Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen ab 1. Juli 2009
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen ab 1. Juli 2009

Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen ab 1. Juli 2009
vom 24. Juni 2009 ( GVBl.II/09, [Nr. 19] , S.336)
Auf Grund des § 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670) geändert worden ist, in Verbindung mit §
2 der Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze für den gesamten Bedarf des
notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen vom 28. Juni 2007 (GVBl.
II S. 150) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern:
§ 1
Die Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von
Einrichtungen mit Ausnahme der zusätzlichen Leistung für die Schule nach § 28a
sowie von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 und der Sonderbedarfe
nach den §§ 30 bis 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden für das Land
Brandenburg wie folgt festgesetzt:
für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende (Eckregelsatz) 359 Euro,
für Haushaltsangehörige
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 215 Euro,
ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251 Euro,
ab Beginn des 15. Lebensjahres 287 Euro,
für zusammenlebende Ehegatten oder Lebenspartner jeweils 323 Euro.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe für den gesamten
Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen ab 1. Juli
2008 vom 19. Juni 2008 (GVBl. II S. 230) außer Kraft.
Potsdam, den 24. Juni 2009
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler
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