Behandlung von Zuschüssen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage nach §§ 3 und 4 InvZulG 1999
DE - Landesrecht Brandenburg

Behandlung von Zuschüssen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage nach §§ 3 und 4 InvZulG 1999

Behandlung von Zuschüssen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage nach §§ 3 und 4 InvZulG 1999
vom 5. April 2000
Gemäß Tz. 66 des BMF
-Schreibens vom 28.08.1991 ( BStBl I
1991, 768) werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Investitionszulage die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten durch Zuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln nicht gemindert.
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zu der Frage Stellung genommen, ob die zur betrieblichen Investitionszulage ergangene Regelung auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage nach §§ 3 und 4 InvZulG
1999 zu übertragen ist.
Diesbezüglich ist folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

§ 3 InvZulG 1999

Die Bemessungsgrundlage nach § 3 InvZulG 1999 ist nicht um die Zuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln zu mindern. Insoweit findet die Regelung gem.
Tz. 66 des BMF-Schreibens vom 28.08.1991 ( a. a. O.
) analog Anwendung, da Zuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Privatvermögen einkommensteuerrechtlich wie Zuschüsse für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens berücksichtigt werden ( s.
R 34 Abs.
2 EStR
1998 für WG des Betriebsvermögens: Ansatz der Zuschüsse als Betriebseinnahmen oder Minderung der Bemessungsgrundlage für die AfA; Privatvermögen: Minderung der Bemessungsgrundlage für die AfA, R 163 Abs. 1 EStR 1998).

§ 4 InvZulG 1999

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999 kommt hingegen Tz. 66 des BMF-Schreibens vom 28.08.1991 (a. a. O.) nicht zur Anwendung. Die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999 soll entsprechend der Regelung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage (BMF-Schreiben vom 10.02.1998, BStBl I S. 190, EStG-Kartei Brandenburg EigZulG Nr. 4, Tz. 56) durch gewährte Zuschüsse gemindert werden.
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