Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER (LEADER-Richtlinie)
DE - Landesrecht Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER (LEADER-Richtlinie)

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER (LEADER-Richtlinie)
vom 12. Juni 2023 ( ABl./23, [Nr. 30] , S.703) zuletzt geändert durch Erlass des MLUK vom 23. Februar 2024 ( ABl./24, [Nr. 12] , S.207)
Teil I Allgemeine Regelungen
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr.
2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne ( ABl. L
435 vom 6.12.2021, S.
1) sowie der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187), des Nationalen Strategieplans für die 1. und die 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Bundesrepublik Deutschland (Interventionsnummer EL-0703) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu §
44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume.
Für die Vorhaben gemäß dieser Richtlinie findet das Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetz - GAPFinISchG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
1.2 Beihilferechtliche Vorbemerkungen
1.2.1 Die nach Nummer A.1.1 bis Nummer D.1.1 und Nummer E.1.1 dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar.
1.2.2 Die nach Nummer D.1.2.1 (Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder zum Ausbau von Kultureinrichtungen und des Erhalts von Kulturerbe) dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach Artikel 53 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (AGVO) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.
1.2.3 Die nach Nummer D.1.2.2 (Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder zum Ausbau von Sport- und/oder multifunktionalen Freizeitinfrastrukturen) dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, die nach Artikel 55 AGVO in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.
1.2.4 Die nach Nummer D.1.2.3 (Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder zum Ausbau sonstiger Infrastrukturen) dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, die nach Artikel 56 AGVO in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.
1.2.5 Die nach der Nummer D.1.3 (beihilferelevante Vorhaben zur Förderung der Wirtschaft) dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, die nach Artikel 19 b AGVO in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.
1.3 Vergaberechtliche Vorschriften
In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+
, EFRE
(inklusive Interreg A), JTF
und EMFAF
finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-
Fonds
ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) zu § 44 LHO.
Allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, sind zuwendungsfähig, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Leistungs- und/oder Preiswettbewerb nach den geltenden Regelungsvorgaben vorab erfolgt. Leistungen von öffentlich beliehenen Stellen und solche auf der Basis von Gebührenordnungen sind nach leistungsbezogenen Zuschlagskriterien zu vergeben.
1.4 Projektauswahl
Auf der Grundlage des Erlasses der Verwaltungsbehörde ELER zur Auswahl der Vorhaben in Brandenburg und Berlin 2023-2027 im Rahmen des GAP-Strategieplans in der jeweils geltenden Fassung werden Prioritäten bei der Entscheidung zur Bewilligung von Maßnahmen gesetzt (siehe auch Nummer 7.1.2 der Richtlinie).
Die Projektauswahl erfolgt durch die jeweilige lokale Aktionsgruppe (LAG) auf Basis der in der genehmigten Regionalen Entwicklungsstrategie (RES) festgelegten Auswahlkriterien.
1.5 Zweck der Förderung
LEADER
¹ soll als wesentlicher Entwicklungsansatz der ländlichen Entwicklung nachhaltig Impulse verleihen. Bei umfassender Beteiligung der Akteure vor Ort ist ein möglichst großer Beitrag für einen erfolgreichen Umgang mit den Herausforderungen der Entwicklung im ländlichen Raum zu leisten.
Im Vordergrund steht die Weiterentwicklung der ländlichen Regionen unter Berücksichtigung ihrer Potenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume. Die Herstellung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen in allen Landesteilen ist übergeordnete Zielstellung.
1.6 Anspruch auf Förderung
Ein Anspruch der oder des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Regionalmanagement zur umsetzungsorientierten Initiierung, Begleitung und Koordinierung regionaler Entwicklungsprozesse auf Grundlage regionaler Entwicklungsstrategien (RES) (Teil II A)
2.2 Umsetzung von nicht-investiven (immateriellen) Vorhaben im Rahmen der RES (Teil II B)
2.3 Nationale und transnationale Kooperationen lokaler Aktionsgruppen sowie Vorbereitung von Kooperationen im Rahmen der RES (Teil II C)
2.4 Umsetzung von investiven (materiellen) Vorhaben im Rahmen der RES (Teil II D)
2.5 Regionalbudget (Teil II E)
2.6 Von der Förderung sind ausgeschlossen:
2.6.1 Erwerb von Immobilien,
2.6.2 Kauf von Lebendinventar (Tiere, einjährige Pflanzen inklusive deren Anpflanzung),
2.6.3 Kosten des laufenden Betriebs und Unterhaltungskosten,
2.6.4 Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren,
2.6.5 Buchführungskosten, Leasingkosten, Kosten für Mietkauf, Pachten, Erbbauzinsen und vergleichbare Aufwendungen sowie gewährte Skonti,
2.6.6 Kosten für Rechts-, Versicherungs- und Steuerberatung, außer für Vorhaben nach Nummer 2.1 (Regionalmanagement),
2.6.7 Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten,
2.6.8 Umsatzsteuer für natürliche Personen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die - auch anteilig - nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorsteuerabzugsberechtigt sind beziehungsweise in­nerhalb der Zweckbindungsfrist nach Nummer 6.3 werden. Das betrifft auch die Umsatzsteuer für pauschalierende Unternehmen nach § 24 UStG und wenn von den Ausnahmeregelungen des Umsatzsteuerrechts (zum Beispiel Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG) Gebrauch gemacht wird.
2.6.9 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
2.6.10 Ersatzbeschaffungen.
3 Zuwendungsempfangende
Siehe Teil II „Spezifische Regelungen“.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Förderung von Vorhaben nach den Nummern 2.2 bis 2.5 erfolgt grundsätzlich in der für den ELER definierten Gebietskulisse „ländlicher Raum Brandenburg“ ² sowie in der Gebietskulisse der jeweiligen
LEADER
-Region.
4.2 Das Vorhaben trägt zur Erreichung der Ziele des GAP-Strategieplans sowie der Zielsetzungen der jeweiligen
LEADER
-Region, beschrieben in deren Regionalen Entwicklungsstrategien (RES) im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060, bei.
4.3 Grundlage für die Förderung eines Vorhabens ist ein positiver Beschluss der lokalen Aktionsgruppe (LAG) auf Basis der genehmigten RES. Für Vorhaben nach den Nummern 2.2 bis 2.5 ist vor der Antragstellung ein positives Votum der LAG im Rahmen des Projektauswahlverfahrens der LAG einzuholen.
4.4 Die Sicherung der Gesamtfinanzierung ist nachzuweisen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung
5.4.1 Für Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.5:
Siehe Teil II „Spezifische Regelungen“.
5.4.2 Die Zuwendung je Einzelvorhaben darf nicht mehr als 20 Prozent des Gesamt
budgets
der LAG betragen. Das gilt nicht für Vorhaben nach Nummer 2.1 (Regionalmanagement).
5.4.3 Der Eigenanteil kann ganz oder teilweise durch zweckgebundene Mittel Dritter dargestellt werden, bei Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts darf es sich bei diesen Mitteln nur um Mittel anderer öffentlicher Stellen handeln, die keine Mittel der Europäischen Union sind. Hinzutretende Deckungsmittel, die über den Eigenanteil hinausgehen, reduzieren die Zuwendung.
5.4.4 Zuwendungen werden abweichend von § 44 LHO nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts 10 000 Euro und bei natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts 5 000 Euro nicht unterschreitet (Bagatellgrenze).
5.4.5 Die vorhabenbezogenen Ausgaben sind förderfähig, wenn diese ab dem 1. Januar 2023 entstanden sind.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Aspekt der Geschlechtergleichstellung ist bei der Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen und zu fördern. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist auszuschließen. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist dabei zu berücksichtigen.
6.2 Bei Investitionen, die öffentlich zugängliche bauliche Anlagen betreffen, sind die einschlägigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf barrierefreies Bauen, insbesondere § 50 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
6.3 Die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten und einzuhalten, sofern und soweit sie beim vorliegenden Vorhaben anzuwenden sind.
6.4 Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die
geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren,
geförderten Maschinen, Anlagen, Geräte und Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren,
geförderte
Hard-
und
Software
für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren sowie
Investitionen nach Nummer E.1.1 innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren
nach Abschlusszahlung an die Zuwendungsempfangenden veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Die Zweckbindungsfrist beginnt am 1. Januar, der auf das Kalenderjahr folgt, in welchem die Abschlusszahlung der oder des Zuwendungsempfangenden getätigt worden ist.
Die oder der Zuwendungsempfangende hat die zur Erfüllung des Zuwendungszweckes beschafften Ge­genstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Für Anschaffungen geringwertiger Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) findet die Zweckbindungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung.
6.5 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER, die Zahlstelle und die Bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgebenden sind berechtigt, bei der oder dem Zuwendungsempfangenden beziehungsweise bei Weiterleitung von Mitteln an Dritte auch bei dieser oder diesem zu prüfen.
6.6 Die oder der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, die jeweils geltenden Bestimmungen der EU über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften für die Interventionen des ELER einzuhalten (siehe unter www.eler.brandenburg.de ).
Teil II
Spezifische Regelungen
A Regionalmanagement nach Teil I Nummer 2.1
A.1 Gegenstand der Förderung
A.1.1 Regionalmanagement zur umsetzungsorientierten Initiierung, Begleitung und Koordinierung regionaler Entwicklungsprozesse auf Grundlage der regionalen Entwicklungsstrategien.
A.1.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
A.1.2.1 Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
A.1.2.2 einzelbetriebliche Beratung,
A.1.2.3 Planungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben stehen.
A.2 Zuwendungsempfangende
Lokale Aktionsgruppen als rechtsfähige Zusammenschlüsse von Akteuren im ländlichen Raum (LAG)
A.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
A.3.1 Die Aufgaben eines Regionalmanagements sind durch Angestellte der lokalen Aktionsgruppe oder durch Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
A.3.2 Das Regionalmanagement ist mit mindestens 2,0 Vollzeitäquivalenten zu besetzen.
A.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
A.4.1 Bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
A.4.2 Die Gesamtzuwendungen für das Regional
management
in der geltenden Förderperiode dürfen 25 Prozent des zugewiesenen
LEADER-Budgets
der jeweiligen LAG nicht überschreiten.
A.4.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Umsetzung des Regionalmanagements wie
Personalkosten,
Sachkosten einschließlich Honorarkosten und
Gemeinkosten in Höhe von 15 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten (gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115),
insbesondere Ausgaben für
Entwicklungs- und Projekt
management
,
Unterstützung von Projektträgern und Interessierten,
Finanz- und Fördermittel
management
,
Prozesssteuerung, Moderation, Förderung der Kommunikation zwischen Beteiligten,
Unterstützung von Gremien der LAG, insbe­sondere bei der Vorbereitung von Entscheidungen, und für
Öffentlichkeitsarbeit.
A.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
A.5.1 Über die Arbeit des Regional
managements
und die Einbeziehung der Akteure in den lokalen Aktionsgruppen ist ein jährlicher Nachweis (Tätigkeitsbericht) zu führen und bis zum 28. Februar des Folgejahres dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz, Referat „Ländliche Entwicklung“ vorzulegen.
A.5.2 Bei der Förderung von Publikationen dürfen diese erst veröffentlicht werden, nachdem die Bewilligungsbehörde zugestimmt hat.
B Umsetzung von nicht-investiven (immateriellen) Vorhaben im Rahmen der RES nach Teil I Nummer 2.2
B.1 Gegenstand der Förderung
B.1.1 Vernetzungs- und Informationsaktivitäten (inklusive
software
gestützter Lösungen),
B.1.2 Machbarkeitsstudien und lokale Konzepte.
B.1.3 Von der Förderung sind ausgeschlossen:
B.1.3.1 Personalausgaben für bereits vertraglich gebundenes Personal,
B.1.3.2 Planungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben stehen,
B.1.3.3 Schulungsvorhaben, die Teile von Programmen und Ausbildungsgängen im Primär-, Sekundärbereich oder höheren Bereichen sind,
B.1.3.4 Vorhaben für eigenwirtschaftliche Zwecke sowie Vorhaben ausschließlich zugunsten eines Unternehmens oder einer vorab bestimmbaren Unternehmensgruppe, welche ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Durchführung haben und in Bezug auf diese individualisiert sind,
B.1.3.5 Vorhaben zur Umweltsensibilisierung in Natura 2000-Gebieten und für Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie und deren Betreuung auf Grundlage von Natura 2000-Managementplänen und zur Förderung des Umweltbewusstseins,
B.1.3.6 Pflege- und Bewirtschaftungskonzepte für Natura 2000-Gebiete sowie FFH- und Vogelschutzgebiete.
B.2 Zuwendungsempfangende
B.2.1 Gemeinden und Gemeindeverbände,
B.2.2 lokale Aktionsgruppen als rechtsfähige Zusammenschlüsse von Akteuren im ländlichen Raum (LAG),
B.2.3 eingetragene Vereine,
B.2.4 sonstige gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts und öffentlichen Rechts.
B.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
B.3.1 Für Vorhaben nach Nummer B.1.1
B.3.1.1 Die Mindestanzahl von Teilnehmenden bei Informationsveranstaltungen beträgt acht Personen.
B.3.1.2 Es ist der Nachweis über die fachliche und methodisch-didaktische Qualifikation ³ der oder des Antragstellenden beziehungsweise der mit der Umsetzung des Vorhabens betrauten Personen erforderlich.
B.3.1.3 Dem Antrag ist ein Konzept beizufügen, aus dem ersichtlich ist, welche Zielgruppe mit welchen methodisch-didaktischen Grundsätzen durch das beantragte Vorhaben erreicht werden soll. Das Konzept muss unter anderem darlegen, wie das Ziel der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung erreicht und welche Methodenwahl angewandt werden soll. Zudem muss das Konzept die Inhalte und Kompetenzen, die vermittelt werden sollen, sowie den Terminplan enthalten.
B.3.1.4 Bei Vorhaben mit Veranstaltungen ist dem Antrag ein Veranstaltungskalender mit Angaben zur Anzahl der geplanten Aktivitäten und der Nennung des Handlungsschwerpunktes/Themenfeldes beizufügen.
B.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
B.4.1 Bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
Die Höhe des Fördersatzes sowie die maximale Höhe der Zuwendung wird von der LAG festgelegt.
B.4.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Umsetzung von Vorhaben nach den Nummern B.1.1 bis B.1.2 wie folgt:
bei Zuwendungsempfangenden nach den Nummern B.2.1, B.2.3 und B.2.4
Sachkosten einschließlich Honorarkosten,
bei Zuwendungsempfangenden nach Nummer B.2.2
Personalkosten für eine Dauer von maximal drei Jahren und unter der Voraussetzung, dass vorab eine öffentliche Stellenausschreibung erfolgt ist,
Gemeinkosten in Höhe von 15 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115,
Sachkosten einschließlich Honorarkosten,
bei Zuwendungsempfangenden nach den Nummern B.2.3 und B.2.4
Personalkosten zur einmaligen Finanzierung in Verbindung mit einem über diese Richtlinie nach Nummer 2.4 unterstützten Investitionsvorhaben für eine Dauer von maximal drei Jahren und unter der Voraussetzung, dass vorab eine öffentliche Stellenausschreibung erfolgt ist, mit nachfolgender degressiver Staffelung:
bis zu 80 Prozent der förderfähigen Personalausgaben im ersten Jahr,
bis zu 70 Prozent der förderfähigen Personalausgaben im zweiten Jahr,
bis zu 60 Prozent der förderfähigen Personalausgaben im dritten Jahr,
In Abhängigkeit des beantragten Zeitraumes zur einmaligen Unterstützung von Personalkosten wird der Gesamtfördersatz errechnet.
Gemeinkosten in Höhe von 15 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115.
B.4.3 Für Vorhaben nach der Nummer B.1.1 kann der Eigenanteil ganz oder teilweise durch Beiträge von Teilnehmenden dargestellt werden. In dem Zusammenhang werden hinzutretende Deckungsmittel, die über den Eigenanteil hinausgehen, nicht anteilig, sondern in voller Höhe von der Zuwendung abgezogen.
B.4.4 Tagessätze für Honorare werden grundsätzlich für höchstens acht volle Stunden anerkannt.
B.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B.5.1 Konzepte zur gemeindlichen Entwicklung sind mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien in der Region abzustimmen. Der vorgesehene Abstimmungsprozess ist mit der Antragstellung darzustellen.
B.5.2 Bei allen Veranstaltungen ist eine Liste von Teilnehmenden zu führen. Veranstaltungstermine beziehungsweise Terminänderungen sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich vor Durchführung mitzuteilen, um die Möglichkeit einer Teilnahme an der Veranstaltung für Kontrollzwecke zu gewährleisten.
B.5.3 Bei der Förderung von Publikationen dürfen diese erst veröffentlicht werden, nachdem die Bewilligungsbehörde zugestimmt hat.
C Nationale und transnationale Kooperationen lokaler Aktionsgruppen sowie Vorbereitung von Kooperationen gemäß Teil I Nummer 2.3
C.1 Gegenstand der Förderung
C.1.1 Vorbereitung von Kooperationen lokaler Aktionsgruppen,
C.1.2 nationale und transnationale Kooperationen lokaler Aktionsgruppen.
C.1.3 Von der Förderung sind ausgeschlossen:
C.1.3.1 Aktivitäten gemäß Nummer C.1.1, die von Beginn bis zum Abschluss länger als zwölf Monate dauern,
C.1.3.2 Kooperationsvorhaben, die dem alleinigen Austausch von Erfahrungen und Informationen dienen,
C.1.3.3 Investitionen für Belange der gesetzlichen Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes,
C.1.3.4 Investitionen, die ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen.
C.2 Zuwendungsempfangende
C.2.1 Lokale Aktionsgruppen als rechtsfähiger Zusammenschluss von Akteuren im ländlichen Raum (LAG).
C.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
C.3.1 Für Vorhaben nach Nummer C.1.1:
Vorlage einer von allen Kooperationspartnern unterzeichneten Absichtserklärung.
C.3.2 Für Vorhaben nach Nummer C.1.2:
Vorlage einer Kooperationsvereinbarung, die Details zur Umsetzung wie unter anderem Finanzierung, Aufgabenteilung, Inhalte und Ziele beschreibt.
Für gebietsübergreifende, überregionale und/oder transnationale Kooperationen gilt:
In der Kooperationsvereinbarung der betei­ligten LAG beziehungsweise sonstigen von der regionalen Verwaltungsbehörde zulässigen
LEADER
-ähnlichen Gruppen oder Regionen (im Folgenden nur LAG genannt) ist eine federführende LAG festzulegen.
Für nicht teilbare Vorhaben gelten die für die federführende LAG maßgeblichen Regeln.
Bei nicht teilbaren Vorhaben in überregionalen und transnationalen Kooperationen ist die für die federführende LAG zuständige Bewilligungsbehörde für die Durchführung der erforderlichen Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort zuständig. Die Entscheidungen dieser federführenden Bewilligungsbehörde werden von den nicht federführenden, beteiligten anderen Bewilligungsbehörden auf Basis von Vereinbarungen ohne eigene Prüfung anerkannt. Sofern die Förderung des nicht teilbaren Vorhabens aus mehreren EU-Fonds erfolgt, stimmen sich die jeweiligen zuständigen Stellen direkt ab.
C.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
C.4.1 Bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben (Aufwendungen von Zuwendungsempfangenden aus dem Land Brandenburg).
Die Höhe des Fördersatzes sowie die maximale Höhe der Zuwendung wird von der federführenden LAG festgelegt.
C.4.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Umsetzung von Vorhaben nach den Nummern C.1.1 und C.1.2.
Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nummer C.1.1 umfassen insbesondere Reisekosten, Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher, Kosten für Machbarkeitsstudien.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Vorhaben nach Nummer C.1.2 umfassen insbesondere
Sachkosten einschließlich Honorarkosten,
anteilige Personalkosten,
Gemeinkosten in Höhe von 15 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten (gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115),
Ausgaben für Studien, Konzepte, Veranstaltungen, Planung, Betreuung sowie
materielle Investitionen.
C.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
C.5.1 Bei allen Veranstaltungen ist eine Liste von Teilnehmenden zu führen. Veranstaltungstermine beziehungsweise Terminänderungen sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich vor Durchführung mitzuteilen, um die Möglichkeit einer Teilnahme an der Veranstaltung für Kontrollzwecke zu gewährleisten.
C.5.2 Bei der Förderung von Publikationen dürfen diese erst veröffentlicht werden, nachdem die Bewilligungsbehörde zugestimmt hat.
D Umsetzung von investiven (materiellen) Vorhaben im Rahmen der RES nach Teil I Nummer 2.4
D.1 Gegenstand der Förderung
D.1.1
Beihilfefreie Vorhaben
zur Steigerung der Lebensqualität für die lokale Bevölkerung
D.1.1.1 Investitionsvorhaben kommunaler Antragstellender zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau der innerörtlichen kommunalen Infrastruktur inklusive Freiflächen, Gewässer und Ortsränder,
D.1.1.2 Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau der touristischen öffentlichen Infrastruktur,
D.1.1.3 Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau von Mehrfunktionshäusern, Sport-/Freizeiteinrichtungen und dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen ohne überregionale Bedeutung,
D.1.1.4 Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau von Bildungs-, Kinder- und Jugendeinrichtungen,
D.1.1.5 Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau von sozialen Einrichtungen,
D.1.1.6 Investitionsvorhaben für die Erhaltung von Kulturerbe und zur Erhaltung oder für den Um- und Ausbau von ortsbildprägenden Gebäuden und baulichen Anlagen,
D.1.1.7 Abriss oder Teilabriss im Innenbereich bei Vorhaben kommunaler Antragstellender,
D.1.1.8 Investitionsvorhaben zur Verbesserung der Infrastruktur außerhalb von Siedlungsgebieten einschließlich Straßen und Wege sowie der entsprechenden Begleitmaßnahmen.
D.1.2
Beihilferelevante Vorhaben
mit überregionaler Bedeutung zur Förderung von Einrichtungen in den Bereichen Kulturerbe, Sport und Freizeit sowie von sonstigen Einrichtungen
D.1.2.1 Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder zum Ausbau von Kultureinrichtungen und des Erhalts von Kulturerbe,
D.1.2.2 Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder zum Ausbau von Sport- und/oder multifunktionalen Freizeitinfrastrukturen,
D.1.2.3 Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder zum Ausbau sonstiger Infrastrukturen.
D.1.3
Beihilferelevante Vorhaben
zur Förderung der Wirtschaft
D.1.3.1 Vorhaben zur Stärkung des lokalen Gewerbes, lokaler Dienstleistungen oder des lokalen Handwerks,
D.1.3.2 Vorhaben zur Schaffung neuer oder zur Modernisierung bestehender Gästezimmer, Ferienwohnungen oder -häuser zum Zwecke der touristischen Vermietung.
D.1.4 Von der Förderung sind ausgeschlossen:
D.1.4.1 Investitionen zur alleinigen beziehungsweise überwiegenden Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes,
D.1.4.2 Investitionen zur alleinigen Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen,
D.1.4.3 Vorhaben, die Universitäten und gleichgestellte Hochschulen, Berufsschulen oder Schulen des Sekundarbereichs I und/oder II betreffen,
D.1.4.4 Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse gemäß Artikel 13 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 ist, sowie in Anlagen und technische Einrichtungen zur Elektrizitätserzeugung, die durch das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2014) oder das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) in der jeweils geltenden Fassung begünstigt werden können,
D.1.4.5 Auf- und Ausbau von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeangeboten sowie der Neubau und Umbau vorhandener baulicher Anlagen für gemeinschaftliche Wohnformen mit ambulanten Pflege- und Betreuungsangeboten, wenn eine öffentliche Förderung nach § 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erfolgt oder erfolgen könnte,
D.1.4.6 Neubau oder Um-/Ausbau von Mietwohngebäuden und Neubau von Wohneigentum,
D.1.4.7 Innenausbau zu Wohnzwecken,
Innenausbau zu Wohnzwecken ist nur förderfähig bei Revitalisierung ungenutzter und leerstehender ortsbildprägender Gebäude, die nach Abschluss der Maßnahme durch die oder den Antragstellenden oder Verwandtschaft ersten Grades als Hauptwohnsitz bewohnt werden.
Folgende Ausgaben für den Innenausbau sind gemäß DIN 276 nicht förderfähig:
baukonstruktive Einbauten (Kostengruppe 370),
nutzungsspezifische Anlagen (Kostengruppe 470),
Ausstattung (Kostengruppe 600).
D.1.4.8 Investitionen zur Unterbringung und Betreuung straffällig gewordener Personen sowie delinquenter Kinder und Jugendlicher,
D.1.4.9 Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen,
D.1.4.10 Investitionen zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau von kommunalen Verwaltungsgebäuden inklusive Ausstattung,
D.1.4.11 Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen,
Gemeindestraßeninfrastruktur ist nur förderfähig, wenn es sich nicht um eine verkehrswichtige öffentliche Straße gemäß § 2 Absatz 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) oder die Erhaltung von Infrastruktur für den Rad- und Fußverkehr in kommunaler Baulast im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von Investitionen im kommunalen Straßenbau zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg (Rili KStB Bbg 2021) in der jeweils geltenden Fassung handelt und das Vorhaben
Teil eines integrierten Vorhabens ist oder
einen durch die LAG begründeten gemeinschaftlichen Mehrwert durch die Erfüllung der in der RES formulierten Ziele aufweist oder
sich durch einen besonderen Innovationsgehalt auszeichnet.
D.1.4.12 Überregionale Radwege gemäß Anlage 3 zur Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - in der jeweils geltenden Fassung,
D.1.4.13 Vorhaben nach den Nummern D.1.2 und D.1.3, welche in den Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO
, sowie Vorhaben, die unter die Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 144 bis 165 AGVO fallen,
D.1.4.14 Vorhaben, deren Gesamtkosten 20 Millionen Euro übersteigen.
D.2 Zuwendungsempfangende
D.2.1 Für Vorhaben nach den Nummern D.1.1 und D.1.2
D.2.1.1 Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und natürliche Personen.
D.2.1.2 Antragsberechtigt für Vorhaben nach Nummer D.1.2 sind Antragstellende, wenn es sich bei den Antragstellenden nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 handelt. Ausgenommen von der Förderung nach Nummer D.1.2 sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
D.2.2 Für Vorhaben zur Förderung der Wirtschaft nach Nummer D.1.3
D.2.2.1 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts.
D.2.2.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen der Definition der Kleinst- oder Kleinunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung, Anhang I (Empfehlung 2003/361/EG) entsprechen.
Landwirtschaftliche Unternehmen sind als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen, es sei denn, es besteht keine Fördermöglichkeit zum jeweiligen Vorhaben nach dem Förderprogramm „Einzelbetriebliche Investitionen in Landwirtschaftliche Unternehmen“.
D.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
D.3.1 Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sowie des Leerstandes von Gebäuden ist im Zusammenhang mit einer Investition vorrangig vorhandene Bausubstanz zu nutzen. Bei Neubau ist darzulegen, warum kein geeignetes Gebäude zur Verfügung steht und/oder genutzt werden soll.
D.3.2 Für Vorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau von baulichen Anlagen zur wirtschaftlichen oder öffentlichen Nutzung ist ein tragfähiges Nutzungskonzept vorzulegen. Das schließt ein Bewirtschaftungs- und Betreiberkonzept ein. Für Vorhaben zur Förderung der regionalen Wirtschaft sind zusätzlich eine Rentabilitätsvorschau und gegebenenfalls die letzten drei vorhandenen Betriebsbilanzen vorzulegen.
D.3.3 Es ist eine Erklärung zur Übernahme der Folgekosten vorzulegen und die Erreichung der Nutzungsfähigkeit des Objektes nach Fertigstellung nachzuweisen.
D.3.4 Von Antragstellenden ist der Nachweis des Eigentums und/oder des uneingeschränkten Nutzungsrechts am Gegenstand der Förderung zu erbringen. Bei Vorhaben, welche die Neuerrichtung und/oder die Erweiterung von Gebäuden beinhalten, müssen Antragstellende ihre dingliche Berechtigung durch einen Grundbuchauszug nachweisen.
D.3.5 Investitionen zur Erhaltung ortsbildprägender Gebäude oder zum Erhalt des Kulturerbes sind zuwendungsfähig, wenn diese sich durch ihren baukulturellen Wert oder durch ihr Erscheinungsbild auf das Ortsbild in besonderem Maße auswirken und vor 1960 erbaut wurden oder denkmalgeschützt sind.
D.3.6 Der alleinige Rückbau von nicht mehr genutzten baulichen Anlagen und Wohnbauten im Innenbereich des Ortes (Nummer D.1.1.7) ist zuwendungsfähig, wenn diese nicht mehr sanierungs- oder umnutzungsfähig sind, derzeit eine Beeinträchtigung des Ortsbildes vorliegt, nach dem Abriss eine Folgenutzung (auch Freifläche) für mindestens fünf Jahre gewährleistet wird und - soweit zutreffend - Belange des Denkmalschutzes beachtet werden. Der Rückbau im Zusammenhang mit Neubau von Wohngebäuden ist gemäß Förderausschluss nach Nummer D.1.4.6 nicht zuwendungsfähig.
D.3.7 Bei Vorhaben nach Nummer D.1.2.1
Jährlich werden mindestens 80 Prozent der verfügbaren Nutzungszeiten oder Räumlichkeiten für kulturelle Zwecke genutzt.
D.3.8 Bei Vorhaben nach Nummer D.1.2.2
Das Vorhaben steht mehreren Nutzenden zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen offen.
Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau und/oder Betrieb der Infrastruktur durch Dritte hat zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unter Einhaltung des Vergaberechts zu erfolgen.
Handelt es sich bei dem Vorhaben um Sportinfrastruktur, darf diese nicht ausschließlich von einer oder einem einzigen Profisportnutzenden genutzt werden. Auf die Nutzung der Sportinfrastruktur durch andere Profi- oder Amateursportnutzende entfallen jährlich mindestens 20 Prozent der verfügbaren Nutzungszeiten.
Multifunktionale Freizeitinfrastrukturen umfas­sen Einrichtungen, die insbesondere mehrere Kultur- und Freizeitdienstleistungen innerhalb einer Einrichtung anbieten; ausgenommen sind Freizeitparks und Hotels.
D.3.9 Bei Vorhaben nach Nummer D.1.2.3
Die Infrastruktur steht interessierten Nutzenden zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung.
Der für die Nutzung der Infrastruktur in Rechnung gestellte Preis entspricht dem Marktpreis.
Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Betrieb der Infrastruktur durch Dritte muss zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften erfolgen.
Es handelt sich nicht um eine gewidmete Infrastruktur (Infrastruktur, die für im Voraus ermittelbare Unternehmen errichtet wird und auf deren Bedarf zugeschnitten ist).
D.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
D.4.1 Für Vorhaben nach den Nummern D.1.1 und D.1.2
bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben
und nicht mehr als 2 Millionen Euro bei Vorhaben nach Nummer D.1.2.
Bei Vorhaben nach Nummer D.1.2.3 darf die Zuwendung nicht höher sein als die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition.
Die Höhe des Fördersatzes sowie die maximale Höhe der Zuwendung werden von der LAG festgelegt.
Für Vorhaben gemäß Informationsblatt zur Anwendung von Einheitskosten ⁴ erfolgt die Bestimmung
der förderfähigen Ausgaben auf Grundlage von Einheitskosten gemäß Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2021/2015.
D.4.2 Für Vorhaben nach Nummer D.1.3
bis zu 65 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 200 000 Euro.
Die Höhe des Fördersatzes sowie die maximale Höhe der Zuwendung wird von der LAG festgelegt.
Für Vorhaben gemäß Informationsblatt zur Anwendung von Einheitskosten ⁴ erfolgt die Bestimmung der förderfähigen Ausgaben auf Grundlage von Einheitskosten gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2021/2015.
D.4.3 Für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist eine kumulative Förderung in Verbindung mit privaten Mitteln Dritter zulässig. Die Gesamtsumme der Zuwendungen darf 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
D.4.4 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Realisierung von Vorhaben, die der Umsetzung und der Zielerreichung der regionalen Entwicklungsstrategie dienen, diese umfassen insbesondere
Ausgaben gemäß DIN 276 für bauliche Maßnahmen,
Ausgaben für bauliche Anlagen, öffentliche Plätze und Parkanlagen, Straßen und Wege, Beschilderung, Bepflanzungen einschließlich einer anschließenden dreijährigen Herstellungspflege (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege im Zeitraum der Durchführung des Vorhabens),
Ausgaben für Maschinen, technische Anlagen sowie Einrichtungen,
allgemeine Aufwendungen, insbesondere Ausgaben für freiberufliche Leistungen im Zusammenhang mit baulichen Investitionen sind bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 20 Prozent der förderfähigen Bauausgaben zuwendungsfähig,
Ausgaben für
Hardware
zur Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien und
Ausgaben für
IT
- und
software
gestützte Lösungen.
D.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
D.5.1 Bei Vorhaben nach den Nummern D.1.1.1, D.1.1.3 und D.1.1.6 sind baukulturelle, architektonische und städtebauliche Gesichtspunkte mit der umliegenden Bebauung zu beachten.
D.5.2 Spätestens mit dem Vorlegen des Verwendungsnachweises sind für Vorhaben im Bereich der Beherbergung nach Nummer D.1.3.2 von der oder dem Zuwendungsempfangenden die Nachweise der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme und über die Nutzung geeigneter Vermarktungswege vorzulegen. Innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung ist der Bewilligungsbehörde zu dokumentieren, dass die Einrichtung klassifiziert ist.
E Regionalbudget im Rahmen der RES nach Teil I Nummer 2.5
E.1 Gegenstand der Förderung
E.1.1 Unterstützung einer engagierten und aktiven eigenverantwortlichen ländlichen Entwicklung sowie Stärkung der Identität vor Ort in Form eines Regionalbudgets
E.2 Zuwendungsempfangende
E.2.1 Lokale Aktionsgruppen als rechtsfähige Zusammenschlüsse von Akteuren im ländlichen Raum (LAG)
E.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
E.3.1 Dem Antrag ist eine entsprechende Vereinbarung der Beteiligten (LAG/Projekttragende) oder der Nachweis der Mitgliedschaft in der LAG beizufügen.
E.3.2 Dem Antrag ist ein Aktionsplan beizufügen, welcher im Ergebnis eines thematischen Projektauswahlverfahrens gemäß den Regularien der jeweiligen RES durch die LAG aufgestellt wurde. Der Aufruf und die Auswahlkriterien für die Förderung von Kleinprojekten sind auf der Website der LAG zu veröffentlichen.
E.3.3 Kleinprojekte eines Aktionsplans müssen Vorhaben sein, welche lokal wirken und keine Handelsbeeinträchtigung nach sich ziehen beziehungsweise keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen.
E.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
E.4.1 Für Vorhaben nach Nummer E.1.1
100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben eines Regionalbudgets zur Umsetzung von Kleinprojekten gemäß Aktionsplan,
maximal 200 000 Euro jährlich pro Regionalbudget.
Die förderfähigen Gesamtkosten eines Kleinprojekts müssen mindestens 500 Euro und dürfen maximal 20 000 Euro betragen.
E.4.2 Förderfähig im Rahmen des Regionalbudgets sind Kleinprojekte im Rahmen des jeweiligen Aktionsplans zur
Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements,
Begleitung von Veränderungsprozessen auf örtlicher Ebene,
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung,
Umsetzung von dem ländlichen Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen,
Sicherung und Verbesserung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung.
E.4.3 Förderfähige Kosten im Rahmen des Regionalbudgets sind Ausgaben zur Umsetzung von Kleinprojekten laut Aktionsplan wie Investitionsausgaben inklusive Sachkosten einschließlich Honorarkosten.
Teil III Verfahren und Geltungsdauer
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Anträge sind vollständig und formgebunden über das digitale Antragssystem bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) einzureichen. Anträge haben dabei die Mindestanforderungen des digitalen Antragsformulars zu erfüllen (alle erforderlichen Angaben und Anlagen müssen vorliegen und vollständig sein). Im Falle unvollständiger, fehlender oder nicht fristgemäß eingereichter beziehungsweise nachgereichter Unterlagen wird der Antrag abgelehnt.
7.1.2 Das Verfahren zur Auswahl der Vorhaben ist in den RES geregelt und obliegt der Verantwortung der jeweiligen LAG. Das Auswahlverfahren durch die LAG muss vor der Antragstellung beim LELF abgeschlossen sein. Für Vorhaben nach den Nummern 2.2 bis 2.5 sind die Anträge spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem positiven Beschluss der LAG (Nummer 4.3) einzureichen. Fristbeginn ist der Tag nach der Beschlussfassung. Voten verlieren nach Ablauf dieser Frist ihre Gültigkeit.
7.1.3 Der förderunschädliche Vorhabenbeginn wird abweichend von Nummer 1.3 VV zu § 44 Absatz 1 LHO mit dem Tag der Einreichung eines formgebundenen Förderantrages bei der Bewilligungsbehörde inklusive positivem Beschluss nach Nummer 4.3 zugelassen. Dieser Vorhabenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko der oder des Antragstellenden, da eine Zuwendung nur in Abhängigkeit der durchzuführenden Kontrollen und im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt werden kann.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Anträge werden durch die Bewilligungsbehörde, das LELF, entschieden.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.3.1 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt im Wege der Erstattung. Mit dem über das digitale Antragssystem einzureichenden Auszahlungsantrag hat die oder der Zuwendungsempfangende eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen (digitale Rechnungsliste) einschließlich der Rechnungs- und Zahlungsbelege sowie eine Dokumentation der Auftragsvergabe einzureichen.
7.3.2 Für Vorhaben, bei denen die Bestimmung der förderfähigen Ausgaben auf Grundlage von Einheitskosten gemäß Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2021/2015 erfolgt, sind durch die oder den Zuwendungsempfangenden mit dem über das digitale Antragssystem einzureichenden Auszahlungsantrag entsprechende Nachweise für die Umsetzung des (Teil-)Vorhabens einzureichen.
7.3.3 Die Auszahlung eines letzten Teilbetrages in Höhe von 10 Prozent beziehungsweise des Einmalbetrages der bewilligten Zuwendungssumme erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde über das digitale Antragssystem zu erbringen. Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne erneute Vorlage von Belegen.
7.4.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgabenpositionen (tatsächliche Ausgaben, Pauschalbetrag etc.
) voneinander getrennt und entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgabenpositionen enthalten. Werden im Rahmen des Verwendungsnachweises neue Ausgaben geltend gemacht, die nicht bereits im Rahmen vorheriger Auszahlungsanträge berücksichtigt wurden, so sind die Nachweispflichten für die Einreichung eines Auszahlungsantrages gemäß Nummer 7.3 der Richtlinie einzuhalten.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.5.2 Aufgrund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2023-2027, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.
7.5.3 Die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie beinhaltet Verwaltungs- und gegebenenfalls Vor-Ort- sowie Ex-post-Kontrollen, welche die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen sowie Bestimmungen im Zuwendungsbescheid überprüfen.
7.6 Kürzungen und Verwaltungssanktionen
7.6.1 Bei Verstößen gegen die Einhaltung von einschlägigen Vorschriften der EU, des Bundes oder des Landes sowie dieser Richtlinie sind Kürzungen der Zuwendung (aufgrund von nicht förderfähigen Ausgaben) oder Verwaltungssanktionen zu prüfen. Auf Grundlage von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 und in Umsetzung des GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland werden Verwaltungssanktionen in Abhängigkeit von Ausmaß, Dauer, Häufigkeit und Schwere angewendet, wenn das Vorhaben nicht wie bewilligt umgesetzt wurde beziehungsweise Auflagen oder Verpflichtungen nicht eingehalten werden.
7.6.2 Die Bewilligungsbehörde lehnt in der Regel die beantragte Förderung ganz ab beziehungsweise hebt die Bewilligung ganz auf, wenn die oder der
Begünstigte vorsätzlich falsche Angaben macht beziehungsweise vorsätzlich falsche Belege vorlegt,
Begünstigte Voraussetzungen für den Erhalt von Vorteilen künstlich, den Zielen dieser Förderrichtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 zuwiderlaufend geschaffen hat,
Begünstigte die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert hat.
7.6.3 Bei öffentlichen Auftraggebenden orientiert sich die Sanktionierung bei Verstößen gegen die Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe grundsätzlich an den „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“ der Kommission in der jeweils geltenden Fassung.
7.6.4 Jede Kürzung aufgrund von nicht förderfähigen Ausgaben sowie jede Verwaltungssanktion wirkt sich direkt auf die im Bewilligungsbescheid festgesetzte Gesamtbewilligung aus, da jede Kürzung und jede Verwaltungssanktion die bewilligte Fördersumme reduzieren. Die Kürzungen und Verwaltungssanktionen führen somit zu einem verringerten zahlbaren Bewilligungsbetrag, da in Umsetzung des Artikels 57 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 gestrichene Mittel nicht zu Vorhaben zurückgeleitet (also wieder ausgezahlt) werden dürfen, bei denen eine finanzielle Berichtigung vorgenommen wurde. Demzufolge stehen die im Rahmen eines Auszahlungsantrages gekürzten oder sanktionierten Beträge für weitere Auszahlungen nicht wieder zur Verfügung.
7.6.5 Die Kürzungs- und Sanktionsregelungen beziehungsweise vollständige oder teilweise Rückzahlung der Zuwendung finden keine Anwendung, wenn der Verstoß beziehungsweise die Nichteinhaltung der Verpflichtung auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Beihilfe verzichtet werden.
Als „höhere Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ können gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 insbesondere folgende Einzelfälle beziehungsweise Umstände anerkannt werden:
eine Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, das das Unternehmen erheblich in Mitleidenschaft zieht beziehungsweise eine Nutzung der geförderten Investition erheblich oder vollkommen beeinträchtigt;
eine unfallbedingte Zerstörung der geförderten Investition oder sonstigen für die Nutzung dieser Investition erforderlichen Einrichtungen;
eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die beziehungsweise der den gesamten Tier- beziehungsweise Pflanzenbestand der oder des Begünstigten oder einen Teil davon betrifft;
die Enteignung des gesamten Unternehmens oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrages nicht vorherzusehen war;
Pandemien oder andere ungewöhnliche, vom Willen der Beteiligten unabhängige Umstände;
Tod der oder des Begünstigten;
länger andauernde Berufsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Krankheit der oder des Begünstigten.
Fälle „höherer Gewalt“ oder „außergewöhnlicher Umstände“ sind der Bewilligungsbehörde in Textform und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die oder der Zuwendungsempfangende (oder eine bevollmächtigte Person) hierzu in der Lage ist.
7.7 Veröffentlichungspflicht
Die Daten der Zuwendungsempfangenden werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über alle Begünstigten gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 auf der speziellen - von Bund und Ländern gemeinsam betriebenen - Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter der Internetadresse
Staatliche Beihilfen | BMEL ( Zahlungen aus den EU-Fonds für Landwirtschaft und Fischerei )
veröffentlicht werden.
Informationen über jede Zuwendung nach den Artikeln 53, 55 und 56 AGVO von über 100 000 Euro werden auf der Beihilfentransparenzwebsite (TAM) der Europäischen Kommission veröffentlicht.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2027. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von
LEADER
vom 25. September 2018 ( ABl.
S. 1045), die zuletzt durch den Erlass vom 28. September 2021 (ABl. S. 811) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage
Ergänzende Hinweise und Begriffsbestimmungen
Teil 1 - Beizufügende Anlagen
Mindestanforderungen (siehe Nummer 7.1 der Richtlinie)
Votum der LAG
zur Einordnung des Vorhabens in die Regionale Entwicklungsstrategie gemäß Nummer 4.3 der Richtlinie
(siehe Förderung im Bereich Ländliche Entwicklung / Förderung LEADER )
Nachweis zu den Angaben zur Rechts- und Betriebsform:
Bei Vereinen, Stiftungen oder Verbänden
Registerauszug,
Statut,
Satzung,
bei Unternehmen
Handelsregisterauszug,
Gesellschaftervertrag, GbR-Vertrag,
Gewerbeanmeldung.
Nachweise bei Bauvorhaben:
Bau- und/oder Raumprogramm, Erläuterungsbericht mit Beschreibung des Bauvorhabens, Ausführungsart (einschließlich Fotos) und vollständige Entwurfszeichnungen,
Nutzungskonzept,
Auszug aus Flurkarte, Lageplan und Bauzeitplan,
Baugenehmigung bei Um- und Ausbau, Erweiterungs- oder Neubauvorhaben oder Umnutzungsgenehmigung
(wenn nichtzutreffend: Aussage, dass keine Genehmigung erforderlich ist).
Gesamtkosten:
Bei Einbindung Architektin/Architekt beziehungsweise Planende:
Aufschlüsselung der baulichen Investitionen nach DIN 276 und Erläuterung (Aufgliederung bis zur 3. Ebene inklusive Menge und Einzelpreise),
und/oder Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283,
ohne Einbindung Architektin/Architekt beziehungsweise Planende:
sonstiger Nachweis der kalkulierten Projektkosten inklusive Personalkosten,
zum Beispiel durch Vorlage von mindestens drei ver­gleichbaren Angeboten/Preisvergleichen
oder
Erfahrungen aufgrund vergleichbarer Vorhaben.
Nachweis der Gesamtfinanzierung zur Bestätigung des Eigenanteils:
Kommunale Antragstellende:
Auszug aus bestätigtem Haushaltsplan,
Stellungnahme und Zustimmung der Kommunalaufsicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung kein bestätigter Haushaltsplan vorliegt,
Bestätigung der Kommunalaufsicht, wenn sich die Kommune zum Zeitpunkt der Antragstellung in Haushaltssicherung befindet.
Sonstige Antragstellende:
Kontoauszug der oder des Antragstellenden oder
Bestätigung der Hausbank oder
Kreditvertrag/Kreditvorvertrag.
Eigentumsnachweis:
Grundbuchauszug, Erbbaurechtsvertrag
beziehungsweise
Nachweis des Verfügungsrechts (Verträge).
Erklärungen/Bestätigungen:
Bei Vorhaben nach den Nummern B.1.1 und B.1.2 der Richtlinie:
aktuelle Bestätigung des Finanzamtes zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
Bei Vorhaben nach Nummer D.1.3 der Richtlinie:
Erklärung, dass die oder der Antragstellende der Definition „Klein- bzw. Kleinstunternehmen“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 entspricht
(Bestätigung durch ein externes Steuerbüro beziehungsweise durch ein externes Wirtschaftsprüfungsbüro).
Bei Vorhaben nach Nummer D.1.2 der Richtlinie:
Erklärung „Unternehmen in Schwierigkeiten“
(Bestätigung durch ein externes Steuerbüro beziehungsweise durch ein externes Wirtschaftsprüfungsbüro).
Bei Einsatz von Bevollmächtigten:
Vollmacht, sofern die Beantragung durch den Vertretungsberechtigten oder die Vertretungsberechtigte erfolgt.
Bei Beantragung der Mehrwertsteuer als förderfähige Kosten:
ein Nachweis zur Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung entweder
durch eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes
oder
durch eine Erklärung eines externen Steuerbüros beziehungsweise eines externen Wirtschaftsprüfungsbüros (bei Gemeinden und Gemeindeverbänden ist auch eine Bestätigung des jeweiligen Rechnungsprüfungsamtes möglich).
Weitere Anlagen in Abhängigkeit des beantragten Vorhabens (wenn zutreffend)
Bei Vorhaben nach den Nummern D.1.1 bis D.1.3:
Darlegung zur Notwendigkeit eines Neubaus,
denkmalrechtliche Erlaubnis und/oder wasserrechtliche Erlaubnis/Genehmigung und/oder naturschutzrechtliche Genehmigung,
Stellungnahme der oder des Behindertenbeauftragten des Landkreises,
wenn von den Regelungen zur Barrierefreiheit abgewichen wird,
bei Investitionen in Anlagen und technischen Einrichtungen zur Elektrizitätserzeugung:
Nachweis, dass eine Energieeinspeisung ins Stromnetz nicht möglich ist oder technisch ausgeschlossen wird.
Bei Vorhaben nach den Nummern D.1.1 und D.1.2:
Stellungnahmen des Landkreises zur Schulentwicklungsplanung oder zur Bedarfsplanung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei Kinder-/Jugendeinrichtungen,
Dokumentation der Ortsbildprägung.
Bei Vorhaben nach Nummer D.1.3 der Richtlinie:
Rentabilitätsvorschau und wenn vorhanden die letzten drei vorhandenen Betriebsbilanzen.
Bei Vorhaben nach Nummer E.1.1 der Richtlinie
Aktionsplan mit Auflistung der umzusetzenden Kleinprojekte.
Hinweis: Weitere Unterlagen können in Abhängigkeit des beantragten Vorhabens von der Bewilligungsbehörde abgefordert werden.
Teil 2 - Beihilferechtliche Bestimmungen
Das europäische Beihilfenrecht verbietet Subventionen und andere Vergünstigungen aus staatlichen Mitteln, die den Wettbewerb verzerren könnten.
Als Beihilfe im EU-rechtlichen Sinn gelten gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich alle Arten staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteile, die durch eine Begünstigung einzelner Unternehmen oder ganzer Produktionszweige den Wettbewerb innerhalb der EU verfälschen oder zu verfälschen drohen und somit zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten führen.
Eine staatliche Beihilfe liegt vor, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind:
Gewährung der Maßnahme an ein Unternehmen,
Finanzierung aus staatlichen Mitteln,
Gewährung eines Vorteils,
Selektivität der Maßnahme und
Auswirkungen auf den Wettbewerb und Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.
Als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt - unabhängig von seiner Rechtsform - jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Das entscheidende Kriterium ist die wirtschaftliche Tätigkeit (Angebot einer Ware oder Dienstleistung am Markt). Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Grundsätzlich sind sowohl private als auch öffentliche Unternehmen erfasst.
Auch folgende Einheiten können dem Unternehmensbegriff unterliegen:
Gebietskörperschaften oder kommunale Unternehmen beziehungsweise Eigenbetriebe,
freiberuflich Tätige,
eingetragene Vereine,
natürliche Personen et cetera.
Eine Beihilfe kann ausgeschlossen werden, wenn
eine
der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegt:
nichtwirtschaftliche Tätigkeit
Lokalität/keine Handelsbeeinträchtigung
keine Begünstigung von Eigentümer, Betreiber oder Endbegünstigten.
Beihilfefreie Vorhaben zur Steigerung der Lebensqualität für die lokale Bevölkerung
(Nummer D.1.1 der LEADER-Richtlinie) ⁵
a. Beihilfefreie Vorhaben aufgrund nichtwirtschaftlicher Tätigkeit
Vorhaben des Staates als „Öffentliche Hand“:
Dies betrifft unter anderem die Errichtung öffentlicher Infrastrukturmaßnahmen beziehungsweise allgemeiner Infrastruktur. Der Zugang muss für eine breite Öffentlichkeit möglich und kostenlos sein.
Allgemeine innerörtliche kommunale Infrastruktur (Nummer D.1.1.1 der Richtlinie), unter anderem
Straßen, Geh-/Radwege,
Anger/Plätze, Spiel- und Bolzplätze, unentgeltliche Parkplätze,
Grün im öffentlichen Bereich inklusive Wiederherstellung von Alleen, Parkanlagen, innerörtlichen Gewässern, Gestaltung von Ortsrändern und sonstigen öffentlichen Gärten, Grünanlagen, Rabatten sowie dazugehörige bauliche Anlagen.
Nicht einnahmeschaffende touristische öffentliche Infrastruktur (Nummer D.1.1.2 der Richtlinie), unter anderem
Wander-, Rad-, Reitwege, Lehr-, Erlebnis- und Naturpfade, Kurparks und Kurparkwege, Promenaden,
unentgeltliche Park-/Rastplätze, öffentliche Toiletten,
unentgeltliche touristische Informationszentren und ähnliche Einrichtungen,
unentgeltliche Bootsanlegestellen und Wasserwanderrastplätze, Seebrücken,
Schwimmsteganlagen, Badestellen und Wassertret­anlagen,
Skiloipen, Rodelstrecken, Skaterwege, Naturbühnen, Gradierwerke.
Vorhaben zur Förderung der öffentlichen Bildung,
welche überwiegend vom Staat finanziert und beaufsichtigt werden:
Kinder- und Jugendeinrichtungen (Nummer D.1.1.4 der Richtlinie), wie Grundschulen, Schulhorte, Kindertagesstätten et cetera, welche überwiegend staatlich finanziert sind.
Die nichtwirtschaftliche Natur der Bildung wird nicht beeinträchtigt, wenn finanzielle Beiträge erhoben werden, die zur Deckung von laufenden Kosten beitragen.
Vorhaben zur Finanzierung von Kultur oder dem Erhalt des kulturellen Erbes
(Nummer D.1.1.6 der Richtlinie), wenn die Vorhaben für die Öffentlichkeit kostenlos zugänglich gemacht werden und diese rein soziale und kulturelle Zwecke erfüllen, die nichtwirtschaftlicher Natur sind. Eine gegebenenfalls kommerzielle Nutzung ist als Nebentätigkeit einzustufen.
Wenn von Nutzern einer kulturellen Einrichtung beziehungsweise einer kulturellen oder für die Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmten Aktivität ein finanzieller Beitrag erhoben wird, der nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten (weniger als 50 Prozent) deckt, so ändert dies nichts an der nichtwirtschaftlichen Natur dieser Aktivität, da das erhobene Entgelt nicht als echte Vergütung für die erbrachte Dienstleistung angesehen werden kann. Das betrifft unter anderem nachfolgende Vorhaben des Erhalts von:
Kleindenkmalen wie Ehrenmalen, Gedenksteinen, Grenzsteinen, Wegkreuzen, Monumenten et cetera,
Kirchen, Klöstern,
archäologischen Stätten und/oder Denkmalen.
Ländliche Infrastruktur außerhalb des Siedlungsbereichs
einschließlich Straßen und Wege (Nummer D.1.1.8 der Richtlinie):
Verbindungswege und Wirtschaftswege,
Erhalt historischer Wegebefestigungen mit Bedeutung für die Kulturlandschaft,
Einbindung der ländlichen Infrastruktur in das Landschaftsbild (Begleitpflanzung),
sonstige ländliche Wege mit Mehrfachnutzung (Fahrzeug- und Radverkehr, Fußgänger/Wanderer) oder Infrastruktur.
Infrastruktureinrichtungen mit einer gemischten Nutzung
(nichtwirtschaftliche Tätigkeit und wirtschaftliche Tätigkeit der oder des Zuwendungsempfangenden), wenn die Infrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.
Von einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit ist auszugehen, wenn diese als Nebentätigkeit angesehen werden kann und nicht mehr als 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität der Infrastruktur ⁶ für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.
b. Beihilfefreie Vorhaben aufgrund der Lokalität bezie­hungsweise der fehlenden Handelsbeeinträchtigung
Nach aktueller Rechtsprechung liegt keine Handelsbeeinträchtigung vor, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine rein lokale Maßnahme handelt.
Die Voraussetzung für eine lokale Maßnahme ist gegeben, wenn (kumulativ):
Waren oder Dienstleistungen in einem geografisch begrenzten Gebiet angeboten werden,
nur marginale Auswirkungen auf grenzübergreifende Investitionen vorliegen (es liegt dadurch kein Hindernis vor, dass ein ausländischer Investor im Gebiet investieren könnte) und
es unwahrscheinlich ist, dass Kunden aus anderen Mitgliedstaaten gewonnen werden.
Vorhaben, deren Einzugsbereich und Nutzungsziel auf die lokale Bevölkerung abstellen (Gemeindegebiet, Ortsteil[e] einer Gemeinde und/oder angrenzende Gebiete im Rahmen der Regionalen Entwicklungsstrategie), können hierunter subsumiert werden. Einer gesonderten Prüfung bedarf es bei Vorhaben, welche sich unmittelbar (weniger als 20 km vom nächsten Grenzübergang) im Grenzbereich zu Polen befinden.
Zu den beihilfefreien Vorhaben aufgrund Lokalität beziehungsweise der fehlenden Handelsbeeinträchtigung zählen insbe­sondere:
Begegnungszentren für die örtliche Bevölkerung, wie Jugend- und Seniorenclubs oder Vereins- beziehungsweise Dorfgemeinschaftshäuser (Nummer D.1.1.3 der Richtlinie),
dorfgemäße Gemeinschaftseinrichtungen für soziale und kulturelle Zwecke zur Förderung der Dorfgemeinschaft und der Dorfkultur, wie unter anderem traditionelles Brauchtum und Handwerk, Heimat-/Dorfmuseum (Nummer D.1.1.3 der Richtlinie),
Freizeit- und Naherholungseinrichtungen mit Grundausstattung ohne überregionale Bedeutung (Nummer D.1.1.3 der Richtlinie),
Vorhaben des Breitensports (ausschließlich Freizeitsport) (Nummer D.1.1.3 der Richtlinie),
Erhalt eines ortsbildprägenden Gebäudes oder Ensembles (Nummer D.1.1.6 der Richtlinie),
Abriss ⁷ oder Teilabriss kommunaler Bausubstanz im Innenbereich (Nummer D.1.1.7 der Richtlinie),
sonstige Vorhaben, die lokal beziehungsweise regional wirken (unter anderem Nummer D.1.1.5 der Richtlinie).
c. Beihilfefreie Vorhaben aufgrund Ausschluss einer Begünstigung auf der Eigentümer-, Betreiber- und Endnutzerebene
Bei Infrastrukturvorhaben kann die Gewährung eines Vorteils auf verschiedenen Ebenen erfolgen.
Bei Infrastrukturvorhaben gibt es oft mehrere Arten von Beteiligten. Etwaige staatliche Beihilfen für solche Vorhaben können der Förderung des Baus einschließlich Ausbau oder Verbesserung (Eigentümerebene), des Betriebs (Betreiberebene) oder der Nutzung (Endnutzerebene) der Infrastruktur dienen.
Kann auf allen drei Ebenen eine Begünstigung (Gewährung eines Vorteils) ausgeschlossen werden, so handelt es sich um ein beihilfefreies Vorhaben. Um die Beihilfefreiheit eines Vorhabens zu gewährleisten, sind Wertabschöpfungsklauseln bei Betriebsgewinnen, getrennte Buchführung, Ausschreibung zur Nutzung der Infrastruktur sowie Marktpreis zu beachten.
Beihilferelevante Vorhaben zur Steigerung der Lebensqualität
(Nummern D.1.2 und D.1.3 der LEADER-Richtlinie)
Eine Unterstützung von Vorhaben, die nicht als beihilfefrei im oben genannten Sinne anzusehen sind, erfolgt gemäß Artikel 19b, 53, 55 oder 56 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, im Folgenden
AGVO
) in der jeweils geltenden Fassung.
Eine Antragstellung erfolgt entsprechend den Erfordernissen gemäß Artikel 6 AGVO. Die Förderausschlüsse gemäß Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO sind zu beachten ⁸ .
Schaffung, Erhaltung und Ausbau von Kultureinrichtungen und Erhalt von Kulturerbe
(Nummer D.1.2.1 der Richtlinie)
Die Unterstützung dieser Vorhaben erfolgt gemäß Artikel 53 AGVO in der jeweils geltenden Fassung.
Hierzu zählen insbesondere:
Vorhaben im Bereich des materiellen Kulturerbes, wie Denkmäler, historische Stätten und Gebäude mit überregionalem Einzugsbereich,
Museen, Kulturzentren, Freilichtbühnen und Theater mit überregionalem Einzugsbereich.
Die Kosten für Bau, Modernisierung, Erwerb, Erhaltung oder Verbesserung der Kulturinfrastruktur sind nur dann förderfähig, wenn mindestens 80 Prozent der verfügbaren Nutzungszeiten (zum Beispiel Zahl der Veranstaltungen) oder Räumlichkeiten für kulturelle Zwecke genutzt werden.
Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder zum Ausbau von Sport- und/oder multifunktionalen Freizeitinfrastrukturen
(Nummer D.1.2.2 der Richtlinie)
Die Unterstützung dieser Vorhaben erfolgt gemäß Artikel 55 AGVO in der jeweils geltenden Fassung.
Zu Sportinfrastrukturen und multifunktionalen Freizeiteinrichtungen zählen insbesondere:
überregionale Freizeit- und Begegnungszentren sowie multifunktionale Allwetterplätze,
entgeltliche Wasserwanderrastplätze,
Kletterhallen, Hochseilgärten, Baumkronenwege, Sommerrodelbahnen, Schwimmbäder et cetera mit überregionalem Einzugsbereich.
Die oben genannten Einrichtungen müssen mehreren Nutzern zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen offen zur Verfügung stehen. Vergünstigungen für allgemeine soziale Gruppen (zum Beispiel für Kinder, Senioren/Seniorinnen) sind in diesem Sinne als diskriminierungsfreie Bedingungen anzusehen.
Handelt es sich bei dem Vorhaben um Sportinfrastruktur, darf diese nicht ausschließlich von einem einzigen Profisportnutzenden beansprucht werden. Auf die Nutzung der Sportinfrastruktur durch andere Profi- oder Amateursportnutzende müssen jährlich mindestens 20 Prozent der verfügbaren Nutzungszeiten entfallen.
Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder zum Ausbau lokaler Infrastrukturen
(Nummer D.1.2.3 der Richtlinie)
Die Unterstützung dieser Vorhaben erfolgt gemäß Artikel 56 AGVO in der jeweils geltenden Fassung.
Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die auf lokaler Ebene einen Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Verbrauchende leisten.
Beispiele sind:
Informationszentren und ähnliche Einrichtungen mit wirtschaftlicher Tätigkeit,
wirtschaftliche Einrichtungen mit überregionalem Einzugsbereich,
sonstige Infrastruktur für Unternehmen (Gebäude, Straßen, Wege et cetera).
Die lokale Infrastruktur muss interessierten Nutzern zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Vergünstigungen für allgemeine soziale Gruppen (zum Beispiel für Kinder, Senioren/Seniorinnen) sind in diesem Sinne als diskriminierungsfreie Bedingungen anzusehen.
Der für die Nutzung der Infrastruktur in Rechnung gestellte Preis muss dem Marktpreis entsprechen.
Gewidmete Infrastrukturen ⁹ sind im Rahmen der Freistellung nach Artikel 56 AGVO nicht förderfähig.
Investitionsvorhaben zur Förderung der regionalen Wirtschaft
(Nummer D.1.3 der Richtlinie)
Trägt das beantragte Vorhaben nach der Projektbeschreibung unmittelbar zur Stärkung der regionalen Wirtschaft bei, so sind die Bestimmungen laut Artikel 19 b AGVO relevant.
Dies betrifft:
Vorhaben zur Stärkung des lokalen Gewerbes, lokaler Dienstleistungen oder des lokalen Handwerks,
Vorhaben zur Schaffung neuer oder die umfassende Modernisierung bestehender Gästezimmer oder Ferienwohnungen zum Zwecke der Privatzimmervermietung.
Zuwendungsempfangende müssen der Definition der Kleinst- oder Kleinunternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs I AGVO entsprechen (sogenannte
KMU-Regelung
).
Die Einstufung eines Unternehmens als Kleinst- oder Kleinunternehmen ist abhängig von der Zahl der Mitarbeitenden und dem Umsatz oder der Bilanzsumme (siehe Formular):
Unternehmenskategorie Mitarbei- tende Umsatz oder Bilanzsumme
Kleinunternehmen < 50 ≤ 10 Mio. EUR ≤ 10 Mio. EUR
Kleinstunternehmen < 10 ≤ 2 Mio. EUR ≤ 2 Mio. EUR
Diese Schwellenwerte gelten nicht nur für die Zahlen einzelner Gesellschaften:
Bei der Berechnung der Mitarbeitenden-Zahlen und der finanziellen Schwellenwerte sind verbundene Unternehmen sowie Partnerunternehmen zu berücksichtigen (vergleiche Anhang I Artikel 3 AGVO):
Ein Antragstellender, der Teil einer größeren Unternehmensgruppe ist beziehungsweise weitere Standorte/Niederlassungen hat, muss Daten zur Mitarbeitenden-Zahl, zum Umsatz und zur Bilanzsumme dieser einbeziehen.
Das Herauslösen von Unternehmensteilen (Niederlassung usw.
) zum Zweck der Erfüllung der Schwellenwerte ist nicht zulässig.
Teilzeit- und Saison-Arbeitnehmende werden nur entsprechend ihrem Anteil an den Jahresarbeitseinheiten berücksichtigt, Auszubildende nicht.
Hinweis:
Als Kleinst- oder Kleinunternehmen kann ein Unternehmen nicht angesehen werden, wenn 25 Prozent oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von der öffentlichen Hand kontrolliert werden (vergleiche Anhang I Artikel 3 Absatz 4 AGVO).
Teil 3 - Begriffsbestimmungen
Barrierefreies Bauen
Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen, in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen, barrierefrei sein.
Dies gilt insbesondere für:
Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten,
Einrichtungen des Gesundheitswesens,
Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Eine Stellungnahme der oder des Behindertenbeauftragten ist nur dann notwendig, wenn von den Regelungen zur Barrierefreiheit abgewichen wird.
Beherbergungseinrichtungen und deren Klassifizierung sowie Qualifizierung der Anbietenden
Zuwendungsempfangende sind verpflichtet, die Einrichtung innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung zu klassifizieren und eine Teilnahme zur Qualifizierung in Bezug auf die Beherbergung von Gästen nachzuweisen.
Ferienhäuser/-wohnungen sowie Privatzimmer bis acht Betten:
Klassifizierung erfolgt über den
Deutschen Tourismusverband
→ Qualität → Sterneunterkünfte
Gästehäuser, Gasthöfe, Pensionen mit mehr als acht Betten und nicht mehr als 20 Zimmern (G-Klassifizierung):
Klassifizierung erfolgt über die
DEHOGA Brandenburg
→ Klassifizierung → G-Klassifizierung → Kriterien der G-Klassifizierung
(Mindestvoraussetzungen = „M“ in der Kategorie G♦)
Hotels beziehungsweise alle Beherbergungsbetriebe mit mehr als acht Betten, die einen eindeutigen Hotelcharakter aufweisen:
Klassifizierung erfolgt über die
DEHOGA Brandenburg
→ Klassifizierung → Deutsche Hotelklassifizierung → Kriterienkatalog
(Mindestvoraussetzungen = „M“ in der Kategorie ♦)
Zielgruppenorientiert kann jede oder jeder Anbietende für sich selbst entscheiden, welche Klassifizierung/Zertifizierung ihr oder ihm einen Mehrwert bringt. Eine Übersicht empfohlener Klassifizierungen und möglicher Qualifizierungen ist inklusive Ansprechpartnern und Ansprechpartnerinnen auf folgenden Seiten abrufbar:
der
Brandenburger Tourismusakademie
des
Deutschen Tourismusverbandes
des
Verbandes pro agro
Regionale Tourismusverbände:
http://www.ltv-brandenburg.de/
Für Ferienhäuser/-wohnungen, Privatzimmer bis acht Betten:
pro agro - Verband zur Förderung des ländlichen Raumes im Land Brandenburg e. V.
Gartenstraße 1 - 3
14621 Schönwalde-Glien
Tel: 033230 2077-24
E-Mail: deponte@proagro.de
Für G- und Hotelklassifizierung:
GEHOGA Gesellschaft zur Förderung von Hotellerie und Gastronomie in Brandenburg mbH
Schwarzschildstraße 94
14480 Potsdam
Tel: 0331 8700620
E-Mail: farthmann@gehoga.de
Dorfgemäße Gemeinschaftseinrichtungen
Einrichtungen für soziale und kulturelle Zwecke wie Begegnungsstätten für die ländliche Bevölkerung.
Einheitskosten
Siehe Informationen unter
Förderung LEADER | MLUK
Die Einheitskosten umfassen jeweils die Bauwerkskosten inklusive Baunebenkosten nach DIN 276 mit den Kostengruppen (KG) 300, 400 und 700 und anteilige förderfähige Kosten der KG 200 sowie Kosten für Außenanlagen der KG 500, 700 und anteilige förderfähige Kosten der KG 200.
Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse der ländlichen Bevölkerung hinausgehen
Krankenhäuser der Grundversorgung, der Regelversorgung, der qualifizierten Regelversorgung und der Schwerpunktversorgung sowie Fachkrankenhäuser gemäß Viertem Krankenhausplan des Landes Brandenburg.
Ersatzbeschaffungen
Bau- und funktionsgleiche Geräte (ohne Kapazitätserweiterung).
Gemeinkosten
Geschäftsbedarf, Kommunikation, Verbrauchsmaterialien, sonstige Betriebskosten des Arbeitsplatzes, Personalkosten der allgemeinen Verwaltung und Geschäftsführung, welche nicht durch externe Rechnungen belegt werden können, werden im Rahmen der
Gemeinkostenpauschale in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen Personalausgaben
gefördert. Eine über die Pauschale hinausgehende Förderung kann für diese indirekten Ausgaben nicht erfolgen.
Dazu zählen Ausgaben für
den Betrieb von Räumlichkeiten des allgemeinen Geschäftsbetriebs,
standardmäßigen Bürobedarf, Unterhalt für Büroausstattung des allgemeinen Geschäftsbetriebs (Vorhabenspezifische IT-Systeme beziehungsweise spezielle Softwarelizenzen sind hiervon ausgenommen.),
allgemeine Leistungen des allgemeinen Geschäftsbetriebs wie auch Verwaltungs- und Managementausgaben des allgemeinen Geschäftsbetriebs inklusive der Aufwendungen für genutzte Dienst-Personenkraftwagen,
Beiträge, Versicherungen, Steuern, Gebühren und Abgaben, Pflichtprüfungskosten des allgemeinen Geschäftsbetriebs,
Aus- und Fortbildungskosten des allgemeinen Geschäftsbetriebs (Vorhabenspezifische Weiterbildungen sind hiervon ausgenommen.),
Abschreibungen für Abnutzung, Leasing von Sachgütern für die allgemeine Verwaltung und für allgemeines Management.
Gemeinnützigkeit
Unter dem Begriff „Gemeinnützigkeit“ werden alle steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) gefasst.
Zum Nachweis der Berechtigung ist eine Bescheinigung des Finanzamtes vorzulegen, die die Einhaltung der satzungsgemäßen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO bescheinigt (Einräumung einer Steuervergünstigung, wenn unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, also steuerbegünstigte Zwecke, verfolgt werden). Kirchengemeinden und sonstige kirchliche Einrichtungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Verfassung sind in der Regel von Steuerzahlungen befreit und bedürfen für Vorhaben, die der Allgemeinheit dienen, keiner entsprechenden Anerkennung durch das Finanzamt.
Grundversorgung
Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen, aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnot­wendigen Bedarfs. Bei Gütern oder Dienstleistungen, die ihrer Art nach überwiegend regional - das heißt innerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt - angeboten oder erbracht werden, wird unterstellt, dass diese regelmäßig der Grundversorgung dienen. Ansonsten ist der Beitrag zur Grundversorgung im Einzelfall zu begründen.
Infrastruktur außerhalb der Siedlungsgebiete
Auf die Ausführungen im Teil 2 Buchstabe a wird verwiesen.
Innerörtliche kommunale Infrastruktur
Auf die Ausführungen im Teil 2 Buchstabe a wird verwiesen.
Kooperationsprojekt
Die Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Gebieten soll sich nicht auf die Vermittlung von Erfahrungen beschränken, sondern in der Durchführung gemeinsamer Projekte münden.
Mehrfunktionshäuser
Einrichtungen mit mehreren Zweckbestimmungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung sowie für soziale und kulturelle Zwecke.
Personalausgaben
Als Personalkosten können Ausgaben für projektbezogene Lohn- und Lohnnebenkosten anerkannt werden (zum Nachweis und zur Prüfung zur Angemessenheit sind Tätigkeitsbeschreibungen, Ausbildungs- und/oder Qualifizierungsnachweise et cetera einzureichen).
Hinweise zur Einhaltung des Besserstellungsverbots (gilt für Antragstellende, deren Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden):
Gemäß Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EU 21) darf die oder der Zuwendungsempfangende sich und seine Beschäftigten nicht besserstellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten. Höhere Vergütungen als nach dem TV-L sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
Planungen
Planungen und Konzepte, die Voraussetzungen für eine Gewährung von Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen sind, werden im Sinne der Nummer B.1.3.2 im Rahmen von LEADER nicht gefördert. Hierzu zählen beispielsweise Integrierte Stadtentwicklungskonzepte (INSEK), Naturschutz-Fachplanungen oder Nutzungskonzeptionen für Besucherinformationszentren.
Profisport
Ausübung von Sport als entgeltliche Arbeits- oder Dienstleistung (ungeachtet dessen, ob zwischen dem Profisportler/der Profisportlerin und dem betreffenden Sportverband ein formeller Arbeitsvertrag geschlossen wurde), bei der der Ausgleich höher ist als die Teilnahmekosten und einen erheblichen Teil des Einkommens des Sportlers/der Sportlerin ausmacht. Reise- und Übernachtungskosten für die Teilnahme an Sportveranstaltungen werden für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Ausgleich betrachtet (Artikel 2 Nummer 143
AGVO
).
Publikationen
Publikationen im Sinne dieser Richtlinie sind papiergebundene Druckerzeugnisse, audiovisuelle Medien, elektronische Publikationen und Filmmedien. Zeitungsartikel et cetera gehören nicht hierzu.
Regional
budget
Antragsberechtigt gegenüber der Bewilligungsbehörde ist die lokale Aktionsgruppe (LAG). Sie ist für die Umsetzung der einzelnen Kleinprojekte des Aktionsplans verantwortlich. Die LAG kann keine Zuwendungen an Dritte 1⁰ weiterleiten.
Der Aktionsplan, welcher der Bewilligungsbehörde mit dem Förderantrag vorgelegt werden muss, enthält:
eine Übersicht über die geplanten Kleinprojekte inklusive Kurzbeschreibungen und Benennung des Kleinprojektträgers beziehungsweise der Kleinprojektträgerin,
Gesamtkosten und Zuschüsse je Kleinprojekt.
Änderungen des Aktionsplans, zum Beispiel bei Rücknahme von Kleinprojekten oder bei Veränderungen der Gesamtkosten der Kleinprojekte, sind der Bewilligungsbehörde durch die LAG mitzuteilen. Mehrkosten, die über den Maximalbetrag von 20 000 Euro hinausgehen, sind vom Kleinprojektträger oder der Kleinprojektträgerin zu tragen.
Zur Auswahl der Kleinprojekte im Rahmen des Aktionsplans gilt nachfolgendes Verfahren:
Der thematische Aufruf sowie die Auswahlkriterien für die Förderung der Kleinprojekte sind auf der
Website
der LAG zu veröffentlichen.
Die Auswahl der Kleinprojekte erfolgt durch das Entscheidungsgremium der LAG gemäß den Festlegungen in der regionalen Entwicklungsstrategie (RES).
Dabei ist zu gewährleisten, dass weder der Bereich Behörde im Sinne des § 1 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg (VwVfGBbg) noch eine einzelne Interessensgruppe mehr als 49 Prozent der Stimmrechte hat.
Die Einhaltung der Auswahlkriterien für jedes Kleinprojekt ist in einem zusammenfassenden Votum der LAG zu dokumentieren (Formular Votum der LAG).
Träger/Trägerin von Kleinprojekten können natürliche sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein. Voraussetzung ist eine Mitgliedschaft in der LAG oder eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der LAG und dem Träger beziehungsweise der Trägerin des Kleinprojekts.
Für Leistungen von Kleinprojektträgern beziehungsweise Kleinprojektträgerinnen, die von Dritten erbracht werden, inklusive Materialbeschaffungen gelten die jeweiligen
Vergabebestimmungen
entsprechend dem Status des Kleinprojektträgers oder der Kleinprojektträgerin. Eine Unterstützung durch die LAG ist möglich. Zahlungsanträge der LAG unterliegen dem Erstattungsprinzip.
Regional
management
Die Personalstärke und Qualifikation des Regionalmanagements muss der Komplexität der Strategie, der Einwohnenden-Zahl und der Größe der
LEADER
-Region sowie der Höhe des
Budgets
und dem Umfang der daraus resultierenden Aufgaben angemessen sein. Zur sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Regional
managements
sind mindestens 2,0 Vollbeschäftigteneinheiten (VbE) mit dementsprechender Qualifikation (unter anderem abgeschlossenes [Fach-]Hochschulstudium, Studium im Bereich der Regionalentwicklung, Geografie oder verwandten Fachgebieten oder Referenzen et cetera) nachzuweisen.
Regionale Partnerschaften haben als Öffentliche Auftraggeber im Sinne der §§
98 ff.
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gemäß Nummer 3.1 ANBest-EU 21 die Regelungen der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung verpflichtend anzuwenden und im Einzelnen zu beachten. Auf den Leitfaden „
Vergabe für private und öffentliche Auftraggeber im Rahmen von ELER-Förderprojekten
“ wird verwiesen.
Gemäß Nummer 1.3 der derzeit gültigen ANBest-EU 21 darf die regionale Partnerschaft als Zuwendungsempfängerin ihre Beschäftigten nicht besserstellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten. Bemessungsgrundlage ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Als Obergrenze für die Förderung von Personalkosten gilt die vom Ministerium der Finanzen festgelegte Höhe der Personaldurchschnittskosten für Tarifbeschäftigte in der jeweils geltenden Fassung.
Sachkosten
Projektbezogene Sachgüter und Dienstleistungen
welche durch externe Rechnungen belegt werden können, unter anderem:
Reisekosten (zum Beispiel Fahrkarten, Hotel),
Kosten für Öffentlichkeitsarbeit (Broschüren, Faltblätter, Informationsveranstaltungen, Standgebühren, Standaufbau et cetera),
vorhabenspezifische IT-Systeme und spezielle
Software
lizenzen,
Kosten für externe Experten/Expertinnen beziehungsweise Dozenten/Dozentinnen und Dienstleistungen sowie
welche durch gleichwertige Unterlagen belegt werden können, wie
Aufwendungen für genutzte Privat-Personenkraftwagen für vorhabenbezogene Dienstreisen im Rahmen der Kilometerpauschale gemäß Bundesreisekostengesetz (BRKG).
Soziale Einrichtungen
Soziale Einrichtungen sind öffentliche Einrichtungen, welche für jeden zugänglich sind und Aufgaben des Sozialsystems erfüllen wie zum Beispiel Kindereinrichtungen, Seniorenheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Kultur-, Integrations- oder Familienzentren oder Einrichtungen für die Sozialberatung.
Touristische öffentliche Infrastruktur
Vorhaben zur Entwicklung touristischer Potenziale in der Region, wenn diese kostenlos der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und keine weitere mit der Einrichtung zusammenhängende wirtschaftliche Tätigkeit verbunden ist. Auf die Ausführungen im Teil 2 Buchstabe a wird verwiesen.
Vergabe
Informationen zu Bestimmungen hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen können unter
ELER Brandenburg | MLUK eingesehen werden. Weitere Informationen inklusive Kontaktdaten sind bei der Beratungsstelle für Vergaberecht für private und öffentliche Auftraggeber im Rahmen von ELER-Förderprojekten zu finden.
Für Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.5 sind Kosten für die Durchführung von Vergabeverfahren zuschussfähig.
Verkehrswichtige öffentliche Straßen
Verkehrswichtige öffentliche Straßen im Sinne dieser Richtlinie sind grundsätzlich alle Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie Gemeindestraßen, die dem überörtlichen Verkehr beziehungsweise dem örtlichen Hauptverkehrsnetz dienen sowie unmittelbare Anbindungen von ÖPNV-Verknüpfungsstellen an dieses Verkehrsnetz aufweisen.
Indiz für eine verkehrswichtige Straße ist, wenn sie gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 3 BauGB im Flächennutzungsplan als Hauptverkehrsstraße ausgewiesen ist oder dem ÖPNV mit einer durchschnittlichen Linientaktung an Werktagen zwischen 6 und 22 Uhr von mindestens 1 Mal pro Stunde dient. Kommunen ohne gültigen Flächennutzungsplan haben die Funktion der Straße als Hauptverkehrsstraße der Bewilligungsbehörde durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Gefördert wird grundsätzlich der grundständige Ausbau beziehungsweise die Wiederherstellung der ortsüblichen Nutzungsfähigkeit der Straßen, Geh- und Radwege sowie Plätze unter Beachtung der Straßenbaulast gemäß dem Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG) und deren bedarfs- und altersgerechte Ausgestaltung/Dimensionierung (Breite und Verwendung von ortsüblichen dorftypischen Materialien und vorhandenen Befestigungen). Nach § 9a Absatz 2 BbgStrG sind Geh- und Radwege bei Ortsdurchfahrten grundsätzlich förderfähig.
¹ „Liaison Entre Actions de Développement de l‘Économie Rurale“ (Verbindung von Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft).
² Aktuelle Informationen zur Gebietskulisse sind unter LEADER
|
MLUK
( brandenburg.de )
verfügbar.
³ Nachweis zum Beispiel durch Berufs- und/oder Studienabschlüsse, Fortbildungsnachweise, Referenzen, langjährige Erfahrungen.
⁴ Aktuelle Informationen zur Höhe der Einheitskosten sind unter Förderung LEADER
|
MLUK verfügbar.
Grundlage:
Notion of state Aid
- Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
⁶ Wie diese Kapazität und die jeweiligen Nutzungsanteile zu bestimmen sind, wird von der Kommission nicht abschließend vorgegeben. Die Maßstäbe werden sich je nach zu betrachtender Infrastruktur unterscheiden (etwa nach Personen, Quadratmetern, Nutzungstagen, sonstigen Volumina usw.).
⁷ Abriss = Revitalisierung von öffentlichem Gelände (Erschließung beziehungsweise Baureifmachung von Grundstücken), Schaffung von Bauland im Innenbereich - Vermeidung der Flächeninanspruchnahme (übergeordnetes Ziel der Bundesregierung).
⁸ EUR-Lex - 0802_4 - EN - EUR-Lex (europa.eu)
beziehungsweise
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2014/651/2021-08-01
⁹ Maßgeschneiderte Infrastruktur, die ausschließlich auf die Bedürfnisse eines Unternehmens oder einer bestimmten Unternehmensgruppe ausgerichtet ist und so weit in Bezug auf diese individualisiert ist, dass ihre Nutzung durch andere nicht möglich ist. Eine gewidmete Infrastruktur ist damit ein Gegenpol zu Infrastrukturen, die der gesamten Bevölkerung (öffentliche Infrastruktur) oder einer großen Gruppe von Nutzern (frei zugängliche Infrastruktur) zugutekommen.
1⁰ Dritte, das heißt: außerhalb der Mitgliedschaft in der LAG oder keine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der LAG und dem Kleinprojektträger oder -trägerin.
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