Versorgungsausgleich nach §§ 1587 ff BGB Ruhegehaltfähige Dienstzeit bei Wahlbeamten
Versorgungsausgleich nach §§ 1587 ff BGB Ruhegehaltfähige Dienstzeit bei Wahlbeamten
vom 17. August 1992
Anlage
Beigefügt erhalten Sie ein Rundschreiben des BMI
vom 30.7.1992
Um Beachtung wird gebeten.
Versorgungsausgleich nach den §§ 1587 ff, BGB
BMI - D III 4 - 223 145/25 -
Vom 30. Juli 1992
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89 - (vom Abdruck wurde abgesehen) entschieden, dass bei der Ermittlung der Gesamtzeit (§ 1587 a Abs.
2 Nr.
1 Satz 2 BGB) im Falle eines kommunalen Wahlbeamten die bei Ehezeitende zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit grundsätzlich nur um die Zeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode zu erweitern ist. Nur wenn der Beamte in dem für die Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz über den Versorgungsausgleich maßgebenden Zeitpunkt bereits wiedergewählt ist, ist zur Vermeidung eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG der Ablauf der neuen Wahlperiode zugrunde zu legen.
Ich rege an, bei der Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte in Fällen vorliegender Art diesen Beschluss des BGH
zu berücksichtigen und darauf Bezug zu nehmen.
Feedback