Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales für Zuwendungen im Bereich der Feuerwehrinfrastruktur (Feuerwehrinfrastruktur-Richtlinie - FI-RL)
Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales für Zuwendungen im Bereich der Feuerwehrinfrastruktur (Feuerwehrinfrastruktur-Richtlinie - FI-RL)
vom 25. August 2023
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1. Grundlagen
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen im Bereich der Feuerwehrinfrastruktur auf Grundlage der nachstehenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz (ZiFoG),
Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG),
Baugesetzbuch (BauGB),
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO),
Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI),
DIN
276,
DIN 14092 „Feuerwehrhäuser“ in allen gültigen Teilen,
DIN 14011 „Feuerwehrwesen-Begriffe“,
DIN 14093 „Atemschutz-Übungsanlage“,
DGUV
Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“,
DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“,
DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ und
DGUV Information 205-008 „Sicherheit im Feuerwehrhaus“.
1.2. Zuwendungsentscheidung
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Zuwendung
2.1. Zuwendungsfähige Vorhaben
Gegenstand der Zuwendungen sind Vorhaben für den Aufbau und den Erhalt der Feuerwehrinfrastruktur sowie die Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren. Dazu gehören:
der Neubau eines Feuerwehrhauses,
der Umbau eines Feuerwehrhauses sowie der Umbau eines bestehenden Bauwerkes zu einem Feuerwehrhaus.
2.2. Begriffsbestimmungen
2.2.1 Feuerwehrhaus
Gegenstand der Zuwendung ist ein Feuerwehrhaus mit Normstellplätzen nach DIN 14092-1. Ein Feuerwehrhaus ist eine bauliche Anlage zur Unterbringung von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung, die der Aufgabenwahrnehmung im örtlichen Brandschutz und der örtlichen Hilfeleistung sowie dem Aufenthalt von Personen zu Einsatz- und Schulungszwecken dienen.
Als Fahrzeuge im Sinne von Satz 2 gelten auch Fahrzeuge des Katastrophenschutzes und Fahrzeuge für den Transport der Jugendfeuerwehrmitglieder oder der Mitglieder einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Jugendorganisation einer Hilfsorganisation, solange die Anzahl der Fahrzeuge für den Brandschutz überwiegt. Feuerwehrhäuser im Sinne dieser Richtlinie sind auch solche baulichen Anlagen, die für andere Aufgaben als den Brandschutz, insbesondere Aufgaben des Rettungsdienstes, der Polizei oder der Straßenbaulast, genutzt werden, solange bei gesamtheitlicher Betrachtung eine überwiegende Nutzung für den Brandschutz gewährleistet ist.
2.2.2 Neubau eines Feuerwehrhauses
Neubauten sind neu zu errichtende Objekte. Neuerrichtung bedeutet, dass dieses Objekt (Bauwerk) vorher nicht existiert hat und dass seine Errichtung einer besonderen neuen Planung bedarf. Hierzu zählen auch Ergänzungen eines vorhandenen Objektes als Erweiterungsbauten wie beispielsweise ein Anbau. Erweiterungsbauten implizieren immer einen
erheblichen
Eingriff in die Konstruktion
und
in die Bausubstanz.
2.2.3 Umbau eines Feuerwehrhauses
Der Umbau eines Feuerwehrhauses sowie der Umbau eines vorhandenen Bauwerkes zu einem Feuerwehrhaus liegt grundsätzlich vor, wenn in die Konstruktion
oder
den Bestand des Bauwerkes nur geringfügig eingegriffen wird.
3. Zuwendungsempfangende
Antragsberechtigt für die zuwendungsfähigen Vorhaben dieser Richtlinie sind die in § 2 Absatz 1 Nr.
1 BbgBKG
genannten Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1. Allgemeine Regelungen
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in VVG
Nr. 1 zu § 44 LHO geregelt und von den Antragstellenden nachzuweisen.
4.2. Folgekosten
Die mit einer Zuwendung verbundenen Folgekosten sind durch die Zuwendungsempfangenden zu tragen.
4.3. Kriterien und Priorisierung
Die nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Vorhaben müssen gemäß der Gefahren- und Risikoanalyse sowie des Gefahrenabwehrbedarfsplans fachlich notwendig sein. Bei den geplanten Bauvorhaben wird auch die Ausstattung der weiteren Standorte der Feuerwehr des örtlichen Trägers des Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung berücksichtigt.
4.3.1. Grundstück
Der Zuwendungsempfangende muss Eigentümer des betroffenen Grundstücks sein. Wenn es sich beim Antragstellenden um ein Amt bzw.
eine Verbandsgemeinde handelt, kann eine amtsangehörige Gemeinde bzw. Ortsgemeinde Eigentümerin des Grundstücks sein.
Bei der Auswahl des Grundstücks sind für die Anbindung an den öffentlichen Verkehrsraum neben den Vorschriften des BauGB und der BbgBO folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
benutzbare Zufahrt in ausreichender Breite für die Einsatzfahrzeuge,
die Anmarschwege der Einsatzkräfte,
die Einbindung in die Alarm- und Ausrückeordnung,
die Flächen für PKW
-Stellplätze gemäß Nr. 7.3 der DIN 14092-1.
4.3.2. Planung und Bauausführung
Bei der Planung und Bauausführung von Feuerwehrhäusern sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie die in der DIN 14092 enthaltenen Festlegungen einzuhalten.
Es finden nur Vorhaben Berücksichtigung, welche sich in der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) oder Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) nach § 34 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) befinden.
4.3.3. Neubau und Umbau nach Nr. 2.1. a) und b)
Bei Vorhaben im Bereich Neubau und Umbau nach Nr. 2.1. a) und b) sind Angaben zum gegenwärtigen baulichen Zustand des Feuerwehrhauses, zu den vorhandenen Räumlichkeiten und deren Raumgrößen nachzuweisen. Zudem ist die Stellungnahme der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg (FUK BB) hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit im Feuerwehrhaus für das Bauvorhaben vorzulegen und, wenn erforderlich, zu den Auflagen auszuführen. Weiterhin ist ein Raumprogramm entsprechend der Struktur der Feuerwehr darzulegen.
Indikator für die Zielerreichung der zuwendungsfähigen Vorhaben ist die Schaffung normgerechter Stellplätze gemäß DIN 14092-1. Jeder notwendige Normstellplatz ist auf Grund der Gefahren- und Risikoanalyse sowie der Gefahrenabwehrbedarfsplanung nachzuweisen (Mindestausstattung).
Bei vorhandenen normgerechten Stellplätzen können Umbauvorhaben an/in einem bestehenden Feuerwehrhaus zur Erfüllung der Unfallverhütungsvorschriften und/oder von Auflagen der FUK BB wie beispielsweise die Errichtung oder der Umbau von Umkleideräumen bzw. Sanitäreinrichtungen durchgeführt werden.
Bei der Priorisierung werden folgende Kriterien bewertet und berücksichtigt:
der bauliche Zustand vorhandener Feuerwehrhäuser des Antragstellenden,
kleinere Feuerwehrhäuser im ländlichen Raum sowie
Objekte von Trägern des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefährdung.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1. Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2. Finanzierungsart
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.
5.3. Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.4. Bemessungsgrundlage
Die Ausgaben der Kostengruppen 300 bis 500 und 700 der DIN 276 sind zuwendungsfähig. Sie bilden die Grundlage für die Bemessung der Zuwendung und sind im Finanzierungsplan ausführlich darzustellen.
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung, so ermäßigt sich die Zuwendung, auf die Höhe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben. Gleiches gilt, wenn neue Deckungsmittel hinzutreten bzw. wenn sich bestehende Deckungsmittel erhöhen.
Verbindlichkeiten und bereits geleistete Zahlungen, die vor einer Bewilligung bzw. vor einem vorzeitigen Vorhabenbeginn entstanden sind, können nicht als zuwendungsfähige Ausgaben berücksichtigt werden.
5.5. Zuwendungssatz/-betrag
Die Höhe der Zuwendung ist auf einen Betrag in Höhe von 1 Million Euro pro Vorhaben begrenzt. Die Kosten für das beantragte Vorhaben zum Neubau oder Umbau eines Feuerwehrhauses gelten mit dem für den Normstellplatz fixierten Zuwendungsfestbetrag bzw. mit dem für die folgend genannten Vorhaben geregelten Festbetrag als berücksichtigt.
Zuwendungs- schwerpunkt | Zuwendungsgegenstand | Festbetrag in Euro |
Neubau Nr. 2.1. a) | für den ersten Normstellplatz | 333.000 |
für den zweiten Normstellplatz | 267.000 | |
für den dritten Normstellplatz | 200.000 | |
für den vierten Normstellplatz | 133.000 | |
für den fünften Normstellplatz | 67.000 |
Zuwendungs- schwerpunkt | Zuwendungsgegenstand | Festbetrag in Euro |
Umbau Nr. 2.1. b) | für jeden neu errichteten Normstellplatz | 107.000 |
bei vorhandenen normgerechten Stellplätzen für Vorhaben zur Erfüllung der Unfallverhütungsvorschriften und/oder von Auflagen der FUK BB | 133.000 | |
Neubau und Umbau Nr. 2.1. a) und b) | für einen zusätzlichen Normstellplatz für je ein Katastrophenschutzfahrzeug | 107.000 |
für einen zusätzlichen Normstellplatz für je ein Fahrzeug für den Transport der Jugendfeuerwehrmitglieder oder Mitglieder einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Jugendorganisation einer Hilfsorganisation | 34.000 | |
Schaffung einer unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) und einer Einspeisemöglichkeit für ein Notstromaggregat | 27.000 |
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1. Allgemeine Nebenbestimmungen
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) gemäß VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO. Weiterhin werden besondere Nebenbestimmungen festgelegt.
6.2. Zweckbindung
Das mit der Zuwendung realisierte Vorhaben ist für die Dauer der Zweckbindung für den entsprechenden Zuwendungszweck einzusetzen. Die Zweckbindungsfrist für Feuerwehrhäuser beträgt 50 Jahre. Im Übrigen richtet sich die Zweckbindungsfrist nach den Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung (AfA) des Bundesministeriums der Finanzen. Die Zweckbindungsfristen der einzelnen Zuwendungsschwerpunkte werden im Zuwendungsbescheid festgelegt. Veränderungen bezüglich des Zuwendungszwecks sind bis zum Ende des Zweckbindungszeitraumes nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig.
7. Verfahren
7.1. Antragsverfahren
7.1.1. Antragstellung
Für jedes Vorhaben ist ein gesonderter Antrag bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung und die erforderlichen Anlagen sind vollständig auszufüllen. Die gezeichneten Originaldokumente des Antrags sind
jeweils
einzeln als unterschriebenes Scan-Dokument und unveränderliche PDF-Datei zu speichern und mit den erforderlichen Anlagen ausschließlich per E-Mail an
Zuwendungen.BKS@mik.brandenburg.de
zu übermitteln.
Eine Übermittlung der Anträge in Papierform an die Bewilligungsbehörde erfolgt nicht. Anlagen zum Antrag mit großen Datenmengen können in anderer Form elektronisch oder auf Datenträgern übermittelt werden.
Mit Inbetriebnahme der
Software
SAP-Grantor erfolgt die Antragsübermittlung ausschließlich in elektronischer Form über diese Antragsplattform, wenn dies durch die Bewilligungsbehörde auf der
Website
https://mik.brandenburg.de/mik/de/innere-sicherheit/brand-katastrophenschutz/ bekannt gegeben worden ist.
7.1.2. Antragsfristen
Die Anträge sind im Zeitraum 01. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2023 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Es gilt das Datum des E-Mail-Eingangs. Anträge, die nicht fristgemäß im festgelegten Zeitraum eingehen, werden nicht berücksichtigt.
7.1.3. Antragsunterlagen
Zuwendungen können gemäß den Vorgaben dieser Richtlinie beantragt werden. Hierfür sind die durch das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
Die Stellungnahmen von Dritten, insbesondere der Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 22 BbgBKG oder der FUK BB, werden von den Antragstellenden selbstständig eingeholt und fristgerecht mit dem Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingereicht. Sofern eine kreisfreie Stadt den Antrag stellt, ist das Einholen einer gesonderten Stellungnahme der Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 22 BbgBKG vor Antragstellung nicht erforderlich.
Unvollständige Anträge werden nicht berücksichtigt.
Mit dem Antrag (Anlage 1) sind die durch das MIK zur Verfügung gestellten Antragsdokumente und die weiteren folgenden Unterlagen vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und einzureichen:
Fragebogen zum Neu- bzw. Umbau - Anlage 2
Stellungnahme der Sonderaufsichtsbehörde - Anlage 3
die Beschreibung des Vorhabens mit konkreter Zielstellung und Ausführungen zur Umsetzung,
die aktuelle Gefahren- und Risikoanalyse,
der aktuelle Gefahrenabwehrbedarfsplan,
die Stellungnahme der FUK BB,
das Bau- und/oder Raumprogramm (einschließlich Grundrisse, Schnitte, Lagepläne),
die Bestätigung des Planungsstandes gemäß der HOAI,
der Bauablaufplan.
Der Bedarf ist anhand der zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Gefahren- und Risikoanalyse und des aktuellen Gefahrenabwehrbedarfsplanes nachzuweisen. Als aktuell gelten hierbei bestätigte Dokumente, die nicht älter als fünf Jahre sind.
7.2. Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das MIK. Das MIK kann die Aufgabe der Bewilligungsbehörde auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Die Aufgabenübertragung wird zwölf Wochen im Voraus bekanntgegeben.
Nach abschließender Prüfung der Einzelanträge werden die Zuwendungsbescheide erlassen und den Antragstellenden zugeleitet. Die Bewilligungsbehörde erteilt einen ablehnenden Bescheid, wenn:
die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen,
der Antrag nicht innerhalb der Antragsfrist eingereicht wurde,
der Antrag unvollständig eingereicht wurde,
nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Die Bewilligungsbehörde teilt den Sonderaufsichtsbehörden gemäß § 22 BbgBKG mit, für welche Vorhaben im jeweiligen Haushaltsjahr Zuwendungen bewilligt wurden.
7.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung ist entsprechend den Vorgaben des Zuwendungsbescheides und nach den Regelungen der VVG Nr. 7 zu § 44 LHO bei der Bewilligungsbehörde anzufordern.
Bei der Mittelanforderung ist der Stand der Umsetzung des Vorhabens bzw. der Abschluss des Vorhabens durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
7.3.1. Neubau nach Nr. 2.1. a)
Für Neubauvorhaben von Feuerwehrhäusern gelten folgende Auszahlungsvoraussetzungen:
35 Prozent der Zuwendung nach Vergabe des Rohbauauftrages,
35Prozent der Zuwendung nach Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus,
20 Prozent der Zuwendung nach Anzeige der abschließenden Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlagen,
10 Prozent der Zuwendung nach Vorlage der Verwendungsbestätigung.
7.3.2. Umbau nach Nr. 2.1. b)
Für Umbauvorhaben von Feuerwehrhäusern gelten folgende Auszahlungsvoraussetzungen:
35 Prozent der Zuwendung nach Vergabe des Auftrages,
35 Prozent der Zuwendung bei einem Baufortschritt von 50 Prozent der Gesamtmaßnahme,
20 Prozent der Zuwendung nach Anzeige der abschließenden Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlagen,
10 Prozent der Zuwendung nach Vorlage der Verwendungsbestätigung.
7.4. Verwendungsbestätigungsverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist durch die Zuwendungsempfangenden gegenüber der Bewilligungsbehörde nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides zu bestätigen.
7.5. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2023 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Die in der Richtlinie genannten Anlagen sind unter https://mik.brandenburg.de/mik/de/innere-sicherheit/brand-katastrophenschutz/zuwendungen/feuerwehrinfrastruktur-richtlinie abrufbar.
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