Einführung technischer Regelungen für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Verwertung von Straßenausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen bei Maßnahmen der baulichen Erhaltung an Landesstraßen
Einführung technischer Regelungen für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Verwertung von Straßenausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen bei Maßnahmen der baulichen Erhaltung an Landesstraßen
vom 15. August 2024 ( ABl./24, [Nr. 35] , S.738)
Der Runderlass richtet sich an
die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg,
die unteren Abfallwirtschaftsbehörden,
die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nummer 16/2015 vom 11. September 2015 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verfügt, dass ab dem 1. Januar 2018 der Einbau von Baustoffgemischen mit teer-/pechhaltigen Bestandteilen in Bundesfernstraßen nicht mehr erfolgen soll. Diese Regelung ist mit Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung, Abteilung 4, Nr.
16/2016 - Verkehr vom 14. November 2016 ( ABl.
S.
1532) eingeführt und gilt auch für die Landesstraßen im Land Brandenburg.
Ergänzend zu diesem Einbauverbot sollen unter besonderen Voraussetzungen zur Einsparung von Primärbaustoffen sowie zur Reduktion baubedingter Transporte Kalt
recycling
-Bauweisen zur Anwendung kommen können. Hierbei soll die Aufbereitung nicht gefährlicher teer-/pechhaltiger Materialien ( >
25 bis <
100 mg/kg
PAK16) in situ für Landesstraßen in begrenztem Umfang wieder zulässig sein, wenn bei Erhaltungsmaßnahmen pechhaltige Straßenausbaustoffe aufgebrochen werden müssen.
Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 9. Juli 2021 ( BGBl. I
S. 2598) am 1. August 2023 sind zudem auch Randbedingungen (Einbauweisen und unterschiedliche Materialklassen) für den Einsatz von Ersatzbaustoffen und Bodenmaterial mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) definiert worden.
Die nachfolgend aufgeführten Einsatzmöglichkeiten gelten nur für teer-/pechhaltige Materialien der Verwertungsklassen B und C nach den „Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau, Ausgabe 2001/Fassung 2005 (RuVA-StB 01/05)“, bei denen die für das Land Brandenburg festgelegte Grenze zur Gefährlichkeit nicht überschritten wird.
In Abweichung von der bisherigen Regelung für Landesstraßen gilt für Maßnahmen der baulichen Erhaltung Folgendes:
Bestehende Straßenkonstruktionsschichten dürfen zur Wiederverwertung am Anfallort (in situ) auch dann zu Ausgangsstoffen für neue Konstruktionsschichten aufbereitet werden, wenn teer-/pechhaltige Bestandteile unterhalb der Grenze zur Gefährlichkeit enthalten sind. Der geplante Einbau erfolgt außerhalb eines Wasserschutzbereiches.
Für die Verwendung im sogenannten Kaltrecycling hergestellter Gemische ist eine Zulassung durch die untere Abfallwirtschaftsbehörde nach § 21 Absatz 3 der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) einzuholen. Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden sollen die Zulassung erteilen, wenn nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit sowie schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind. Dies ist im Rahmen des Zulassungsantrags darzulegen und auf Basis von Maßgaben (Inhalts- und Nebenbestimmungen) zur Zulassung ergänzend nachträglich nachzuweisen. Inhalt der zwingend erforderlichen Nachweise sowie Auflagen sind der Anlage zu diesem Erlass zu entnehmen. Im Rahmen der Zulassung nach §
21 Absatz 3 ErsatzbaustoffV
ist das Einvernehmen der unteren Wasserbehörde einzuholen ( vgl.
Nummer 40.4.3 des Anhangs zur Abfall- und Bodenschutzzuständigkeitsverordnung) und die untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen.
Wenn das Einvernehmen der unteren Wasserbehörde zur Zulassung nach § 21 Absatz 3 ErsatzbaustoffV vorliegt, bedarf es keiner wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Hiermit werden die Regelungen zur Verwertung von Straßenausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen bei Maßnahmen der baulichen Erhaltung an Landesstraßen eingeführt. Den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie den kreisangehörigen Städten und Gemeinden des Landes Brandenburg als Straßenbaulastträger wird die Anwendung dieses Erlasses empfohlen.
Anlage
Inhalt und Nachweise zum Zulassungsantrag nach § 21 Absatz 3 der Ersatzbaustoffverordnung für Kalt
recycling
-Erhaltungsmaßnahmen im Straßenbau
1 Beschreibung der Baumaßnahme
Es sind folgende Angaben zu machen:
1.1 Bezeichnung und Lage der Baumaßnahme
1.2 Bauherr, Verwender (beziehungsweise die bauausführende Firma), beteiligte Auftragnehmer, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt (andernfalls siehe Nummer 4.7)
1.3 Benennung der einzelnen in dem Gemisch enthaltenen mineralischen Ersatzbaustoffe (inklusive Material-/Verwertungsklasse) und sonstigen mineralischen Stoffe
1.4 Masse und Volumen der im Gemisch enthaltenen mineralischen Ersatzbaustoffe und sonstigen mineralischen Stoffe
1.5 Nummer und Bezeichnung der Einbauweise nach Anlage 2 ErsatzbaustoffV
1.6 Angaben zu dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand im Sinne der ErsatzbaustoffV
1.7 Mächtigkeit und Bodenart der Grundwasserdeckschicht im Sinne der ErsatzbaustoffV
1.8 Lage der Baumaßnahme im Hinblick auf Wasserschutz-, Heilquellenschutz- oder Wasservorranggebiete nach den Spalten 4 bis 6 der Anlage 2 ErsatzbaustoffV, schutzwürdige Böden
1.9 Lageskizze des geplanten Einbauortes
1.10 Es sind geeignete Nachweise über die Angaben nach den Nummern 1.7 bis 1.9 beizufügen.
2 Anforderung an die Zusammensetzung des einzubauenden Gemisches
2.1 Für die vor Ort befindlichen Materialien, welche zum Wiedereinsatz kommen sollen (Straßenausbaustoffe, Boden), sind Untersuchungen nach DIN 19698 „Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien“, Teile 5 (2018-06) und 6 (2019-01) durchzuführen. Die Schwellenwerte zur Gefährlichkeit gemäß den „Vollzugshinweisen zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung“ in der jeweils geltenden Fassung dürfen nicht überschritten werden.
2.2 Es ist anhand von Mengenbilanzen für das Bauvorhaben darzulegen, dass das hergestellte Gemisch die Materialwerte für RC-3 sowie für den Phenolindex ¹ einen Wert von 100 µg/l
einhält.
2.3 Das einzusetzende Bindemittel bedarf einer baufachlichen Zulassung und muss als nicht wassergefährdend eingestuft sein, wenn von den anerkannten Regeln der Technik gemäß § 10 Absatz 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes abgewichen wird.
3 Anforderungen an den Einbau
3.1 Die jeweilige Kalt
recycling
-Bauweise ist darzustellen. Der Einbau des Gemisches darf nur als Tragschicht mit hydraulischen Bindemitteln unter gebundener Deckschicht entsprechend der Einbauweise 3 gemäß Anlage 2 Tabelle 3 ErsatzbaustoffV erfolgen.
3.2 Es ist darzulegen, dass die Mächtigkeit und Bodenart der Grundwasserdeckschicht analog den Regelungen für RC-3 nach § 19 Absatz 8 ErsatzbaustoffV eingehalten wird.
3.3 Der geplante Einbau erfolgt außerhalb eines Wasserschutzbereiches.
4 Auflagen zum Zulassungsbescheid
4.1 Der Einbau erfolgt ausschließlich in der beantragten Bauweise (die Einhaltung sämtlicher Anforderungen aus den Nummern 2 und 3 ist auf Verlangen nachzuweisen).
4.2 Verschleppungen von teerhaltigem Straßenaufbruch in den Bankettbereich sind zu vermeiden. Dies ist nach dem Einfräsen und vor der Herstellung des Straßenbanketts zu prüfen.
4.3 Der Einbau ist analog § 25 ErsatzbaustoffV zu dokumentieren und die Dokumentation ist der Zulassungsbehörde unmittelbar nach Abschluss der Einbaumaßnahme vorzulegen.
4.4 Vor Untermischung des Bindemittels ist an der hergestellten Tragschicht der Nachweis zu erbringen, dass die Materialwerte für RC-3 sowie für den Phenolindex ² ein Wert von 100 µg/l eingehalten werden. Der Nachweis erfolgt durch In-situ-Untersuchung nach DIN 19698 „Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien“, Teile 5 (2018-06) und 6 (2019-01). Der Nachweis ist unmittelbar nach Abschluss der Einbaumaßnahme zu erbringen und der zuständigen Behörde vorzulegen.
4.5 Sofern nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung bei der zuständigen Behörde angezeigt, ist Verwender (beziehungsweise die bauausführende Firma) beziehungsweise beteiligte Auftragnehmer zu benennen.
¹ Alternativ zum Grenzwert für den Phenolindex nach RuVA-StB kann auch der Prüfwert für Phenole nach Anlage 2 Tabelle 3 der Bundesbodenschutzverordnung in Höhe von 80 µg/l eingehalten werden.
² Alternativ zum Grenzwert für den Phenolindex nach RuVA-StB kann auch der Prüfwert für Phenole nach Anlage 2 Tabelle 3 der Bundesbodenschutzverordnung in Höhe von 80 µg/l eingehalten werden.
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