Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg für die Gewährung von Leistungen zum Ausgleich von ASP-bedingten Mehrkosten
Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg für die Gewährung von Leistungen zum Ausgleich von ASP-bedingten Mehrkosten
vom 2. Mai 2023 ( ABl./23, [Nr. 26] , S.649)
I. Teil - Allgemeiner Teil
1 Rechtsgrundlage und Zweck der Richtlinie
1.1 Zuwendungszweck
Um eine weitere Ausbreitung der Tierseuche ASP
¹ zu verhindern, hat das Land Brandenburg eine Reihe von Maßnahmen ergriffen. Diese angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP stellen für die Schweinehalter eine große Herausforderung dar. Die bei der Ausweisung von Sperrzonen rechtlich vorgeschriebenen Verbringungsbeschränkungen beziehungsweise -bedingungen und Absatzprobleme können für darauf angewiesene Betriebe existenzbedrohend sein.
Zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung bedarf es breit angelegter Maßnahmen, einschließlich einer Unterstützung der Tierhalter, sowohl bezogen auf die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Haltung der Tiere als auch bezogen auf die anfallenden Mehrausgaben für die Verbringung der Schweine.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zum Ausgleich von ASP-bedingten Mehrkosten:
§§
23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (VV-LHO) sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2022/C485/01 ( ABl. C
485 vom 21.12.2022, S.
1). Maßnahmen nach dieser Richtlinie sind nach der Rahmenregelung der Europäischen Union für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C485/01) unter der Beihilfenummer SA. 103940 (2022/N) notifiziert.
1.3 Anspruch auf Förderung
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Gleichbehandlungen
Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in männlicher und weiblicher Form.
2 Gegenstand der Förderung
Mit dieser Richtlinie werden folgende Maßnahmen gefördert:
Mehrkosten in Vorbereitung des Transportes (Teil II Nummer 1.1)
erhöhte Transportkosten zu einem Schlachthof (Teil II Nummer 1.2)
Mehrkosten durch getrennte Abfertigung am Schlachthof (Teil II Nummer 1.3).
Als Schweine im Sinne dieser Richtlinie gelten Tiere der Art Sus scrofa f. domestica.
Hinsichtlich der spezifischen Fördergegenstände wird auf Teil II der Richtlinie verwiesen.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüsse, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform, die eine Schweinehaltung in den amtlich festgesetzten Sperrzonen nach Teil I Nummer 4.1 betreiben.
3.2 Der Zuwendungsempfänger muss seine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben.
3.3 Die Beihilfen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4 Zuwendungsvoraussetzung
4.1 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers liegt in den angeordneten Sperrzonen II oder III im Land Brandenburg ² .
4.2 Der Betrieb muss zum Zeitpunkt des erstmaligen Ausbruchs von ASP in dem Gebiet Schweine gehalten haben.
4.3 Zuwendungen können frühestens mit dem Erlass der Tierseuchenallgemeinverfügung durch den Landkreis, bezogen auf den Betriebsstandort, gezahlt werden.
4.4 Eine Doppelförderung ist auszuschließen.
4.5 Der Zuwendungsempfänger hat alles unternommen, um die laufenden Kosten so weit wie möglich zu reduzieren, zum Beispiel zustehende Versicherungsleistungen sowie andere Leistungen Dritter, andere Zuwendungen des Landes oder des Bundes. Beantragte Hilfen sind bei der Antragstellung anzugeben und werden bei der Ermittlung der Zuwendung angerechnet.
Es wird auf die spezifischen Regelungen des Teils II der Richtlinie verwiesen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Voll- oder Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung
Die zuwendungsfähigen Ausgaben vermindern sich um die zweckgebundenen Mittel/Leistungen Dritter.
Für die Vorhaben gilt eine Bagatellgrenze von 500 Euro.
Es wird auf die spezifischen Regelungen des Teils II der Richtlinie verwiesen.
6 Sonstige Zuwendungsbedingungen
6.1 Der Landesrechnungshof, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen.
6.2 Eine Kumulation der Förderung nach dieser Richtlinie für dieselben Aufwendungen mit Programmen der Union, des Bundes oder des Landes ist ausgeschlossen.
6.3 Die Zuwendung muss innerhalb von maximal vier Jahren ausgezahlt werden.
Es wird auf die spezifischen Regelungen des Teils II der Richtlinie verwiesen.
II. Teil -
Mehraufwendungen zur Unterstützung von Betrieben
1 Fördergegenstand
Gefördert werden:
1.1 Mehrkosten in Vorbereitung des Transportes für
Bestandsuntersuchung und Beratung durch den Tierarzt
Blutentnahme
Anfahrt des Tierarztes
Erstellen von Attesten
Abfertigung des Transportes
auf der Grundlage von Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605.
1.2 erhöhte Transportkosten zu einem Schlachthof im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605, die im Vergleich zum Transport zum bisher genutzten Schlachthof entstehen.
1.3 Mehrkosten durch getrennte Abfertigung am Schlachthof nach Artikel 42 und Artikel 17 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605.
2 Zuwendungsvoraussetzungen
2.1 Ausgenommen von einer Förderung nach Teil II Nummer 1.1 sind Zuwendungsempfänger, die am Monitoringprogramm ³ teilnehmen.
2.2 Die Durchführung der Maßnahmen nach Teil II ist durch geeignete Unterlagen (beispielsweise Rechnungen der Transportunternehmen, Untersuchungsprotokolle, amtstierärztliche Atteste, Bestätigungen des Tierarztes) nachzuweisen.
2.3 Belege, die zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Mehrkosten verwendet worden sind, sind für zehn Jahre, gerechnet ab der Bekanntgabe des Bescheides, aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
2.4 Für den Teil II Nummer 1.2 (erhöhte Transportkosten) müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der bisher genutzte Schlachthof ist
nicht
gemäß Artikel 41 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Betrieb für die Schlachtung benannt. Hierfür sind Nachweise für den vor der Errichtung der Sperrzonen II und III angefahrenen Schlachthof einzureichen.
3 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung
3.1 Finanzierungsart
Für Fördergegenstand Teil II Nummer 1.1 sowie Teil II Nummer 1.3: Vollfinanzierung
Für Fördergegenstand Teil II Nummer 1.2: Festbetragsfinanzierung
3.2 Folgende Kosten für Maßnahmen nach Teil II Nummer 1.1 (Mehrkosten in Vorbereitung des Transportes) sind förderfähig:
Kosten für Bestandsuntersuchung und Beratung entsprechend der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Teil A, Nr.
52 bis 54
Kosten für Blutprobenentnahmen entsprechend der Tierärztegebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Teil C, Nr. 629 und 634
Kosten, die mit der Bestandsuntersuchung und der Blutprobenentnahme in unmittelbarer Verbindung stehen, wie die Anfahrt des Tierarztes (§ 10 GOT), Erstellung von amtlichen Attesten entsprechend Anlage 1 Nr. 9.5 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) in Verbindung mit §
4 der Gebührenordnung des Ministeriums für Soziales Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (GebOMSGIV) in der jeweils geltenden Fassung
Abfertigung des Transportes entsprechend der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Anlage 1 Nr. 9.5 GebOMUGV in Verbindung mit § 4 GebOMSGIV) in der jeweils geltenden Fassung, aufwandsabhängig.
3.3 Folgende Kosten für Maßnahmen nach Teil II Nummer 1.2 (erhöhte Transportkosten) sind förderfähig:
Nachgewiesene erhöhte Kosten für Transportwege zu Schlachthöfen außerhalb von Brandenburg in Höhe von 3,40 Euro/Kilometer.
Erhöhte Transportkosten können bis zu einer Höhe von 1 600 Euro/Transport ausgeglichen werden.
3.4 Folgende Kosten für Maßnahmen nach Teil II Nummer 1.3 (Mehrkosten durch getrennte Abfertigung am Schlachthof) sind förderfähig:
Ausgewiesene Mehrkosten durch getrennte Abfertigung am Schlachthof.
3.5 Für Vorhaben nach Teil II Nummer 1.1 und 1.3 ist die Mehrwertsteuer förderfähig für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger im gesamten Zeitraum der Zweckbindung der Maßnahme nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
3.6 Die vorhabenbezogenen Ausgaben sind förderfähig, wenn diese Ausgaben im Jahr vor der Einreichung des Auszahlungsantrags entstanden sind. Für das Jahr 2023 sind nur Ausgaben förderfähig, die nach dem 1. Januar 2023 entstanden sind.
III. Teil - Verfahren/Transparenz/Geltungsdauer
1 Antragsverfahren
Der Antrag ist unter Verwendung eines unter folgender Internetadresse (Internetlink) erhältlichen Vordrucks zu erstellen und schriftlich bis spätestens zum 1. November 2026 beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (Bewilligungsbehörde) einzureichen.
Dem Antrag sind für
Teil II Nummer 1.1
(Mehrkosten in Vorbereitung des Transportes) sowie für
Teil II Nummer 1.3
(Mehrkosten durch getrennte Abfertigung am Schlachthof) maßgebliche Unterlagen (zum Beispiel Rechnungen und Zahlungsnachweise) beizufügen.
Dem Antrag für
Teil II Nummer 1.2
(erhöhte Transportkosten) sind folgende Unterlagen beizufügen:
Nachweis für den vor der Errichtung der Sperrzonen II und III angefahrenen Schlachthof sowie
Nachweise der Lieferung an einen benannten Schlachthof im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605.
Mit dem Auszahlungsantrag hat der Zuwendungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Belege sowie eine Dokumentation der Auftragsvergabe einzureichen.
Der Vorhabenbeginn wird abweichend von Nummer 1.3 VV zu § 44 Absatz 1 LHO mit Inkrafttreten der Richtlinie zugelassen.
2 Bewilligungsverfahren
2.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF).
2.2 Die Bewilligungsbehörde stellt auf Basis der Antragsunterlagen den Zuwendungsbescheid fest.
2.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz.
3 Auszahlungsverfahren
3.1 Die Auszahlung der Mittel erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
3.2 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt im Wege der Erstattung.
3.3 Eine Auszahlung ist erst ab einem Betrag von mindestens 500 Euro möglich.
3.4 Die Auszahlung erfolgt
ohne gesonderte Antragstellung
. Nummer 1.4 ANBest-P findet keine Anwendung. Grundlage für die Auszahlung ist der Förderantrag.
4 Verwendungsnachweisverfahren
Als Verwendungsnachweis nach Nummer 10.1 VV zu § 44 Absatz 1 LHO gelten die Angaben im Förder- und
Auszahlungsantrag. Nummer 6 ANBest-P findet keine Anwendung.
5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6 Transparenz
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe, die eine bestimmte Schwelle nach Randnummer 112 des Agrarrahmens überschreitet, auf einer ausführlichen Beihilfen-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden
( https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de ).
7 Überprüfungsklausel
Im Falle einer Änderung relevanter verbindlicher Standards, Anforderungen oder Auflagen, die über die bisher in der Rahmenregelung ab dem 1. Januar 2023 (2022/C 485/01) geltenden Verpflichtungen hinausgehen, wird die Richtlinie entsprechend angepasst.
IV. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2026.
¹
Afrikanische Schweinepest
² Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und der Delegierten Verordnung 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, jeweils in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung.
³ Programm zur Überwachung und Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen, Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz vom 23. April 2020, Az.
: MDJ-V32-2311/173+16#7439/2020.
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