Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaft...
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Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere
vom 15. Mai 2023 ( ABl./23, [Nr. 22] , S.554)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (Förderbereich 6) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu §
44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere.
Die Förderung ist nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2472 in der jeweils geltenden Fassung freigestellt ¹ .
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Das Land Brandenburg behält sich die Entscheidung vor, bei welchen Tierarten Maßnahmen zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit gefördert werden. Jährlich zu Beginn des IV.
Quartals wird dazu unter www.mluk.brandenburg.de informiert.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderungsfähig sind die einem landwirtschaftlichen Unternehmen (Endbegünstigter) entstehenden Kosten für die Datenerhebung und Datenauswertung von Merkmalen zur Gesundheit und Robustheit sowie die Erhebung von Genotypinformationen zu diesem Zweck durch den Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg eV (LKV), Schweinekontroll- und Beratungsring Mecklenburg-Vorpommern e. V.
(SKBR), Hybridschweinezuchtverband Nord/Ost e. V. (HSZV), Schafzuchtverband Berlin-Brandenburg e. V. (SVZBB), Rinderzuchtverband Berlin-Brandenburg eG (RZB)/RBB GmbH und Milchkontroll- und Rinderzuchtverband eG/RinderAllianz GmbH unter Aufsicht der zuständigen Fachbehörde.
2.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:
Kosten für routinemäßig durchgeführte Kontrollen zur Bestimmung der Milchqualität
Kosten für technische Hilfe, die der Tiereigentümer im Rahmen der Kontrollen leistet
Kosten für Merkmalserfassungen, deren Daten züchterisch nicht zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit genutzt werden können
Kosten für Maßnahmen, die bereits bei der Bemessung von Beihilfen aufgrund anderer Förderungsmaßnahmen berücksichtigt worden sind
Kosten für Datenerhebungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sind
Umsatzsteuer und Skonti.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Zuchtverbände oder Kontrollvereinigungen, die nach den Bestimmungen des Tierzuchtrechts die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen vornehmen, oder Stellen, die Datenerhebungen und -auswertungen unter Aufsicht der zuständigen Fachbehörde zur Bestimmung der genetischen Qualität durchführen.
Der Endbegünstigte der Beihilfe ist das landwirtschaftliche Unternehmen, das eine vergünstigte Dienstleistung erhält. (Siehe Nummer 4.2 der Richtlinie.)
Für die Förderung der endbegünstigten Unternehmen nach Nummer 3 gilt:
Die Zuwendungen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Betriebsstätte und die Tiere des endbegünstigten Unternehmens, für welche eine Beihilfe im Rahmen dieser Richtlinie gewährt wird, müssen sich im Land Brandenburg befinden.
4.2 Endbegünstigte können ausschließlich für die Tierzucht tätige landwirtschaftliche Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform sein, die im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 21. Dezember 2022 ² (Agrar-Freistellungsverordnung) Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind. ³
4.3 Beihilfen für Kontrollen in gewerblichen Betrieben können nicht bereitgestellt werden. Für nach steuerlichen Vorschriften als gewerblich eingestufte Betriebe ist eine Förderung zulässig, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.
4.4 Über die zu erbringende verbilligte Datenerhebung ist zwischen dem landwirtschaftlichen Unternehmer und dem Zuchtverband beziehungsweise der Kontrollvereinigung ein Vertrag oder eine Vereinbarung im Rahmen einer Mitgliedschaft abzuschließen. Der Vertrag oder die Vereinbarung ist Grundlage zur Beantragung der Förderung bei der Bewilligungsbehörde. Ein Vertrag oder eine Vereinbarung muss insbesondere folgende Angaben enthalten: Name des Betriebes, Beschreibung des Vorhabens einschließlich seines voraussichtlichen Beginns und Abschlusses, Standort (Betriebsstätten) und voraussichtliche Kosten des Vorhabens sowie die Höhe der Verbilligung inklusive der voraussichtlichen Anzahl der jeweils einzubeziehenden Tiere (entsprechend den nach Nummer 5.4 gewährten Beträgen). Weiterhin sind dem Vertrag Erklärungen zu der „KMU-Eigenschaft“ sowie „Unternehmen in Schwierigkeiten“ hinzuzufügen.
4.5 Die Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Daten erhebenden Zuchtverbände oder Kontrollvereinigungen der Überwachung der zuständigen Fachbehörde unterliegen.
4.6 Bei der Datenerhebung und -aufbereitung sind mindestens die in der Anlage aufgeführten Merkmale zu berücksichtigen.
4.7 Die Zuwendungen werden nur gewährt, wenn in der Satzung oder im Zuchtprogramm der Zuchtverbände oder Kontrollvereinigungen die Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere ein Schwerpunkt ist.
4.8 Aufwendungen, die dem Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Maßnahme entstehen, dürfen nur insoweit als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt werden, als sie nicht bereits bei der Bemessung von Beihilfen aufgrund anderer Förderungsmaßnahmen mitberücksichtigt worden sind.
4.9 Der Zuwendungsempfänger muss vor Beginn der Maßnahme einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt haben. (Siehe Nummer 7.1 der Richtlinie.)
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Höhe der Zuwendung
Der Zuschuss beträgt 70 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben und wird bezogen auf die Anzahl der zu kontrollierenden Tiere als Festbetrag gewährt. Die Höhe des Zuschusses ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
Milchkühe:
15,00 Euro je kontrollierte Milchkuh/Jahr ⁴ , zusätzlich
5,00 Euro je kontrollierte Kuh/Jahr bei Teilnahme des Betriebes bei einem Gesundheitsmonitoring und zusätzlich
12,00 Euro einmalig je typisierte Kuh, weibliches Rind oder weibliches Kalb bei der Erhebung von Genotypinformationen
Mutterkühe:
8,70 Euro je kontrollierte Mutterkuh/Jahr
Mastrinder:
3,30 Euro je vollständig erfasstes Mastrind
Mastschweine:
0,70 Euro je vollständig erfasstes Mastschwein
Zuchtsauen:
9,40 Euro je kontrollierte Sau/Jahr
Schafe/Ziegen:
8,00 Euro je kontrolliertes Tier und Jahr, zusätzlich
Milchschafe/Milchziegen: 21,50 Euro je kontrolliertes Tier/Jahr bei Teilnahme an Milchleistungsprüfung
0,60 Euro je kontrolliertes Mastlamm.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Bewilligungs- und Durchführungszeitraum ist das Kalenderjahr.
6.2 Die erfassten Daten zu Merkmalen der Tiergesundheit und Robustheit sind im Sinne des Zuwendungszweckes im Rahmen von Zuchtprogrammen, welche Merkmale der Gesundheit und Robustheit berücksichtigen, tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtverbänden beziehungsweise Zuchtunternehmen bereitzustellen und aufzubereiten oder zur Bewertung von Zuchtprodukten einschließlich Kreuzungsherkünften hinsichtlich Gesundheit und Robustheit vorzusehen.
6.3 Die Zuwendung darf mit Fördermitteln anderer staatlicher Förderinstitutionen nicht kumuliert werden.
6.4 Der Zuwendungsempfänger muss den zuständigen Bundesbehörden auf Anfrage und dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung jährlich bis zum 31. März auf Basis der ermittelten Daten Informationen zu den erfassten Merkmalen zur Verfügung stellen, und zwar:
die erfassten Indikatoren im Sinne des Zuwendungszweckes
Entwicklungen, Trends und Ergebnisse
aktualisierte langfristige Trends und Ergebnisse über die Merkmalsentwicklung.
6.5 Der Zuwendungsempfänger hat die Ergebnisse von überbetrieblichen Auswertungen und Bewertungen zu veröffentlichen.
6.6 Der Bundesrechnungshof, der Landesrechnungshof, das Fachministerium und die Bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen.
6.7 Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe, die eine bestimmte Schwelle nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2472 überschreitet, auf der ausführlichen Beihilfe-
Website
der Europäischen Kommission veröffentlicht werden ( https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de) .
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Der Antrag auf Förderung ist vom Zuwendungsempfänger jährlich bis zum 30. November für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Erstantragstellungen sind im laufenden Förderjahr möglich.
Das Antragsformular für die Zuwendungsempfänger steht unter https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/service/foerderung/landwirtschaft/foerderung-robustheit-landwirtschaftlicher-nutztiere/ zur Verfügung.
Mit Bezug zu Nummer 4.4 der Richtlinie ist der Vertrag (inklusive der Erklärungen zu der „KMU-Eigenschaft“ sowie „Unternehmen in Schwierigkeiten“) mit dem Antrag einzureichen.
Der Beginn des Vorhabens vor Bewilligung ist abweichend von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Absatz 1 LHO gemäß Nummer 1.3.1 VV zu § 44 LHO für alle Vorhaben nach dieser Richtlinie förderunschädlich, sofern mit dem Vorhaben nicht vor dem 1. Januar des Folgejahres nach Antragstellung begonnen wurde.
Als Voraussetzung für den vorzeitigen Vorhabenbeginn muss der Zuwendungsempfänger sicherstellen, dass die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllt sind.
Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus einem förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn nicht hergeleitet werden. Der vorzeitige Vorhabenbeginn muss nicht gesondert beantragt werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid an den Zuwendungsempfänger.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage eines entsprechenden schriftlichen Antrages durch den Zuwendungsempfänger an die Bewilligungsbehörde. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt bei Nachweis der erbrachten Datenerhebung. Auszahlungsanträge für Abschlagszahlungen bis 90 vom Hundert des bewilligten Zuschusses sind möglich.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist vom Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde ein Verwendungsnachweis zu erbringen.
7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Anlage
Bei der Datenerhebung mindestens zu erhebende Merkmale
Milchkühe:
Stoffwechselstabilität (Fett/Eiweiß-Quotient, Harnstoffgehalt der Milch)
Eutergesundheit (somatische Zellen, Auftreten von Mastitis)
Robustheit (Exterieurbeurteilung, Geburtsverlauf)
Fruchtbarkeit (Erstkalbealter, Zwischenkalbezeit, Anzahl Kalbungen, Totgeburtenrate)
Nutzungsdauer
natürliche Hornlosigkeit
bei Teilnahme Gesundheitsmonitoring: Diagnosedaten nach dem „zentralen Diagnoseschlüssel Rind“
Mutterkühe:
Robustheit (Exterieurbeurteilung)
natürliche Hornlosigkeit
Mastrinder:
Gesundheit (vorzeitige Abgänge, Abgangsursachen)
Entwicklungsvermögen (Wachstum)
Schlachtbefunde
Sauen:
Nutzungsdauer (Anzahl Würfe, Abgänge und Abgangsursachen)
Fruchtbarkeit (Anzahl tot und lebend geborener Ferkel)
Mastschweine:
Robustheit (vorzeitige Abgänge und Ursachen)
Schlachtbefunde
Schafe/Ziegen:
Robustheit
Nutzungsdauer/Abgangsursache
Milchschafe/Milchziegen mit Milchleistungsprüfung:
Stoffwechselstabilität (Fett/Eiweiß-Quotient, Harnstoffgehalt der Milch)
Eutergesundheit (somatische Zellen, Auftreten von Mastitits)
Mastlämmer:
Robustheit
¹ Beihilfe-Nr.: SA.106823 (2023/XA).
² Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L
327 von 21.12.2022, S.
1).
³ Vgl.
Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472.
⁴ Gilt auch für Wasserbüffelkühe.
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