Verordnung über die Zuständigkeit in Namensänderungsangelegenheiten
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über die Zuständigkeit in Namensänderungsangelegenheiten

Verordnung über die Zuständigkeit in Namensänderungsangelegenheiten
vom 4. September 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 55], S.593) zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 04] )
Auf Grund des § 13 a des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) eingefügt worden ist und auf Grund des Artikels I § 2 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, der durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Zuständige Behörde für die Annahme von Anträgen auf Änderung von Familiennamen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und auf Änderung von Vornamen nach § 11 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes
über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die örtliche Ordnungsbehörde.
Der Antrag kann auch bei der nach Absatz 2 für die Entscheidung zuständigen
Kreisordnungsbehörde gestellt werden.
(2) Zuständige Behörde für die Änderung eines Familiennamens und Vornamens nach § 6 und § 11 Satz 1 erster Halbsatz und für die Feststellung von Familiennamen nach § 8 sowie für das Verfahren nach erfolgter Änderung oder Feststellung nach § 9 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die Kreisordnungsbehörde,
in den Großen kreisangehörigen Städten Eberswalde, Eisenhüttenstadt,
Falkensee, Oranienburg und Schwedt/Oder die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 2

Zuständige Behörde nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung des Familiennamens und Vornamens ist die Kreisordnungsbehörde,
in den Großen kreisangehörigen Städten Eberswalde, Eisenhüttenstadt,
Falkensee, Oranienburg und Schwedt/Oder die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 2a

Die Übertragung von Aufgaben nach den §§ 1 und 2 auf weitere Große kreisangehörige Städte sowie der
Widerruf der Übertragung richten sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften.

§ 2b

Für Namensänderungsanträge, die vor dem Inkrafttreten einer
Zuständigkeitsübertragungsregelung nach § 2a gestellt wurden, bleibt die bisher
zuständige Kreisordnungsbehörde zuständig.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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