Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
vom 2. März 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 3], S.64)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem am 12. März 1992 unterzeichneten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzumachen.
§ 2
(1) Der Vertreter des Landes im Beirat der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen und der Stellvertreter werden für die Dauer von drei Jahren von den Rektoren der staatlichen Hochschulen auf deren Vorschlag gewählt; sie müssen Hochschullehrer sein.
(2) Bei der Wahl haben die Rektoren der staatlichen Hochschulen für eine Anzahl von jeweils bis zu 2 000 eingeschriebenen Studenten eine Stimme. Hat ein Rektor danach mehrere Stimmen, kann er diese nur insgesamt für einen Bewerber abgeben. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die Rektoren der staatlichen Hochschulen bestimmen aus ihrer Mitte eine Person, die für die Durchführung der Wahl verantwortlich ist.
(4) Die Hochschulen unterstützen und beraten den gewählten Vertreter bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Beirat.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 2. März 1993
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
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