Vereinbarung über die Übertragung der Bau- und Unterhaltungslast für die Brücke über die Havel im Zuge der Tonlorenbahn des Ziegeleiparkes Mildenberg in Burgwall an den Landkreis Oberhavel
DE - Landesrecht Brandenburg

Vereinbarung über die Übertragung der Bau- und Unterhaltungslast für die Brücke über die Havel im Zuge der Tonlorenbahn des Ziegeleiparkes Mildenberg in Burgwall an den Landkreis Oberhavel

Vereinbarung über die Übertragung der Bau- und Unterhaltungslast für die Brücke über die Havel im Zuge der Tonlorenbahn des Ziegeleiparkes Mildenberg in Burgwall an den Landkreis Oberhavel
vom 28. Oktober 2003

Vereinbarung

zwischen
dem Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, dieses vertreten durch das Brandenburgische Straßenbauamt Eberswalde, Tramper Chaussee 3, Haus 8, 16225 Eberswalde, endvertreten durch den Amtsleiter
- Straßenbauverwaltung -
und dem
Landkreis Oberhavel, vertreten durch den Landrat, dieser vertreten durch den Dezernenten für Schule, Finanzen und Verwaltung in Post str.
1, 16515 Oranienburg,
- Landkreis Oberhavel -
§ 1 Allgemeines
(1) Das bisherige Brückenbauwerk (nachfolgend als altes Brückenbauwerk bezeichnet) über die Havel im Zuge der Landesstraße 214 wurde für den Straßenverkehr und für die Tonlorenbahn des Ziegeleiparkes Mildenberg genutzt. Da das Bauwerk mit einer Lastbegrenzung von 12 t
und einer Fahrbahnbreite von 4 m
den Belangen des öffentlichen Verkehrs im Zuge einer Landesstraße nicht mehr genügte, wurde neben dem alten Brückenbauwerk ein Brückenneubau für den öffentlichen Straßenverkehr errichtet. Nach entsprechenden Abstimmungen soll das altes Brückenbauwerk nicht zurückgebaut werden, sondern nach Verkehrsfreigabe des Neubaues sollen die Straßenanschlüsse zurückgebaut und rekultiviert werden und das Bauwerk ausschließlich als Bahnbrücke für den Betrieb der Tonlorenbahn erhalten bleiben.
Das alte Brückenbauwerk Burgwall wurde durch einen Neubau unmittelbar neben der alten Brücke ersetzt. Der Verlauf der Straße wurde über neue Brückenrampen angeglichen.
Der Landkreis Oberhavel und die Straßenbauverwaltung Eberswalde kommen überein, mit dieser Vereinbarung die Eigentumsrechte an dem alten Brückenbauwerk im Zuge der Landesstraße 214, Abschnitt 10, Station 6,568, Bw Nr. 5L214001 zu regeln.
(2) Rechtliche Grundlagen der Vereinbarung sind die Plangenehmigung vom 17.05.2002 zur grundhaften Erneuerung der Landesstrasse 214 einschließlich des Neubaues der Brücke über die Havel mit der Festlegung zur Einziehung der verlassenen Teilstrecke der L 214 sowie die sonst für die Straßenbauverwaltungen geltenden Vorschriften und Richtlinien.
Da es sich bei dem Brückenneubau aus straßenrechtlicher Sicht um unwesentliche Veränderungen handelt, ist für die neue Brücke von einer Widmungsfiktion und für die alte Brücke von einer fingierten Einziehung auszugehen, das heißt, dass auf die förmlichen Verfahren der Widmung bzw.
Einziehung zu verzichten ist.
Inhaltlich äußert die durch den Realakt der dauerhaften Sperrung der alten Brücke für den Verkehr vorgenommene fiktive Einziehung dieselben Rechtswirkungen wie eine ausdrücklich verfügte Volleinziehung.
Die alte Brücke wird jeglichem öffentlichen Verkehr dauerhaft entzogen, der Gemeingebrauch entfällt und die Straßenbaulast erlischt mit dem Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe der neuen Brücke.
§ 2 Gegenstand der Vereinbarung
(1) Der Landkreis Oberhavel und die Straßenbauverwaltung Eberswalde kommen überein, dass das o. g.
alte Brückenbauwerk mit dieser Verwaltungsvereinbarung mit Wirkung vom 01.11.2003, um 6.00 Uhr in das Eigentum und in die damit einhergehende Bau- und Unterhaltungslast des Landkreises Oberhavel übergeht.
(2) In Umsetzung dieser Vereinbarung übernimmt der Landkreis Oberhavel die Baulast sowie die eigenständige, uneingeschränkte Unterhaltung des o. g. alten Bauwerkes. Die Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung des Brückenbauwerkes umfassen alle notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des Bauwerkes mit dem Ziel der Wahrung der Funktionsfähigkeit für den Betrieb der Tonlorenbahn und der Erfüllung der Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, wie Wartung, Überwachung und Prüfung.
(3) Als Bauwerk im Sinne dieser Vereinbarung werden die Teile des Brückenbauwerkes angesehen, die den Grundsätzen der Brandenburgischen Straßenkreuzungsverordnung (BbgStrKV), § 2.1 Bestandteile von Kreuzungsbauwerken entsprechen, als da sind die Gründungen, Widerlager mit Flügelmauern und der Überbau mit Geländern einschließlich Schifffahrtsbeleuchtung sowie wegen der veränderten Nutzungsbedingungen als Bahnbrücke auch die Straßendecke, Entwässerungsrinnen und Einläufe.
(4) Das Bauwerk mit den technischen Parametern,
Brückenbezeichnung (altes Brückenbauwerk):
Bahnbrücke über die Havel im Zuge der Tonlorenbahn des Ziegeleiparkes Mildenberg in Burgwall
(ehemals) Straßenbrücke über die Havel im Zuge der L 214 in Burgwall ehemals: Brücke im Zuge der Landesstraße: 214 bei Abschnitt: 10 Station 6,568 Neubau/Ersatzbau/Grundinstandsetzung: * 1969 Bauart: Stahlbeton-Hohlbalken
Abmessungen: L = 54,6 m B = 4,01 m Länge = Abstand der Endauflagerlinien Breite = Breite zwischen den Geländern
Brückenfläche: 219 m²
Anzahl der Überbauten: 1
Anzahl der Felder: 3
Brückenklasse n. DIN 1072: 12/ 0
wird durch den Landkreis Oberhavel übernommen „wie es steht und liegt“.
Der Landkreis Oberhavel stellt die Straßenbauverwaltung ab Übernahme des Brückenbauwerkes am 01.11.2003 von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem alten Brückenbauwerk frei.
Ein Anspruch auf Instandsetzungsleistungen an die Straßenbauverwaltung besteht nicht.
§ 3 Kostenregelung
(1) Die Übertragung erfolgt unentgeltlich. Verwaltungskosten werden nicht berechnet.
Der Landkreis Oberhavel stimmt der Eigentumsübertragung nach § 11 BbgStrG zu.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Die Vereinbarung wird mit der Unterzeichnung wirksam. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Mit der Übernahme der Unterhaltungslast durch den Landkreis Oberhavel werden durch das Straßenbauamt Eberswalde folgende Bauwerksunterlagen übergeben:
Bauwerksakte nach DIN 1076 (Übergabe erfolgt/Nachreichung) *
Bauwerksbuch nach DIN 1076 (einfach)
mit aktuellem Prüfbericht (Übergabe erfolgt/Nachreichung) *
statische Nachrechnung zur Einstufung
in die Brückenklasse nach DIN 1072, (Übergabe erfolgt/Nachreichung) * Ausgabe Dezember 1985
und STANAG 2021 (entfällt - Übergabe erfolgt/Nachreichung) *
sonstige technische Unterlagen: Archivunterlagen gemäß Anlage 1
(3) Die Vereinbarung ist 4-fach gefertigt. Davon erhalten:
2 Ausfertigungen der Landkreis Oberhavel 2 Ausfertigungen das BSBA Eberswalde
für den Landkreis Oberhavel für das BSBA Eberswalde
Oranienburg, den ... Eberswalde, den ...
Dr.
Gross Heyne
Stempel/Amtssiegel Stempel/Amtssiegel
* (Nichtzutreffendes streichen)
Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.
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