Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.19 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg Angabe und Schreibweise der Namen in Staatsangehörigkeitsurkunden (AW-StAG 2014.19)
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.19 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg Angabe und Schreibweise der Namen in Staatsangehörigkeitsurkunden (AW-StAG 2014.19)
vom 16. Dezember 2013 geändert durch Allgemeine Weisung vom 31. Juli 2024
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.19
an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Angabe und Schreibweise der Namen in Staatsangehörigkeitsurkunden
Vom 31. Juli 2024 ¹ Gz.: 03-21-812-54/2010-001/002
1 In Staatsangehörigkeitsurkunden werden die Namen der betroffenen Personen in der Reihenfolge angegeben, die in den jeweils aktuellen Fassungen der amtlichen Vordrucke gemäß Anlage 1 zu §
1 Absatz 1 StAUrkVwV
bestimmt ist (§ 1 Absatz 2 StAUrkVwV). ²Angabe und Schreibweise der Namen der betroffenen Personen in Einbürgerungsurkunden richten sich im Übrigen nach den folgenden Bestimmungen.
2 ¹Die Angabe und Schreibweise der Namen folgen, wenn keine deutschen Personenstandsurkunden vorliegen, der dem Recht oder der tatsächlichen Handhabung im Herkunftsland entsprechenden Namensführung, gegebenenfalls in einer den dafür gültigen Standards entsprechenden Transliteration.
2.1 ¹Der Feststellung der nach Nummer 2 maßgeblichen Namensführung werden die Eintragungen in dem zum Zeitpunkt der Ausstellung der Einbürgerungsurkunde noch gültigen ausländischen Pass zu Grunde gelegt. ²Muss ein gültiger ausländischer Pass nicht vorgelegt werden, werden der Feststellung gegebenenfalls die Eintragungen in einem nicht mehr gültigen ausländischen Pass oder in sonstigen vom Herkunftsland ausgestellten Urkunden zu Grunde gelegt. ³Liegen im Einbürgerungsverfahren keine ausländischen Urkunden vor, auf deren Grundlage die nach dem Recht oder der tatsächlichen Handhabung im Herkunftsland maßgebliche Namensführung festgestellt werden kann, werden Angabe und Schreibweise des Namens aus dem Dokument übernommen, das aktuell die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StAG
nachweist.
2.2 ¹Ist einer betroffenen Person die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder ist sie als Asylberechtigte anerkannt oder staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, wird ihr, falls absehbar ist, dass ihrem Einbürgerungsantrag entsprochen wird und aus Sicht der Einbürgerungsbehörde ein Interesse daran bestehen könnte, Gelegenheit gegeben, ihren nach ausländischem Recht erworbenen Namen angleichen zu lassen (Artikel 47 BGBEG
in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Genfer Flüchtlingskonvention bzw.
Artikel 5 BGBEG). ²Dabei wird ihr empfohlen, sich an das örtlich zuständige Standesamt zu wenden; zu Fragen der Namensführung berät die Staatsangehörigkeitsbehörde darüber hinaus nicht. ³Ist nicht damit zu rechnen, dass eine Namensangleichung erfolgt, bevor der Einbürgerungsantrag entscheidungsreif ist, wird der betroffenen Person, für den Fall, dass sie eine Angleichung ihres Namens wünscht, aufgegeben, dazu innerhalb einer bestimmten Frist eine Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens zu beantragen (§ 37 Absatz 1 StAG iVm
§ 82 AufenthG
). ⁴Wird eine Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens nicht oder nicht fristgemäß beantragt, wird, falls die Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen, die Einbürgerungsurkunde unbeschadet Nummer 5 gemäß Nummer 2 ausgestellt.
3 ¹Sind über den Personenstand der einzubürgernden Person ausgestellte deutsche Personenstandsurkunden (§ 55 Personenstandsgesetz) vorgelegt worden, sind die in diesen Beurkundungen enthaltenen Angaben zu Namen und Namensschreibweisen, die sich auf die einzubürgernde Person beziehen, für die Ausstellung der Einbürgerungsurkunden maßgeblich (§ 54 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Personenstandsgesetz). ²Weichen diese Namen oder Namensschreibweisen von den Eintragungen in einem gültigen ausländischen Pass oder in nach Nummer 2.1 sonst maßgeblichen ausländischen Urkunden ab, wird den betroffenen Personen, sofern absehbar ist, dass ihrem Einbürgerungsantrag entsprochen wird, Nummer 2.2 Satz 2 bis 4 entsprechend Gelegenheit gegeben,
3.1 die Angabe und Schreibweise ihres Namens in vorgelegten deutschen Personenstandsurkunden in Übereinstimmung mit der nach dem Recht oder der tatsächlichen Handhabung im Herkunftsland maßgeblichen Namensführung zu bringen oder,
3.2 falls ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt ist oder sie als Asylberechtigte anerkannt oder staatenlos sind oder ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann, ihren nach ausländischem Recht erworbenen Namen angleichen zu lassen (Artikel 47 BGBEG in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Genfer Flüchtlingskonvention bzw. Artikel 5 BGBEG).
4 Abweichende Angaben oder Schreibweisen von Namen in von Drittstaaten ausgestellten Personenstandsurkunden werden nicht berücksichtigt.
5 ¹Weicht eine nach Nummern 1 bis 4 bestimmte Angabe oder Schreibweise von Namen betroffener Personen von Eintragungen in von deutschen Behörden geführten Registern ab, ist vor Ausstellung der Staatsangehörigkeitsurkunden unter Heranziehung der betroffenen Personen zu einer zweckentsprechenden Mitwirkung (§ 34 Satz 2 StAG iVm § 82 Absatz 1 AufenthG) mit den die Register führenden Behörden zu klären, mit welchen wie geschriebenen Angaben zu ihrer Identität die betroffenen Personen insoweit in den Registern zu speichern sind. ²Von nach Auffassung der zuständigen deutschen Behörden sachlich richtigen Eintragungen in den von ihnen geführten Registern abweichende Angaben oder Schreibweisen von Namen betroffener Personen sind in Staatsangehörigkeitsurkunden nicht aufzunehmen.
¹ 1. Aktualisierung. Redaktionelle Neufassung und Ersetzung der Fassung vom 16. Dezember 2013 unter Anpassung an u. a.
die mit Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 ( BGBl. I
Nummer 104) bestimmten Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Nummer 5 neu bestimmt.
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