Versorgungsausgleich<br> Nachversicherung von Beamten und Berufssoldaten in der berufsständischen Altersversorgung vor 1992
DE - Landesrecht Brandenburg

Versorgungsausgleich Nachversicherung von Beamten und Berufssoldaten in der berufsständischen Altersversorgung vor 1992

Versorgungsausgleich Nachversicherung von Beamten und Berufssoldaten in der berufsständischen Altersversorgung vor 1992
vom 11. September 2001
Beigefügtes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. September 2001 übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
BMI - D II 3 - 224012/46 - vom 07.09.2001

Versorgungsausgleich Nachversicherung von Beamten und Berufssoldaten in der berufsständischen Altersversorgung vor 1992

Wurde ein ausgleichspflichtiger früherer Beamter oder Berufssoldat nach Durchführung des Versorgungsausgleichs vor dem 1. Januar 1992 gemäß § 124 Absatz 6a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) a. F. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zunächst auf der Grundlage geminderter Entgelte nachversichert, hat aber der berufsständische Versorgungsträger gemäß § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nicht lediglich ausgleichsbedingt gekürzte sondern volle Leistungen zu erbringen, so ist der bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende § 4 Absatz 3 VAHRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung analog anzuwenden.
Die berufsständische Versorgungseinrichtung hat nunmehr in entsprechender Anwendung einen Erstattungsanspruch gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast.
Dieses Rundschreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium der Justiz.
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