Erlass über die zentrale Abgabe von Daten aus den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte für statistische Zwecke
Erlass über die zentrale Abgabe von Daten aus den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte für statistische Zwecke
vom 6. Dezember 2013
Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sind gesetzlich verpflichtet, Daten der Kaufpreissammlung für statistische Zwecke zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung dieser Daten erfolgt im Land Brandenburg nicht durch die einzelnen Gutachterausschüsse selbst, sondern zentral und landesweit.
1. Zentrale landesweite Datenabgabe
Die Abgabe der Daten “Kaufwerte für Bauland“ für die Baulandpreisstatistik und der Daten “Kaufwerte für land- und forstwirtschaftliche Flächen“ für die Preisstatistik für land- und forstwirtschaftliche Flächen an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, sowie die Abgabe der Daten für die Preisindizes für Wohnimmobilien an das Statistische Bundesamt (DESTATIS) erfolgt für alle regionalen Gutachterausschüsse zentral durch die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) bzw.
die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte (GS OGA). Die Daten aus den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse werden hierfür quartalsweise und stichtagsbezogen in einer Datenbank bei der LGB (AKS OGA) zusammengeführt. Die Termine und Rahmenbedingungen für die Übermittlung der Kaufpreissammlungen werden den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse direkt von der LGB vorgegeben.
2. Verfahren bei der Datenabgabe durch die LGB
Zur Selektion, Aufbereitung und Ausgabe der Kauffälle ist das Programmsystem “Automatisiert geführte Kaufpreissammlung (AKS)“ zu verwenden. Die Abgabe der Daten für die Baulandpreisstatistik und für die Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und deren Ableitung aus den Elementen der Kaufpreissammlung erfolgt entsprechend dem Handbuch der AKS Niedersachsen. Die Abgabe der Daten für die Preisindizes für Wohnimmobilien erfolgt entsprechend der jeweils aktuellen Liefervereinbarung Nr.
0296 des Statistischen Bundesamtes.
Im Zuge der Datenabgabe werden durch die LGB und das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Plausibilitätsprüfungen durchgeführt. Eine Korrektur- oder Löschbeauftragung der betreffenden Kauffälle erfolgt durch die LGB in Zusammenarbeit mit den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte oder nach sachverständigem Ermessen der LGB selbst in der AKS OGA.
3. Abgabetermine und Auswertezeiträume
Die Abgabe der Daten für statistische Zwecke erfolgt quartalsweise.
Die Daten für die Baulandpreisstatistik werden durch die LGB entsprechend des Terminplans “Kaufwerte Bauland“ abgegeben, der jährlich vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorgegeben wird. Die Daten der Preisstatistik für land- und forstwirtschaftliche Flächen werden durch die LGB entsprechend des Terminplans “Kaufwerte landwirtschaftliche Grundstücke“ abgegeben, der jährlich vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorgegeben wird.
Es gelten folgende Orientierungswerte:
Datenabgabe für die Baulandpreisstatistik zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. jeden Jahres und
Datenabgabe für die Preisstatistik für land- und forstwirtschaftliche Flächen zum 01.04., 01.07., 01.10. und 01.01. jeden Jahres.
Die Daten für die Preisindizes für Wohnimmobilien werden durch die GS OGA spätestens 60 Tage nach Ende des jeweiligen Quartals an das Statistische Bundesamt abgegeben. Für die Abgabe der Daten für die Preisindizes für Wohnimmobilien an das Statistische Bundesamt (DESTATIS) ist das
Online
-Meldeverfahren eSTATISTIK.core zu verwenden.
Die Datenabgabe erfolgt aus der Datenbank bei der LGB (AKS OGA). In den Kaufpreissammlungen der regionalen Gutachterausschüsse können daher nach den Abgabeterminen noch Veränderungen an Kaufalldaten erfolgen oder zusätzliche Kauffälle für das jeweilige Quartal aufgenommen werden.
4. Rechtsgrundlagen und Kosten
Die Übermittlung der Daten für die Baulandpreisstatistik und für die Preisstatistik für land- und forstwirtschaftliche Flächen erfolgt aufgrund § 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Preisstatistik [¹] in Verbindung mit dem § 7 des Bundesstatistikgesetzes [²] . Die Übermittlung für die “Preisindizes für Wohnimmobilien“ beruht auf der Verordnung ( EU
) Nr. 93/2013 der Kommission vom 01.02.2013 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EG
) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes ( ABl.
L 257 vom 27.10.1995, S. 1). Die Verordnung (EU) Nr. 93/2013 verpflichtet die Statistischen Ämter der EU dazu, regelmäßig verschiedene Preisindizes für Wohnimmobilien zur Verfügung zu stellen. Basierend auf der Grundverordnung (EG) Nr. 2494/95 zieht das Statistische Bundesamt die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Deutschland zur Berichterstattung mit Auskunftspflicht heran.
Die Übermittlung der Daten ist entsprechend § 15 BStatG kostenfrei.
Der Erlass des Ministeriums des Innern vom 08.03.2001, Az.
: III/2.3-84-39, “Übermittlung von Daten zur Erstellung der Baulandpreisstatistik und der Preisstatistik für land- und forstwirtschaftliche Flächen“ wird aufgehoben.
[¹] Gesetz über die Preisstatistik (PreisStatG) vom 9. August 1958 ( BGBl. I
S. 605), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)
[²] Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)
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