Brandenburgisches Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz (BbgPat-MobUG)
DE - Landesrecht Brandenburg

Brandenburgisches Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz (BbgPat-MobUG)

Brandenburgisches Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz (BbgPat-MobUG)
¹) vom 10. Juli 2014 ( GVBl.I/14, [Nr. 38] )

§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Erleichterung des Zugangs zu einer sicheren und
hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung innerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(2) Dieses Gesetz gilt für jegliche Erbringung von
Gesundheitsdienstleistungen an Patientinnen und Patienten unabhängig davon, wie
diese organisiert, erbracht oder finanziert wird.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht,
Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen
Verrichtungen angewiesen sind,
Zuteilung von und Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation,
Öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten, die ausschließlich
dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienen und die mit gezielten Planungs- und
Durchführungsmaßnahmen verbunden sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Unter Gesundheitsdienstleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die
von Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleistern gegenüber
Patientinnen und Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu
beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der
Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
(2) Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister sind alle
Angehörigen der Gesundheitsberufe und alle juristischen Personen, die
Gesundheitsdienstleistungen auf der Grundlage einer staatlichen Erlaubnis
entweder persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber
Patientinnen und Patienten erbringen.
(3) Angehörige der Gesundheitsberufe sind Ärztinnen und Ärzte, Gesundheits-
und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Zahnärztinnen und
Zahnärzte, Hebammen und Entbindungspfleger, Apothekerinnen und Apotheker oder
andere Fachkräfte, die im Gesundheitswesen Tätigkeiten ausüben, die einem
reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
2005/36/EG vorbehalten sind oder Personen, die nach den Vorschriften des Bundes
und der Länder als Angehörige eines geregelten Gesundheitsberufes gelten.
(4) Patientin oder Patient ist jede natürliche Person, die
Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nimmt oder nehmen möchte.

§ 3 Informationspflichten

(1) Gesundheitsdienstleisterinnen und -leister sind verpflichtet, auf
Nachfrage von Patientinnen und Patienten diesen einschlägige Informationen zu
erteilen, um ihnen eine sachkundige Entscheidung zur Inanspruchnahme der
nachgefragten Gesundheitsdienstleistung zu ermöglichen. Hierzu zählen
insbesondere Informationen über Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und
Sicherheit der erbrachten Gesundheitsversorgung, ihren Zulassungs- und
Registrierungsstatus und ihren Versicherungsschutz nach § 4 sowie klare
Preisinformationen und Rechnungen.
(2) Auf abhängig Beschäftigte findet Absatz 1 keine Anwendung. Soweit
Gesundheitsdienstleisterinnen und -leister den im Behandlungsstaat ansässigen
Patientinnen und Patienten bereits einschlägige Informationen hierzu zur
Verfügung stellen, sind sie nicht verpflichtet, Patientinnen und Patienten aus
anderen Mitgliedstaaten ausführlichere Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Absicherung von Schadensersatzansprüchen

(1) Gesundheitsdienstleisterinnen und -dienstleister müssen zur Deckung von
Schadensersatzansprüchen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder
durch eine Garantie oder ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck
gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art, Umfang dem Risiko
angemessen ist, abgesichert sein. Dies gilt auch für Personen, die die Heilkunde
aufgrund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2702, 2705) geändert worden ist, ausüben.
(2) Auf abhängig Beschäftigte findet Absatz 1 keine Anwendung.

§ 5 Informationsübermittlung und Verwaltungszusammenarbeit

(1) Gesundheitsdienstleisterinnen und -dienstleister sind verpflichtet, zur
Erfüllung der der nationalen Kontaktstelle gemäß Artikel 6 Absatz 3 der
Richtlinie 2011/24/EU obliegenden Informationspflichten, auf Nachfrage den in
§ 219d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
Organisationen die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das
gilt nicht, soweit die nationale Kontaktstelle nach § 219d des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch diese Informationen bereits anderweitig erhalten hat.
(2) Die Bereitstellung von Informationen nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie
2011/24/EU im Binnenmarktinformationssystem erfolgt durch die jeweiligen für die
Gesundheitsberufe zuständigen Landesämter.
1 ) Artikel 1 dieses Gesetzes dient mit Ausnahme von § 4 Absatz 1 Satz 2 der
Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S.
45), die durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S.
8) geändert worden ist.
Markierungen
Leseansicht