Rundschreiben 15/08 (RS 15/08)
Rundschreiben 15/08 (RS 15/08)
vom 26. November 2008 ( Abl. MBJS/08, [Nr. 10] , S.442)
Beteiligung der Personalvertretung bei der Anordnung von Mehrarbeit
1. Allgemeines
Die jeweils zuständige Personalvertretung ist bei
generellen
Regelungen zur Anordnung von Mehrarbeit im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens zu beteiligen. Zudem
kann
auch bei der Anordnung von Mehrarbeit im
Einzelfall
unter bestimmten Voraussetzungen der Mitbestimmungstatbestand des § 66 Nr.
2 PersVG
erfüllt sein. Dies gilt ggf.
unabhängig davon, ob der Beschäftigte mit der Anordnung der Mehrarbeit einverstanden ist oder nicht, wobei nach Nr. 8 Abs.
3 b) der VV
-Arbeitszeit Lehrkräfte das Prinzip der Freiwilligkeit grundsätzlich Vorrang hat.
Um bei der Anordnung von Mehrarbeit im Schulbereich hinsichtlich der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung zu einer einheitlichen Anwendung zu gelangen, werden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung folgende Regelungen getroffen:
2. Grundsätze zur Beteiligung der Personalvertretung bei der Anordnung von Mehrarbeit
a) § 66 Nr. 2 PersVG
Die Anordnung von Mehrarbeit ist gemäß § 66 Nr. 2 PersVG mitbestimmungsfrei, wenn eine der nachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegt:
die Notwendigkeit der Mehrarbeit war nicht
vorauszusehen,
die Anordnung muss durch die
Erfordernisse des Betriebsablaufes
bedingt sein oder
die Notwendigkeit muss sich aus dem Erfordernis der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ergeben.
b) Vorhersehbarkeit
Der Tatbestand der Vorhersehbarkeit ist in jedem Falle dann gegeben, wenn der Grund für die Anordnung der Mehrarbeit mehr als fünf Arbeitstage vor Ableistung der Mehrarbeit bekannt ist. Dies kann der Fall sein, wenn die Anordnung von Mehrarbeit wegen einer bekannten Fortbildung oder eines Sonderurlaubs notwendig wird. Im Falle der Vorhersehbarkeit ist die zuständige Personalvertretung grundsätzlich ¹ im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen, unabhängig davon, für welche Dauer Mehrarbeit angeordnet wird.
Wesentlich häufiger kommen in der Praxis die Fälle vor, dass - z. B.
wegen plötzlicher Erkrankung -
sofort
und zunächst nur
kurzfristig
Mehrarbeit angeordnet werden muss. Hier liegt dann der Tatbestand der “Unvorhersehbarkeit“ vor, wenn einerseits die Ableistung der Mehrarbeit innerhalb der kommenden fünf Arbeitstage beginnt und andererseits die Mehrarbeit nicht über fünf Arbeitstage andauern wird.
Soll die Mehrarbeit zwar innerhalb der kommenden fünf Arbeitstage ( d. h.
“sofort“) beginnen, jedoch von vornherein bzw.
erkennbar über fünf Arbeitstage hinaus andauern (sie ist damit nicht mehr “kurzfristig“), ist die zuständige Personalvertretung insoweit im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen, als die Mehrarbeit ab dem
sechsten
Arbeitstag geleistet werden soll ¹ .
Bis zur Entscheidung der zuständigen Personalvertretung kann die Mehrarbeit als vorläufige Regelung nach § 61 Abs. 9 PersVG fortgesetzt werden; die Personalvertretung ist hierüber zu informieren. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport geht davon aus, dass in diesen Fällen die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung innerhalb von drei Arbeitstagen abgeschlossen werden kann.
c) Erfordernisse des Betriebsablaufs
Auch wenn Mehrarbeit vorhersehbar ist, unterliegt sie trotzdem - unabhängig von Beginn und Dauer - keiner personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung, wenn ihre Anordnung durch Erfordernisse des Betriebsablaufs bedingt ist. Dies ist dann der Fall, wenn für Schulleiter oder Dienststellenleiter keine Dispositionsmöglichkeit bei der Anordnung von Mehrarbeit verbleibt, d. h. es besteht - auch aus fachlichen oder pädagogischen Gründen - keine Wahlmöglichkeit insbesondere hinsichtlich des Beschäftigten, der Mehrarbeit zu leisten hat.
Kommen dagegen mehrere Beschäftigte zur Ableistung der Mehrarbeit in Betracht, weil u. a.
die o. g.
fachlichen oder pädagogischen Gründe nicht vorliegen, ist eine Anordnung der Mehrarbeit nicht mehr durch Erfordernisse des Betriebsablaufs bedingt. Dies gilt auch dann, wenn die mögliche Auswahl eines anderen Beschäftigten nicht optimal oder schwieriger zu realisieren ist.
d) Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Dieser Tatbestand dürfte in der Schule im Bereich der Lehrkräfte - ohne dass nicht bereits einer der vorgenannten Tatbestände greift - kaum vorkommen.
3. Zuständige Personalvertretung bei mitbestimmungspflichtiger Anordnung von Mehrarbeit
Ist die Anordnung von Mehrarbeit aufgrund der unter 2. dargestellten Grundsätze mitbestimmungspflichtig, ist:
der Lehrerrat der Schule durch den Schulleiter zu beteiligen, wenn Mehrarbeit für bis zu vier Wochen angeordnet werden soll ( vgl.
Nr. 4 DAÜVV
),
der Personalrat beim staatlichen Schulamt durch den Leiter beim staatlichen Schulamt - möglichst mit der Stellungnahme des Lehrerrates - zu beteiligen, wenn Mehrarbeit über vier Wochen angeordnet werden soll.
Sofern die jeweils zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung verweigert und der Vorgang im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorgelegt werden muss, ist zu prüfen, ob in dringenden Fällen eine Abkürzung der Äußerungsfristen erforderlich ist.
4. Information der Personalvertretung
Der Lehrerrat der Schule erhält monatlich Kopien der schriftlichen beteiligungsfreien Mehrarbeitsanordnungen.
Im Übrigen wird insbesondere auf Abschnitt 5 der VV-Arbeitszeit Lehrkräfte verwiesen, in der weitere Regelungen insbesondere zur Zulässigkeit von Mehrarbeit getroffen sind.
¹ Keine Beteiligung erfolgt auch bei vorhersehbarer Mehrarbeit, wenn sie durch Erfordernisse des Betriebsablaufs bedingt ist, s.
dazu nachfolgend c)
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