Verordnung über Maßnahmen und Verfahren zur Anpassung der Organisationsstruktur der Sparkassen an die neue Gewährträgerstruktur (Sparkassenanpassungsverordnung - SpkAV)
Verordnung über Maßnahmen und Verfahren zur Anpassung der Organisationsstruktur der Sparkassen an die neue Gewährträgerstruktur (Sparkassenanpassungsverordnung - SpkAV)
vom 16. November 1993 (GVBl.II/93, [Nr. 80], S.728)
Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Kreisneugliederungsgesetzes vom 24.
Dezember 1992 (GVBl. I S. 546) verordnet der Minister der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Minister des Innern:
§ 1 Grundsätze
(1) Die Vereinigung von Sparkassen darf nicht zu einer
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit einer Sparkasse führen.
(2) Mit der Auflösung des Gewährträgers einer Sparkasse
durch Maßnahmen der Kreisneugliederung wird sein Rechtsnachfolger
Gewährträger der Sparkasse.
(3) Ist ein Zweckverband Gewährträger einer Sparkasse, tritt an
die Stelle der aufgelösten Zweckverbandsmitglieder deren Rechtsnachfolger.
(4) Werden sämtliche Mitglieder eines Sparkassenzweckverbandes
aufgelöst und tritt ein neu gebildeter Landkreis an ihre Stelle, ist der
Sparkassenzweckverband mit der Konstituierung der Vertretung des neu gebildeten
Landkreises aufgelöst.
§ 2 Gewährträgerschaft bei Aufhebung der Kreisfreiheit
(1)
(nichtig)
(2) Mit der Aufhebung der Kreisfreiheit von
Eisenhüttenstadt wird der neu gebildete Landkreis Oder-Spree
Gewährträger der Stadt- und Kreissparkasse Eisenhüttenstadt.
§ 3 Übergangsvorschriften für den Verwaltungsrat
(1) Nach dem Übergang der Gewährträgerschaft
auf den neu gebildeten Landkreis bleiben die Mitglieder der
Verwaltungsräte bis zur Vereinigung der Sparkassen im Amt. Die
sparkassenrechtlichen Vorschriften über Ausschlußgründe
für Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben unberührt.
(2) Für die Vorsitzenden der Verwaltungsräte gilt
§ 21 Abs. 3 des Kreisneugliederungsgesetzes.
§ 4 Vereinigung der Sparkassen
(1) Die Vereinigung der Sparkassen erfolgt nach Anhörung
der Verwaltungsräte durch Beschluß der Vertretung des
Gewährträgers. In dem Beschluß sind der Vereinigungstermin, die
Art der Vereinigung sowie gegebenenfalls die aufnehmende Sparkasse, der Sitz
der Sparkasse und ihr Name zu bestimmen. Gleichzeitig erläßt die
Vertretung des Gewährträgers die Satzung der Sparkasse und wählt
die von ihr zu bestimmenden Mitglieder des Verwaltungsrats.
(2) Bis zur Konstituierung der Vertretung des neu gebildeten
Landkreises nehmen die bisherigen Vertretungen der Gewährträger die
in Absatz 1 genannten Kompetenzen auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 und
des § 22 Abs. 1 des Kreisneugliederungsgesetzes wahr.
(3) Bis zum Dienstantritt des neu zu wählenden Landrats
ist der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Kreisneugliederungsgesetzes
gewählte Vorsitzende der Arbeitsgruppe Vorsitzender des Verwaltungsrats
der nach Absatz 1 vereinigten Sparkasse.
§ 5 Personalrechtliche Übergangsvorschriften
(1) Die im Rahmen der Anpassung der Sparkassenstruktur an die
neue Gewährträgerstruktur notwendigen personalrechtlichen
Maßnahmen sind von den beteiligten Sparkassen unter Berücksichtigung
der sozialen Belange der Dienstkräfte zu vereinbaren.
(2) Die Dienstverträge für die Vorstandsmitglieder
und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder der vereinigten Sparkasse sind
durch den Verwaltungsrat entsprechend den hierzu mit Zustimmung der
Sparkassenaufsichtsbehörde ergangenen Empfehlungen des zuständigen
Sparkassen- und Giroverbandes an die Gegebenheiten der vereinigten Sparkasse
anzupassen.
(3) Können bei der Vereinigung von Sparkassen
Vorstandsmitglieder oder stellvertretende Vorstandsmitglieder nicht als
Vorstandsmitglied oder als stellvertretendes Vorstandsmitglied verwendet
werden, ist eine die Interessen beider Vertragsparteien wahrende Vereinbarung
zu treffen. Vor Kündigung oder Auflösung des Dienstverhältnisses
ist insbesondere zu prüfen, ob dem Vorstandsmitglied oder dem
stellvertretenden Vorstandsmitglied eine anderweitige leitende Tätigkeit
in der vereinigten Sparkasse übertragen werden kann.
§ 6 Übertragung von Zweigstellen
(1) Zur Übertragung von Zweigstellen einer Sparkasse, die
im Gebiet des Gewährträgers einer anderen Sparkasse liegen, ist
zwischen den beteiligten Sparkassen eine Vereinbarung abzuschließen.
über die Vereinbarung beschließt das dafür zuständige
Organ.
(2) In der Vereinbarung sind insbesondere der Zeitpunkt der
Übertragung, die Erstellung einer Übertragungsbilanz, die hierbei zu
beachtenden Grundsätze, die Art und Weise des Ausgleichs der
Übertragungsbilanz und die Übernahme der Beschäftigten zu
regeln.
(3) In die Übertragungsbilanz ist ein angemessener Teil
von haftendem Eigenkapital einzustellen.
(4) Die Übertragungsbilanz wird von der
Prüfungsstelle des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes
geprüft.
(5) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der
Sparkassenaufsichtsbehörde.
§ 7 Allgemeine Vereinigungs- und Übertragungsgrundsätze
Auf die Vereinigung von Sparkassen und die Übertragung
von Zweigstellen im Rahmen der Kreisneugliederung sind die allgemeinen
Grundsätze des Sparkassengesetzes über die Vereinigung von
Sparkassen, insbesondere über die Gesamtrechtsnachfolge, analog
anzuwenden.
§ 8 Anordnung der Sparkassenaufsichtsbehörde
Werden die in § 26 des Kreisneugliederungsgesetzes und in
den vorstehenden Bestimmungen festgelegten Grundsätze durch die Sparkassen
oder die Vertretungen der Gewährträger nicht verwirklicht, kann die
Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern
die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen anordnen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
_____________________
mit Art. 97 LV unvereinbar (Urteil des
Landesverfassungsgerichts vom 18.12.1997 - VfGBbg 47/96 [GVBl.I/98 S.10])
zurück
Feedback