Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Honoraren bei der Mitwirkung an/Durchführung von Veranstaltungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (VV Honorare MBJS - VV Hon MBJS)
Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Honoraren bei der Mitwirkung an/Durchführung von Veranstaltungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (VV Honorare MBJS - VV Hon MBJS)
vom 13. Oktober 2016 ( Abl. MBJS/16, [Nr. 28] , S.420)
1. Geltungsbereich
(1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für die Vereinbarung von Honorarverträgen mit freien Mitarbeiterinnen und freien Mitarbeitern (Honorarkräfte), die bei Veranstaltungen gegen Honorar tätig werden.
(2) Sie gelten nicht für
die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Kräfte ¹
den Abschluss von Werkverträgen ² .
(3) Diese Verwaltungsvorschriften gelten auch, soweit Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 LHO
; § 74 SGB VIII
) die Zuwendungen aus dem Einzelplan 05 erhalten, Honorare zahlen.
(4) Verträge mit Honorarkräften dürfen nur geschlossen werden, wenn vorher unter Beteiligung der für den Auftraggeber zuständigen stellenbewirtschaftenden Stelle geprüft und aktenkundig gemacht worden ist, dass die anstehende Tätigkeit nicht auch vorhandenen Beschäftigten übertragen werden kann und die Kriterien für eine selbständige Tätigkeit vorliegen ³ .
(5) Mit Vereinen, Verbänden oder anderen Institutionen können Dienstleistungsverträge außerhalb dieser Verwaltungsvorschriften abgeschlossen werden.
2. Veranstaltungen
Zu den Veranstaltungen nach Nummer 1 Abs.
1 gehören
Einzelvorträge und sonstige Aufgaben aus der Lehrtätigkeit, Podiumsdiskussionen, Seminare, Arbeitsgemeinschaften, Kurse, Lehrgänge, Prüfungstätigkeiten, Einzel- und Gruppensupervisionen, insbesondere im Rahmen der Fortbildung von Beschäftigten im Geschäftsbereich,
Einzel- und Gruppenbetreuung sowie -beratung, einschließlich der hierzu gehörenden Zusammenhangsarbeiten, Aufsichts- u.
Ordnungstätigkeiten,
Sprachmittler-, Dolmetscher- und Gebärdendolmetschertätigkeiten.
3. Dienstaufgabe
Beschäftigte des Geschäftsbereichs erhalten für eine Tätigkeit im Rahmen der Veranstaltungen nach Nummer 2 kein Honorar, wenn diese Tätigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan oder aufgrund einer besonderen Anordnung der Dienststelle zu ihrem Aufgabenbereich gehört. Im Übrigen gilt die Bundesnebentätigkeitsverordnung soweit landesrechtlich anwendbar.
4. Auswahl der Honorarkräfte
Die Auswahl der Honorarkraft erfolgt unter Berücksichtigung der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen (§ 55 LHO). Die Auswahl, die Entscheidung über die Anzahl der nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu vergütenden Zeiteinheiten/Stunden und die Entscheidung über die Höhe der Vergütung trifft die bzw.
der für die zu erbringende Leistung fachlich und inhaltlich Verantwortliche. Dabei wird für den Abschluss von Verträgen innerhalb der Honorarstufen 1 - 4 das vereinfachte Vergabeverfahren ohne vorherige Einholung von Vergleichsangeboten zugelassen. Die Auftragsvergabe von Leistungen der Honorarstufe 5 oder darüber ( s.
Nr.
5 Abs. 6) ist nur nach vorheriger Markterkundung möglich. Die besonderen Gründe
und die Berücksichtigung der einschlägigen vergaberechtlichen Vorgaben (§ 55 LHO) sind
aktenkundig zu machen.
5. Bemessung der Vergütung für Honorarverträge
(1) Die Höhe des Honorars bemisst sich nach Art, Umfang, Dauer und Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Veranstaltung und nach der für die jeweilige Tätigkeit notwendigen Qualifikation. Die Gründe für die Auswahl der Honorarstufe sind aktenkundig zu machen (Dokumentationspflicht). Die Honorarsätze der Honorarstufen sind Höchstsätze. Bei dem Grad der Ausschöpfung des jeweiligen Höchstsatzes sind die Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere der jeweilige Schwierigkeitsgrad der Aufgabe zu berücksichtigen. Der Höchstsatz der maßgeblichen Honorarstufe ist insbesondere nur dann voll auszuschöpfen, wenn aufgrund der Art der Leistung für die Vorbereitung oder die Durchführung voraussichtlich
Hilfspersonal in Anspruch genommen werden muss und
Sachkosten entstehen.
(2) Mit dem Honorar sind, soweit nicht anders vereinbart, die Vorbereitungszeit und andere mit der Tätigkeit verbundene Arbeiten und Aufwendungen (insbesondere Erstellung von Arbeitspapieren, Dokumentation) sowie Sachkosten abgegolten.
(3) Führt die Honorarkraft die Veranstaltung nicht in alleiniger Verantwortung durch oder besitzt sie nur geringe Berufserfahrung, so kann die Einordnung in die jeweilige Honorarstufe unterschritten werden. Die Unterschreitung gilt zwingend bei Vorliegen wirtschaftlicherer Angebote.
(4) Ist aufgrund der besonderen Gegebenheiten in einer Veranstaltung die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als einer Dozentin/Referentin oder einem Dozenten/Referenten zwingend erforderlich, so wird jeweils ein Honorar in Höhe von 75 v. H.
des nach der Anlage in Betracht kommenden Honorarsatzes gezahlt. Die Gründe für den Einsatz von mehr als einer Honorarkraft sind aktenkundig zu machen.
(5) Werden Leistungen von Honorarkräften nicht wie vereinbart in Anspruch genommen, kann bei Vertragsabschluss ein Ausfallhonorar vereinbart werden. Das Ausfallhonorar beträgt max.
30 v. H. des vereinbarten Honorars.
(6) Die Leitung der jeweiligen Dienststelle, im MBJS
die jeweilige Abteilungsleitung bzw. Leitung des Ministerbüros, kann in besonders begründeten Einzelfällen bei Veranstaltungen mit Honorarkräften, bei denen außergewöhnliche oder spezielle Kenntnisse erforderlich sind, im Hinblick auf die in der Anlage ausgewiesenen Honorarsätze bis zur Zahlung eines Tagessatzes ⁴ von 1.118 € oder die Zahlung von Pauschalen Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift zulassen. Die besonderen Gründe
und die Berücksichtigung der einschlägigen vergaberechtlichen Vorgaben (§ 55 LHO) sind
aktenkundig zu machen.
(7) In Einzelfällen kann der Beauftragte für den Haushalt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport im Hinblick auf die Vergütungssätze oder die Zahlung von Pauschalen Abweichungen von dieser Vorschrift zulassen. Der begründete Antrag ist frühzeitig bevor Verpflichtungen eingegangen werden und vollständig auf dem Dienstweg vorzulegen.
6. Zeitliche Bemessungskriterien
(1) Eine Zeiteinheit im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften umfasst 45 Minuten, eine Zeitstunde 60 Minuten. Es können auch Bruchteile oder das Mehrfache von Zeiteinheiten vereinbart werden. Einem Tagessatz können in der Regel höchstens bis zu zehn Zeiteinheiten je 45 min
, mindestens sechs Zeitstunden zuzüglich notwendige Pausenzeiten (max. 1,5 Zeitstunden) zu Grunde gelegt werden, einem Wochensatz in der Regel höchstens fünf Tagessätze und einem Monatssatz in der Regel höchstens zwanzig Tagessätze.
(2) Wird eine Veranstaltung vorzeitig beendet, so wird das Honorar in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 gemindert.
7. Reisekosten
(1) Notwendige Fahrtkosten können nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes sowie die geltenden Ausführungsbestimmungen zum Bundesreisekostengesetz in den jeweils geltenden Fassungen gewährt werden. Die Erstattung der Fahrkosten ist im Vertrag zu vereinbaren.
(2) Tage- und Übernachtungsgelder sowie Trennungsgeld werden grundsätzlich nicht gewährt. In Ausnahmefällen, in denen die Erfüllung der Leistung eine Übernachtung erforderlich macht, können Übernachtungskosten nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes und etwaiger geltender Ausführungsbestimmungen erstattet werden, sofern keine unentgeltliche Unterkunft von Amts wegen bereitgestellt werden kann. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.
8. Verträge
Die Honorarverträge sind schriftlich nach dem als Anlage 2 beigefügten Vertragsmuster ( ggf.
mit ergänzenden individuellen Anpassungen) zu schließen. Sie enthalten neben der vereinbarten Vergütung eine Beschreibung der zu erbringenden Leistung. Soweit besondere Regelungen zu beachten sind oder in Ausnahmefällen die Erstattung von Nebenkosten vereinbart werden soll, sind diese ausdrücklich auch zum Gegenstand des Vertrages zu machen. Erforderliche zeitliche Vorgaben und örtliche Bindungen bei der Erbringung der Leistung dürfen nicht auf Weisungsrecht beruhen, sondern bedürfen vertraglicher Abreden. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gemäß Anlage 3 sind beizufügen und werden Bestandteil des Vertrages.
9. Zahlung, Fälligkeit, Steuerpflicht
(1) Die Zahlung der Gesamtvergütung erfolgt nach Rechnungslegung des vereinbarten Honorars sowie evtl.
vereinbarter Nebenkosten unter Beifügung von Originalbelegen vorzugsweise mit dem als Anlage 4 beigefügten Muster „Honorarabrechnung“ und wird nach Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber fällig. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit, sofern nichts anderes vereinbart wird.
(2) Die Honorarkräfte sind spätestens mit Abschluss des Honorarvertrages ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass
es sich bei der Höhe des Honorars um einen Bruttobetrag handelt,
die Honorarkraft die Bestimmungen des Steuerrechts in eigener Verantwortung zu beachten und Steuern aller Art selbst zu entrichten hat,
die zur Honorarzahlung verpflichtete Stelle keine Steuern einbehält und die demzufolge auch nicht an das zuständige Finanzamt abführt,
die Meldepflicht gemäß § 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes - BbgBeamtVG zu beachten ist,
der Auftraggeber seinen Meldepflichten an die Finanzämter nach der „Verordnung über die Mitteilung an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten“ (Mitteilungsverordnung - MV) vom 7. September 1983 ( BGBl. I
S.
154), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003, BGBl. 2848) nachkommen wird und
evtl.
zu zahlende Umsatzsteuer nicht erstattet wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe f. findet eine Erstattung der Umsatzsteuer statt, wenn die Honorarkraft gegenüber dem Auftraggeber schriftlich erklärt, dass sie beim Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig geführt wird (das zuständige Finanzamt und die USt.-Nr. oder die USt-ID-Nr.
sind zu benennen) und dass sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen wird. Die Umsatzsteuer (mit USt.-Nr. oder USt-ID-Nr. versehen) ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.
(4) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c. werden Steuern und ggf. Sozialversicherungsbeiträge durch den Auftraggeber abgeführt, sofern es sich bei dem Auftragnehmer um einen Landesbediensteten handelt. Die Zuständigkeit der ZBB
bleibt insoweit unberührt.
10. Honorare für Gebärdensprachdolmetscher
(1) Das Honorar für graduierte und/oder staatlich geprüfte Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher sowie graduierte und/oder staatliche geprüfte Kommunikationshelferinnen und -helfer beträgt für jede Zeitstunde 70 Euro und, wenn er oder sie ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden ist, 75 Euro; maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens.
(2) Zusätzlich werden zum Honorarsatz die notwendigen Fahrtzeiten in Höhe des jeweiligen Stundensatzes und die notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des BRKG
erstattet.
(3) Absatz 1 gilt auch für Tätigkeiten außerhalb von Veranstaltungen nach Nummer 1 Abs. 1.
11. Haushaltsvorbehalt
(1) Die Vorschriften des Haushaltsrechts, insbesondere die Grundsätze zur Notwendigkeit von Ausgaben, zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§§ 6 und 7 LHO) und zur Vergabe (§ 55 LHO), sind zu beachten.
(2) Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eingegangen werden.
12. Übergangsbestimmungen
Für Honorarvereinbarungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschriften abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen Bestimmungen weiter.
13. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Vergütungen für Honorarkräfte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (VV-Honorare - VV-Hon) vom 01.12.2006, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10.05.2012 außer Kraft.
Potsdam, den 13. Oktober 2016
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Günter Baaske
¹ Zur vertraglichen Ausgestaltungsmöglichkeit für ehrenamtlich Tätige wird auf Mitteilung 16/06 verwiesen.
² Siehe „Grundsätze zum Abschluss von Werkverträgen“
³ Zur Unterscheidung zwischen Honorar- und Arbeitsverträgen wird auf Mitteilung 61/04 verwiesen.
⁴ s. Nr. 6 Abs. 1 Satz 3
Anlagen
1
Anlage 1 zu den VV-Honorare MBJS vom 13.10.2016 - Honorarstufen 155.9 KB
2
Anlage 2 zu den VV-Honorare MBJS vom 13.10.2016 - Honorarvertrag (Muster) 254.7 KB
3
Anlage 3 zu den VV-Honorare MBJS vom 13.10.2016 - Allgemeine Vertragsbedingungen für Honorarverträge 17.1 KB
4
Anlage 4 zu den VV-Honorare MBJS vom 13.10.2016 - Abrechnung von Honorartätigkeit im Rahmen von Veranstaltungen 81.6 KB
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