§ 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
    DE - Landesrecht Brandenburg

    § 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren