Verordnung über das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Verordnung über das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
vom 3. August 1993 (GVBl.II/93, [Nr. 55], S.573)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 11 Abs. 2
des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung
der Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Ziffer 4 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 914) in Verbindung
mit § 1 der Verordnung vom 3. November 1992 (GVBl. II S. 700) verordnet der
Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:
§ 1
Die Eintragung von Kunstwerken und anderem
Kulturgut einschließlich Bibliotheksgut in das "Verzeichnis national
wertvollen Kulturgutes" und die Eintragung von Archiven, archivarischen
Sammlungen, Nachlässen und Briefsammlungen in das "Verzeichnis national
wertvolle Archive" kann beantragt werden durch
den Eigentümer oder den Besitzer der Gegenstände oder
die Leiter von Museen, Bibliotheken oder Archiven.
§ 2
(1) Der Antrag ist schriftlich an das für
Kultur zuständige Ministerium zu richten.
(2) Der Antrag muß die für die Eintragung erforderlichen Angaben über das
einzutragende Kultur- oder Archivgut enthalten, insbesondere
Bezeichnung sowie Größe oder Umfang,
Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,
Ort, an dem sich das Gut zur Zeit der Antragstellung befindet,
Begründung des Antrages.
(3) Die Begründung des Antrages muß erkennen lassen, daß die Ausfuhr des
Kulturgutes aus der Bundesrepublik Deutschland einen wesentlichen Verlust für
den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde oder daß das Archivgut eine
wesentliche Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- oder
Wirtschaftsgeschichte hat.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Potsdam, den 3. August 1993
Der Minister für Wissenschaft,
Forschung und Kultur
Hinrich Enderlein
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