Vorsitzende des Medienrates den Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor ab und vertritt die Medienanstalt gegenüber dieser oder diesem gerichtlich und außergerichtlich. Der Dienstvertrag orientiert sich an den Grundsätzen, die für ein Beamtenverhältnis auf Zeit gelten.
(2) Die Direktorin oder der Direktor soll Erfahrungen im Medienbereich haben. Sie oder er darf nicht Mitglied des Medienrates sein.
(3) Die Amtszeit der Direktorin oder des Direktors beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Direktorin oder der Direktor die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. Während einer Amtszeit kann die Direktorin oder der Direktor durch Beschluss des Medienrates nur aus wichtigem Grunde mit einer Mehrheit von sechs Mitgliedern abberufen werden.

§ 14 Aufgaben der Direktorin oder des Direktors

(1) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Medienanstalt gerichtlich und außergerichtlich; sie oder er führt die Geschäfte der Medienanstalt, bereitet die Entscheidungen des Medienrates vor und vollzieht dessen Beschlüsse.
(2) Über die Einstellung und Entlassung der Bediensteten der Medienanstalt entscheidet die Direktorin oder der Direktor, bei Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern sowie der Leitung des Offenen Kanals mit Zustimmung des Medienrates.
(3) Im Auswahlverfahren nach den §§ 32a und 33 und bei Kapazitätsmangel in Kabelanlagen bereitet die Direktorin oder der Direktor in Gesprächen mit den antragstellenden Personen Lösungen vor.
(4) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Medienanstalt im Rahmen der länderübergreifenden Koordinierung durch die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten. Richtlinien nach dem Medienstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bedürfen der Zustimmung des Medienrates.
(5) Im Eilfall kann die Direktorin oder der Direktor im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Medienrates oder, sofern diese oder dieser verhindert ist, mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Medienrates dringende Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte anstelle des Medienrates besorgen. Über diese Maßnahmen unterrichtet sie oder er den Medienrat unverzüglich.

§ 15 Finanzierung der Medienanstalt

(1) Die Medienanstalt finanziert sich aus den eigenen Einnahmen sowie aus einem Anteil an dem auf Berlin und Brandenburg entfallenden Rundfunkbeitragsaufkommen gemäß § 15a.
(2) Für die Amtshandlungen der Medienanstalt nach dem fünften Abschnitt und gemäß § 58 werden Verwaltungsgebühren erhoben, auch wenn die Amtshandlungen nicht im überwiegenden Interesse eines Einzelnen erfolgen. Die Höhe der Gebühren und die Gebührentatbestände regelt der Medienrat durch Satzung, die zu veröffentlichen ist. Ergänzend gelten die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin.
(3) Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle; § 18 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 15a Verwendung des Rundfunkbeitragsaufkommens

(1) Dem Rundfunk Berlin-Brandenburg stehen vorab 27,5 vom Hundert des Rundfunkbeitragsanteils der Medienanstalt zu. Er verwendet sie
zur Erfüllung seiner gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Rundfunk-Orchester und -Chöre GmbH, und zwar auch durch die Inanspruchnahme kostendeckend zu vergütender Dienste und die Förderung besonderer künstlerischer Projekte der Klangkörper der Rundfunk-Orchester und -Chöre GmbH bis zu höchstens 1.200.000 Euro jährlich,
für das Filmorchester Babelsberg in Höhe von jährlich 350.000 Euro, und zwar auch soweit kostendeckend zu vergütende Dienste in Anspruch genommen oder besondere künstlerische Projekte gefördert werden,
für die Filmförderung über die Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH,
für eine Ausweitung des Programmangebots im Rundfunk an Darbietungen von in den brandenburgischen Regionen veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Kunstausstellungen, Konzerten, Opern, Schauspielen und ähnlichen Darbietungen in Höhe von jährlich 230.000 Euro,
für Zwecke der rundfunkspezifischen Aus- und Weiterbildung in Höhe von jährlich 300.000 Euro.
(2) Der Medienanstalt stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben 72,5 vom Hundert des Rundfunkbeitragsanteils zu. Die nicht in Anspruch genommenen Mittel führt die Medienanstalt aufgrund eines Beschlusses des Medienrates an den Rundfunk Berlin-Brandenburg ab. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat diese Mittel für den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Zweck zu verwenden.

§ 16 Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Medienanstalt ist der Haushalts- oder Wirtschaftsplan, der vor Beginn des Haushaltsjahres von der Direktorin oder dem Direktor erstellt und vom Medienrat beschlossen wird.
(2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans sowie bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Zur Sicherung ihrer Haushaltswirtschaft bildet die Medienanstalt Rücklagen, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
(3) Das Nähere regelt die Medienanstalt durch eine Finanzordnung, die der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stellen bedarf.

§ 17 Prüfung durch die Rechnungshöfe

(1) Die Rechnungshöfe von Berlin und Brandenburg prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung der Medienanstalt. Sie stimmen den Prüfungsgegenstand und das Verfahren miteinander ab. Die Rechnungshöfe teilen die Ergebnisse der Prüfung dem Medienrat und der Direktorin oder dem Direktor sowie den für die Rechtsaufsicht zuständigen Stellen mit. Wesentliche Feststellungen teilen die Rechnungshöfe im Rahmen des Jahresberichts dem Abgeordnetenhaus von Berlin und dem Landtag Brandenburg mit. Im Übrigen sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes Berlin zum Prüfungsverfahren anzuwenden, soweit sie auf die Rechtsstellung der Medienanstalt anwendbar sind.
(2) Die Rechnungshöfe der beiden Länder prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Medienanstalt unmittelbar oder mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfung vorsieht. Die Medienanstalt hat für die Aufnahme entsprechender Vorschriften in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen.
(3) Die Rechnungshöfe der beiden Länder können gemeinsam eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie mit der Rechnungslegung zu Lasten der Medienanstalt beauftragen.

§ 18 Rechtsaufsicht

(1) Die Medienanstalt untersteht der staatlichen Rechtsaufsicht, die in zweijährigem Wechsel von dem nach der Geschäftsbereichsfestlegung zuständigen Mitglied der Landesregierung von Brandenburg und dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Berliner Senatsverwaltung ausgeübt wird, und zwar beginnend mit dem Mitglied der Landesregierung von Brandenburg. Das die Rechtsaufsicht ausübende Mitglied der Landesregierung setzt sich bei der Ausübung von Maßnahmen der Rechtsaufsicht und im Verfahren nach § 16 Absatz 3 mit dem Mitglied der anderen Landesregierung ins Benehmen.
(2) Die Medienanstalt hat der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle auf Aufforderung die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(3) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Stelle kann die Medienanstalt schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie auffordern, die Rechtsverletzungen zu beseitigen und künftig zu unterlassen.
(4) Wird die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der für Rechtsaufsicht zuständigen Stelle zu setzenden angemessenen Frist behoben, so weist die für die Rechtsaufsicht zuständige Stelle die Medienanstalt an, auf deren Kosten die im einzelnen festzulegenden Maßnahmen durchzuführen.
(5) Gegen Maßnahmen der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle nach den Absätzen 2 bis 4 kann die Medienanstalt Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
Vierter Abschnitt Vielfaltsicherung im privaten Rundfunk

§ 19 Meinungsvielfalt

(1) In den im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages zugelassenen privaten Rundfunkprogrammen ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in Vollprogrammen und in Spartenprogrammen mit Schwerpunkt Information angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen.
(2) Kein Unternehmen darf selbst oder durch ihm nach § 62 des Medienstaatsvertrages zurechenbare Unternehmen einen vorherrschenden Einfluß auf die Meinungsbildung im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages erlangen.
(3) Die Medienanstalt achtet im Rahmen der Vergabe der Übertragungskapazitäten und bei nachträglichen Veränderungen bei Zuweisungsnehmerinnen oder Zuweisungsnehmern darauf, dass den Grundsätzen der Meinungs- und Veranstaltervielfalt Rechnung getragen, ein Entstehen vorherrschender Meinungsmacht ausgeschlossen und Tendenzen der Medienkonzentration rechtzeitig und wirksam entgegengewirkt wird.
(4) Ein einzelnes Rundfunkprogramm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.

§ 20 Ausschluß publizistischer Vormachtstellungen in Berlin und Brandenburg

(1) Wer Tageszeitungen verlegt, die schwerpunktmäßig in Berlin und Brandenburg verbreitet werden, und dabei einen Anteil von mehr als 25 vom Hundert der Gesamtdruckauflage erreicht, darf sich an einem nach diesem Staatsvertrag zugelassenen Rundfunkveranstalter eines Länderprogramms mit landesbezogener Ausrichtung nur mit weniger als 25 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechte beteiligen. Sie oder er darf auf keinen solchen Veranstalter einen unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluß haben.
(2) Wer Tageszeitungen verlegt, die schwerpunktmäßig in Brandenburg verbreitet werden, und dabei einen Anteil von mehr als 35 vom Hundert der Gesamtdruckauflage solcher Tageszeitungen erreicht, darf sich an einem nach diesem Staatsvertrag zugelassenen Rundfunkveranstalter eines Länderprogramms mit Schwerpunkt Brandenburg nur mit weniger als 35 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechte beteiligen. Sie oder er darf auf keinen solchen Veranstalter einen unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluß ausüben.
(3) Wer Tageszeitungen verlegt, die schwerpunktmäßig in Berlin verbreitet werden, und dabei einen Anteil von mehr als 35 vom Hundert der Gesamtdruckauflage solcher Tageszeitungen erreicht, darf sich an einem nach diesem Staatsvertrag zugelassenen Rundfunkveranstalter eines Lokal- oder Regionalprogramms mit regionaler Ausrichtung nur mit weniger als 35 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechte beteiligen. Sie oder er darf auf keinen solchen Veranstalter einen unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluß ausüben.
(4) Wer im Verbreitungsgebiet eines lokalen Programms in Brandenburg Tageszeitungen verlegt und dabei einen Anteil von mehr als 35 vom Hundert der Gesamtdruckauflage erreicht, darf sich an dem in diesem Verbreitungsgebiet zugelassenen Rundfunkveranstalter eines lokalen Programms nur mit weniger als 35 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechte beteiligen. Sie oder er darf auf keinen solchen Veranstalter einen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß haben.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Beteiligungshöchstgrenzen sind nicht anzuwenden, wenn der Medienrat zu dem Ergebnis gelangt, dass
auch durch die höhere Beteiligung die Gefahr einer publizistischen Vormachtstellung eines Zeitungsverlegers ausgeschlossen ist;
die Meinungsvielfalt in dem Verbreitungsgebiet ohne die Beteiligung nicht gewährleistet ist.
Der Medienrat hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unabhängigkeit des Rundfunkprogramms gewährleistet ist.
Fünfter Abschnitt Zulassung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten

Erster Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 21 Ausschreibung der Übertragungskapazitäten

(1) Die Medienanstalt gibt die nach § 4 Abs. 1 festgestellten und privaten Anbietern zugeordneten Übertragungskapazitäten, den Zeitpunkt, zu dem sie für die Vergabe zur Verfügung stehen, sowie die verfügbaren Sendezeiten und Programmarten für jede Übertragungsart unter Festsetzung einer angemessenen Ausschlussfrist für die Stellung der Anträge bekannt.
(2) Der Medienrat kann für Kabelrundfunk anstelle einer Ausschlussfrist die Bearbeitung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs beschließen, wenn der chancengleiche Zugang zu den Übertragungskapazitäten gewährleistet ist.
(3) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind zu veröffentlichen.

§ 22 Bundesweit verbreiteter Rundfunk

Für bundesweit verbreiteten Rundfunk gelten die §§ 50, 53 bis 68, 104 bis 111 und 120 des Medienstaatsvertrages.

§ 23 Zulassungserfordernis

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages privaten Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung. Außerhalb des Geltungsbereiches des Staatsvertrages veranstaltete Rundfunkprogramme werden in seinem Geltungsbereich über Kabel nach Maßgabe des § 36 weiterverbreitet.
(2) Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,
die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, oder
die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20 000 gleichzeitige Nutzende erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.
Die Medienanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die gemeinsame Satzung Zulassungsfreiheit vom 3. Februar 2021 der Landesmedienanstalten nach § 54 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung. Zulassungsfreie Programme im Sinne dieses Staatsvertrages gelten vorbehaltlich § 32 Abs. 2 Satz 2 als zugelassene Programme im Sinne von § 81 des Medienstaatsvertrages.

§ 24 Verfahren, Mitwirkungspflichten

(1) Die Zulassung wird von der Medienanstalt auf schriftlichen Antrag erteilt. Der Antrag muß die zur Prüfung der formellen Zulassungsvoraussetzungen und zur Beurteilung der Auswahlgrundsätze erforderlichen Angaben enthalten. Nähere Einzelheiten zu den erforderlichen Angaben werden von der Medienanstalt veröffentlicht.
(2) Die antragstellenden Personen haben die für die Prüfung der Anträge und für die Beurteilung der Auswahlgrundsätze erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen beizubringen.
(3) Die Auskunftspflicht und Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstreckt sich insbesondere auf
eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen im Sinne des § 62 des Medienstaatsvertrages an der antragstellenden Person sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei der antragstellenden Person und den mit ihr im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen,
die Angabe über Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung unter den Beteiligten nach Nummer 1, gleiches gilt für eine Vertretung der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person,
den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen der antragstellenden Person,
Vereinbarungen, die zwischen an der antragstellenden Person unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages Beteiligten bestehen und sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie auf Treuhandverhältnisse und nach den §§ 19 und 20 sowie § 28 des Rundfunkstaatsvertrages erhebliche Beziehungen beziehen,
eine schriftliche Erklärung der antragstellenden Person, dass die nach den Nummern 1 bis 4 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind.
(4) Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages oder des Medienstaatsvertrages bezieht, so hat die antragstellende Person diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie hat dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Die antragstellende Person kann sich nicht darauf berufen, dass sie Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn sie sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung ihrer Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten für natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an der antragstellenden Person unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages beteiligt sind oder zu ihr im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Einflüsse im Sinne der §§ 19 und 20 sowie § 28 des Rundfunkstaatsvertrages auf sie ausüben können, entsprechend.
(6) Kommen Auskunfts- oder Vorlagepflichtige ihren Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 2 bis 5 innerhalb einer von der Medienanstalt bestimmten Frist nicht nach, kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.
(7) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung unverzüglich der Medienanstalt mitzuteilen. Die Absätze 2 bis 6 finden entsprechende Anwendung. § 30 bleibt unberührt.
(8) Unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzüglich der Medienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.

§ 25 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse

(1) Der Medienanstalt stehen die Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse nach § 56 des Medienstaatsvertrages in Bezug auf die Veranstalter solcher Rundfunkprogramme zu, die für den Geltungsbereich dieses Staatsvertrages zugelassen sind.
(2) Anbieter von Telemedien erteilen auf Verlangen der Medienanstalt entsprechende Auskünfte nach Absatz 1.

§ 26 Vertraulichkeit

Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die der Medienanstalt, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die im Land Berlin geltenden Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten Anwendung.

§ 27 Formelle Voraussetzungen der Zulassung

(1) Die Zulassung kann erteilt werden
natürlichen und juristischen Personen,
auf Dauer angelegten, nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen.
Eine Aktiengesellschaft kann nur dann eine Zulassung erhalten, wenn ihre Aktien nach der Satzung als Namensaktien auszustellen sind.
(2) Juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie juristischen Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, kann die Zulassung nur erteilt werden, soweit von ihr im Rahmen einer besonderen Aufgabenstellung Gebrauch gemacht werden soll und die Gefahr staatlicher Einflußnahme ausgeschlossen ist.
(3) Staatliche Stellen, Parteien und Wählervereinigungen sowie von diesen abhängige Unternehmen oder Vereinigungen können keine Zulassung erhalten. Eine Ausnahme gilt für staatliche Kulturbetriebe sowie von diesen abhängige Unternehmen oder Vereinigungen, soweit sie kulturelle Veranstaltungen übertragen. Satz 1 gilt für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.
(4) Die Erteilung der Zulassung setzt voraus, dass die antragstellende Person
unbeschränkt geschäftsfähig ist,
den Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
in der Lage ist, die notwendigen finanziellen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen für das geplante Rundfunkprogramm zu treffen,
nicht aufgrund von Tatsachen zu der Erwartung Anlaß gibt, dass sie als Veranstalter Rundfunkprogramme verbreiten wird, die gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere einen strafbaren Inhalt haben.
Bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen müssen die Voraussetzungen nach Nr. 1 und Nr. 2 bei den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein.
(5) Bis zur Dauer von einem Jahr kann die Medienanstalt ohne Ausschreibung eine Zulassung erteilen, wenn die betreffende Übertragungskapazität anderweitig nicht genutzt werden kann.

§ 28 Inhalt der Zulassung, Nebenbestimmungen

(1) Die Zulassung berechtigt zu der Veranstaltung von Rundfunk. Sie wird mit den für die Erreichung der Ziele dieses Staatsvertrages erforderlichen Auflagen verbunden und kann mit der Zuweisung von Übertragungskapazitäten verbunden werden. Die Zulassung ist nicht übertragbar.
(2) Die Zulassung wird nicht erteilt, soweit der Antrag auf Zulassung eines Fernsehprogramms gerichtet ist, das sich überwiegend durch eine ganz oder teilweise auf die Region Berlin-Brandenburg bezogene Werbung von anderen, im Übrigen bundesweit identischen Fernsehprogrammen privater Veranstalter unterscheidet.
(3) Ist die Zulassung mit der Zuweisung einer Übertragungskapazität verbunden, ist im öffentlichen Interesse an der Ausnutzung der Übertragungskapazitäten und der Erweiterung des Programmangebotes die Sendetätigkeit nach Erhalt der Zuweisung unverzüglich aufzunehmen. Die Medienanstalt kann dem Veranstalter für die Aufnahme der Sendetätigkeit angemessene Übergangsfristen einräumen.
(4) In der Zulassung sind außerdem zu bezeichnen:
der Veranstalter und seine Zusammensetzung einschließlich der Zusammensetzung seiner Gesellschafter sowie gegebenenfalls weitere für den Einfluß auf die Programmverantwortung und -gestaltung maßgebliche Rechtsverhältnisse,
die Programmart,
die wesentlichen Merkmale des Programms,
das Verbreitungsgebiet.
(5) Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um die der Vergabe zugrundeliegenden Zusagen zu sichern.
(6) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 kann die Medienanstalt allgemein zugänglich machen.

§ 29

(aufgehoben)

§ 30 Nachträgliche Veränderungen der Zulassungsgrundlagen

(1) Nachträgliche Veränderungen der in § 28 Abs. 4 Nr. 1 und 3 bezeichneten Umstände sind der Medienanstalt vom Veranstalter vor ihrem Vollzug anzumelden. Sie werden von der Medienanstalt genehmigt, wenn sie weder einer Übertragung der Zulassung gleichkommen noch die tragenden Überlegungen einer Auswahlentscheidung in Frage stellen noch den chancengleichen Zugang zu den Übertragungskapazitäten beeinträchtigen.
(2) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im Sinne der §§ 19 und 20 sowie des § 62 des Medienstaatsvertrages sind bei der Medienanstalt von den Veranstaltern und deren Beteiligten vor ihrem Vollzug anzumelden. Die Medienanstalt stimmt den geplanten Veränderungen zu, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 gegeben sind und dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte.

§ 31 Rücknahme und Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn eine ihrer Voraussetzungen von Anfang an nicht gegeben war.
(2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen des § 27 nachträglich entfällt,
nachträgliche Veränderungen der Zuweisungsgrundlagen vollzogen werden, die nicht nach § 30 Abs. 1 oder 2 genehmigt werden können,
ein Hauptprogrammveranstalter nicht die Maßnahmen zur Veranstaltung eines Fensterprogramms nach Maßgabe des § 65 des Medienstaatsvertrages trifft,
ein Unternehmen mit den ihm bundesweit zurechenbaren Rundfunkprogrammen vorherrschende Meinungsmacht erlangt und die KEK eine Feststellung nach § 60 Abs. 4 Satz 3 des Medienstaatsvertrages getroffen hat,
der Veranstalter nach wiederholter Beanstandung erneut Inhalte verbreitet, die gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere einen strafbaren Inhalt haben, oder der Veranstalter sonst in schwerwiegender Weise gegen rechtliche Verpflichtungen verstößt, die nach diesem Staatsvertrag oder nach einer auf seiner Grundlage getroffenen Entscheidung bestehen.
(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein Veranstalter gegen die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4 des Medienstaatsvertrages verstößt; § 13 Abs. 5 Satz 2 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.
(4) Rücknahme und Widerruf der Zulassung nach den vorstehenden Vorschriften lösen keine Entschädigungspflicht aus. Im übrigen finden die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

§ 31a

(aufgehoben)

Zweiter Unterabschnitt Zuweisung drahtloser terrestrischer Übertragungskapazitäten

§ 32 Zuweisung drahtloser Übertragungskapazitäten

(1) Für die Zuweisung drahtloser bundesweiter Übertragungskapazitäten gilt § 102 des Medienstaatsvertrages.
(2) Für die Zuweisung drahtloser landesweiter Übertragungskapazitäten gelten die §§ 32a bis 34. Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen setzt eine Zulassung als Rundfunkveranstalter für das Verbreitungsgebiet voraus.

§ 32a Vergabeverfahren

(1) Über die Vergabe drahtloser terrestrischer Übertragungskapazitäten entscheidet der Medienrat im Vergabeverfahren durch Beschluss. Dieser Beschluss ist zu veröffentlichen. Die Zuweisung wird antragsgemäß für eine Dauer von höchstens sieben Jahren erteilt und setzt eine Zulassung der Antragstellenden als Rundfunkveranstalter für das Verbreitungsgebiet voraus.
(2) Am Vergabeverfahren nehmen diejenigen antragstellenden Personen teil, die innerhalb der nach § 21 Abs. 1 gesetzten Ausschlußfrist einen den formellen Anforderungen genügenden Antrag gestellt haben.
(3) Kann nicht allen Anträgen entsprochen werden, die den formellen Antragsvoraussetzungen entsprechen, prüft der Medienrat, ob ein Einigungsverfahren erfolgversprechend ist. Kommt eine Verständigung zustande, legt er diese seiner Entscheidung zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Auswahlkriterien zum Ausdruck kommen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Handlungsfähigkeit eines zukünftigen Veranstalters gewährleistet ist. Wird kein Einigungsverfahren durchgeführt oder ist eine Einigung nicht zu erreichen, so trifft der Medienrat eine Auswahlentscheidung.
(4) Ist eine Übertragungskapazität für die Verbreitung von mehr als nur einem Programm geeignet, kann eine Vergabe auf Beschluss des Medienrates an einen Plattformbetreiber erfolgen. Der Medienrat trifft die Entscheidung für die Ausschreibung einer Plattform insbesondere im Hinblick darauf, welche Ausschreibungsform den höheren Vielfaltsbeitrag erwarten lässt.

§ 32b Verlängerungsmöglichkeit, Neuausschreibung

(1) Der Veranstalter kann ab drei Jahre vor Ablauf einer Zuweisung die Verlängerung der Zuweisung beantragen. Liegt kein Verlängerungsantrag vor, so wird die Übertragungskapazität ausgeschrieben, soweit für sie ein Ausschreibungsverfahren vorgesehen ist.
(2) Der Veranstalter hat Anspruch auf eine einmalige Verlängerung der Zuweisung um einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren, wenn
sich die Zusammensetzung des Veranstalters und seine Programmgestaltung nicht in einer Weise verändert haben, die unter Berücksichtigung des Zeitablaufes die Grundlage der früheren Auswahlentscheidung entfallen lässt, und
der Veranstalter die nach diesem Staatsvertrag und nach der Zuweisung bestehenden Pflichten erfüllt hat.
Wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht vorliegen oder wenn die Zuweisung bereits einmal verlängert wurde, leitet der Medienrat unter Hinweis auf den Antrag des Veranstalters das für die jeweilige Übertragungskapazität vorgesehene Verfahren zur Auswahl ein. Zusätzlich zu den für die entsprechende Übertragungskapazität geltenden Auswahlkriterien sind Satz 1 Nummer 1 und 2 und das Interesse des Veranstalters, das Rundfunkprogramm mit den von ihm geschaffenen personellen und sachlichen Mitteln weiterzuführen, angemessen zu berücksichtigen.

§ 33 Auswahlkriterien für drahtlose terrestrische Übertragungskapazitäten

(1) Der Medienrat legt seiner Auswahlentscheidung innerhalb der durch den Medienstaatsvertrag und durch die Bestimmungen dieses Staatsvertrages gezogenen Grenzen die in den nachfolgenden Absätzen genannten Auswahlkriterien zugrunde.
(2) Bei Länderprogrammen berücksichtigt der Medienrat:
den Beitrag, den ein Rundfunkprogramm aufgrund der eingereichten Programmplanung und der Zusammensetzung des Veranstalters zur Vielfalt des Gesamtprogrammangebots der in Berlin und Brandenburg empfangbaren Hörfunk- und Fernsehprogramme erwarten läßt. Vollprogramme haben Vorrang vor Spartenprogrammen. Sofern für Vollprogramme mehrere Personen gleichrangig einen Antrag stellen, wird vorrangig zugelassen, wer die größere Meinungsvielfalt im Programm erwarten lässt;
den Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen in den beabsichtigten Rundfunkprogrammen der antragstellenden Personen;
die Auswirkungen der Entscheidung auf die Vielfalt im Gesamtangebot der Medien im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages, auch auf das Verhältnis von Rundfunk und Presse;
die bereits bestehenden Sendemöglichkeiten der antragstellenden Personen, gleich welcher Art, im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages.
(3) Für Lokal- und Regionalprogramme gelten die vorstehenden Auswahlkriterien sinngemäß mit Ausnahme des Vorrangs von Vollprogrammen. Ist die zu vergebende Übertragungskapazität nicht im gesamten Geltungsbereich des Staatsvertrages zu empfangen, so berücksichtigt der Medienrat die genannten Auswahlkriterien mit der Maßgabe, dass anstelle des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages auf das tatsächliche Verbreitungsgebiet abzustellen ist.
(4) Bei der Ausschreibung der Übertragungskapazitäten für Lokalprogramme kann gefordert werden, dass diese das öffentliche Geschehen im Verbreitungsgebiet darstellen und einen Schwerpunkt in der lokalen Berichterstattung haben müssen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, besondere zielgruppenorientierte Rundfunkprogramme auszuschreiben.
(5) Im Hörfunk können Übertragungskapazitäten für Regionalprogramme unter Würdigung der Gesamtfrequenzsituation auch Veranstaltern zugewiesen werden, deren Rundfunkprogramme sich auf die besonderen Beziehungen Berlins zu seinen ehemaligen Schutzmächten gründen und diese weiterentwickeln.
(6) Eine Fernsehübertragungskapazität für ein Länderprogramm oder ein Regionalprogramm kann nur einem Bewerber zugewiesen werden, der ein Rundfunkprogramm mit einer täglichen Mindestdauer von sieben Stunden veranstalten will; Wiederholungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Auf Fernsehübertragungskapazitäten können bei einem Länderprogramm oder einem Regionalprogramm regionale Fensterprogramme zugelassen werden, wenn deren Finanzierung durch die Veranstalter sichergestellt ist.
(7) Hörfunkübertragungskapazitäten sollen grundsätzlich ohne zeitliche Aufteilung an einen einzelnen Veranstalter vergeben werden.
(8) Bei seiner Auswahlentscheidung kann der Medienrat Telemedien berücksichtigen, soweit dadurch der Vorrang der Vielfaltsicherung im Rundfunk nicht beeinträchtigt wird.

§ 34 Rücknahme und Widerruf der Zuweisung

(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität wird zurückgenommen, wenn
eine ihrer Voraussetzungen von Anfang an nicht gegeben war oder
der Veranstalter, Anbieter vergleichbarer Telemedien oder Plattformanbieter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Täuschung, Drohung oder ein sonstiges rechtswidriges Mittel erlangt hat.
(2) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität wird widerrufen, wenn die ihr zugrunde liegende Zulassung widerrufen oder nachträglich eine für die Zuweisung wesentliche Änderung vollzogen wird, deren Unbedenklichkeit die Medienanstalt nicht bestätigt hat und auch nachträglich nicht bestätigen kann und die der Veranstalter oder Anbieter auch nach Aufforderung innerhalb eines von der Medienanstalt gesetzten Zeitraumes nicht rückgängig gemacht hat.
(3) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität kann widerrufen werden, wenn
die Rundfunkveranstaltung aus vom Veranstalter zu vertretenden Gründen nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen oder für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen wird oder
ohne Genehmigung die festgelegte Programmdauer nicht eingehalten wird und innerhalb eines von der Medienanstalt gesetzten Zeitraumes keine Abhilfe erfolgt.
(4) § 31 Absatz 4 gilt entsprechend.

Dritter Unterabschnitt Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien in Kabelanlagen oder Plattformen

§ 35 Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung

(1) Wer eine Kabelanlage betreibt, in der Rundfunk oder vergleichbare Telemedien verbreitet werden und an die im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages mehr als 50 000 Haushalte angeschlossen sind, kann durch Beschluss des Medienrates verpflichtet werden, einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung als offenen Kanal zur Verfügung zu stellen; entsprechendes gilt für die Nutzung eines Hörfunkkanals, wenn in der Kabelanlage mehr als 20 Hörfunkkanäle genutzt werden können. Gleiches gilt für Plattformen, die nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Medienstaatsvertrages zur Verbreitung offener Kanäle verpflichtet sind.
(2) Für die Rundfunkprogramme nach § 2 Nummer 1 bis 3 dürfen von den Teilnehmenden keine zusätzlichen Entgelte erhoben werden.

§ 36 Zulässigkeit der Weiterverbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien in Kabelanlagen

Für die Weiterverbreitung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages veranstalteten Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen gilt § 103 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

§ 37

(aufgehoben)

§ 38

(aufgehoben)

§ 39

(aufgehoben)

§ 40

(aufgehoben)

§ 41

(aufgehoben)

§ 41a Belegung von Plattformen

(1) Die Vorschriften des Medienstaatsvertrages zur Verbreitung von Rundfunk oder Telemedien auf digitalen Plattformen bleiben unberührt.
(2) § 81 Abs. 4 Nummer 2 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend bei Zuordnungs- und Zuweisungsentscheidungen nach diesem Staatsvertrag.
Sechster Abschnitt Besondere Nutzungsformen

§ 42 Offene Kanäle

(1) Der Offene Kanal gibt den ihn nutzenden Personen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Anliegen und Meinungen durch selbstgestaltete Beiträge. Im Rahmen des Offenen Kanals können auch Ereignisse und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur und Gesellschaft dargestellt werden.
(2) Die Medienanstalt nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Offenen Kanal Übertragungskapazitäten des Fernsehens, des Hörfunks und des Internets. Auf Beschluss des Medienrates wird eine UKW-Frequenz ganz oder teilweise für die Nutzung durch den Offenen Kanal vorgesehen, wenn die Kapazitätssituation dies erlaubt und die Kosten aus den dem Offenen Kanal zur Verfügung gestellten Mitteln übernommen werden.
(3) Die Nutzung des Offenen Kanals darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet werden. Der Offene Kanal selbst erzielt keine Einnahmen; Werbung ist ausgeschlossen.
(4) Die Verantwortung für die Beiträge im Offenen Kanal obliegt ausschließlich der ihn jeweils nutzenden Person. Sie trägt dafür Sorge, dass ihre Beiträge Rechte Dritter, insbesondere urheberrechtlicher Art, nicht verletzen. Sämtliche mit dem Rundfunkprogramm zusammenhängenden Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf, Schadensersatz oder Gegendarstellung, sind gegen die den Offenen Kanal jeweils nutzende Person geltend zu machen. Die Medienanstalt gewährleistet die Verbreitung der Gegendarstellung.
(5) Im Übrigen gelten die Regelungen für die Veranstaltung von Rundfunk entsprechend.
(6) Der Offene Kanal kann auf Beschluss des Medienrates auch in privater Rechtsform betrieben werden. Die Medienanstalt hat sicherzustellen und zu überwachen, dass die in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Grundsätze gewahrt bleiben.
(7) Der Zugang zu den offenen Kanälen wird von der Medienanstalt durch eine vom Medienrat zu erlassende Satzung geregelt, die insbesondere die Chancengleichheit des Zugangs und der Nutzung gewährleistet sowie das Verfahren und die Sanktionen bei Missbrauch regelt. Für Beiträge, die sich durch gemeinsame Merkmale auszeichnen, kann die Zusammenfassung von Sendezeiten vorgesehen werden. Die Satzung kann bestimmen, dass das Nutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet wird. Die Satzung ist zu veröffentlichen.

§ 42a Medienausbildung

Die Medienanstalt kann im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel eine oder mehrere Einrichtungen zur Förderung der Medienausbildung und -fortbildung und der Medienkompetenz auch in privater Rechtsform allein oder mit anderen gemeinsam betreiben oder fördern. Die in diesem Rahmen produzierten Medieninhalte können auf den dem Offenen Kanal zugewiesenen Übertragungskapazitäten des Fernsehens und des Hörfunks oder im Internet gesendet werden.

§ 43 Mischkanäle

(1) Voraussetzung für die Durchführung eines Mischkanals ist, dass die technische Abwicklung der Sendungen zu wirtschaftlichen Bedingungen gewährleistet ist. Die Medienanstalt ist ermächtigt, die in einem offenen Kanal bestehenden Abwicklungskapazitäten zur Abwicklung eines Mischkanals zu erweitern; die dabei entstehenden zusätzlichen Kosten werden auf die Veranstalter umgelegt.
(2) Die Ausweisung einer Übertragungskapazität als Mischkanal kann befristet werden, wenn die Entwicklung des Programmangebotes und die Wirtschaftlichkeit der Sendeabwicklung nicht auf längere Zeit absehbar sind. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr.
(3) Das Zulassungsverfahren für die Veranstalter im Mischkanal und die Verteilung der Kapazitäten werden durch eine Satzung des Medienrates geregelt. Die Veranstalter erhalten eine Zuweisung, in der Dauer und Turnus der Sendezeit, bis zu der ein Veranstalter berücksichtigt werden kann, festgelegt werden. Die Sendezeiten werden grundsätzlich für die Dauer eines Kalenderjahres zugewiesen; sie sind spätestens vier Monate vor Ablauf des Jahres neu zu ordnen. Dabei ist eine Einigung unter den Veranstaltern anzustreben. Kommt diese nicht zustande, entscheidet der Medienrat unter Berücksichtigung des Beitrages der einzelnen Veranstalter zur Vielfalt im Verhältnis zur dafür in Anspruch genommenen Sendezeit.

§ 44

(aufgehoben)

§ 45 Erprobung neuer Nutzungsformen

(1) Die Medienanstalt kann die Verbreitung von Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen sonstigen Diensten durch Nutzung neuer Techniken oder neuer Nutzungsformen ermöglichen. Sie hat diese Absicht unter Angabe der Nutzungsmerkmale, der Nutzungsbedingungen und des Verbreitungsgebietes bekanntzumachen.
(2) Die Medienanstalt kann die Nutzung befristet zu Zwecken der Erprobung oder für die gewöhnliche Erlaubnisdauer zulassen. In der Zulassung können die Einzelheiten der Nutzung festgelegt werden. Im Übrigen gelten für die Zulassung von Veranstaltern in diesen Fällen die Bestimmungen des fünften Abschnitts entsprechend.
(3) Die Medienanstalt wacht darüber, dass die Umstellung der technischen Übertragungsstandards auf die digitale Übertragungsweise bedarfsgerecht und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Reichweite digitaler Übertragungsformen erfolgt. Sie kann die hierfür erforderlichen Maßnahmen durch Satzung oder im Einzelfall festlegen, erforderlichenfalls nach Abstimmung mit den für die Telekommunikation zuständigen Stellen des Bundes sowie nach Anhörung der Netzbetreiber.
(4) Die Medienanstalt kann durch Satzung besondere Regelungen für die Vergabe digitaler terrestrischer Frequenzen treffen. Sie kann solche Übertragungskapazitäten an Unternehmen zuweisen, die Rundfunk und Telemedien zur digitalen Übertragung zusammenfassen und dabei Dienstleistungen nach § 82 des Medienstaatsvertrages erbringen. Die Zuweisung kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen, in dem die Entwicklung der digitalen Technologie und des Gesamtangebotes festgelegt wird.
(5) Bei der Zusammenstellung des Gesamtangebotes ist die Förderung der digitalen Übertragungstechnologie durch ein ihren Möglichkeiten entsprechendes attraktives Angebot, bei der Auswahl der Unternehmen ist das mit der Frequenznutzung verbundene medienwirtschaftliche Engagement in der Region Berlin-Brandenburg besonders zu berücksichtigen. Im Übrigen kommt es auf den Beitrag des jeweiligen Angebotes zur Vielfalt des Gesamtangebotes, die Nachfrage der Teilnehmenden sowie den lokalen Bezug der Angebote an.
Siebter Abschnitt Anforderungen an den privaten Rundfunk und Telemedienanbieter

§ 46 Programmgrundsätze

(1) Für die Rundfunkprogramme nach § 2 Nummer 1 bis 3 einschließlich der in offenen Kanälen und Mischkanälen ausgestrahlten Beiträge gelten die §§ 6 und 51 des Medienstaatsvertrages. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Berlin und in der Region Berlin-Brandenburg fördern.
(2) Für Veranstalter von Rundfunkprogrammen nach § 2 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

§ 47 Unzulässige Angebote, Jugendschutz

Für unzulässige Angebote und den Jugendschutz gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

§ 48 Werbung und Teleshopping

(1) Für Werbung, Produktplatzierung, Teleshopping, Sponsoring, Gewinnspiele und Eigenwerbekanäle gelten die Vorschriften des Medienstaatsvertrages, des Glücksspielstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
(2) Auf Rundfunkprogramme nach § 2 Nummer 1 bis 4 finden § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages keine Anwendung.

§ 49 Informationsrecht

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Beauftragten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte dürfen nur verweigert werden, soweit
Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheimgehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden würden, oder
hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Beauftragten nach Absatz 1 verbieten, sind unzulässig. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter können von den Behörden verlangen, dass ihnen deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als ihren Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
(4) Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Achter Abschnitt Veranstalterpflichten im privaten Rundfunk

§ 50 Programmverantwortung

(1) Jeder Rundfunkveranstalter muß der Medienanstalt mindestens eine für das Rundfunkprogramm verantwortliche Person benennen. Werden mehrere verantwortliche Personen benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Rundfunkprogramms jede einzelne verantwortlich ist.
(2) Zur verantwortlichen Person darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 27 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 dieses Staatsvertrages erfüllt.
(3) Die oder der Jugendschutzbeauftragte nach § 7 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist der Medienanstalt zu benennen.

§ 51 Aufzeichnungspflichten

(1) Alle Sendungen sind vom Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren.
(2) Die Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 endet sechs Wochen nach dem Tag der Ausstrahlung einer Sendung. Wird eine Sendung innerhalb dieser Frist beanstandet oder ein Sendungsmitschnitt zur Überprüfung angefordert, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Die Medienanstalt kann Ausnahmen von der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 zulassen. Die Aufzeichnung von in den offenen Kanälen gesendeten Beiträgen übernimmt die Medienanstalt. Gleiches gilt für den Mischkanal, sofern dessen Organisation von der Medienanstalt übernommen wird.
(4) Der Medienanstalt sind innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Aufzeichnungen und Filme auf Verlangen kostenlos zu übermitteln.
(5) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung in eigenen Rechten betroffen zu sein, kann vom Veranstalter die Einsichtnahme in die aufgezeichnete Sendung oder in den Film verlangen. Auf Verlangen sind der antragstellenden Person auf ihre Kosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag der letzten Übermittlung geltend gemacht wird.

§ 52 Gegendarstellung

(1) Ist in dem Rundfunkprogramm eines Veranstalters eine Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, so kann eine hiervon betroffene Person oder Stelle von dem Veranstalter die Verbreitung einer Gegendarstellung zu dieser Behauptung verlangen. Die Gegendarstellung muß unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der beanstandeten Sendung verlangt werden. Sie bedarf der Schriftform, muß das beanstandete Rundfunkprogramm und die Sendung bezeichnen und sich auf tatsächliche Angaben beschränken; sie darf keinen strafbaren Inhalt haben und muß von der betroffenen Person oder Stelle unterzeichnet sein. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der Unterschrift, so kann deren Beglaubigung verlangt werden. Die Gegendarstellung darf den Umfang des beanstandeten Teiles der Sendung nicht wesentlich übersteigen.
(2) Eine Pflicht zur Gegendarstellung besteht nicht, wenn und soweit die betreffende Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Gegendarstellung hat oder bei Beiträgen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen.
(3) Die Verbreitung der Gegendarstellung hat unentgeltlich, unverzüglich, ohne Zusätze oder Weglassungen, in der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung zu erfolgen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden und hat sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken.
(4) Ist die Tatsachenbehauptung in einem Abrufdienst enthalten, so ist die Gegendarstellung in unmittelbarer Verknüpfung mit dem Abrufdienst anzubieten. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf von vier Wochen nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle solange bereitzustellen, wie die betroffene Person es verlangt, höchstens jedoch insgesamt vier Wochen.
(5) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf diese Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Berliner Bezirke sowie der Gerichte.

§ 53 Drittsenderechte

(1) Der Veranstalter eines drahtlos ausgestrahlten Vollprogramms hat den zuständigen Stellen für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeiten einzuräumen, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr für die Allgemeinheit oder Menschenleben erforderlich ist. Die Verlautbarungen sind den Umständen der Verlautbarung entsprechend barrierefrei zu gestalten. Der Veranstalter kann nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ersatz für seine Aufwendungen verlangen.
(2) Stellt ein Veranstalter Parteien oder Wählervereinigungen zur Vorbereitung von Wahlen Sendezeiten zur Verfügung, so hat er die Sendezeiten entsprechend § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes anteilig zuzumessen. Ein weitergehender Anspruch auf Sendezeiteinräumung besteht nicht.
(3) Für den Inhalt und die Gestaltung einer Sendung nach den Absätzen 1 und 2 ist diejenige Person verantwortlich, der die Sendezeit gewährt worden ist. Sie stellt den Veranstalter von allen erdenklichen Ansprüchen Dritter frei.

§ 54 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Ergänzend zur Verordnung ( EU
) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG
( Abl.
L
119 vom 04.05.2016, S.
1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin, soweit nicht die datenschutzrechtlichen Regelungen des Medienstaatsvertrages Anwendung finden.

§ 55 Aufsicht

Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen wird durch die nach Bundes- und Landesrecht jeweils zuständige Kontrollbehörde des Landes überwacht, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat. Bei länderübergreifenden gemeinsamen Einrichtungen von Veranstaltern erfolgt die Überwachung der Datenschutzbestimmungen durch den Berliner Datenschutzbeauftragten im Einvernehmen mit der im Land Brandenburg zuständigen Kontrollbehörde. Beanstandungen teilt die zuständige Kontrollbehörde der Medienanstalt mit, damit diese die nach diesem Staatsvertrag vorgesehenen Maßnahmen treffen kann.
Neunter Abschnitt Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten

§ 56 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse

Zur Wahrnehmung der Aufsicht über private Veranstalter, Betreiber von Kabelanlagen, Anbieter von Telemedien sowie Unternehmen, die zugangsrelevante Dienstleistungen nach § 82 des Medienstaatsvertrages erbringen, kann die Medienanstalt entsprechend § 25 Auskunftsrechte wahrnehmen und Ermittlungsbefugnisse ausüben.

§ 57 Beschwerdeverfahren

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Beschwerden zu privaten Rundfunkprogrammen an den Veranstalter und an die Medienanstalt zu wenden. Die Medienanstalt teilt dem Beschwerdeführer mit, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.
(2) Wird durch ein Rundfunkprogramm in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, so kann von Aufsichtmaßnahmen abgesehen werden, wenn nicht das öffentliche Interesse ein Eingreifen erfordert.

§ 58 Aufsichtsmaßnahmen

(1) Stellt die Medienanstalt fest, dass ein Veranstalter oder Anbieter die rechtlichen Bindungen nach diesem Staatsvertrag oder einer auf der Grundlage dieses Staatsvertrages ergangenen Entscheidung nicht beachtet, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen nach § 109 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages. Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf.
(2) Die Medienanstalt kann bestimmen, dass Maßnahmen nach Absatz 1 in dem Rundfunkprogramm oder Angebot des betroffenen Veranstalters oder Anbieters verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. § 115 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.
(3) Dem Veranstalter kann aufgegeben werden, die durch Werbung im Zusammenhang mit einer beanstandeten Sendung erzielten Entgelte an die Medienanstalt abzuführen. Der Veranstalter hat der Medienanstalt die hierfür erforderlichen Angaben zu machen.
(4) Die Medienanstalt kann gegenüber den Betreibern von Kabelanlagen und Unternehmen, die zugangsrelevante Dienstleistungen nach § 82 des Medienstaatsvertrages erbringen, die notwendigen Maßnahmen treffen, damit der chancengleiche und diskriminierungsfreie Zugang der Anbieter gewährleistet wird.
(5) Die Rundfunkveranstalter, die für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortlichen sowie die Betreiber von Medienplattformen und Benutzeroberflächen haben nach § 109 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages der Medienanstalt im Rahmen der Aufsicht den Abruf ihrer Angebote unentgeltlich zu ermöglichen, die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

§ 59 Ruhen der Erlaubnis, Verbot einzelner Sendungen

(1) Hat die Medienanstalt bereits einen Rechtsverstoß beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei weiteren Rechtsverstößen nach dieser Beanstandung ein Ruhen der Zulassung für einen Zeitraum von bis zu einem Monat anordnen. Die Dauer des Ruhens richtet sich nach der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes.
(2) Betrifft der Verstoß eine Sendung oder einen konkreten Programmteil, so kann die Medienanstalt auch die Verbreitung dieser Sendung oder des Programmteiles dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit untersagen.
(3) Die Medienanstalt untersagt erlaubnispflichtige Tätigkeiten, sofern keine Erlaubnis erteilt wurde oder der Umfang einer erteilten Erlaubnis überschritten wird.

§ 60 Ordnungswidrigkeiten

(1) Es gelten die Ordnungswidrigkeitsvorschriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. Ferner handelt ordnungswidrig, wer, ohne bundesweiter Veranstalter zu sein, vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,
entgegen § 30 Abs. 2 es unterlässt, geplante Veränderungen anzumelden; dies gilt auch für die am Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 20 Beteiligten,
entgegen § 50 Abs. 1 die für das Rundfunkprogramm oder die einzelnen Programmteile verantwortlichen Personen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,
entgegen § 51 Abs. 1 der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
entgegen § 56 die Auskunft verweigert oder unvollständig Auskunft gibt,
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Medienstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping nicht von anderen Programmteilen trennt,
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 des Medienstaatsvertrages in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,
entgegen § 8 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 des Medienstaatsvertrages eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,
entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 des Medienstaatsvertrages virtuelle Werbung in Sendungen oder beim Teleshopping einfügt,
entgegen § 8 Abs. 7 Satz 1 des Medienstaatsvertrages Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,
entgegen § 8 Abs. 9 des Medienstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
entgegen § 9 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages Übertragungen von Gottesdiensten oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbricht,
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages nicht zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf die Finanzierung durch den Sponsor hinweist,
gemäß § 10 Abs. 3 und 4 des Medienstaatsvertrages unzulässig gesponserte Sendungen verbreitet,
entgegen § 57 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der Medienanstalt vorlegt,
entgegen § 71 Abs. 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,
entgegen § 120 Abs. 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt,
entgegen § 2c Abs. 1 des Telemediengesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
entgegen § 10a Abs. 1 oder § 10b Satz 1 des Telemediengesetzes ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält.
Ordnungswidrig handelt auch, wer
entgegen § 24 Abs. 8 nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der Medienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 62 des Medienstaatsvertrages maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,
entgegen § 30 Abs. 1 und 2 es unterlässt, nachträgliche oder geplante Veränderungen vor ihrem Vollzug bei der Medienanstalt anzumelden,
entgegen § 35 Abs. 1 einen Fernseh- oder Hörfunkkanal nicht unentgeltlich für die Nutzung als offenen Kanal zur Verfügung stellt,
entgegen § 35 Abs. 2 für die Rundfunkprogramme nach § 2 Nummer 1 bis 3 von den Teilnehmenden zusätzliche Entgelte erhebt,
entgegen § 57 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages seinen Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht nicht fristgemäß erstellt und bekannt macht.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Medienanstalt. Die Ordnungswidrigkeitenbestimmungen nach § 115 des Medienstaatsvertrages und die dort in Absatz 3 festgelegte Zuständigkeit bleiben unberührt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet werden, die an die Medienanstalt zu entrichten ist.
(4) Die Medienanstalt kann, wenn sie dem Veranstalter eines Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. § 115 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.
(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Bezieht sich die Ordnungswidrigkeit auf eine Sendung, beginnt der Lauf der Frist bei einer Wiederholung der Sendung von Neuem.

§ 61 Kündigung

Dieser Staatsvertrag kann von beiden beteiligten Ländern schriftlich zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Wird eine Kündigung erklärt, so tritt der Staatsvertrag mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft.

§ 62 Übergangsbestimmungen

(1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Medienrates bleiben bis zum Ablauf der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Siebten Staatsvertrages zur Änderung dieses Staatsvertrages laufenden Amtsperiode unberührt. Bisherige Amtsperioden der Mitglieder des Medienrates werden als eine Amtsperiode im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 angerechnet.
(2) Die mit dem Inkrafttreten des Siebten Staatsvertrages zur Änderung dieses Staatsvertrages eintretenden Rechtsfolgen des reduzierten Vorwegabzuges gemäß § 15a Abs. 1 gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2023.
(3) Bei Inkrafttreten des Siebten Staatsvertrages zur Änderung dieses Staatsvertrages bestehende Zulassungen und Zuweisungen bleiben unberührt.
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