Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von gemeinsamer Flächennutzungsplanung, Bebauungsplänen und planerischer Maßnahmen der Landesentwicklung sowie der Projektkoordination/dem Projektmanagement von Planungsprozessen im Land Brandenburg (Planungsförderungsrichtlinie 2024 - PFR 2024)
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von gemeinsamer Flächennutzungsplanung, Bebauungsplänen und planerischer Maßnahmen der Landesentwicklung sowie der Projektkoordination/dem Projektmanagement von Planungsprozessen im Land Brandenburg (Planungsförderungsrichtlinie 2024 - PFR 2024)
vom 31. Mai 2024 ( ABl./24, [Nr. 24] , S.475)
1 Rechtsgrundlage
Maßgebend sind die §§
23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 ( GVBl. I
S.
106), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr.
20) geändert worden ist, und die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2016 ( ABl.
S. 870), die zuletzt durch den Erlass vom 15. März 2023 (ABl. S. 294) geändert worden sind, §
12 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes (BbgEGovG) vom 23. November 2018 (GVBl. I Nr. 28), das durch das Gesetz vom 27. Oktober 2020 (GVBl. I Nr. 29) geändert worden ist, und die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der jeweils geltenden Fassung.
2 Zuwendungszweck
Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Antrag Zuwendungen für Maßnahmen zu den nachfolgend benannten Schwerpunkten A bis D.
Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden besteht nicht, vielmehr entscheidet das für Stadtentwicklung zuständige Ministerium aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
3 Gegenstand der Förderung
Schwerpunkt A: | (Gemeinsame) Flächennutzungsplanung (Anlage 1) |
Schwerpunkt B: | Bebauungsplanung (Anlage 2) |
Schwerpunkt C: | Planerische Maßnahmen der Landesentwicklung (Anlage 3) |
Schwerpunkt D: | Koordination, Steuerung und Vorbereitung von Planungsprozessen (Projektmanagement) (Anlage 4) |
Die Vermeidung und der Abbau von Barrieren ist bei allen Vorhaben gemäß §§ 8 und 9 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BbgBGG) vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 5), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 38 S. 16) geändert worden ist, zu gewährleisten.
4 Art und Auszahlung der Zuwendung
Gefördert wird im Wege der Anteilfinanzierung als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle unmittelbar mit den Teilleistungen des jeweiligen Schwerpunktes A bis D im Zusammenhang stehenden Ausgaben. Nicht zuwendungsfähig sind Personal- und Sachkosten der Gemeindeverwaltungen.
Die im Zuwendungsbescheid genannten Zuwendungsbeträge werden entsprechend ihrer Fälligkeit auf Antrag ausgezahlt. Der Mittelabruf richtet sich nach Nummer 1.4.4 der Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden [GV] [ANBest-G]). Die Mittelabrufe sind mit entsprechenden Erklärungen an die Bewilligungsbehörde zu übergeben.
Der Landesrechnungshof sowie die Bewilligungsbehörde sind berechtigt, die zweckentsprechende Mittelverwendung bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen.
5 Anweisungen zum Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.
Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV). Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an das
Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) Dezernat 32 Gulbener Straße 24 03046 Cottbus
bis zum 31. März eines jeden Jahres zu richten.
Den Anträgen zu Schwerpunkt A sind die Kooperationsvereinbarungen der beteiligten Gemeinden beizufügen. Erstrecken sich Anträge zum Schwerpunkt C über mehrere kommunale Gebietskörperschaften, ist in den Anträgen darzulegen, welche Kooperationspartnerinnen und -partner beteiligt sind und wie die Zusammenarbeit ausgestaltet werden soll.
6 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde bewilligt im Einvernehmen und auf der Grundlage der Förderentscheidung des für Stadtentwicklung zuständigen Ministeriums die Zuwendungen oder lehnt die Anträge ab. Die beantragten Teilleistungen dürfen nicht begonnen worden sein. Die Vorhaben gemäß den Schwerpunkten A bis D müssen nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides innerhalb von sechs Monaten begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist gemäß Landeshaushaltsordnung grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
Der maßgebliche Zeitpunkt für den Abschluss eines Vorhabens ist in den Anlagen zu den Schwerpunkten A bis D geregelt. Ein Nachweis hierüber ist bis spätestens einen Monat nach Abschluss des Vorhabens der Bewilligungsbehörde vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann von der Frist abgewichen werden.
Erfolgt der Vorhabenbeginn oder Abschluss des Vorhabens nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten, kann der Zuwendungsbescheid durch die Bewilligungsbehörde allein aus diesem Grund widerrufen werden.
Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das für Stadtentwicklung zuständige Ministerium, sofern diese Richtlinie nichts Anderes bestimmt. Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens den Verwendungsnachweis gegenüber der Bewilligungsbehörde zu führen.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für die Bewilligung von Fördersätzen ab 60 vom Hundert gilt insbesondere VVG Nr. 2.5 Satz 3 zu § 44 LHO. Eine Kumulierung mit anderen Zuwendungen ist zulässig, sofern der Gesamtfördersatz 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigt. Eine Doppelförderung ist nicht zulässig.
Weitere Voraussetzungen sind, dass die folgenden Standards zur Digitalisierung sichergestellt werden:
die digitale Erarbeitung, bei Bauleitplänen oder Regionalplänen unter Verwendung des IT-Austauschstandards XPlanung (XPlanGML),
die Webfähigkeit (zum Beispiel
WMS
/
WMTS
) bei Planaufstellung mit dem Ziel der Durchführung digitaler Beteiligungsverfahren,
die Bereitstellung der digitalen Pläne an das LBV, Dezernat 31, im vollvektorisierten XPlanGML-Format zur Verbesserung der öffentlichen Informationsmöglichkeiten über kommunale (Entwicklungs-)Planungen (eGovernment),
die Einstellung der Bauleitpläne ins Internet gemäß § 6a BauGB (Flächennutzungspläne) beziehungsweise § 10a BauGB (Bebauungspläne).
8 Evaluierung
Das Förderprogramm soll nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Richtlinie evaluiert werden.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Die Planungsförderungsrichtlinie 2023 vom 11. April 2023 (ABl. S. 430) tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Anlage 1
Schwerpunkt A: (Gemeinsame) Flächennutzungsplanung
Gefördert werden
Teilleistungen zur Aufstellung, Änderung und Ergänzung einer gemeinsamen Flächennutzungsplanung gemäß § 204 des Baugesetzbuches (BauGB) oder die gemeindliche Flächennutzungsplanung (§ 5 BauGB) einer Gemeinde, wenn die Fläche des Gemeindegebiets mehr als 15 000 Hektar umfasst, soweit damit:
Flächenpotenzialuntersuchungen und -sicherung für den Wohnungsbau (insbesondere soziale Wohnraumförderung) einschließlich dazugehöriger Infrastruktur,
Standortvorbereitungen und -sicherung von Gewerbe und Industrie/Großansiedlungen (zum Beispiel städtebauliche Entwicklungsplanung) einschließlich dazugehöriger Infrastruktur,
die Anpassung an den strukturellen beziehungsweise demografischen Wandel in der Region,
Flächenpotenzialuntersuchungen und -sicherung für den Einsatz erneuerbarer Energien, Natur- und Umweltschutz,
die Berücksichtigung geänderter Gebietsstrukturen (zum Beispiel Verbandsgemeinden)
bezweckt werden.
Zuwendungsempfangende Träger der kommunalen Planungshoheit
Zuwendungsvoraussetzungen Eine Förderung der Teilleistungen kann nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der gemeinsame Flächennutzungsplan spätestens vier Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, von der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde im Land Brandenburg genehmigt, öffentlich bekannt gemacht und somit wirksam wird. Weitere Voraussetzungen sind, dass:
an der Konzeption und Aufstellung des gemeinsamen Flächennutzungsplans gemäß § 204 BauGB mindestens zwei Gemeinden, bei Ämtern mindestens zwei amtsangehörige Gemeinden ¹ beteiligt sind; dabei soll eine auch inhaltlich interkommunal abgestimmte Bearbeitung erfolgen,
der entsprechende Aufstellungsbeschluss gefasst wurde,
eine gesicherte Gesamtfinanzierung über den gesamten Erstellungszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der beantragten Zuwendung vorgelegt beziehungsweise nachgewiesen wird,
mit dem Antrag das Recht im Rahmen der kommunalen Planungshoheit tätig zu sein, nachgewiesen wird (zum Beispiel Vertrag zur Kooperation bei einem gemeinsamen Flächennutzungsplan).
Umfang der Zuwendung Es wird eine Zuwendung in Höhe von maximal 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 150 000 Euro, je Gemeinde ² gewährt.
Abschluss des Vorhabens Das Vorhaben muss spätestens vier Jahre nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides abgeschlossen sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Abschluss eines Vorhabens ist das Datum der Bekanntmachung der Genehmigung zum Flächennutzungsplan.
Anlage 2
Schwerpunkt B: Bebauungsplanung
Gefördert werden
Teilleistungen ³ zur Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen, soweit damit:
die Ausweisung von Flächen für Wohnnutzungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Wohngebäuden mit jeweils mehr als sechs Wohneinheiten,
die Ausweisung von Gewerbeflächen (§ 8 der Baunutzungsverordnung) und Industriegebieten mit strategischer Bedeutung für das Land Brandenburg (§ 9 der Baunutzungsverordnung),
die Ausweisung von Flächen für kulturelle, soziale, gesundheitliche Nutzungen sowie für die Daseinsvorsorge
bezweckt werden.
Zuwendungsempfangende Träger der kommunalen Planungshoheit
Zuwendungsvoraussetzungen Eine Förderung der Teilleistungen kann nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der Bebauungsplan spätestens drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, öffentlich bekannt gemacht und somit rechtskräftig wird. Weitere Voraussetzungen sind, dass:
der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde,
der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden soll,
eine gesicherte Gesamtfinanzierung über den gesamten Erstellungszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der beantragten Zuwendung vorgelegt beziehungsweise nachgewiesen wird.
Umfang der Zuwendung Es wird eine Zuwendung in Höhe von maximal 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 150 000 Euro, gewährt.
Abschluss des Vorhabens Das Vorhaben muss spätestens drei Jahre nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides abgeschlossen sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Abschluss eines Vorhabens ist das Datum der öffentlichen Bekanntmachung zum Bebauungsplan.
Anlage 3
Schwerpunkt C: Planerische Maßnahmen der Landesentwicklung
Gefördert werden
Planerische Maßnahmen, die der Landesentwicklung dienen, soweit damit:
die strategische räumliche Entwicklung oder funktionale Stärkung von Gemeinden und Ortsteilen auf Entwicklungsachsen entlang der radialen Schienenverkehrsverbindungen,
die Flughafenumfeldentwicklung, insbesondere Maßnahmen aus dem Gemeinsamen Strukturkonzept Flughafenregion Berlin-Brandenburg 2030,
oder begleitende oder nachfolgende Planungserfordernisse von Großansiedlungen von Gewerbe/Industrie mit strategischer Bedeutung für das Land Brandenburg einschließlich der Entwicklung des jeweiligen regionalen Umfeldes
bezweckt werden, und diese mit Zielen und Grundsätzen der Landes- und Regionalplanung übereinstimmen.
Zuwendungsempfangende Landkreise, Ämter, kreisfreie Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände
Zuwendungsvoraussetzungen Die Zuwendung wird unter der Bedingung bewilligt, dass die planerische Maßnahme (zum Beispiel Konzept/Strategie) spätestens zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, abgeschlossen ist. Weitere Bewilligungsvoraussetzungen sind, dass:
Maßnahmen gemäß Förderschwerpunkt 1 Buchstabe a von mindestens zwei Gebietskörperschaften durchgeführt werden, die entlang großräumiger und überregionaler radialer Schienenverkehrsverbindungen innerhalb der transeuropäischen Verkehrskorridore gemäß dem Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) vom 29. April 2019 liegen,
Maßnahmen gemäß Förderschwerpunkt 1 Buchstabe b von mindestens zwei Gebietskörperschaften aus dem engeren Wirkbereich des Landesentwicklungsplans Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) vom 30. Mai 2006 durchgeführt werden,
im Falle eines Antrages, der sich auf das Gebiet nur einer Kommune erstreckt, belegt wird, dass das Vorhaben der Realisierung überörtlicher Planungsfestlegungen dient oder den Vereinbarungen interkommunaler Kooperationsprozesse entspricht, und
eine gesicherte Gesamtfinanzierung (ausgeglichener Finanzierungsplan) über den gesamten Projektzeitraum mit Antragstellung vorgelegt wird.
Umfang der Zuwendung Es wird eine Zuwendung in Höhe von maximal 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 150 000 Euro, je Vorhaben gewährt.
Abschluss des Vorhabens Das Vorhaben muss spätestens zwei Jahre nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides abgeschlossen sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Abschluss eines Vorhabens ist die Abnahme der vertraglich vereinbarten Leistung durch die Zuwendungsempfangenden.
Anlage 4
Schwerpunkt D: Koordination, Steuerung und Vorbereitung von Planungsprozessen (Projektmanagement)
Gefördert werden
Teilleistungen zur Vorbereitung beziehungsweise begleitenden Koordination und Steuerung von kommunalen Planungsprozessen (Projektmanagement) von strategischer Bedeutung für die Landesentwicklung, soweit damit:
die Erstellung eines Planungskonzeptes, Kostenschätzungen, Prüfung von (Planungs-)Alternativen sowie Fachgutachten (zum Beispiel Baugrundprüfungen etc.),
die Organisation (inter-)kommunaler Arbeitskreise,
die Erstellung von Personen- und Güterverkehrskonzepten,
vorbereitende Untersuchungen (zum Beispiel Altlasten, Schutzgebiete etc.),
die Bildung von kommunalen Flächenpools (zum Beispiel Vorbereitung von Flächenankäufen und -täuschen),
die Prüfung, Abstimmung und Koordination mit dem Projekt zusammenhängender fachgesetzlicher vorgeschriebener Schutzgebietsplanungen, wie zum Beispiel
Schutzgebietsausweisung/-planung nach dem Bundesnaturschutzgesetz,
Wasserschutzgebietsausweisung nach dem Wasserhaushaltsgesetz,
Überschwemmungsgebietsausweisung nach dem Wasserhaushaltsgesetz,
Bodenschutzgebietsausweisung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz usw.
,
die Erstellung (vorbereitender) Unterlagen für die Vorhabenzulassung/Fachplanungen im Rahmen von
Planfeststellungsverfahren (zum Beispiel verkehrlicher beziehungsweise technischer Infrastruktur etc.
),
Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
bezweckt werden. Gefördert werden sollen Projektmanagementkosten zur Koordinierung eines Planverfahrens nach den Schwerpunkten A, B oder C. Eine Förderung ausschließlich von zum Beispiel Gutachten ist nicht möglich.
Zuwendungsempfangende Ämter, kreisfreie Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände
Zuwendungsvoraussetzungen Eine Förderung der Teilleistungen kann nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Maßnahmen spätestens drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, umgesetzt wurden. Weitere Voraussetzung ist, dass:
eine gesicherte Gesamtfinanzierung über den gesamten Erstellungszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der beantragten Zuwendung vorgelegt beziehungsweise nachgewiesen wird.
Umfang der Zuwendung Es wird eine Zuwendung in Höhe von maximal 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 150 000 Euro, je Gemeinde gewährt.
Abschluss des Vorhabens Das Vorhaben muss spätestens drei Jahre nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides abgeschlossen sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Abschluss eines Vorhabens ist die Abnahme der vertraglich vereinbarten Leistung durch die Zuwendungsempfangenden.
¹ Eine Kooperationsvereinbarung ist nicht erforderlich bei Ämtern beziehungsweise Verbandsgemeinden, die die Aufgabe der Flächennutzungsplanung übertragen bekommen haben.
² Bei Verbandsgemeinden je Ortsgemeinde beziehungsweise bei Ämtern je amtsangehörige Gemeinde.
³ Teilleistungen im Sinne der Richtlinie umfassen unter anderem
Flurbereinigungsverfahren
Planung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder die Waldumwandlung sowie Fachgutachten.
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